Leitsatz (amtlich)

1. Fußballspieler, die auf Grund eines mit ihrem Verein abgeschlossen Vertrages nach dem Vertragsspieler-Statut des Deutschen Fußballbundes laufende Bezüge erhalten und der Disziplinarordnung für Vertragsspieler unterworfen sind (Vertragsspieler), stehen zu dem Verein in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis.

2. Vertragsspieler sind Angestellte und daher krankenversicherungspflichtig, wenn das aus ihrer Angestelltentätigkeit erzielte Entgelt die maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze (RVO § 165 Abs 1 Nr 2) nicht übersteigt; Entgelte, die auf einer außerdem ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeiter beruhen, sind dabei nicht zu berücksichtigen.

3. Die Pauschalbesteuerung iS des RFM/RAM-Erl vom 1944-09-10 Abschn 1 Nr 4 (AN 1944, 281) setzt eine bundeseinheitlich geltende Regelung voraus. In den einzelnen Ländern auf Empfehlung des Bundesministers der Finanzen getroffene Vereinbarung über die Pauschalbesteuerung bestimmter Bezüge (der Vertragsspieler) bewirken nicht, daß diese Bezüge für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.

 

Orientierungssatz

1.Bei der Bestimmung von Berufsgruppen der AnV vom 1924-03-08 handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung; damit ist der Inhalt des Angestelltenbegriffes nicht im ausschließenden Sinne festgelegt. von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten Tatbestände. Der Schutz des § 762 Abs 2 RVO hängt somit von den Voraussetzungen des Arbeitsunfalls iS von § 548 Abs 1 S 1 RVO oder eines der hierzu geschaffenen Ersatztatbestände ab.

2. Der Schutz der Unfallversicherung im Ausland kann sinnvollerweise nicht davon abhängig gemacht werden, daß es sich um Gefahren handelt, die gerade für das Land typisch sind, in dem der Versicherte zu Schaden gekommen ist.

3. Die Gesamtheit der auf mehrere Arbeitsschichten verteilten Gewalteinwirkungen ist kein Unfall im Rechtssinne (vgl BSG 1969-10-31 2 RU 15/69 = SozR Nr 14 zu § 548 RVO und BSG 1973-11-29 8/2 RU 189/71 = SozR Nr 1 zu § 838 RVO). Hebt sich jedoch dabei eine einzelne nicht nur als die letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Einwirkungen erscheint, so ist diese Gewalteinwirkung ein Unfall iS der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Normenkette

RVO § 160 Abs. 1 Fassung: 1941-07-01, § 165 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1956-06-12, § 1656 Fassung: 1956-06-12; AVG § 3 Fassung: 1945-03-17, § 5 Fassung: 1957-02-23; RFM/RAMErl 1944-09-10 Abschn. 1 Nr. 4; AnVBerufsBest Fassung: 1924-03-08

 

Tenor

1.) Der Rechtsstreit wird, soweit er die Versicherungspflicht des Beigeladenen Franz B. betrifft, in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2.) Die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen ... Br gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1957 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Br in Abänderung des Bescheides der beklagten Krankenkasse vom 24. Dezember 1953 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. März 1954 seit dem 1. Januar 1951 in der Kranken- und in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig ist.

3.) Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden, soweit sie den Beigeladenen Be betreffen, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt auferlegt.

4.) Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse hat dem 1. Fußballclub Köln und dem Beigeladenen Br ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen

 

Gründe

I.

1. Der Kläger ist ein eingetragener Sportverein, der neben Amateurfußball-, Handball-, Leichtathletik-, Basketball- und Tischtennisabteilungen auch eine Vertragsfußballmannschaft unterhält. Die Vertragsspieler sind Fußballsportler mit überdurchschnittlichem spielerischem Können, die mit dem Sportverein Verträge über ihre fußballsportliche Tätigkeit eingehen und bestimmte Geldbeträge als Ausgleich für ihre sportliche Inanspruchnahme erhalten.

Die Beigeladenen und Revisionskläger Br und Be gehören der Vertragsspielermannschaft des klagenden Sportvereins an. Durch die zwischen ihnen und dem Verein abgeschlossenen Verträge, zu deren Bestandteil das Vertragsspieler-Statut (Statut) des Deutschen Fußballbundes (DFB) erklärt ist, haben sie sich den Bestimmungen des DFB - u. a. auch der Disziplinarordnung für Vertragsspieler - und der Vereinssatzung unterworfen (§§ 6, 7 des Vertrages). Sie sind verpflichtet, sich mit ihrem ganzen spielerischen Können und mit ihrer ganzen Kraft für den Verein einzusetzen (§ 5 des Vertrages). Die weiteren Pflichten der Vertragsspieler ergeben sich aus der Disziplinarordnung für Vertragsspieler: Einhaltung der angesetzten Trainingsstunden, pünktliche Beachtung der Anfangszeiten des Trainings, intensive Mitarbeit nach den Anordnungen des Trainingsleiters, Befolgung der Anordnungen des Vereins für die Teilnahme an den Wettspielen, schonende Behandlung der den Spielern überlassenen vereinseigenen Sportausrüstung und Geräte (§ 3 der Disziplinarordnung). Die Vertragsspieler dürfen dem Training nur fernbleiben, wenn sie vorher vom Spielausschußvorsitzenden oder dem Trainingsleiter von der Teilnahme befreit wurden (§ 4 der Disziplinarordnung); bei Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten können sie mit Verweis, Geldstrafe bis zu 100,- DM und Spielsperre von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft werden (§ 5 der Disziplinarordnung), wobei jede Spielsperre den Entzug der Bezüge für die Dauer der Strafe zur Folge hat (§ 7 der Disziplinarordnung, § 7 Nr. 2 des Statuts).

