Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.08.1987)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. August 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Der 1955 geborene Kläger begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. Februar 1983.

Er nahm an der einstufigen Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen teil, deren Rechtsgrundlage die Verordnung über die einstufige Juristenausbildung des Landes Nordrhein-Westfalen -EJAO- vom 26. September 1974 (GVBl NW 1974, 1026) bildet. Die EJAO wurde durch die Verordnungen vom 11. November 1981 (GVBl NW 1981, 632) und 15. Oktober 1982 (GVBl NW 1982, 718) geändert. Mit Beginn der Grundausbildung II bis zum Bestehen der Abschlußprüfung im Januar 1983 stand der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen (Rechtspraktikantenverhältnis) und erhielt ab August 1980 eine monatliche Unterhaltsbeihilfe entsprechend den Vorschriften über die Anwärterbezüge für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst. Von wann bis wann er Rechtspraktikant gewesen ist (nach seinen Angaben im Leistungsantrag: 1. September 1979 bis 27. Januar 1983) und wie lange seine Ausbildung insgesamt gedauert hat, hat das Landessozialgericht (LSG) nicht festgestellt. Nach Beendigung der Ausbildung meldete sich der Kläger am 1. Februar 1983 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw Alhi. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei vor der Antragstellung nicht beitragspflichtig beschäftigt gewesen; darüber hinaus habe er als Rechtspraktikant nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden, weshalb der Ersatztatbestand des § 134 Abs 2 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht erfüllt sei (Bescheid vom 2. März 1983; Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1983).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren; im übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Dezember 1985). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 6. August 1987).

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Ablehnungsbescheid der Beklagten sei zu Recht ergangen, da der Kläger weder Alg noch, was hier allein noch streitig sei, Alhi beanspruchen könne. Ein Anspruch auf Alhi könne nicht aus § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG hergeleitet werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine anderweitige anwartschaftsbegründende Zeit iS dieser Vorschrift nicht gegeben, wenn der Rechtspraktikant entsprechend dem Ausbildungszweck und seinem Erscheinungsbild nach Student bleibe, was vorliegend aufgrund der Ausgestaltung des Rechtspraktikantenverhältnisses durch die Vorschriften der EJAO des Landes Nordrhein-Westfalen der Fall sei.

Der Kläger könne Alhi auch nicht gemäß § 134 Abs 2 Nr 1 AFG aufgrund der Tatsache beanspruchen, daß er im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung berufspraktische Tätigkeiten ausgeübt und in dieser Zeit in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Lande Nordrhein-Westfalen gestanden habe; denn dieses stelle kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS dieser Vorschrift dar. Der gegenteiligen Auffassung des SG, wonach das Rechtspraktikantenverhältnis aufgrund seiner normativen Ausgestaltung iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu werten sei, könne nicht gefolgt werden; dies verbiete sich aufgrund der Rechtsprechung des BSG. Hiernach sei für die Bewertung des Rechtspraktikantenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erforderlich, daß dieses dem Beamtenverhältnis in wesentlichen Punkten ähnele, was das BSG für die Rechtspraktikantenverhältnisse nach den zT vergleichbaren Ausbildungsordnungen der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Bremen über die einstufige Juristenausbildung mit der Begründung verneint habe, daß im Gegensatz zu den ihrer Art nach grundsätzlich auf die Leistung von Diensten ausgerichteten Rechtsverhältnissen des Beamten, des Richters, des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit, die allein ihres Dienstverhältnisses wegen versicherungsfrei seien, das Rechtspraktikantenverhältnis ausschließlich auf Ausbildungszwecke zugeschnitten und der Rechtspraktikant deshalb versicherungsfrei sei, weil er seinem Erscheinungsbild nach Student bleibe und nicht deshalb, weil er durch das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich genügend abgesichert sei.

Unter Berücksichtigung dessen erfülle das Rechtspraktikantenverhältnis, in das die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung im Lande Nordrhein-Westfalen aufgenommen würden, nicht die Voraussetzungen, die an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS dieser Vorschrift zu stellen seien. Dies ergebe sich aufgrund der Ausgestaltung des Rechtspraktikantenverhältnisses durch die Vorschriften der EJAO, derzufolge der Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung während der Gesamtdauer der Ausbildung seinem Status und Erscheinungsbild nach Student bleibe und diesen Status nicht dadurch verliere, daß er neben und im Wechsel mit Studienabschnitten berufspraktisch tätig werde. Nach der Rechtsprechung werde der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung durch die berufspraktische Tätigkeit nicht zu einem abhängig Beschäftigten, sondern sein Status als Student bleibe unverändert, wenn er während der gesamten Ausbildung der Hochschule angehört habe und Studium und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang dergestalt verbunden seien, daß ein regelmäßiger Wechsel zwischen Ausbildung an der Hochschule und in der Praxis stattfinde, was gerade der Sinn dieser einstufigen Ausbildung sei. Vornehmlich durch die andersartige Zuordnung der praktischen Ausbildung zum Studium unterscheide sich die einstufige von der herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung, die dadurch gekennzeichnet sei, daß erst nach Abschluß des Studiums mit der praktischen Ausbildung des Referendars begonnen und das Referendariat nicht durch Studienzeiten unterbrochen werde, sondern zeitlich gesehen einen Block bilde. Darüber hinaus sei von Bedeutung, ob die Studienzeiten – verglichen mit der berufspraktischen Tätigkeit – in zeitlicher Hinsicht überwogen hätten. Sofern die vorgenannten Kriterien erfüllt seien, bleibe der Rechtspraktikant auch während der Ausbildung in der Praxis seinem Erscheinungsbild nach Student mit der Folge, daß er nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sei. Dieses Ergebnis finde Bestätigung durch die Regelung in § 241a AFG, der deshalb eingefügt worden sei, weil die Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung während der Gesamtdauer ihrer Ausbildung ungeachtet ihrer berufspraktischen Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich den Status eines Studenten nicht verloren hätten und aus diesem Grunde in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei seien.

