Leitsatz (amtlich)

1. Wenn sich der Sachverständige im Termin mündlich äußert, muß die Niederschrift über seine Aussage ihm vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt werden (SGG § 122 Abs 2); diese Niederschrift ist auch den Beteiligten (SGG § 6/9) vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen (SGG § 122 Abs 3 iVm ZPO §§ 162, 160 Abs 2 Nr 3); ist aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht ersichtlich, daß dies geschehen ist, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel.

2. Soweit der Sachverständige mündliche Ausführungen selbst im Termin auch noch schriftlich niederlegt und der Schriftführer dieses Schriftstück als Anlage zum Protokoll nimmt, muß diese Anlage den Beteiligten (SGG § 69) vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt werden (SGG § 122 Abs 3 iVm ZPO §§ 162, 160 Abs 2 Nr 3); ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, daß dies geschehen ist, so leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel.

 

Normenkette

SGG § 122 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 69 Fassung: 1953-09-03, § 122 Abs. 3 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 162

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 12. November 1959 wird aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger, der praktischer Arzt ist, beantragte im Jahre 1952 Versorgung wegen u.a. verschiedener Schußverletzungen und wegen der Folgen einer Gelbsucht und Malaria, die er im Jahre 1943 durchgemacht habe; er führte aus, als Folge dieser Erkrankungen habe er jetzt einen Leberschaden. Durch Bescheid vom 8. Oktober 1954 wurde festgestellt, daß "Narben am linken Bein ohne nennenswerte Funktionsstörungen; Stecksplitter in der rechten Kniekehle und geringgradiger Kreuzbandschaden am rechten Knie; reizlose Narben an der Stirn" Schädigungsfolgen seien, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage jedoch nicht wenigstens 25 v.H., ein Anspruch auf Rente wurde abgelehnt; die geringfügigen Veränderungen an der Wirbelsäule seien anlage- und altersbedingt; Zeichen einer Malaria, einer Leberschädigung und arthrotische Veränderungen seien nicht nachweisbar; Magenkatarrh und Nierensteinleiden seien anlagebedingt und auch durch den Wehrdienst nicht verschlimmert worden. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Klage wies das Sozialgericht (SG) Schleswig durch Urteil vom 12. März 1958 ab. Mit der Berufung machte der Kläger geltend, auch das Magenleiden und eine Leberschädigung seien Schädigungsfolgen. Das Landessozialgericht (LSG) Schleswig wies durch Urteil vom 12. November 1959 die Berufung zurück: Der Bescheid vom 8. Oktober 1954 sei rechtmäßig, soweit darin der Anspruch des Klägers auf Rente wegen der festgestellten Schädigungsfolgen abgelehnt worden sei, dies bestreite der Kläger auch nicht. Streitig sei nur, ob das Magenleiden Schädigungsfolge sei und ob eine Leberschädigung bestehe. Nach den Ausführungen von Dr. P...- der vor dem SG als Sachverständiger vernommen worden ist - und nach dem Gutachten von Prof. Dr. C... - der vom LSG als Sachverständiger gehört worden ist - sei nicht anzunehmen, daß die "sekundäre Gastritis" des Klägers Schädigungsfolge sei. Ein Leberschaden habe nach dem Gutachten von Prof. Dr. D... vom 18. Dezember 1957 nicht festgestellt werden können. Die Adhäsionen zwischen Netz und rechtem Leberlappen und die Auflagerungen auf der Leberoberfläche seien nach dem Gutachten von Dr. D... zwar sicher Folgen einer früheren Entzündung an der Oberfläche der Leber oder im Bereich des Gallenblasenbettes, nach den Ausführungen von Dr. D... könnten sie durch die Erkrankung im Jahre 1943, ebensogut aber durch eine Virushepatitis, die der Kläger im Jahre 1946 durchgemacht habe, oder durch beide Erkrankungen zusammen verursacht sein; da alle drei Möglichkeiten gleichwertig seien, könne nicht festgestellt werden, daß diese Veränderungen auf der Oberfläche der Leber Schädigungsfolgen seien, im übrigen werde durch sie auch keine MdE verursacht. Auch Dr. C... habe hervorgehoben, medizinisch lasse sich nicht entscheiden, ob die Hepatitis des Jahres 1943 oder die des Jahres 1946 die oberflächlichen Lebensveränderungen verursacht habe, beides sei gleich möglich. Wenn Dr. C... gesagt habe, aus logischen Gründen halte er die Verursachung durch die Hepatitis im Jahre 1943 für wahrscheinlich, so könne der Senat diesen vermeintlichen logischen Erwägungen, die übrigens auch nicht zwingend seien, nicht folgen. Bei der Resthyperbilirubinämie handele es sich um eine Anomalie ohne jeden Krankheitswert, es könne dahingestellt bleiben, ob sie Folge der Erkrankung im Jahre 1943 oder der Erkrankung im Jahre 1946 sei; deshalb sei auch die von Dr. C... empfohlene nochmalige klinische Untersuchung nicht notwendig. Das Urteil wurde dem Kläger am 6. Januar 1960 zugestellt.