Als Ausgleich für ihre besondere sportliche Inanspruchnahme erhalten die Vertragsspieler eine "Entschädigung" (§§ 1, 2 des Vertrages, § 1 des Statuts), und zwar feste monatliche Zahlungen von mindestens 80,- DM, Spielzulagen von 10,- DM für die Teilnahme an jedem Wettspiel der 1. Vertragsspielermannschaft sowie Leistungszulagen für die Teilnahme an Spielen der 1. Vertragsspielermannschaft. Die "Gesamtentschädigung" eines Spielers darf - nach der bis zur Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) geltenden Regelung - im Jahresdurchschnitt den Betrag von monatlich 320,- DM nicht übersteigen (§ 4 des Statuts). Darüber hinaus erhalten die Vertragsspieler Reise- und Verpflegungskosten anläßlich der Spiele und des Trainings, Unterstützung in besonderen Notfällen sowie Sonderzulagen bei Gewinn einer Meisterschaft (§ 5 des Statuts). Nach dem vom 1. Februar 1954 an gültigen Vertragsspielerstatut des DFB sind für die Erringung einer Meisterschaft oder den Aufstieg in eine höhere Spielklasse Sonderzulagen bis zu 1000,- DM und Zuwendungen anläßlich eines Spielerjubiläums bis zu 1500,- DM zulässig (§ 5 des Statuts 1954).

Die Vertragsspieler müssen einen Beruf ausüben (§ 3 Nr. 1 des Statuts), sie sind Mitglieder des Vereins, für den sie spielen (§ 7 des Statuts). Die Verträge laufen jeweils bis zum Ende der Spielzeit (31. Juli), sie können auch für mehrere Spielzeiten abgeschlossen werden (§ 3 Nr. 6 des Statuts); sie verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens bis zum 15. Juni gekündigt werden (§ 9 Nr. 1 des Statuts). Der Vereinswechsel eines Vertragsspielers hat grundsätzlich für den Spieler eine Sperre von 18 Monaten zur Folge, die in Einzelfällen auf 12 Monate herabgesetzt werden kann; diese Sperrfrist tritt nicht ein, wenn der frühere Verein den Vertrag gekündigt hat oder wenn er im Falle der Kündigung durch den Spieler diesen freigibt. Verweigert der Verein die Freigabe, so kann sie auf Antrag des Spielers vom Kontrollausschuß des DFB erteilt werden, wenn wichtige Gründe den Vereinswechsel rechtfertigen. Die Spielerlaubnis für den neuen Verein darf dem Spieler erst nach Zahlung einer Entschädigung des übernehmenden Vereins an den früheren Verein erteilt werden, sofern dieser nicht darauf verzichtet (§ 10 des Statuts).

Der Beigeladene Br, der als Kraftfahrer wöchentlich 83,- DM verdiente, erhielt in der hier fraglichen Zeit für seine Vertragsspielertätigkeit von dem klagenden Sportverein monatlich 320,- DM. Nach Ansicht der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) stehen die Vertragsspieler zu ihrem Verein in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Sie forderte deshalb den Verein im Dezember 1953 auf, die an die Vertragsspieler gezahlten Vergütungen bekanntzugeben. Da der Verein dieser Aufforderung nicht nachkam, nahm die beklagte AOK eine vorläufige Beitragsberechnung vor und forderte mit Schreiben vom 24. Dezember 1953 von dem Verein Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung der Arbeiter für die Zeit vom 1. Dezember 1950 bis zum 30. November 1953.

Dem Beigeladenen Be, der als Schlosser bei der Bundesbahn monatlich etwa 385,- DM verdiente, wurden vom klagenden Sportverein für seine Vertragsspielertätigkeit zunächst monatlich 320,- DM, später durchschnittlich 245,- DM gezahlt. Mit Bescheid vom 25. März 1954 forderte die beklagte Bundesbahn-Versicherungsanstalt (BBVA), die die Vertragsspielertätigkeit des Be ebenfalls als versicherungspflichtige Beschäftigung ansah, von dem Verein Beiträge zur Kranken-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 8.470,- DM für die Zeit vom 1. August 1951 bis 28. Februar 1954. Die Widersprüche des Vereins gegen die Zahlungsaufforderung der AOK und gegen den Bescheid der BBVA wurden mit den Bescheiden vom 13. März 1954 und vom 29. Oktober 1954 zurückgewiesen.

Die BBVA - als Sonderanstalt i. S. des § 1360 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter - hat ihren Bescheid in der Revisionsinstanz zurückgenommen, da dieser Bescheid von der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse hätte erlassen werden müssen (vgl. § 1399 Abs. 2 u. 3 RVO nF).

2. Mit seinen am 6. April 1954 gegen die AOK und am 10. November 1954 gegen die BBVA erhobenen Klagen erstrebte der klagende Verein die Aufhebung der Bescheide sowie die Feststellung, daß die auf dem Vertragsspieler-Statut des DFB beruhende Tätigkeit der Vertragsspieler des 1. FC Köln nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Das Sozialgericht (SG) verband beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und lud neben den in der Revisionsinstanz als Revisionsklägern zu 2) und 3) beteiligten Vertragsspielern noch weitere 22 Vertragsspieler des 1. FC Köln sowie die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz, die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb), die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Berufsgenossenschaft der Beamten, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderen Unternehmen (BG) bei.

Nach Ansicht des Vereins besteht zwischen ihm und den Vertragsspielern kein Arbeitsverhältnis. Die an die Spieler gezahlte Entschädigung sei kein Entgelt, sondern eine pauschal bemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Umfang der Aufwendungen des einzelnen Spielers bestimmt werde. Auf Grund eines Abkommens zwischen dem DFB und den Finanzministern des Bundes und der Länder führten die Vereine mit Vertragsspielermannschaften eine Lohnsteuerpauschale von 16,5 v. H. der den Vertragsspielern gezahlten Vergütung an die Finanzämter ab.