Für den vorliegenden Fall bedeute dies, daß der Kläger auch während der Zeit der berufspraktischen Tätigkeit seinem Erscheinungsbild nach weiterhin Student geblieben sei, wie den Regelungen der hier einschlägigen EJAO zu entnehmen sei. Die Vorschrift des § 3 Abs 1 EJAO bestimme, daß in der einstufigen Juristenausbildung Studium und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang verbunden würden, und zwar in der Weise, daß sich aufeinander abgestimmte Abschnitte des Studiums und der praktischen Ausbildung abwechselten. Darüber hinaus werde ua in den §§ 10 Abs 3, 19 Abs 1, 29 Abs 1 Nr 2 und 34 Abs 3 EJAO geregelt, daß auch Hochschulprofessoren an der praktischen Ausbildung zu beteiligen seien. Maßgeblich seien auch die Unterschiede zwischen dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis der Rechtspraktikanten, in das diese nach § 52 EJAO aufgenommen würden, und dem der Rechtsreferendare, die darin bestünden, daß der Rechtspraktikant keinen Diensteid leiste (§ 55 Abs 3 EJAO), daß er kraft Gesetzes von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ausgeschlossen sei (§ 56 Abs 1 EJAO) und daß er keinen Erholungsurlaub, sondern einen Monat Ferien im Kalenderjahr erhalte (§ 55 Abs 4 EJAO). Dies habe zur Folge, daß das Rechtspraktikantenverhältnis nicht als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG aufgefaßt werden könne.

Dem stehe, anders als der Kläger meine, nicht entgegen, daß nach § 55 Abs 2 EJAO die für einen Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften auf das Rechtspraktikantenverhältnis sinngemäß anwendbar seien; denn dies gelte nur, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt sei, was jedoch durch die vorgenannten Regelungen geschehen sei. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor, da ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Bewertung der Ausbildungsverhältnisse des Rechtspraktikanten und des Referendars gegeben sei.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG und führt hierzu aus, das LSG habe den Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses iS dieser Vorschrift verkannt. Zwar sei auch in Nordrhein-Westfalen der Rechtspraktikant in der einstufigen Juristenausbildung bis zur Beendigung der Ausbildung immatrikuliert und habe damit den Status eines Studenten, doch folge hieraus nicht, daß er für die Dauer der Ausbildung seinem Erscheinungsbild nach überwiegend als Student anzusehen sei. Als Rechtspraktikant stehe er in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen, das sowohl hinsichtlich der Zielsetzung als auch der inhaltlichen Ausgestaltung dem Referendariat bei der zweistufigen Juristenausbildung entspreche und auf das die hierfür geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden seien mit der Folge, daß in Nordrhein-Westfalen der Rechtspraktikant und der Referendar im wesentlichen die gleichen Rechte und Pflichten hätten. Dies sei zB in bezug auf die Dienstleistungspflicht der Fall; denn anders als der Student sei auch der Rechtspraktikant in Nordrhein-Westfalen zur Leistung von Diensten verpflichtet und das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis hierauf gerichtet. Hierdurch unterscheide sich das Rechtspraktikantenverhältnis in Nordrhein-Westfalen von denen anderer Bundesländer. Hieraus folge, daß die sozialversicherungsrechtliche Absicherung des Rechtspraktikanten nicht der eines Studenten entspreche und er daher während der Dauer des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses seinem Erscheinungsbild nach nicht als Student angesehen werden könne. Die Tatsache, daß der Rechtspraktikant bis zum Abschluß seiner Ausbildung an der Hochschule immatrikuliert bleibe, stehe dem nicht entgegen, da dies auch auf eine Vielzahl von Referendaren im juristischen Vorbereitungsdienst zutreffe, ohne daß diese hierdurch ihrem Erscheinungsbild nach den Studenten zuzuordnen seien. Behandele man Rechtspraktikanten hinsichtlich der Gewährung von Alhi anders als Rechtsreferendare, begründe dies einen Verstoß gegen Art 3 GG. Zu rechtfertigen sei dies auch nicht damit, daß vor Inkrafttreten des § 241a AFG am 1. Januar 1986 die Rechtspraktikanten nach Auffassung des Gesetzgebers ihrem Status nach Studenten gewesen seien und daher keinen Anspruch auf Alhi gehabt hätten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Ob die Beklagte jeglichen Anspruch des Klägers auf Alhi zu Recht verneint hat, kann aufgrund der bisher vom LSG getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

Mit Recht hat das LSG lediglich darüber entschieden, ob dem Kläger für die Zeit ab 1. Februar 1983 ein Anspruch auf Alhi zusteht; denn Streitgegenstand ist nur noch der vom Kläger erhobene Anspruch auf Alhi geblieben. Zwar hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 2. März 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1983 nicht nur einen Anspruch auf Alhi, sondern auch einen Anspruch auf Alg abgelehnt; der Kläger hat diese Ablehnung in bezug auf beide Ansprüche angefochten. Jedoch hat das SG die Klage hinsichtlich des Alg-Anspruchs abgewiesen. Insoweit ist das Urteil des SG rechtskräftig geworden, da der Kläger keine Berufung eingelegt hat.

Einen Anspruch des Klägers auf Alhi für die Zeit ab 1. Februar 1983 hat das LSG nach der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Rechtslage zutreffend verneint. Nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG idF des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -AFKG-) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) ist für den Anspruch auf Alhi ua Voraussetzung, daß der Antragsteller innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.

