Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsfreiheit der Praktikanten in einphasiger Ausbildung. Entscheidung der Einzugsstelle über Beitragspflicht. Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe nicht für Studenten

 

Orientierungssatz

1. § 172 Abs 1 Nr 5 RVO erfaßt seinem Regelungsgehalt nach auch eine Fachschulausbildung, wie die für Erzieher/ Erzieherinnen in Rheinland-Pfalz (vgl BSG 15.5.1984 12 RK 46/81 = SozR 2200 § 172 Nr 17).

2. Das in Rheinland-Pfalz im Rahmen der Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher zu absolvierende einjährige Berufspraktikum ist nicht beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.

3. Für die Versicherungsfreiheit einer Beschäftigung während eines Studiums iS des § 172 Abs 1 Nr 5 RVO kommt es darauf an, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach Student geblieben oder als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.

4. Bei der einphasigen Ausbildung von Erziehern/Erzieherinnen nach der SozFSchulV RP gibt der Fachschülerstatus der Gesamtausbildung das Gepräge der Fachschüler bleibt damit auch während des zweiten Ausbildungsabschnitts seinem Erscheinungsbild nach Studierender iS des § 172 Abs 1 Nr 5 RVO.

5. Entscheidungen über die Beitragspflicht, wie sie § 182 AFG meint, liegen nicht schon dann vor, wenn die Einzugsstelle die Beitragsentrichtung nicht "beanstandet"; das gilt auch dann, wenn Beiträge über Jahre hinweg widerspruchslos entgegengenommen worden sind.

 

Normenkette

AFG § 168 Abs 1 S 1, § 169 Nr 1; RVO § 172 Abs 1 Nr 5; SozFSchulV RP; AFG § 182 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 17.01.1986; Aktenzeichen L 6 Ar 49/85)

SG Trier (Entscheidung vom 28.11.1983; Aktenzeichen S 2 Ar 12/83)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Weigerung der Beklagten, ihr Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu bewilligen.

Die 1961 geborene Klägerin begann im August 1979 eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Vom 16. August 1979 bis 15. Juni 1981 besuchte sie im sog ersten Ausbildungsabschnitt die Fachschule für Sozialwesen in P. . Nach Ablegung der daran anschließenden ersten Teilprüfung durchlief sie als zweiten Ausbildungsabschnitt vom 15. August 1981 bis 14. August 1982 (Sonnabend) ein berufspraktisches Ausbildungsjahr als Erzieherin. Während dieses Praktikums erhielt sie kein Entgelt, die Beschäftigungsstelle führte jedoch Sozialversicherungsbeiträge nach einem fiktiven monatlichen Betrag von 30,- DM an die Krankenkasse ab. Nach Ablegung der Prüfung, die sie berechtigte, die Bezeichnung "staatlich anerkannte Erzieherin" zu führen, meldete die Klägerin sich am 23. Juli 1982 im Hinblick auf die bevorstehende Beendigung des Praktikums arbeitslos und beantragte Alg.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Klägerin weder für einen Anspruch auf Alg noch für einen Anspruch auf Alhi die Anwartschaftszeit in Form ausreichend langer beitragspflichtiger Beschäftigung erfülle; die Praktikantenbeschäftigung habe nicht der Beitragspflicht unterlegen (Bescheid vom 16. November 1982; Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1983).

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide antragsgemäß verurteilt, der Klägerin ab 16. August 1982 Alg und ggf ergänzende Leistungen zu gewähren; es hat die Beschäftigung der Klägerin während des Berufspraktikums als beitragspflichtig erachtet (Urteil vom 28. November 1983).

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 13. April 1984 die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Rechtsauffassung des SG verneint, daß die Klägerin in der hier maßgeblichen Zeit des Berufspraktikums beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei. Durch Urteil vom 14. März 1985 hat der Senat auf die Revision der Klägerin diese Entscheidung des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil es an der notwendigen Beiladung der Verbandsgemeindeverwaltung P. fehle. Diese hatte im November 1982 bei der Beklagten einen Anspruchsübergang nach § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen der Gewährung von Sozialhilfeleistungen an die Klägerin geltend gemacht.