Die beigeladenen Vertragsspieler sowie die beigeladene Berufsgenossenschaft schlossen sich dem Antrag des Klägers an.

Durch Urteil vom 31. Mai 1955 wies das SG die Klage ab. Dagegen legten der Kläger und die beigeladenen Vertragsspieler Berufung ein. Unter Wiederholung der bisherigen Ausführungen behaupteten die Berufungskläger, die Tätigkeit der Vertragsspieler habe 24 Wochenstunden nie überschritten, so daß schon aus diesem Grunde keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestehe.

Das LSG trennte im Einverständnis aller Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Beigeladenen F Br und F Be ab und setzte das Verfahren bezüglich der übrigen beigeladenen Vertragsspieler vorläufig aus. Die beklagte BBVA nahm in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ihren Beitragsbescheid vom 25. März 1954 insoweit zurück, als er sich auf die Beiträge des Beigeladenen Be zur Arbeitslosenversicherung bezog.

Mit Urteil vom 18. Juni 1957 wies das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen Br und Be gegen das Urteil des SG Köln vom 31. Mai 1955 zurück, soweit es sich auf diese Beigeladenen bezieht. Die Revision wurde zugelassen. Zur Begründung führte das LSG aus:

Die Beigeladenen Br und Be seien als Vertragsspieler in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für den Kläger tätig. Sie unterlägen der Versicherungspflicht zur Kranken- und Invalidenversicherung (Arbeiterrentenversicherung), seien jedoch nach § 75 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) aF, § 66 AVAVG nF nicht arbeitslosenversicherungspflichtig, weil sich ihre Tätigkeit für den Verein auf weniger als 24 Stunden in einer Kalenderwoche beschränke. Da unter den Beteiligten über die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung Einigkeit bestehe, und die beklagte BBVA auf Grund der Erklärungen des Klägers und der beigeladenen BfArb ihren Beitragsbescheid vom 25. März 1954, soweit er Arbeitslosenversicherungsbeiträge enthalte, zurückgenommen, die beklagte AOK aber von vornherein die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nicht behauptet habe, könnten die Klage und die Berufungen auch keinen Teilerfolg haben, denn es bestehe bei dieser Sachlage kein Rechtsschutzinteresse an dem erstrebten gerichtlichen Ausspruch.

Im übrigen sei die Klage zulässig. Sie richte sich in Form der Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid der beklagten BBVA vom 25. März 1954 und - nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag - in Form der Feststellungsklage gegen die beklagte AOK. Die Klage sei sachlich nicht begründet, weil die beigeladenen Vertragsspieler ihre sportlichen Fähigkeiten zum Gelderwerb ausnutzten und durch ihre sportliche Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung eine Arbeitsleistung erbrächten. Die Vergütung stelle eine Gegenleistung des Vereins für die vom Vertragsspieler ausgeübte fußballsportliche Betätigung dar.

Die Feststellung, daß es sich bei den Vereinbarungen zwischen den Vertragsspielern und ihrem Verein um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handele, reiche zwar für sich allein nicht zur Begründung der Versicherungspflicht der Spieler aus. Es sprächen aber alle Umstände für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, denn der Vertragsspieler dürfe nicht wie ein Amateur den Verein nach seiner freien Willensbestimmung wechseln, sondern müsse sich mindestens für ein Jahr an den Verein binden, er müsse ferner eine Kündigungsfrist einhalten und unterliege bei der Weigerung des Vereins, ihn freizugeben, einer Spielersperre von 18 Monaten (§ 10 des Statuts); er könne die Amateureigenschaft nur zurückerwerben, wenn er sich einer Wartefrist von einem Jahr unterwerfe (§ 13 des Statuts), wobei er auch in diesem Falle nach den Bestimmungen des Olympischen Komitees zur Teilnahme an den Olympischen Spielen nicht zugelassen werde, weil er "seine Fertigkeit zum Geldverdienen ... früher ausgenutzt hat"; schließlich könne er bei Verstößen gegen vertragliche Pflichten gegenüber dem Verein mit Spielsperren und Geldstrafen belegt werden (§ 5 Disziplinar-Ordnung), und bestimmte Verstöße hätten den Entzug der Bezüge zur Folge.

Bei der Tätigkeit der Vertragsspieler überwiege der körperliche Einsatz gegenüber den geistigen Anforderungen. Schnelligkeit und Ballgefühl, Kraft und Ausdauer seien die wesentlichen Eigenschaften, die von einem Spitzenspieler verlangt würden. Daß daneben auch geistige Beweglichkeit erforderlich sei, sei keine Besonderheit der Vertragsspielertätigkeit; denn jede der Arbeiterrentenversicherung unterliegende Beschäftigung, insbesondere die eines Facharbeiters, erfordere ein gewisses Maß an geistiger Mitarbeit. Daraus folge die Versicherungspflicht der beigeladenen Vertragsspieler in der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Fassung vom 17. März 1945 und vom 1. März 1957 an nach § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO nF. Die Vertragsspieler seien keine Artisten, die nach § 166 Abs. 1 Nr. 3 RVO der Krankenversicherungspflicht unterlägen und nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF der Angestelltenversicherung angehörten, denn sie führten keine einstudierten artistischen Darbietungen vor, im Vordergrund stehe vielmehr das Wettspiel, der Kampf um den Sieg.

3. Gegen das am 17. September 1957 zugestellte Urteil haben der Kläger und die beigeladenen Vertragsspieler Br und Be Revision eingelegt. Der Prozeßbevollmächtigte der beklagten BBVA hat, wie bereits erwähnt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht (BSG) erklärt, daß er den angefochtenen Bescheid vom 25. März 1954, der die Beitragsforderung für den Vertragsspieler Be zum Gegenstand hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 1954 zurücknehme.