Im Urteil des LSG fehlen konkrete zeitliche Angaben über die Gesamtdauer der Ausbildung sowie den Beginn und das Ende des Rechtspraktikantenverhältnisses, in dem der Kläger nach den Vorschriften der EJAO des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung gestanden hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG kann indes, was im übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich am 1. Februar 1983 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt hat, daß er in der hier maßgeblichen einjährigen Rahmenfrist vom 1. Februar 1982 bis 31. Januar 1983 Rechtspraktikant gewesen ist, daß er im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses Unterhaltsbeihilfe bezogen hat und daß er gemäß der EJAO des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Schwerpunktausbildung neben Studienabschnitten auch Zeiten berufspraktischer Tätigkeit aufzuweisen hat. Allerdings ist dem Urteil des LSG nicht zu entnehmen, innerhalb welcher Zeitabschnitte und bei welchen ausbildenden Stellen der Kläger berufspraktisch tätig gewesen ist, so daß nicht nachgeprüft werden kann, ob die Dauer der in die einjährige Rahmenfrist fallenden berufspraktischen Ausbildung 150 Kalendertage erreicht hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen ist, hat der Kläger jedoch die notwendige Anwartschaftszeit nicht verwirklicht. Die Bestimmung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG verlangt den Nachweis einer Beschäftigung, die ihrer Art nach geeignet ist, die Anwartschaftszeit iS des § 104 AFG zu erfüllen, dh die der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) unterliegt (§ 168 AFG) oder einer solchen hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaftszeit gleichwertig ist (BSGE 59, 227, 230 = SozR 4100 § 134 Nr 29). Solche anwartschaftsbegründenden Zeiten hat der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 1982 bis 31. Januar 1983 nicht aufzuweisen. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß der Kläger innerhalb dieser Rahmenfrist eine der Beitragspflicht unterliegende Beschäftigung nicht ausgeübt hat.

Beitragspflichtig sind nach § 168 Abs 1 Satz 1 AFG in der bis zum Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343) geltenden Fassung Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach § 169 AFG oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs 1 AFG beitragsfrei sind. Nach § 7 Abs 1 des Sozialgesetzbuches – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB 4), der nach § 173a AFG auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung gilt, ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs 2 SGB 4 gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Danach scheiden die hier in die einjährige Rahmenfrist fallenden reinen Studienzeiten, die der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung im Rahmen seiner Ausbildung an der Universität zurücklegt, und die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit von vornherein als Beschäftigungszeiten aus; denn in diesen Zeiten hat der Kläger weder eine nichtselbständige Arbeit verrichtet noch ist er im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung beschäftigt worden (vgl hierzu BSG vom 12. Dezember 1985 – 7 RAr 122/84, 137/84 und 31/85 –; vom 17. April 1986 – 7 RAr 127/84 und 133/84 –; BSGE 60, 61 = SozR 2200 § 1232 Nr 19; BSG vom 20. März 1986 – 11a RA 32/85, 52/85 und 54/85 –; BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr 26; BSG vom 6. Oktober 1988 – 1 RA 53/86 und 51/87 –).

Als Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG kommt somit allenfalls die in die einjährige Frist fallende Zeit der berufspraktischen Tätigkeit des Klägers in Betracht. Ob es sich insoweit gemäß § 7 SGB 4 um Beschäftigungen handelte, kann indes dahingestellt bleiben; denn falls eine Beschäftigung vorgelegen haben sollte, war sie gemäß § 169 Nr 1 AFG aF iVm § 172 Abs 1 Nr 5 RVO aF beitragsfrei.

Nach § 169 Nr 1 AFG in der bis zum oa Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand geltenden Fassung (vgl nunmehr § 169b Satz 1 Nr 2 AFG) sind beitragsfrei Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, in der sie bestimmte Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen. Dazu gehören Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt sind (§ 172 Abs 1 Nr 5 RVO in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung). Nach der Rechtsprechung des BSG ist auch eine berufspraktische Tätigkeit während eines durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praxissemesters versicherungsfrei nach § 172 Abs 1 Nr 5 RVO aF und damit beitragsfrei nach § 169 Nr 1 AFG aF (SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 15; BSG vom 17. Dezember 1980 – 12 RK 3/80 –). Das BSG hat hierzu ausgeführt, entscheidend sei, ob derjenige, dessen Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen sei, seinem Erscheinungsbild nach Student bleibe oder ob er als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer angesehen werden müsse. Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 22. April 1984 – 7 RAr 8/83 – dieser Auffassung angeschlossen; er hat in den oa Urteilen vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 an ihr festgehalten und hält sie auch weiterhin für richtig. Sie beruht auf der zutreffenden Überlegung, daß der Gesetzgeber Studenten sozialrechtlich gesondert gesichert hat und der Student seinem Status nach grundsätzlich nicht zu dem von der Sozialversicherung erfaßten Personenkreis der Beschäftigten gehört und deshalb auch nicht aufgrund zumeist kurzfristiger Beschäftigung vorübergehend in die Sozialversicherung einbezogen werden soll.