Das LSG hat durch Beschluß vom 21. Mai 1985 die Verbandsgemeindeverwaltung . zum Verfahren beigeladen. Durch Urteil vom 17. Januar 1986 hat es auf die Berufung der Beklagten wiederum das Urteil des SG vom 28. November 1983 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 16. November 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1983 abgewiesen. In der Begründung führt das LSG aus, daß es nach erneuter Überprüfung der Sache vollinhaltlich an seiner Entscheidung vom 13. April 1984 festhalte. Die Klägerin erfülle weder für einen Anspruch auf Alg noch für einen Anspruch auf Alhi die Voraussetzungen einer ausreichend langen beitragspflichtigen Beschäftigung in der Rahmenfrist von 360 oder 150 Kalendertagen (§§ 104 Abs 1 Satz 1, 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 b Arbeitsförderungsgesetz -AFG-). Die insoweit allein ausschlaggebende Praktikantenzeit sei nämlich keine zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) beitragspflichtige Beschäftigung iS des § 168 Abs 1 Satz 1 AFG gewesen. Dafür sei maßgeblich, daß die Klägerin auch im zweiten Ausbildungsabschnitt nach dessen rechtlicher und tatsächlicher Ausgestaltung im sozialversicherungsrechtlichen Kernbereich Schülerin der Fachschule für Sozialwesen in P. geblieben sei. Hierbei habe es sich weder um betriebliche Berufsausbildung noch um eine zur BA beitragspflichtige Tätigkeit gehandelt. Zur näheren Begründung dessen verweist das LSG ausdrücklich auf seine Darlegungen im Urteil vom 13. April 1984. Dort hat es ua ausgeführt, daß der Mangel der Beitragspflicht hinsichtlich des Praktikums der Klägerin vor allem aus dessen Charakter und Zielsetzung nach den für die Ausbildung für staatlich anerkannte Erzieher/Erzieherinnen geltenden Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Bildungsgänge für Sozialwesen der Fachschule vom 14. März 1978 (GVBl Rhl-Pf 1978, 196 - FachschulVO - Sozialwesen -) folge. Danach dauere der Bildungsgang für Erzieher drei Schuljahre. In den ersten beiden Schuljahren (erster Ausbildungsabschnitt) erfolge eine vorwiegend theoretische Ausbildung in Vollzeitunterricht, im dritten Schuljahr ein gelenktes, durch Teilzeitunterricht der Fachschule begleitetes Berufspraktikum (zweiter Ausbildungsabschnitt). Die FachschulVO - Sozialwesen - bestimme, daß der Bildungsgang für Erzieher mit einer Prüfung abschließe, bestehend aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung finde am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts statt. Die zweite Teilprüfung erfolge nach Zulassung am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts als mündliche Prüfung; sie diene der Feststellung, ob der Schüler die im ersten Abschnitt erworbenen theoretischen Kenntnisse in der praktischen Berufstätigkeit anwenden könne. Entsprechend den Regelungen in § 3 Abs 3, § 5 Abs 1, 3, 4 der FachschulVO - Sozialwesen - bezeichne die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz vom 1. Oktober 1981 (Amtsblatt Nr 24/1981 S 485) den zweiten Ausbildungsabschnitt als ein gelenktes, durch Teilzeitunterricht in der Fachschule begleitetes Praktikum, das nach einem Rahmenplan durchgeführt und von der ausbildenden Fachschule überwacht werde. Das Praktikum diene der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis und sei wesentlicher Bestandteil der Ausbildung; während seiner Laufzeit sei ein Lehrer der Fachschule als Ausbildungsbetreuer für den Schüler eingesetzt.

Durch die FachschulVO - Sozialwesen - sei die früher zweiphasige Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher in eine einphasige umgewandelt worden mit der Maßgabe, daß an die Stelle des bisherigen selbständigen Praktikums (sog Anerkennungsjahr) ein gelenktes, durch Teilzeitunterricht begleitetes Berufspraktikum als Schüler getreten sei. Dieses sei nach Sinn- und Zweckregelung wie nach tatsächlicher Ausgestaltung schulische Veranstaltung. Der zweite Ausbildungsabschnitt ändere am Status der Auszubildenden als Schüler nichts. Es handele sich um ein Berufspraktikum im klassischen Sinn; der Auszubildende bleibe seinem Erscheinungsbild nach der Fachschule zugehöriger Schüler; ihn treffe im Unterschied zu dem in betrieblicher Berufsbildung stehenden Auszubildenden nicht das Risiko des Verlustes des Ausbildungsplatzes, denn die Fachschule als Ausbildungsstätte gewährleiste nach dem Landesrecht auch die praktische Ausbildung.