Der klagende Verein und der Beigeladene Br beantragen, unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen gegenüber der beklagten AOK festzustellen, daß die Betätigung des Beigeladenen Br als Vertragsspieler für den Kläger nicht der Kranken- und Rentenversicherungspflicht unterliegt. Sie beantragen ferner, den angefochtenen Bescheid vom 24. Dezember 1953, soweit er die Versicherungspflicht des Br betrifft, aufzuheben. Die Revisionskläger rügen eine Verletzung der §§ 165, 168, 172 Nr. 6, 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF, § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO nF; § 1 AVG aF, § 2 Nr. 1 AVG nF. Die Vertragsspieler stünden zu ihrem Verein in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis, denn die im Mannschaftskampfsport erforderliche persönliche Unterordnung könne nicht mit der persönlichen Abhängigkeit im Arbeits- und Sozialrecht gleichgesetzt werden. Die Vertragsspieler seien zudem von ihrem Verein nicht wirtschaftlich, abhängig, weil jeder Spieler einen Beruf ausüben müsse. Zwar erhielten die Vertragsspieler vom Verein Zuwendungen, die in einer gewissen Konkurrenz zu den Einkünften aus dem bürgerlichen Arbeitsverhältnis stünden. Diese Zuwendungen seien aber nicht geeignet, eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Verein zu begründen, weil sie zu einem großen Teil durch die besonderen Aufwendungen verbraucht würden, die der Vertragsspieler im Hinblick auf die körperlichen und geistigen Anforderungen habe. Zwischen den Vertragsspielern und dem Kläger bestehe ein Vertrag sui generis, bezogen auf einen sportlichen Einsatz, der in wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit geleistet werde. Selbst wenn die Vertragsspieler zu dem nach § 165 RVO grundsätzlich versicherungspflichtigen Personenkreis gehörten, seien sie doch bei entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO versicherungsfrei; denn die Betätigung der Vertragsspieler diene gemeinnützigen Zwecken, nämlich der Ertüchtigung des Volkes durch Leibesübungen. Die bei öffentlichen Wettspielen mit Vertragsmannschaften durch Eintrittsgelder erzielten Einnahmen kämen nicht allein den Vertragsspielern, sondern dem gemeinnützigen Gesamtverein zugute, der nach Gesetz und Satzung verpflichtet sei, alle Einnahmen im Sinne seiner gemeinnützigen Zwecksetzung zu verwenden. Die Vertragsspieler erhielten an Bezügen nur so viel, wie zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse in Anbetracht ihrer gemeinnützigen sportlichen Betätigung erforderlich sei.

In der Rentenversicherung bestehe aus den gleichen Gründen Versicherungsfreiheit. Wenn aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen werde, so seien die Vertragsspieler in der Angestelltenversicherung, nicht jedoch in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtig. Zwar seien die Spieler keine Artisten im Sinne des § 166 Abs. 1 Nr. 3 RVO. Sie seien aber Angestellte, weil die geistige Tätigkeit gegenüber der körperlichen überwiege. Nicht entscheidend sei die körperliche Kraft des einzelnen Spielers, sondern seine Fähigkeit, in jeder Lage des Spiels rasch die Situation zu erfassen und sie im Zusammenspiel mit den übrigen Spielern zu meistern. Dabei komme es auf gute Beobachtungsgabe, schnelles Auffassungs- und Kombinationsvermögen sowie auf die Fähigkeit an, zur rechten Zeit richtig zu handeln. Wenn der Gesetzgeber die Artisten den Angestellten zurechne, so müsse das erst recht für die Vertragsspieler gelten.

Die beklagte AOK beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG erklärt, daß er für die Zeit vor dem 1. Januar 1951 keine Anträge stelle.

Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

II.

Die zugelassenen Revisionen wurden form- und fristgerecht eingelegt. Sie sind aber nur teilweise begründet.

1. Der Rechtsstreit zwischen dem klagenden Verein und der beklagten BBVA ist nach Rücknahme des Beitragsbescheids vom 25. März 1954 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 1954 in der Hauptsache erledigt. Soweit es sich um die Anfechtungsklage gegen die AOK Köln handelt, ist Gegenstand des Revisionsverfahrens - im Hinblick auf die Erklärung der beklagten Krankenkasse in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG - nur noch die Versicherungspflicht des Vertragsspielers Br in der Kranken- und Rentenversicherung während der Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 30. November 1953.

Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich in Form der Anfechtungsklage (§ 54 SGG) gegen den nunmehr auf die Zeit vom 1. Januar 1951 an beschränkten Widerspruchsbescheid der beklagten AOK vom 13. März 1954, der die in dem ursprünglichen Bescheid getroffene Entscheidung über die Versicherungspflicht bis zum 30. November 1953 bestätigt. Zwar hat der Kläger in der Berufungsinstanz den Aufhebungsantrag nicht ausdrücklich gestellt; darin kann aber keine Rücknahme der Anfechtungsklage gesehen werden. Entgegen der Ansicht des LSG handelt es sich bei dem mit der Klage angefochtenen Bescheid der beklagten AOK, soweit er sich mit der Frage der Versicherungspflicht befaßt, um einen endgültigen Bescheid, dessen Aufhebung mit der Anfechtungsklage verfolgt werden kann.