Nach diesem Maßstab müssen auch die Absolventen der nordrhein-westfälischen einstufigen Juristenausbildung bis zur Ablegung der Abschlußprüfung als Studenten beurteilt werden. Die Ansicht des Klägers, das nordrhein-westfälische Recht gehe hinsichtlich des Status des Teilnehmers an der einstufigen Juristenausbildung davon aus, daß dieser während der Praktikazeiten keinen Studentenstatus habe, steht einer Entscheidung des Senats über die Frage, ob der Kläger seinem Erscheinungsbild nach Student war, nicht entgegen. Das LSG hat zwar insoweit Landesrecht ausgelegt, das gemäß § 162 SGG nicht nachprüfbar ist. Hier geht es jedoch um die Auslegung des Begriffs des Erscheinungsbildes, der gemäß § 169 Nr 1 AFG aF iVm § 172 Abs 1 Nr 5 RVO aF zu prüfen ist. Es handelt sich hierbei um einen Begriff, der zur Auslegung von Bundesrecht entwickelt worden ist. Für die Frage des Erscheinungsbildes kommt es nicht darauf an, ob die Ausbildung des Klägers sowie seine Rechte und Pflichten mit denen eines Referendars vergleichbar sind. Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der Beschäftigung der Studentenstatus überwiegt (BSG SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 14; SozR 2200 § 1267 Nr 22; Urteil des Senats vom 22. Februar 1984 – 7 RAr 8/83 – sowie Urteile vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 aaO). Für den sozialrechtlichen Status des Studenten gilt der Gedanke der versicherungsrechtlichen Kontinuität. Ein Wechsel des Versicherungsgrundes soll während des Studiums möglichst vermieden werden (vgl BT-Drucks 7/3640, S 5, Begründung zu § 1 Nr 3). Daher darf bei der Frage, ob jemand seinem Erscheinungsbild nach Student oder abhängig Beschäftigter ist, nicht darauf abgestellt werden, ob die ausgeübte Tätigkeit an sich beitragspflichtig wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die berufspraktische Tätigkeit geeignet ist, den Status als Student, der bisher dem Erscheinungsbild des Teilnehmers das Gepräge gab, dahin zu ändern, daß er nunmehr zum Kreis der Beschäftigten gehört. Das ist hier nicht der Fall.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG bestand auch während der praktischen Tätigkeit des Klägers weiterhin eine Bindung an die Hochschule. Der Kläger blieb während dieser Zeiten immatrikuliert. Seine zeitliche Inanspruchnahme durch die berufspraktische Tätigkeit hatte im Vergleich zu dem übrigen Teil seines Studiums nicht einen solchen Umfang, daß ihm damit ein anderer Status, nämlich der eines abhängig Beschäftigten, zukam. Das ergibt sich schon daraus, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG die Studienzeiten erheblich länger sind als der Teil der Ausbildung, der auf die berufspraktische Tätigkeit entfällt. Zwar sind die Praktika ihrem Inhalt nach mit Zeitabschnitten des Referendariats vergleichbar. Der entscheidende Unterschied zur herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung liegt aber in der andersartigen Zuordnung der praktischen Ausbildung zum Studium, was gerade der Sinn der einstufigen Ausbildung war. In der zweistufigen Ausbildung beendet der Studierende das für das Ausbildungsziel erforderliche Studium mit Ablegung des ersten Staatsexamens endgültig. Nur dann, wenn er das zweite Staatsexamen anstrebt – was allerdings in der Regel der Fall ist –, stellt dieses Studium die erste Stufe einer zweistufigen Gesamtausbildung dar. Dann beinhaltet die nachfolgende Referendarausbildung die zweite Stufe, deren Beginn im übrigen keinen unmittelbaren zeitlichen Anschluß verlangt. Das Referendariat, das durch Unterweisung in der Praxis geprägt ist, bildet zeitlich und sachlich gesehen einen völlig selbständigen, geschlossenen Block. Eine in dieser Zeit aufrechterhaltene Immatrikulation ist hier nicht typischerweise ausbildungserforderlich, sondern beruht auf davon unabhängigen persönlichen Gründen.

Dagegen ist die einstufige Juristenausbildung eine Einheit, innerhalb welcher die Ausbildung an der Hochschule und die Ausbildung in der Praxis häufiger wechseln. Kennzeichnend ist hier, daß der Teilnehmer während der gesamten Zeit der Hochschule angehört und die Studienzeiten im Vergleich zur berufspraktischen Tätigkeit einen erheblich größeren Umfang haben. Nach Auffassung des Senats sind damit die Merkmale gegeben, die zu der Folgerung führen, daß der Teilnehmer während der ganzen Ausbildung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt und daß dieser Status der Gesamtausbildung das wesentliche Gepräge gibt, so daß sie insgesamt nicht beitragspflichtig ist.

Der Kläger ist daher unabhängig davon, wie seine Praktikazeiten im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung lagen, nicht beitragspflichtig zur BA gewesen. Da er auch Zeiten, die einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstehen (§ 107 AFG), nicht zurückgelegt hat, hat er eine Anwartschaft nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG nicht erworben.

Allerdings hat der 1. Senat des BSG in drei Urteilen von Oktober 1988 zur Frage der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg nach unversorgtem Ausscheiden aus dem Rechtspraktikantenverhältnis für die Zeiten der praktischen Ausbildung gemäß § 9 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 Nr 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nachzuversichern seien (BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr 26; BSG vom 6. Oktober 1988 – 1 RA 53/86 und 51/87 –). Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 1. Senat ua ausgeführt: Die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in den genannten Ländern seien „sonstige Beschäftigte” iS des § 6 Abs 1 Nr 3 AVG. Das ergebe sich aus § 7 Abs 2 SGB 4, wonach als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung gelte. Der Begriff der betrieblichen Berufsausbildung umfasse auch die Berufsausbildung in Einrichtungen des öffentlichen Rechts; ferner erstrecke sich der Begriff der Beschäftigung auf Beschäftigungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen einschließlich solcher zur Berufsausbildung. Dem stehe nicht entgegen, daß mit den Praktika keine volle Ausbildung angestrebt werde. Darüber hinaus seien die Praktika nicht Teile einer Hochschulausbildung, sondern der Einflußnahme durch die Hochschule weitgehend entzogen. Die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg unterfielen während der Praktikazeiten auch nicht dem § 4 Abs 1 Nr 4 AVG, wonach ua versicherungsfrei sei, wer während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule gegen Entgelt beschäftigt sei. Diese Vorschrift erfasse nach Sinn und Zweck allenfalls die Praktika, die Bestandteil des Studiums seien. Studium und Praktika in der einstufigen Juristenausbildung der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg seien aber jeweils selbständige Ausbildungsabschnitte mit eigenem Charakter; ein während der Praktika fortbestehender Studentenstatus werde durch den gleichzeitig bestehenden Praktikantenstatus weitgehend überlagert, das Studium in den Praktikazeiten praktisch unterbrochen. Folglich sei nicht anzunehmen, daß die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der Praktikazeiten ihrem Erscheinungsbild nach Studenten blieben.