Selbst wenn das Praktikum als beitragspflichtige Beschäftigung iS des § 168 Abs 1 Satz 1 AFG anzusehen wäre, ergäbe sich seine Beitragsfreiheit aus § 169 Nr 1 AFG iVm § 172 Abs 1 Nr 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studenten vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1536 -KVSG-). Danach seien versicherungsfrei ua Personen, die während der Dauer ihres Studiums an einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt seien. Maßgebend dafür sei nach den tatsächlichen objektiven Gegebenheiten allein, ob das Studium oder die Ausbildung die Hauptbeschäftigung sei, der "Beschäftigte" seinem Erscheinungsbild nach Student oder Schüler bleibe. Im vorliegenden Fall seien die Auszubildenden auch während des Praktikums ihrem Erscheinungsbild nach Schüler geblieben, wie sich aus der Ausgestaltung der Ausbildung in der Landesverordnung ergebe. Dies auch mit Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Praktikantenzeit zu regeln, sei Sache des Landesgesetzgebers gewesen, ohne daß er deswegen gegen Verfassungsgrundsätze verstoßen habe.

Die Rechtsprechung zur Versicherungspflicht von Praktikanten, die nicht an einer Hoch-, Fachhoch- oder Fachschule immatrikuliert sind, sei nicht anwendbar; denn hier folge aus dem Landesrecht, daß konkret zwei voneinander unabhängige, getrennte Ausbildungsabschnitte nicht vorlägen. Das streitige Praktikum sei kein "Nachpraktikum", das lediglich der Erlangung der staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung zur Ausübung des Erzieherberufs diene. Dem stehe schon entgegen, daß die schulische Gesamtausbildung erst durch die abschließende Prüfung vor Lehrern der Fachschule beendet sei.

Das LSG wiederholt des weiteren seine Auffassung, daß die Abführung von Beiträgen zur BA nach einem fiktiven monatlichen Bruttobetrag von 30,- DM nicht Beitragspflicht begründet habe. Anspruchsvoraussetzung sei der beitragspflichtige Charakter einer Beschäftigung, an dem es hier fehle. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf Vertrauensschutz als Folge der Beitragsentrichtung berufen. Der Einzug und die Annahme von Beiträgen durch die Einzugsstelle in Form schlichten Verwaltungshandelns begründe gegenüber der BA keine Bindungswirkung, anders als bei Entscheidungen der Einzugsstelle nach § 182 Abs 1 AFG. Schließlich begründeten weder eine frühere andere Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz noch eine andere Handhabung der Ausbildung in anderen Bundesländern Vertrauensschutz-Wirkungen zugunsten der Klägerin.