Die Anfechtbarkeit ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der durch den Widerspruchsbescheid bestätigte Bescheid am 24. Dezember 1953, also vor Inkrafttreten des SGG, erlassen wurde; denn dieser Bescheid wird in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angefochten (§ 95 SGG), der nach Inkrafttreten des SGG erlassen worden ist. Die Möglichkeit, Anfechtungsklage gegen den die Versicherungspflicht betreffenden Bescheid der AOK zu erheben, steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage hier nicht entgegen. Zwar ist die Feststellungsklage grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Kläger sein Recht im Wege einer anderen Klage verfolgen kann; im vorliegenden Fall kann aber eine vollständige Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses durch eine reine Anfechtungsklage nicht erreicht werden, weil sich der mit der Klage angefochtene Widerspruchsbescheid nur auf die Versicherungspflicht bis zum 30. November 1953 bezieht. Der klagende Verein hat aber, da der Beigeladene Br über diesen Zeitpunkt hinaus bei ihm als Vertragsspieler tätig gewesen ist, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß auch nach diesem Zeitpunkt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen hat. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG sind hiernach gegeben.

2. Die Entscheidung in der Sache selbst hängt von der rechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen Br ab, die er auf Grund seines Vertrages für den klagenden Verein ausübt. Das LSG hat das zwischen dem klagenden Verein und dem Beigeladenen Br bestehende Vertragsverhältnis zu Recht als entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 165 Abs. 2 RVO beurteilt. Zwar ist der Fußballsport - ebenso wie andere Sportarten - in der Regel nicht als Arbeit zu werten, sondern dem Spiel zuzurechnen, das als geistige und körperliche Tätigkeit charakterisiert wird, deren wesentlicher Beweggrund die Freude am Spiel selbst ist (vgl. Huizinga, Homo Ludens, Rowohlts deutsche Enzyklopädie, Band 21 S. 53,205). Demgegenüber ist unter Arbeit im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts die planmäßige Betätigung der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erreichung eines bestimmten, meist wirtschaftlichen Zwecks zu verstehen (vgl. BSG 10, 94, 96; Molitor, Das Wesen des Arbeitsvertrages (1925) S. 5 ff; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 6. Aufl. I. Bd. S. 34 und das dort angegebene Schrifttum). Danach sind Betätigungen, die ihrer Erscheinungsform nach dem Sport und Spiel zugerechnet werden können, dann Arbeitsleistungen im arbeits- und sozialrechtlichen Sinne, wenn sie - wie hier - als Mittel zum Gelderwerb ausgeübt werden. Der Beigeladene Br hat das Fußballspiel nicht amateurmäßig als Selbstzweck betrieben, sondern seine Vertragsspielertätigkeit - zumindest auch - als Mittel zum Gelderwerb genutzt und damit einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Seine sportliche Betätigung diente im übrigen auch der Befriedigung wirtschaftlicher Interessen des klagenden Vereins; nach der Entwicklung, die der Fußballsport genommen hat, erstreben die Vereine der Vertragsspielerligen durch die Verpflichtung befähigter Vertragsspieler in erster Linie die Erzielung wirtschaftlicher Einnahmen durch Eintrittsgelder bei den Wettspielen ihrer Mannschaften. Daß diese Einnahmen auch der Pflege des Sports dienen und für sonstige gemeinnützige Zwecke des Gesamtvereins verwendet werden und daß die Spiele der Vertragsmannschaften geeignet sind, die Zuschauer zu eigener sportlicher Betätigung anzuregen, ändert nichts an der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Vertragsspielertätigkeit (vgl. BAG in AP Nr. 5 zu § 63 HGB = NJW 1958, 1204; Karl Heinrich Schmidt, Arbeit und Recht 1961, 329).

Die somit als Arbeitsleistung zu beurteilende Vertragsspielertätigkeit wird in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Wesentliches Merkmal für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats die persönliche Abhängigkeit, die sich vornehmlich in der Eingliederung des Beschäftigten in einen Betrieb äußert, womit in aller Regel das Direktionsrecht des Arbeitgebers verbunden ist. Hierfür wiederum ist kennzeichnend, daß der Beschäftigte im wesentlichen seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann, sondern im allgemeinen einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit umfassenden Weisungsrecht unterliegt (BSG 11, 257, 259 ff; 13, 130, 132; 13, 196, 201). Die persönliche Abhängigkeit des Vertragsspielers Br folgt allerdings nicht schon daraus, daß er sich vertraglich für ein Jahr gebunden hat, bei einem Vereinswechsel im Falle eigener Kündigung der Freigabe durch den Verein oder den Kontrollausschuß des DFB bedarf, bei Verweigerung der Freigabe einer Spielsperre unterliegt (§ 10 des Statuts) und die Amateureigenschaft erst nach Ablauf einer bestimmten Wartefrist zurückerlangen kann (§ 13 des Statuts); solche Bindungen wären auch außerhalb eines abhängigen Dienstverhältnisses möglich. Die Weisungsgebundenheit des Vertragsspielers Br ergibt sich vielmehr aus der vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Einhaltung der vom Verein angesetzten Trainingsstunden, aus der Verpflichtung zur intensiven Mitarbeit nach den Anordnungen des Trainingsleiters und aus der Pflicht, die Anordnungen des Vereins über die Teilnahme an Wettspielen zu befolgen (§ 3 Nr. 2 und 3 der Disziplinarordnung). Daß es sich hierbei um eine über die Pflichten des Amateurs erheblich hinausgehende Weisungsgebundenheit handelt, zeigt sich darin, daß bei Verletzungen der vertraglichen Pflichten der Verein bestimmte Strafen verhängen kann (§§ 5 ff der Disziplinarordnung), so für unentschuldigtes Fehlen oder Zuspätkommen beim Training eine Mindeststrafe von 10,- DM, für unentschuldigtes oder nicht genügend begründetes Fernbleiben von einem Wettspiel eine Mindeststrafe von 80,- DM oder Spielsperre von einer Woche bis zu drei Monaten, wobei die Spielsperre den Entzug der Bezüge für die Dauer der Strafe zur Folge hat. Außerdem können (Geld-) Strafen verhängt werden, wenn der Vertragsspieler sich beim Training trotz Ermahnung nicht in genügendem Maße einsetzt. Demgegenüber können Amateure - zumindest nach dem Amateurstatut des DFB - nur mit Ausschluß aus dem Verband, Disqualifikation oder Verlust der Amateureigenschaft bestraft werden. Selbst wenn aber auch gegen Amateure auf Grund der Vereinssatzung weitere Strafen verhängt werden könnten, so wären doch die Beziehungen zwischen dem Amateur und seinem Verein ausschließlich mitgliedschaftsrechtlich und durch eine sportlich-freiwillige Disziplin geprägt, während die Pflichten und Rechte des Vertragsspielers in erster Linie auf dem mit dem Verein abgeschlossenen Vertrag beruhen; sie können nicht - wie die Revisionskläger meinen - als Sonderrechte und Sonderpflichten aus der Vereinsmitgliedschaft abgeleitet werden. Von vereinsrechtlichen Sonderrechten und Sonderpflichten könnte allenfalls dann die Rede sein, wenn sie satzungsmäßig oder durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt worden wären (Coing in Staudinger, Kommentar zum BGB, I. Bd., Allgemeiner Teil, 11. Aufl. § 35 Anm. 4, 5; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, Erster Halbband, 14. Aufl. S. 444; Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl., § 35 Anm. 3; Siebert in Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, I. Bd., 8. Aufl., § 35 Anm. 6, 10). Der Beigeladene Br hat aber durch den mit dem Verein geschlossenen Vertrag besondere Pflichten übernommen, die ihm allein als Vereinsmitglied nicht obliegen. Zwar sind die Vertragsspieler als Mitglieder auch der Satzung des anstellenden Vereins unterworfen. Die vereinsrechtlichen Pflichten treten aber bei ihnen gegenüber den vertraglichen in den Hintergrund; das gesamte Vertragsspielerverhältnis wäre auch ohne eine Mitgliedschaft bei dem anstellenden Verein denkbar.