Der 1. Senat ist mit der oa Auffassung von der früheren gegenteiligen Rechtsprechung des 11a-Senats des BSG abgewichen, zu der das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt hat, daß sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehe (BVerfG, Beschluß vom 18. Dezember 1986 – 1 BvR 657/86 – SozR 2200 § 1232 Nr 23). Wegen geänderter Geschäftsverteilung sah sich der 1. Senat nicht gehindert, dies ohne Anrufung des Großen Senats des BSG nach § 42 SGG zu tun (vgl dazu ua BSGE 64, 130, 141 = SozR 2200 § 1232 Nr 26). Auf die schon erwähnte Rechtsprechung des 7. Senats über die für die Arbeitslosenversicherung maßgebliche Beitragsfreiheit von Praktikazeiten im Rahmen einstufiger Ausbildungsgänge vergleichbarer Art ist der 1. Senat nicht eingegangen. Dies ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß der 1. Senat nach seiner erklärten Absicht nur über die Versicherungspflicht solcher Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden hat, wie schon aus seinen Hinweisen auf abweichende Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und im Arbeitsförderungsrecht folgt (BSGE 64, 130, 138 ff = SozR 2200 § 1232 Nr 26). Diese Beschränkung findet zudem Ausdruck in der wohl entscheidenden Erwägung des 1. Senats, daß Rechtspraktikanten im Hinblick auf eine Vermeidung von Nachteilen bei einer späteren Rentengewährung während der Durchführung der Praktika nicht als versicherungsfrei nach § 4 Abs 1 Nr 4 AVG mit der Begründung behandelt werden könnten, sie seien ihrem Erscheinungsbild nach Studenten geblieben (BSGE 64, 130, 139 = SozR 2200 § 1232 Nr 26).

Obgleich der erkennende Senat dieser im Grunde von der Bewertung tatsächlicher Verhältnisse abhängigen Rechtsauffassung zum Erscheinungsbild der Teilnehmer solcher einstufiger Ausbildungsgänge nicht generell zu folgen vermag, besteht für ihn seinerseits keine Verpflichtung, den Großen Senat des BSG anzurufen (§ 42 SGG). Dies folgt zum einen aus der erwähnten ausdrücklichen Beschränkung der Entscheidungen des 1. Senats auf eine rentenversicherungsrechtliche Bewertung der berufspraktischen Tätigkeiten von Teilnehmern an der einstufigen Juristenausbildung, zudem auf solche im Rahmen von Ausbildungsgängen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. Zum anderen stimmt der erkennende Senat dem 1. Senat darin zu, daß insoweit abweichende Regelungen im Arbeitsförderungsrecht, möglicherweise auch – was hier allerdings offenbleiben kann – in der gesetzlichen Krankenversicherung, unterschiedliche Wertungen rechtfertigen. In diesem Zusammenhang kann außer Betracht bleiben, ob es aus rechtspolitischen Gründen zweckmäßig erscheint, die Frage der Versicherungs- bzw Beitragspflicht der Praktika von Teilnehmern an einstufigen Ausbildungen der genannten Art unterschiedlich zu beantworten. Dies allein ergäbe keine zur Vorlage an den Großen Senat zwingende Divergenz iS von § 42 SGG. Diese liegt nur vor, wenn ein Senat des BSG in einer nach Normgehalt und tatbestandlicher Begrenzung identischen Rechtsfrage tragend von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen wollte, der seinerseits hierzu tragend bereits (anders) entschieden hat (BSGE 37, 10 = SozR 2200 § 1259 Nr 62; BSGE 49, 175, 178 = SozR 5050 § 15 Nr 13; BSGE 51, 23 = SozR 1500 § 42 Nr 7). Das ist hier nicht der Fall.

Für dieses Ergebnis bedarf es keiner Auseinandersetzung, inwieweit sich unterschiedliche Antworten auf die hier wesentliche Frage des „Erscheinungsbildes” bereits aus den allgemeinen Regeln und Grundsätzen des Rentenversicherungsrechts einerseits und des Arbeitslosenversicherungsrechts andererseits über die Versicherungs- bzw Beitragspflicht und -freiheit herleiten. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der seit 1. Januar 1986 geltenden Vorschrift des § 241a AFG, eingefügt durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (7. AFG-ÄndG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484), eine Sonderregelung geschaffen, die es ausschließt, ua Berufspraktika der einstufigen Juristenausbildung als beitragspflichtige Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG anzusehen, und zwar auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1986.