Mit der Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung der §§ 104, 168 AFG. Sie trägt dazu insbesondere vor: Mit dem Berufspraktikum habe sie die Anwartschaftszeit iS des § 104 AFG erfüllt; denn es habe sich um beitragspflichtige Beschäftigung iS des § 168 AFG gehandelt. Die Zeiten der Beschäftigung im Anerkennungsjahr seien immer als beitragspflichtig angesehen worden, wie aus Feststellungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger von 1981 und 1982 folge. Praktikanten dieser Art seien als sonst zu ihrer Berufsausbildung für den Beruf der Angestellten beschäftigte Personen iS des § 2 Abs 1 Nr 1 AVG anzusehen, was Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht zur Folge habe. Sie übten Beschäftigungen iS des § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch 4 - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) aus, jedenfalls aber iS des § 7 Abs 2 SGB 4. Sie mit der Folge der Versicherungsfreiheit zu Studenten im Sinne ordentlich Studierender zu machen, wie es das LSG getan habe, sei ohne Zwang nicht möglich. Die Verschiebung vom Schüler zum Studenten werde von keiner gesetzlichen Bestimmung gedeckt. Sowohl die oa Spitzenverbände wie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die die Klägerin anführt, hätten für das Anerkennungsjahr Versicherungspflicht festgestellt. Die entgegenstehende Ansicht des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz lasse sich nicht mit dem Gesetz, insbesondere § 34 Abs 2 Satz 2 AVG (gemeint offenbar: AFG) vereinbaren. Im übrigen sei die Heranziehung zur Beitragszahlung ein rechtmäßiger Verwaltungsakt. Selbst im anderen Falle könnte er nicht gemäß § 45 Abs 2 SGB 10 - Verwaltungsverfahren - zurückgenommen werden. Insoweit genieße die Klägerin Vertrauensschutz, weil die Annahme der Versicherungspflicht jahrzehntelanger Übung entspreche.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Die Klägerin wurde auf die Entscheidung des Senats vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 90/84 - hingewiesen. Alle Beteiligten haben erklärt, daß sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden sind (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie besitzt für die Zeit ab 16. August 1982 weder einen Anspruch auf Alg noch auf Alhi.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 16. November 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1983 (§ 95 SGG). Die Beklagte hat darin zutreffend Ansprüche der Klägerin auf Alg und Alhi abgelehnt. Sowohl für einen Anspruch auf Alg wie für einen solchen auf Alhi ab 16. August 1982 fehlt es an der Voraussetzung einer ausreichend langen beitragspflichtigen Beschäftigung in der vorangehenden Zeit. Auszugehen ist von den Vorschriften des AFG idF des am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497 -AFKG-). Der Anspruch auf Alg setzt danach die Erfüllung der Anwartschaftszeit durch mindestens 360 Kalendertage beitragspflichtiger Beschäftigung in der Rahmenfrist voraus (§§ 100 Abs 1, 104 Abs 1 AFG). Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und geht dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Alg-Anspruch erfüllt sind oder nach § 105 AFG als erfüllt gelten (§ 104 Abs 2 und 3 AFG). Für den erhobenen Alg-Anspruch mit Eintritt der Arbeitslosigkeit am 16. August 1982 läuft die Rahmenfrist folglich vom 16. August 1979 bis 15. August 1982. Für den Alhi-Anspruch muß der Antragsteller im letzten Jahr vor der maßgeblichen Arbeitslosmeldung - sofern er keinen vorangehenden Alg-Anspruch besessen und ausgeschöpft hat - mindestens 150 Kalendertage in beitragspflichtiger Beschäftigung gestanden haben (§ 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG; vgl dazu BSG SozR 4100 § 134 Nr 29); das ist hier die Zeit vom 16. August 1981 bis 15. August 1982.

Die Klägerin war weder in der Zeit vom 16. August 1979 bis 15. August 1982 mindestens 360 Kalendertage, noch in der Zeit vom 16. August 1981 bis 15. August 1982 mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt. In beide Zeiträume fällt nach den Feststellungen des LSG lediglich ihre Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Der Schulbesuch während des ersten Ausbildungsabschnitts ist keine beitragspflichtige Beschäftigung gewesen, wie keiner Begründung bedarf. Aber auch die Zeit des Berufspraktikums vom 15. August 1981 bis 14. August 1982 kann insoweit insgesamt nicht berücksichtigt werden; denn durch die Ausübung dieser Praktikantentätigkeit ist keine Beitragspflicht zur Beklagten entstanden.

Das LSG hat festgestellt, daß der hier in Rede stehende Bildungsgang für Erzieher/Erzieherinnen drei Schuljahre umfaßt und der streitige zweite Ausbildungsabschnitt im dritten Schuljahr ein gelenktes, durch Teilzeitunterricht begleitetes Berufspraktikum darstellt. Dieses wird nach einem Rahmenplan durchgeführt. Es dient der Feststellung, ob der Schüler/die Schülerin die im ersten Abschnitt erworbenen Kenntnisse berufspraktisch anwenden kann, und wird von der die Gesamtausbildung tragenden Fachschule sowohl gewährleistet als auch überwacht. Das Praktikum ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zum Erzieher, die erst durch Bestehen der abschließenden Prüfung am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts vollständig beendet wird. Das Praktikum ist deshalb nach Auffassung des LSG wie der erste Ausbildungsabschnitt eine schulische Veranstaltung, es ändert am Status des Auszubildenden als Schüler der Fachschule nichts.