Diese Auffassung wird durch § 7 des Statuts bestätigt, wonach die Vertragsspieler "Mitglieder ihres Vereins" sind; sie erwerben also, falls sie nicht schon vorher dem Verein angehörten, die Mitgliedschaft praktisch mit Abschluß des Vertrages.

3. Der Beigeladene Br, der somit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu seinem Verein steht, unterliegt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, weil er seine Vertragsspielertätigkeit gegen Entgelt ausübt (§§ 160, 165 RVO). Die ihm vom klagenden Verein gewährte Vergütung ist entgegen der Ansicht der Revision nicht nur eine Aufwandsentschädigung, sondern eine Gegenleistung für seine Tätigkeit als Vertragsspieler. Wenn auch der Vertragsspieler einen Teil seiner Bezüge für die Beschaffung von Nähr- und Kräftigungsmitteln verwendet, so wird dadurch die Entgelteigenschaft der Bezüge nicht ausgeschlossen. Dem steht schon der Umstand entgegen, daß grundsätzlich auch andere Arbeitnehmer bei besonders schwerer Arbeit (z. B. Bergarbeiter) genötigt sind, einen Teil ihrer Vergütung über das sonst übliche Maß hinaus für den Ankauf von Lebensmitteln zu verwenden, ohne daß dadurch ihre Bezüge insoweit den Entgeltcharakter verlieren. Im übrigen erhalten die Vertragsspieler neben der laufenden monatlichen Vergütung und den Spiel-, Leistungs- und Sonderzulagen (§§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 des Statuts) für ihre anläßlich der Spiele und des Trainings entstandenen Reise- und Verpflegungskosten - ebenso wie die Amateure - eine besondere Aufwandsentschädigung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertragsspieler-Statuts, § 2 des Amateurstatuts). Die neben dieser Aufwandsentschädigung gewährten Bezüge der Vertragsspieler werden im Vertragsstatut als Entschädigung (§ 4), an mehreren Stellen aber auch ausdrücklich als Vergütungen und Zuwendungen bezeichnet (vgl. Überschrift des Abschn. III, ferner §§ 5, 6). Diese Bezüge werden offensichtlich auch von den vertragsschließenden Vereinen und dem DFB als Gegenleistung für die dem einzelnen Verein erbrachte Tätigkeit des Spielers, nicht aber als Aufwandsentschädigung angesehen; denn andernfalls wäre es nicht verständlich, warum die Vertragsspieler aus dem Kreis der Amateure ausscheiden, die nach § 1 des Amateurstatuts Fußball spielen, "ohne dafür direkt oder indirekt ein materielles Entgelt zu erhalten".

Der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu dem klagenden Verein steht nicht entgegen, daß der Vertragsspieler Br nach § 3 Nr. 1 des Statuts einen anderen Beruf neben seiner Spielertätigkeit ausüben muß und tatsächlich auch ausübt. Die Dienstleistungen für den Verein stellen im Verhältnis zum Hauptberuf zwar eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 168 Abs. 3 RVO dar, sie sind aber nicht versicherungsfrei, weil das Entgelt für die Vertragsspielertätigkeit die Hälfte des Entgelts überschreitet, das der Beigeladene Br als Kraftfahrer erhält. Versicherungsfreiheit besteht auch nicht - wie die Revision meint - nach § 172 Abs. 1 Nr. 6 RVO. Es ist offensichtlich, daß Vertragsspieler nicht zu den von dieser Sondervorschrift erfaßten Personen (Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz, Schulschwestern und ähnliche Personen) gehören und ihnen auch nicht gleichgestellt werden können.