Gemäß § 241a Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG stehen einer Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl I 995) geltenden Fassung vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung an gleich. Nach § 241a Abs 2 Satz 1 AFG tritt (vorbehaltlich des Satzes 2), sofern eine der in Absatz 1 genannten Ausbildungen vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist, an die Stelle des Tages, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (§ 134 Abs 1 Nr 4 AFG), der Tag nach Beendigung der Ausbildung, wenn der Arbeitslose innerhalb von sechs Monaten nach dem 31. Dezember 1985 die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt. Diese Neuregelungen gelten, wie aus § 241a Abs 3 AFG hervorgeht, erstmals für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985. Soweit Ansprüche auf Erstattung von Alhi ua darauf beruhen, daß die in Absatz 1 Nr 1 genannten Zeiten für die Zeit vor dem 1. Januar 1986 keinen Anspruch auf Alhi begründen, ist schließlich, wie § 241a Abs 4 AFG besagt, die Erstattung ausgeschlossen; bereits erstattete Beträge sind zurückzuzahlen.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet der Inhalt dieser Regelungen folgendes: Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung erwerben für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985 aus vorangegangenen Ausbildungszeiten vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung an eine Anwartschaft für den Anspruch auf Alhi; dabei wird nicht nach Zeiten des Praktikums und des Studiums (einschließlich der Prüfungszeiten) unterschieden. Die für die Begründung der Anwartschaft erforderlichen 150 Kalendertage solcher Zeiten müssen nicht, wie § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG ansonsten grundsätzich verlangt, im letzten Jahr vor Eintritt der leistungsbegründenden Arbeitslosigkeit liegen; dh auch Absolventen, die die Ausbildung bereits längere Zeit vor Beginn des Jahres 1986 abgeschlossen haben, werden für Ansprüche ab 1. Januar 1986 anwartschaftsrechtlich begünstigt. Zugleich ordnet der Gesetzgeber in § 241a AFG an, daß Absolventen, denen wegen Berücksichtigung von Ausbildungszeiten vor dem 1. Januar 1986 fehlerhaft Alhi bewilligt worden ist, diese Leistungen nicht zurückzahlen müssen.

Dieser detaillierten Regelungen des § 241a AFG hätte es nicht bedurft, wenn die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung aus der Sicht des Gesetzgebers schon vor dem 1. Januar 1986 zum Kreis derjenigen Personen gehört hätten, die in den Genuß von Ansprüchen auf Alg oder Alhi gelangen sollten. Dabei verdient vor allem Beachtung, daß der Gesetzgeber die Praktikazeiten der einstufigen Juristenausbildung mit Wirkung ab 1. Januar 1986 nicht etwa als beitragspflichtige Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG eingestuft, sondern sie lediglich einer solchen gleichgestellt hat; er hat dies zudem nicht in vollem Umfang, sondern erst vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung an getan. Andererseits hat er für die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung eine besondere Vergünstigung geschaffen, indem er reine Studienzeiten in den Gleichstellungstatbestand des § 241a Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG einbezogen hat, die nach allgemeinen Grundsätzen – auch nach Auffassung des 1. Senats des BSG – keine beitragspflichtige Beschäftigung begründen können. Schließlich hat er Erstattungsansprüche der BA ausgeschlossen, was sinnlos wäre, wenn die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung aus seiner Sicht beitragspflichtige Beschäftigungszeiten zurücklegten, da die Praktikazeiten der einstufigen Juristenausbildung im letzten Jahr vor der Abschlußprüfung regelmäßig mehr als 150 Kalendertage betragen. Insgesamt läßt sich somit aus § 241a AFG nur der Schluß ziehen, daß Praktikazeiten der einstufigen Juristenausbildung aus der Sicht des Gesetzgebers – anders als bei den Absolventen der herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung – so in die Studienzeit integriert sind, daß ohne die Sonderregelung des § 241a AFG ein Anspruch auf Alhi nicht erworben werden kann (Wittrock in Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl, § 241a Rz 1).

Ein Blick auf die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt dieses Ergebnis. Nach der amtlichen Begründung soll die Vorschrift gewährleisten, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung und der einphasigen Lehrerausbildung nach Beendigung ihrer Ausbildung in gleicher Weise durch die Alhi geschützt werden wie Teilnehmer an der herkömmlichen zweistufigen Juristen- oder Lehrerausbildung. Weiter heißt es in der Begründung zum Gesetzesentwurf: „Absolventen der zweistufigen Juristen- oder Lehrerausbildung leisten nach Abschluß des Studiums in der Regel einen (berufspraktischen) Vorbereitungsdienst als Beamte auf Widerruf. Sie haben deshalb bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung ihrer Ausbildung grundsätzlich Anspruch auf Alhi. Bei der einstufigen Juristenausbildung und der einphasigen Lehrerausbildung ist dagegen die berufspraktische Ausbildung in unterschiedlicher Weise integriert. Absolventen dieser Ausbildung haben deshalb – wie andere Studierende – bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung ihrer Ausbildung in der Regel weder Anspruch auf Alg noch Anspruch auf Alhi …. Die neue Vorschrift gewährleistet, daß die Absolventen dieser Modell-Ausbildungsgänge gegenüber den Teilnehmern an der herkömmlichen Ausbildung nicht benachteiligt werden. Sie bestimmt deshalb, daß die Zeiten der einstufigen/einphasigen Ausbildung einen Anspruch auf Alhi in gleicher Weise begründen können wie Zeiten des Vorbereitungsdienstes” (BT-Drucks 10/3923 S 29 zu Nr 46). Danach kann kein Zweifel daran bestehen, daß im Bereich des Arbeitsförderungsrechts die Zeiten eines Rechtspraktikantenverhältnisses der einstufigen Juristenausbildung erst aufgrund der Gleichstellungsregelung des § 241a AFG (und nur) zur Erfüllung der Anwartschaft für einen Anspruch auf Alhi herangezogen werden können.

Schließlich können Praktikazeiten der einstufigen Juristenausbildung auch nach Sinn und Zweck des § 241a AFG nicht als beitragspflichtig zur BA angesehen werden. Die Gegenansicht würde nämlich zu dem Ergebnis führen, daß sich die Teilnehmer der einstufigen Juristenausbildung besser stünden als die Teilnehmer der herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung; ihnen wäre, sofern die Praktikazeiten als beitragspflichtige Beschäftigungszeiten angesehen würden, im Hinblick auf die Zurücklegung der entsprechenden Anwartschaftszeiten in den meisten Fällen nicht nur ein Anspruch auf Alhi, sondern ein Anspruch auf Alg zuzuerkennen (§ 104 Abs 1 AFG). Demgegenüber hat der Gesetzgeber den Absolventen der herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung seit jeher nur einen Anspruch auf Alhi eingeräumt (§ 1 Nr 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung – Alhi-VO – vom 7. August 1974 – BGBl I 1929 –; § 134 Abs 2 Nr 1 AFG). Das schließt die Annahme aus, daß er den Absolventen der einstufigen Juristenausbildung mit Hilfe des § 241a AFG eine Rechtsposition iS eines Anspruchs auf Alg entziehen wollte. Sein Anliegen ging vielmehr – wie dargetan – dahin, sie in gleicher Weise wie die Teilnehmer der herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung zu schützen.