Das LSG hat diese Feststellungen aus dem Inhalt der landesrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der FachschulVO - Sozialwesen - hergeleitet. Bei seiner Auslegung dieser Bestimmungen ist es von deren Sinn und Zweck unter Heranziehung der tatsächlichen Ausgestaltung des Praktikums ausgegangen. Der Senat ist an diese Auslegung und die darauf fußenden Feststellungen gebunden. Abgesehen davon, daß die Klägerin die Feststellungen nicht in der nach § 163 SGG erforderlichen Weise angegriffen hat, unterfällt die Auslegung des LSG schon deshalb nicht der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts, weil sie Landesrecht und insoweit nicht Bundesrecht betrifft (§ 162 SGG). Die vom LSG ausgelegten Landesvorschriften gelten nur im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wären allenfalls revisibel, wenn bewußt und gewollt inhaltlich gleiche Vorschriften in anderen Ländern bestünden. Dazu ist von der Klägerin jedoch nichts vorgetragen worden, so daß der Senat dies nicht zu prüfen hat (BSGE 56, 45, 50 = SozR 2100 § 70 Nr 1; BSG SozR 4100 § 117 Nr 14).

Ob das Praktikum der Klägerin überhaupt eine Beschäftigung bzw ein Beschäftigungsverhältnis mit der Folge seiner Beitragspflicht war, wie die Klägerin unter Hinweis auf § 7 SGB 4 meint, kann dahinstehen. Nach § 7 Abs 1 SGB 4, der nach § 173a AFG auch für die Beitragspflicht zur BA gilt, ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs 2 SGB 4 gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Für eine derartige Berufs(aus)bildung sieht § 168 Abs 1 Satz 1 AFG grundsätzlich Beitragspflicht vor. Es erscheint fraglich, ob das streitige Praktikum als Beschäftigung in Form betrieblicher Berufsbildung iS des § 7 Abs 2 SGB 4 angesehen werden kann, wenn es - zugleich - als schulische Veranstaltung im Rahmen einer Fachschulausbildung gilt. Jedoch bedarf dies keiner Entscheidung. Denn selbst wenn während des Praktikums eine Beschäftigung iS von § 7 SGB 4, § 168 Abs 1 Satz 1 AFG vorgelegen haben sollte, war die Klägerin während dieser Zeit beitragsfrei nach § 169 Nr 1 AFG iVm § 172 Abs 1 Nr 5 RVO. Damit entfiel jedenfalls auch die Beitragspflicht nach § 168 Abs 1 Satz 1 AFG.