Der Vertragsspieler Br ist auch nicht deswegen versicherungsfrei, weil die vom klagenden Sportverein gezahlten Bezüge pauschal besteuert werden. Zwar bleiben nach Abschn. 1 Nr. 4 des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers - Gem. Erl. - vom 10. September 1944 (AN 1944, 281; Reichssteuerblatt 1944 S. 580 Nr. 425) für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung Bezüge außer Ansatz, "für die ich, der Reichsminister der Finanzen, Pauschalbesteuerung zugelassen habe oder zulassen werde". Dieser Gem. Erl. ist - wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG 6, 47, 51 ff) - formell gültig zustandegekommen und auch heute noch in Kraft. Es bedarf im vorliegenden Rechtsstreit jedoch keiner Prüfung, wer nach Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Zulassung der Pauschalbesteuerung im Sinne des Gem. Erl. zuständig ist; ebenso kann unerörtert bleiben, ob nach Wegfall der Ermächtigungsnormen der §§ 12 und 13 der Reichsabgabenordnung - RAO - (aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung von einzelnen Vorschriften der RAO und anderer Gesetze vom 11.7.1953 - BGBl I 511) die Rechtsgrundlage für die Zulassung der Pauschalbesteuerung im Verwaltungswege etwa in § 220 Nr. 3 RAO enthalten ist (vgl. hierzu BFH in BStBl III 1958 S. 4, 6; Kühn, Abgabenordnung, 1961, § 220 Anm. 1; Odendahl, BeitragsR, 1958, S. 73, 75). Denn nach Sinn und Zweck des Gem. Erl., der eine vereinfachte, einheitliche Regelung der Beitragsberechnung anstrebte, könnte nur eine bundeseinheitlich zugelassene Pauschalbesteuerung sich auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung auswirken. Nach der von dem Senat eingeholten Auskunft des Bundesministers der Finanzen vom 15. Dezember 1961 beruht jedoch die Pauschalbesteuerung der Bezüge der Vertragsfußballspieler auf allgemeinen Verwaltungsanordnungen der Finanzminister der Länder, die zudem nicht amtlich veröffentlicht sind; sie kann auch nur mit Zustimmung der Beteiligten angewandt werden. Im vorliegenden Fall ist die Pauschalbesteuerung der Bezüge der Vertragsfußballspieler - entsprechend einer Empfehlung des Bundesministers der Finanzen vom 28. Dezember 1953 - IV S 2226-214/54 - durch den Finanzminister von Nordrhein-Westfalen zugelassen worden, und zwar vom 1. Januar 1954 an bis auf Widerruf. Selbst wenn alle Finanzminister (Finanzsenatoren) der Länder die Pauschalbesteuerung derartiger Bezüge zugelassen hätten oder zulassen würden, wäre dadurch noch keine der bundeseinheitlichen Ordnung der Sozialversicherung entsprechende, dem Sinn und Zweck des Gem. Erl. allein gerecht werdende einheitliche Regelung erreicht, schon weil die Zulassung der Pauschalbesteuerung in den einzelnen Ländern - unabhängig voneinander - widerrufen werden könnte. Es ist daher rechtsunerheblich und bedarf keiner Prüfung, ob in den übrigen Bundesländern die Pauschalbesteuerung der Bezüge der Vertragsspieler, ebenso wie in Nordrhein Westfalen, zugelassen war.

Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung besteht schließlich nicht deswegen, weil das Gesamteinkommen des Beigeladenen Breuer aus seinen beiden Beschäftigungsverhältnissen (als Kraftfahrer und als Vertragsspieler) in der Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. August 1952 die für die Versicherungspflicht der Angestellten in der Krankenversicherung maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze von 4.500,- DM (vgl. § 9 Sozialversicherungsanpassungsgesetz vom 17. Juni 1949 - WiGBl S. 99) und in der Zeit vom 1. September 1952 bis zum 18. Juni 1957 - dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - die Jahresarbeitsverdienstgrenze von 6.000,- DM (vgl. § 1 Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetz - EEG - vom 13. August 1952 - BGBl I 437) überschritten hat. Br ist zwar - wie noch darzulegen ist - als Vertragsspieler Angestellter im Sinne der §§ 165 Abs. 1 Nr. 2, 165 b RVO und als solcher in der Krankenversicherung nur versicherungspflichtig, wenn sein Einkommen die Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht überschreitet. Als Kraftfahrer - Arbeiter - ist er jedoch ohne Rücksicht auf die Höhe seines Verdienstes nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherungspflichtig. Er übt also in zwei Beschäftigungsverhältnissen verschiedenartige Tätigkeiten aus, die versicherungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind, so daß zur Ermittlung des für die Krankenversicherungspflicht der Angestellten maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO) der Verdienst aus beiden Beschäftigungsverhältnissen nicht zusammenzuzählen ist (vgl. RVA GE 2518, AN 1919, 289). Dieser Auffassung steht die Grunds. Entsch. des RVA Nr. 5592 (AN 1945, 7) nicht entgegen; sie betrifft die andersliegende - hier nicht zu entscheidende - Frage, ob ein Angestellter, der wegen Überschreitens der Verdienstgrenze in der Krankenversicherung versicherungsfrei ist, dadurch versicherungspflichtig wird, daß er nebenher eine Beschäftigung als Arbeiter aufnimmt. Da der vom klagenden Sportverein dem Beigeladenen Br gezahlte Entgelt in der Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 18. Juni 1957 die genannten Arbeitsverdienstgrenzen nicht überschritten hat, ist dieser auf Grund seiner Vertragsspielertätigkeit nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO krankenversicherungspflichtig.