Angesichts dieser für die Entscheidung des erkennenden Senats letztlich tragenden Sonderregelung des § 241a AFG fehlt jegliche Divergenzlage iS des § 42 SGG zu den oa Entscheidungen des 1. Senats; denn eine vergleichbare Vorschrift fehlt für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso wie für andere Gebiete der Sozialversicherung. Die Anrufung des Großen Senats zu der Frage, ob Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung während der praktischen Ausbildung ihrem Erscheinungsbild nach Studenten bleiben oder nicht, scheidet damit aus; denn unabhängig von dessen Antwort hierauf ergäbe sich die Beitragsfreiheit solcher Zeiten für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts allein aus § 241a AFG.

Im übrigen fehlt seit dem Inkrafttreten des § 241a AFG auch das rechtspolitische Bedürfnis der Vermeidung von Nachteilen bei Eintritt des Risikos der Arbeitslosigkeit für ehemalige Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung, ein Gesichtspunkt, den der 1. Senat (aaO) für seine Bewertung der Praktikazeiten als in der Rentenversicherung beitragspflichtige Beschäftigung herausgestellt hat. Wenn auch nicht versicherungsrechtlich, so doch mit Hilfe der die Arbeitslosenversicherung ergänzenden Alhi gewährleistet § 241a AFG für diesen Personenkreis den gleichen Risikoschutz wie für Absolventen zweistufiger Ausbildungsgänge.

Auch eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes kommt nicht in Betracht (§ 2 Abs 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Die vorliegende Entscheidung steht, worauf der erkennende Senat bereits in seinen oa Urteilen vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 hingewiesen hat, nämlich nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), derzufolge Anwärterbezüge, die ein Student der einstufigen Juristenausbildung während der Studienabschnitte erhält, steuerpflichtiger Arbeitslohn iS des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) sind, weil es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt (Urteil vom 19. April 1985 – VI R 131/81BStBl 1985 Teil II S 465 = NJW 1986, 455); der BFH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Student einkommensteuerrechtlich als Arbeitnehmer und als Empfänger von Arbeitslohn zu gelten hat, nicht auf die Rechtslage in anderen Rechtsgebieten, sondern allein auf die steuerrechtlichen Gesichtspunkte ankommt, wie sie in § 19 EStG und § 1 Abs 2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung zum Ausdruck gelangt sind.

Der geltend gemachte Anspruch auf Alhi kann entgegen der Auffassung des SG schließlich nicht darauf gestützt werden, daß nach § 134 Abs 2 Nr 1 AFG Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit einer Beschäftigung iS des Absatzes 1 Nr 4 Buchst b gleichstehen.

Was als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzusehen ist, sagt das Gesetz nicht. Das war auch der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Nr 1 der Alhi-VO, die vor dem Inkrafttreten der jetzigen Fassung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG galt, nicht zu entnehmen. Die im Gesetz beispielhaft aufgeführten Fälle lassen jedoch erkennen, daß die Frage, wann ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegt, am Prototyp dieses Verhältnisses, nämlich dem Beamtenverhältnis, zu messen ist. Nur wenn es diesem in wesentlichen Punkten ähnelt, kann es sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Februar 1984 – 7 RAr 8/83 – zu § 1 Nr 1 Alhi-VO ausgeführt hat, um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln. Diese Voraussetzung erfüllt das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis (Praktikantenverhältnis), in das gemäß § 52 EJAO der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung im Lande Nordrhein-Westfalen mit Beginn der Grundausbildung II aufgenommen wird und in dem er bis zum Ende seiner Ausbildung verbleibt, nicht.

Der Grund dafür, daß der Gesetzgeber Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu Zwecken der Alhi-Gewährung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt hat, ist darin zu sehen, daß Beamte, Richter, Soldaten usw ihres Dienstverhältnisses wegen versicherungsfrei sind (§ 169 Nr 1 AFG aF; §§ 169, 172 Nrn 1 und 2 RVO aF). Sie unterliegen damit nicht der Beitragspflicht und sind infolgedessen bei Beendigung ihrer Dienstverhältnisse an sich gegen Arbeitslosigkeit nicht geschützt, obwohl sie wie Arbeitnehmer in einem grundsätzlich die Leistung von abhängigen Diensten ausgerichteten Rechtsverhältnis gestanden haben. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG sind daher nur solche Rechtsverhältnisse, die wie die ausdrücklich genannten Rechtsverhältnisse des Beamten, des Richters, des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit Versicherungsfreiheit zur Folge haben und ihrer Art nach grundsätzlich auf die Leistung von Diensten ausgerichtet sind. Dies ist bei dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis des Rechtspraktikanten (Rechtspraktikantenverhältnis) der einstufigen Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen gerade nicht der Fall. Dieses Rechtsverhältnis ist, wie das LSG festgestellt hat, ausschließlich auf den Ausbildungszweck zugeschnitten; der Rechtspraktikant bleibt seinem Erscheinungsbild nach Student. Er ist aus diesem Grund versicherungsfrei und nicht etwa, weil er sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befindet, das ihn sozial genügend absichert. Darüber hinaus leistet der Rechtspraktikant – im Gegensatz zum Referendar – keinen Diensteid (§ 55 Abs 3 EJAO). Des weiteren finden die Vorschriften über die beamtenrechtliche Unfallfürsorge auf ihn keine Anwendung (§ 56 Abs 1 EJAO). Schon diese Abweichungen schließen es aus, das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis, in dem sich der Kläger befand, als ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS von § 134 Abs 2 Nr 1 AFG anzusehen (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 aaO).