Nach § 172 Abs 1 Nr 5 RVO sind versicherungsfrei Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt sind. § 172 Abs 1 Nr 5 RVO erfaßt seinem Regelungsgehalt nach auch eine Fachschulausbildung, wie die für Erzieher/Erzieherinnen in Rheinland-Pfalz (vgl BSG SozR 2200 § 172 Nr 17). Ausgehend von der Unterstellung, daß überhaupt eine Beschäftigung iS des § 7 SGB 4 vorliegt, scheitert seine Anwendung im vorliegenden Fall nicht an der Unentgeltlichkeit des von der Klägerin ausgeübten Praktikums. Denn wenn selbst eine entgeltlich ausgeübte Praktikantenbeschäftigung nach § 172 Abs 1 Nr 5 RVO versicherungsfrei ist, kann für eine unentgeltlich ausgeübte nichts anderes gelten; die Unentgeltlichkeit spricht im Gegenteil noch verstärkt dafür, daß der Praktikant für Zwecke der Ausbildung beschäftigt wird und nicht zur Verwertung seiner Arbeitskraft (vgl dazu BSGE 30, 248, 249 = SozR Nr 12 zu § 172 RVO). Das fehlende Entgelt ist mithin unerheblich (BSG vom 20. März 1986 - 11a RA 64/84 und 11a RA 52/85 -). Maßgebend ist allein, ob die Klägerin im Praktikum während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule beschäftigt war. Dies hat der Senat bereits für einen gleichen Sachverhalt im Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 90/84 - bejaht. Er hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es für die Versicherungsfreiheit einer Beschäftigung während eines Studiums iS des § 172 Abs 1 Nr 5 RVO darauf an, ob der Student seinem Erscheinungsbild nach Student geblieben oder als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist. Dies beruht auf der Erwägung, daß ein Student seinem Status nach grundsätzlich nicht zu dem von der Sozialversicherung erfaßten Personenkreis gehört und deshalb auch nicht aufgrund einer Beschäftigung während des Studiums, die diesen Status nicht verändert, in diese einbezogen werden soll. Auf dieser Grundauffassung beruhen zahlreiche Entscheidungen des BSG über die Versicherungs- und Beitragsfreiheit berufspraktischer Tätigkeiten innerhalb eines Studiums, selbst soweit sie entgeltlich erfolgten (vgl die Nachweise in den Urteilen des BSG vom 20. März 1986 - 11a RA 64/84, 11a RA 32/85 und 11a RA 52/85 -; zur berufspraktischen Tätigkeit im Rahmen der einphasigen Juristenausbildung vgl zuletzt die Urteile des Senats vom 17. April 1986 - 7 RAr 127/84 und 7 RAr 133/84 -). Diese Rechtsprechung beruht übrigens auf der Fassung des § 172 Abs 1 Nr 5 RVO durch das KVSG. Sie ergibt sich folgerichtig aus der Erkenntnis, daß diese Änderung nicht bewirkt hat, daß nur noch entgeltliche Beschäftigungen neben einem Studium von ihr erfaßt würden. Entscheidend ist der Gedanke der versicherungsrechtlichen Kontinuität, der einen Wechsel des Versicherungsgrundes während eines Studiums vermeiden will (vgl BT-Drucks 7/3614, Begr zu § 1 Nr 3 - S 5 -). Für die Anwendung des § 172 Abs 1 Nr 5 RVO alter wie neuer Fassung richtet sich die Beurteilung der Versicherungspflicht oder -freiheit einer Beschäftigung folglich danach, ob sie geeignet ist, den Status als Student dahin zu ändern, daß der Student nunmehr zum Kreis der Beschäftigten gehört (vgl BSG vom 17. April 1986 aaO). Nach den oa Entscheidungen des 11. Senats des BSG vom 20. März 1986 ist ausschlaggebend, ob die Praktika Teile einer Gesamtausbildung sind, "bei der das erst mit dem Schlußexamen abgeschlossene Studium die Klammer bildet und deshalb im Vordergrund steht". Das ist der Fall, wenn die theoretischen und praktischen Teile derart verzahnt sind, daß kein Teil ohne den anderen ausbildungsmäßig denkbar ist. Infolgedessen ist hier ein Vergleich mit praktischen Ausbildungsteilen in herkömmlich zweiphasigen Ausbildungsgängen (wie zB der zweiphasigen Juristenausbildung: Studium und anschließende Referendarzeit) nicht zulässig; denn dort liegt im Gegensatz zur einphasigen Ausbildung ein durch entsprechenden Examensnachweis abgeschlossenes Studium vor. Ist das Studium hingegen erst nach Ableistung von Praktikumszeiten endgültig abschließbar, verleiht dieses der gesamten Ausbildung das Gepräge, zumal wenn die Dauer der theoretischen Studienzeit diejenige der praktischen Ausbildung deutlich überwiegt.

Zu Recht hat das LSG deshalb darauf hingewiesen, daß für solche Fälle die Rechtsprechung des BSG über die Versicherungspflicht von Praktika vor Beginn oder nach Abschluß einer schulischen Ausbildung nicht anwendbar ist. Aus diesem Grund geht auch der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BSG vom 31. August 1976 (BSG SozR 2200 § 1227 Nr 5) fehl. Dort wurde das Berufspraktikum eines Sozialarbeiters deshalb als rentenversicherungspflichtig angesehen, weil es erst im Anschluß an eine mit der vorgeschriebenen Prüfung vollständig abgeschlossene Schulausbildung für Sozialarbeiter an einer Höheren Fachschule abzuleisten war. Eine vergleichbare Sachlage lag der Entscheidung des Senats vom 16. Februar 1983 - 7 RAr 78/79 - zugrunde, auf die sich die Klägerin deshalb zu Unrecht beruft. Dort ging es um die Frage, ob das Nachpraktikum für Masseure und medizinische Bademeister Teil einer nach dem AFG förderungsfähigen Umschulungsmaßnahme ist. Der Senat hat dies schon angesichts der Regelung in § 34 Abs 2 AFG idF des Haushaltsstrukturgesetzes-AFG vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) verneint und dazu festgestellt, daß das Nachpraktikum erst im Anschluß an eine selbständige und durch Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung als Voraussetzung für die staatliche Erlaubnis zur Berufsausübung abzulegen ist. Auch hier bestand somit eine organisatorische Trennung zwischen zwei selbständigen Ausbildungsteilen. Für die Frage der Beitrags- und Versicherungspflicht derartiger praktischer Ausbildungsteile ergibt sich eine andere Beurteilung, wenn schulische und praktische Ausbildung eine Einheit bilden und erstere im Vordergrund steht.