4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der beklagten AOK ist der Beigeladene Br nicht in der Arbeiterrentenversicherung, sondern in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig. Zwar sind Vertragsspieler weder in § 165 b RVO i. V. m. § 1 AVG - beide i. d. F. der Ersten VereinfVO vom 17. März 1945 (RGBl I S. 41) - noch in § 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes i. d. F. des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AVG nF) vom 23. Februar 1957 (BGBl I S. 88) aufgeführt; sie sind auch nicht in die Bestimmung von Berufsgruppen der Angestelltenversicherung vom 28. März 1924 i. d. F. der Verordnungen vom 4. Februar und 15. Juli 1927 (RGBl 1924 I. S. 274, 410; 1927 I S. 58, 222) aufgenommen. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, denn bei den genannten Bestimmungen handelt es sich nur um beispielhafte Aufzählungen. Im Hinblick auf die ständige Fortbildung und Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen Umschichtungen und das Entstehen neuer Berufe hat sich der Gesetzgeber einer Legaldefinition des Begriffs Angestellter enthalten, es vielmehr wesentlich der Verkehrsanschauung überlassen, welche der im Gesetz oder im Berufskatalog nicht ausdrücklich aufgeführten Arbeitnehmer nach der Art ihrer Tätigkeit und ihrer gesamten beruflichen Stellung den dort aufgeführten Gruppen so nahestehen, daß sie zu den Angestellten zu rechnen sind (BSG 10, 82).

Nach der somit wesentlich zu berücksichtigenden Verkehrsanschauung hängt die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer Arbeiter oder Angestellter ist, im allgemeinen davon ab, ob er eine überwiegend geistige Beschäftigung verrichtet oder ob er vorwiegend körperlich tätig ist (vgl. Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2. Aufl. Bd. I S. 78; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. III S. 745; vgl. auch Nikisch, Sozialer Fortschritt 1959 S. 50; v. Altrock, DOK 1960 S. 173). Der Fußballsport dient - wie der klagende Verein mit Recht betont - in erster Linie der körperlichen Ertüchtigung und erfordert vor allem körperliche Ausdauer, Schnelligkeit, Kraft und Geschicklichkeit. Daneben muß der Sportler allerdings - wie auch andere Beschäftigte, die eine überwiegend körperliche Tätigkeit ausüben - auch geistige Fähigkeiten aufweisen. Dies gilt in besonderem Maße für Vertragsspieler, die eine theoretische Schulung erhalten, "Strategie" und "Taktik" des Fußballspiels beherrschen sollen und sich während des Wettkampfes sicher auf die ständig wechselnden Situationen einstellen und schnell reagieren müssen. Wenn somit an den Vertragsspieler sowohl geistige wie auch körperliche Anforderungen gestellt werden, so kann doch von einem Überwiegen der geistigen Tätigkeit schwerlich die Rede sein. Der Senat hat die Vertragsfußballspieler gleichwohl als Angestellte angesehen, weil insbesondere die Wettspiele der Vertragsmannschaften, die regelmäßig im Rahmen einer größeren Veranstaltung vor einer vielköpfigen Zuschauermenge ausgetragen werden, den Charakter einer Vorführung und Schaustellung mit zum Teil den Artisten (vgl. § 1 Nr. 3 AVG aF) vergleichbaren Leistungen haben. Die Vertragsspieler stehen daher im Hinblick auf die Art der von ihnen durchgeführten öffentlichen Wettspiele den Bühnenmitgliedern nahe, die nach § 165 b Nr. 5 RVO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVG - beide i. d. F. der VereinfVO vom 17. März 1945 - und nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 AVG nF zu den Angestellten gerechnet werden, wobei es auf die geistige Tätigkeit und den künstlerischen Wert ihrer Leistungen nicht ankommt. Schon nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts, der sich der Senat anschließt, ist der Begriff "Bühne" nicht auf das eigentliche Schauspielwesen beschränkt, sondern in einem weiteren Sinn zu verstehen. Als Bühne gilt nicht nur der umgrenzte Raum eines Theaters, sondern auch ein sonstiger umschlossener Raum, der der Veranstaltung von Schaustellungen dient, wie sie herkömmlicherweise im Theater, Varieté, Kabarett und Zirkus (vgl. RVA, GE 4347, AN 1932, 190), nach der neueren Entwicklung aber auch bei sportlichen Wettkämpfen der Vertragsspieler geboten werden; dabei macht es der Sache nach keinen Unterschied, ob die Vorstellungen im Freien - wie auch bei manchen "Freilichtbühnen" und den mit Zuschauersitzen umrahmten Sportplätzen - oder in überdachten Räumen stattfinden (vgl. Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 1957 S. 359). Berücksichtigt man weiter, daß die Verkehrsanschauung den Vertragsspielern als den Spitzenkräften des Fußballsports eine gehobene Stellung einräumt, so erscheint es gerechtfertigt, sie nicht als Arbeiter, sondern als Angestellte anzusehen.

Der Beigeladene Br, der krankenversicherungspflichtig ist und dessen Bezüge die Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AVG i. d. F. der VereinfV) und i. d. F. des EEG, § 5 AVG nF) nicht überschritten haben, ist somit in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig. Daß es sich bei der Vertragsspielertätigkeit des Beigeladenen Br nicht um eine versicherungsfreie Nebenbeschäftigung nach § 168 Abs. 3 RVO handelt, wurde bereits dargelegt. Br unterlag deshalb nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AVG i. d. F. der VereinfVO auch der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung. Er ist auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 AVG nF vom 1. März 1957 an nicht versicherungsfrei, weil seine Vertragsspielerbezüge ein Fünftel seines Gesamteinkommens überschreiten. Die Angestelltenversicherungspflicht entfällt schließlich nicht wegen der bereits in der Rentenversicherung der Arbeiter bestehenden Pflichtversicherung. Das geltende Recht bietet keine Handhabe, die gesetzlich bestehende doppelte Pflichtversicherung im Wege der Rechtsprechung auszuschließen (Jantz/Zweng aaO S. 353; RVA GE 2894, AN 1925, 304).

Die Urteile der Vorinstanzen und die Bescheide der beklagten AOK sind hiernach dahin zu ändern, daß der Vertragsspieler Br seit dem 1. Januar 1951 in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 674136

BSGE, 98

Wüterich / Breucker 2006 2006, 334

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