Auch dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Änderung des § 134 AFG durch das AFKG erreichen wollte, würde die Einordnung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses des Rechtspraktikanten als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis widersprechen. Diese Änderung führte dazu, daß ua die anspruchsbegründenden Tatsachen der kurzfristigen (nicht notwendig beitragspflichtigen) entlohnten Beschäftigung und des Schul- und Hochschulbesuchs entfielen. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, daß Personen, die bisher ihren Lebensunterhalt ohne die Leistungen von Diensten bestritten, nicht mehr durch die Alhi geschützt wurden, da sie nicht zum Kreis der Arbeitnehmer gehören (vgl BT-Drucks 9/846 zu Art 1 § 1 Nr 46 – § 134 AFG –). Damit würde es nicht im Einklang stehen, wenn lediglich auf Ausbildungszwecke zugeschnittene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse als öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse angesehen würden.

Dem steht nicht entgegen, wie der Senat bereits in den oa Urteilen vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 näher ausgeführt hat, daß der Rechts- bzw Gerichtsreferendar unter die Regelung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG fällt. Zwar wird auch er lediglich für seinen Beruf ausgebildet; indessen ist er Beamter und unterfällt daher bereits aufgrund dieses Status der Regelung. Hierdurch wird der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung im Vergleich zum Rechts- bzw Gerichtsreferendar, anders als der Kläger meint, nicht willkürlich ungleich behandelt (Art 3 Abs 1 GG), wie das BVerfG zur Frage der Nachversicherung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung bereits zum Ausdruck gebracht hat (SozR 2200 § 1232 Nr 23); denn die unterschiedlichen Ergebnisse beruhen auf der Beurteilung unterschiedlicher Sachverhalte. Während der Kläger bis zur Beendigung seiner Ausbildung Student war, wird der Absolvent der normalen zweistufigen Juristenausbildung als Referendar in ein Beamtenverhältnis berufen und dementsprechend hinsichtlich des Anspruchs auf Alhi nach seinem Status als Beamter behandelt. Der Kläger, der bis zum Abschluß der Ausbildung Student geblieben ist, steht hingegen nicht anders als andere Studierende da, die während eines Studiums ein Praktikum leisten.

Schließlich sieht sich der Senat in seiner Auffassung, daß das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis des Rechtspraktikanten der einstufigen Juristenausbildung Nordrhein-Westfalen kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS von § 134 Abs 2 Nr 1 AFG ist, durch die Vorschrift des § 241a AFG bestätigt, deren es, wie ausgeführt, nicht bedurft hätte, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, daß die von den Bundesländern für Absolventen dieser Ausbildungen geschaffenen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisse öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG wären. Es wäre dann angesichts der hierzu ergangenen Rechtsprechung allenfalls eine Klarstellung erforderlich gewesen, die dann – anders als die getroffene Regelung, die erst für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 31. Dezember 1985 gilt – ohne weiteres auch die vor dem 1. Januar 1986 liegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit von Absolventen dieser Ausbildung erfaßt hätte (Urteile vom 12. Dezember 1985 und 17. April 1986 aaO).

Hat sonach die Beklagte nach der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Rechtslage die Gewährung von Alhi zu Recht abgelehnt, so rechtfertigt dies gleichwohl nicht die Bestätigung der Klagabweisung, da aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem Kläger aufgrund der seit dem 1. Januar 1986 geltenden Vorschrift des § 241a Abs 2 Satz 1 AFG ein Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 1. Januar 1986 zuzubilligen ist.

Wie dargelegt, hat der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung, dessen Ausbildung vor dem 1. Januar 1986 beendet worden ist, gemäß § 241a Abs 2 Satz 1 AFG Anspruch auf Alhi, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach dem 31. Dezember 1985 die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt. Tatsächliche Feststellungen hierzu hat das LSG nicht getroffen. Dies wird nachzuholen sein.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 241a AFG bestehen nicht. Daß aufgrund der Regelung in § 241a Abs 1 Nr 1 AFG nunmehr auch Absolventen der einstufigen Juristenausbildung für Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 1. Januar 1986 zur Inanspruchnahme von Alhi berechtigt sind, die zuvor aus beitragsrechtlicher Sicht nicht Arbeitnehmer und daher auch nicht beitragspflichtig waren, begründet keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG; nach der Rechtsprechung sowohl des BVerfG wie des erkennenden Senats wird die Ordnung der Arbeitslosenversicherung nicht von der Äquivalenz zwischen Beitrags- und Versicherungsleistung beherrscht (BVerfGE 53, 313, 328 = SozR 4100 § 168 Nr 12; BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 1989 – 1 BvR 1487/88 –; BSG SozR 4100 § 112 Nrn 3 und 25; BSGE 43, 255, 266 = SozR 4100 § 80 Nr 1; BSG vom 20. März 1989 – 7 RAr 104/87 –). Ebenso wie keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen ersichtlich sind, daß Arbeitnehmer der Beitragspflicht zur BA unterworfen werden, die wegen des Bezugs anderer Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit regelmäßig überhaupt kein Alg erhalten können (BVerfGE 53, 313, 328 = SozR 4100 § 168 Nr 12; BSG SozR 4100 § 112 Nr 25), bedeutet es umgekehrt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß Personen Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erhalten können, die zwar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit tätig, aber nicht beitragspflichtig beschäftigt waren.

Die Revision führt somit gemäß § 170 Abs 2 SGG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit die Feststellungen nachgeholt werden können, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Kläger für die Zeit nach dem 1. Januar 1986 Anspruch auf Alhi hat. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1174469

BSGE, 281

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