Eine solche Sachlage ist vorliegend gegeben. Der Senat stimmt der Auffassung des LSG zu, daß bei der einphasigen Ausbildung von Erziehern/Erzieherinnen nach der FachschulVO - Sozialwesen - der Fachschülerstatus der Gesamtausbildung das Gepräge gibt; der Fachschüler bleibt damit auch während des zweiten Ausbildungsabschnitts seinem Erscheinungsbild nach Studierender iS des § 172 Abs 1 Nr 5 RVO. Insoweit obliegt dem Senat eine eigenständige Rechtsbeurteilung, da der Begriff des Erscheinungsbildes bei der Auslegung von Bundesrecht entwickelt worden ist (BSG vom 17. April 1986 - 7 RAr 127/84 und 7 RAr 133/84 -). Die schon erwähnten Feststellungen des LSG zeigen auf, daß die Klägerin sich auch während des Praktikums nicht nur nach den schulrechtlichen Bestimmungen in einem einheitlichen Ausbildungsgang befunden hat, sondern auch tatsächlich zwischen dem ersten und zweiten Ausbildungsabschnitt eine ungelöste Beziehung zur Fachschule bestand. Besonderes Gewicht kommt dafür der inhaltlichen Verknüpfung der beiden Ausbildungsabschnitte mit ihrer jeweiligen Unselbständigkeit für das Erreichen des Ausbildungszieles zu, der fortbestehenden Verantwortlichkeit und Aufsicht der Fachschule, dem eindeutig zeitlichen Überwiegen der reinen Schulausbildung gegenüber der praktischen Tätigkeit und letztendlich der Tatsache, daß die Klägerin erst durch das Schlußexamen am Ende des Praktikums die Gesamtausbildung abschließen konnte und abgeschlossen hat. War aber die Klägerin deshalb ihrem Erscheinungsbild nach auch während der Praktikantenzeit Schülerin der Fachschule geblieben, konnte diese Zeit ungeachtet der Frage ihrer sonstigen tatsächlichen Gestaltung nicht Beitragspflicht zur BA auslösen.

Der Senat hat schon im oa Urteil vom 26. Juni 1986 (aaO) ausgeführt, daß er verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis nicht zu teilen vermag. Er hält hieran fest. Weder liegt eine willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, wenn das Praktikum der Klägerin als versicherungsfrei anzusehen ist, während praktische Beschäftigungen im Rahmen zweistufiger Ausbildungsgänge - innerhalb oder außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz - anders behandelt werden, noch kann die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes allein deshalb in Zweifel gezogen werden, weil dieses von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern abweicht (vgl die Nachweise aus der Rechtsprechung des BVerfG bei Leibholz/Rinck, Komm zum GG, Anm 20 zu Art 3). Auch für eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und deren Abgrenzung zur Gesetzgebungskompetenz der Länder liegen keine Anhaltspunkte vor (BSG aaO).

Der Klageanspruch rechtfertigt sich auch nicht aus einer tatsächlichen Beitragsentrichtung zugunsten der Klägerin. Die Ausführungen des LSG, daß es für den Anspruch auf Alg oder Alhi ua ausschließlich auf die Frage ankommt, ob die erforderliche Beschäftigung der Beitragspflicht zur BA unterlag, entspricht der vom LSG angeführten Rechtsprechung des BSG. Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf eine Bindung der Beklagten an eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Beitragspflicht des Praktikums berufen. Nach § 182 Abs 1 AFG entscheidet zwar die Einzugsstelle über die Beitragspflicht zur BA. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 43/85 -) könnte eine Bindung der Beklagten an eine Entscheidung der Einzugsstelle lediglich darauf gestützt werden, daß ein Verwaltungsakt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (vgl dazu § 44 Abs 1 SGB 10), gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend geworden ist. Eine Bindung der Beklagten setzte daher voraus, daß die Einzugsstelle die Beitragspflicht der Klägerin durch Verwaltungsakt festgestellt, dh eine auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtete, den hiervon Betroffenen bekanntzugebende Entscheidung getroffen hätte. Das ist jedoch nach dem Sachverhalt, den der Senat seiner Entscheidung zugrundezulegen hat, nicht der Fall gewesen. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen des LSG, daß der Beitragseinzug durch die Einzugsstelle in Form schlichten Verwaltungshandelns erfolgt ist, ohne daß es zu einer verwaltungsaktmäßigen Entscheidung der Einzugsstelle über die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe gekommen ist. Dies entspricht dem üblichen Verfahren des Beitragseinzugs. Der Arbeitgeber berechnet hierbei die Beiträge der bei ihm Beschäftigten grundsätzlich ohne Mitwirkung der Einzugsstelle selbst und führt sie an die Einzugsstelle ab, die sie regelmäßig - zumindest zunächst - ungeprüft entgegennimmt (vgl BSGE 15, 118, 124 = SozR Nr 2 zu § 1399 RVO; BSGE 41, 297, 298 = SozR 2200 § 1399 Nr 4). Zu Entscheidungen über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe, zu deren Erlaß die Einzugsstellen seit Einführung des § 182 AFG auch hinsichtlich des Beitrags zur BA ausdrücklich ermächtigt sind, kommt es daher nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn - zB aufgrund einer Betriebsprüfung - Streit oder Zweifel an der Beitragspflicht der Beschäftigung einer Person entsteht und Hinweise und Belehrungen nicht ausreichen, den Streit beizulegen. Entscheidungen über die Beitragspflicht, wie sie § 182 AFG meint, liegen mithin nicht schon dann vor, wenn die Einzugsstelle die Beitragsentrichtung nicht "beanstandet"; das gilt auch dann, wenn Beiträge über Jahre hinweg widerspruchslos entgegengenommen worden sind.

Vorliegend sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Einzugsstelle durch einen Verwaltungsakt die Beitragspflicht der Klägerin bejaht hätte, der im übrigen der Beklagten auch hätte eröffnet werden müssen, um nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eine Bindung der Beklagten bewirken zu können (BSGE 25, 34, 35 = SozR Nr 52 zu § 77 SGG; BSGE 39, 223, 225 = SozR 2200 § 172 Nr 2). Ein solcher Vorgang ist weder in den Vorinstanzen von den Beteiligten vorgetragen worden noch aus den Akten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem LSG war, zu entnehmen. Die Revision würde sich daher auf neues tatsächliches Vorbringen berufen, das das gemäß § 163 SGG grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebundene Revisionsgericht nicht berücksichtigen darf, wenn sie nunmehr behaupten wollte, daß die Einzugsstelle einen entsprechenden, die Beitragspflicht der Klägerin feststellenden Verwaltungsakt, erlassen hätte. Es kann deshalb offen bleiben, wie insoweit die Revisionsbegründung der Klägerin zu verstehen ist, in der zwar von einer "Entscheidung über die Heranziehung zur Beitragszahlung" die Rede ist, ein solcher Verwaltungsakt aber weder nach seinem Inhalt noch nach dem Zeitpunkt des Erlasses, geschweige denn den Umständen, die zu seinem Erlaß geführt haben, näher konkretisiert worden ist.

Fehlt es nach allem bereits daran, daß die Klägerin während des Praktikums nicht in einer der Beitragspflicht zur Beklagten unterliegenden Beschäftigung gestanden hat, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob die Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg oder Alhi auch deshalb scheitert, weil die Klägerin nach den Feststellungen des LSG in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt erhalten hat (vgl § 104 Abs 1 Satz 2 Nr 1, § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AFG).

Die Revision muß nach allem als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662746

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