Am 3. Februar 1960 legte der Kläger Revision ein, er beantragte,

das Urteil des LSG Schleswig vom 12. November 1959 zu ändern und gemäß den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen zu erkennen,

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, das LSG habe gegen die §§ 103, 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen. Der Kläger leide an einem einheitlich zu beurteilenden polysymptomatischen Verdauungsleiden, das Folge der Hepatitis mit Gelbsucht sei, die der Kläger 1943 in Rußland durchgemacht habe. Der Kläger führe die Gastritis auf Störungen der Bauchspeicheldrüse und der Leber zurück, die Folgen der Erkrankung im Jahre 1943 seien; Dr. C... habe sich in einer gutachtlichen Äußerung in der Anlage zur Sitzungsniederschrift nicht dazu geäußert, wie die Gastritis des Klägers zu bewerten sei, wenn das Verdauungsleiden Folge der Hepatitis sei; Dr. P... habe an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen, seine Äußerung sei überhaupt nicht Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen; im übrigen beruhe die Äußerung von Dr. P... die im Urteil des SG wiedergegeben sei, auf dem Gutachten von Dr. D...; darin seien wesentliche Teile des Akteninhalts und des vom LSG selbst zugrunde gelegten Sachverhalts übersehen. Was den Leberschaden betreffe, so habe das LSG zu Unrecht festgestellt, daß bei normal ausgefallenen Leberfunktionsproben eine Lebererkrankung als nicht feststellbar angesehen werde, dies sei falsch und auch von keinem der ärztlichen Sachverständigen behauptet worden; das LSG habe sich insoweit über die medizinischen Zusammenhänge nicht ausreichend unterrichtet und insbesondere das Ergebnis der Laparoskopie nicht zutreffend gewürdigt. Die Ausführungen von Dr. C... habe das LSG mißverstanden, es habe sich näher darüber unterrichten müssen, was unter der "Logik der Mediziner" zu verstehen sei. Das Terminsprotokoll vom 12. November 1959 gebe die Äußerung von Dr. C... nicht richtig wieder; der Kläger könne sich auch nicht erinnern, daß die Erklärung von Dr. C... in der durch § 122 Abs. 2 SGG gebotenen Form niedergelegt, also vorgelesen und durch Dr. C... genehmigt worden sei; wenn dies nicht geschehen sei, habe die Feststellung des LSG, die im wesentlichen nur diese Sätze des Protokolls wiederhole, in den Ausführungen von Dr. C... keine ausreichende Grundlage. Auch die Ausführungen, die das LSG zu den Pankreas- und Gallenblasenstörungen gemacht habe, seien medizinisch falsch und beruhten auf unzureichender Aufklärung des Sachverhalts. Dr. D..., dessen Gutachten das LSG im wesentlichen gefolgt sei, sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Hepatitis für 1943 nicht nachgewiesen sei. Er habe auch nur die Befunde im Jahre 1957, nicht aber die Unterlagen berücksichtigt, die Brückensymptome seit 1943 darlegen, insbesondere nicht den Untersuchungsbefund des Hospitals in L... vom 17. Juni 1945, in dem eindeutig Folgen einer Hepatitis beschrieben seien; dieses Gutachten beruhe daher auf einem falschen Ausgangspunkt, den auch das LSG nicht geteilt habe. Das LSG habe auch nicht von der nochmaligen klinischen Untersuchung und von der Nachprüfung der Laborergebnisse absehen dürfen, die Dr. C... für erforderlich gehalten habe. Das LSG habe schließlich auch verkannt, daß schon die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs genüge, diese Wahrscheinlichkeit ergebe sich aber aus der Äußerung von Dr. C...

Der Beklagte beantragte,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

sie als unbegründet zurückzuweisen.

II

Die Revision ist statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; der Kläger rügt zu Recht, das Verfahren des LSG leide an wesentlichen Mängeln. Es kann dahingestellt bleiben, ob das LSG das Gutachten von Dr. P... im Urteil hat verwerten dürfen, obwohl weder aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. November 1959 noch aus den Gründen des Urteils des LSG ersichtlich ist, daß das Gutachten des Dr. P... im Termin vor dem SG Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG gewesen ist. Die Revision ist jedenfalls deshalb statthaft, weil der Kläger zu Recht rügt, das LSG habe gegen § 122 Abs. 2 SGG verstoßen. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. November 1959 ist zunächst auf die "zusammenfassende Niederschrift" verwiesen, die Dr. C... und der Schriftführer unterzeichnet haben und die als "Anlage zur Sitzungsniederschrift" zu den Akten genommen worden ist. In der Niederschrift heißt es dann weiter: "Zusätzlich erklärte der Sachverständige auf weiteres Befragen: Ob der Hepatitis des Jahres 1943 oder den des Jahres 1946 als Entstehungsursache für die oberflächlichen Leberveränderungen der Vorzug zu geben ist, läßt sich medizinisch nicht beantworten. Beides ist möglich. Das kann kein Arzt der Welt sagen. Ein medizinisches Übergewicht besteht für keine der beiden Möglichkeiten. Rein logisch würde ich die erste für wahrscheinlich halten, weil sie zeitlich die frühere war." Diese Ausführungen hat das LSG in seinem Urteil gewürdigt. Aus der Sitzungsniederschrift ist aber nicht zu ersehen, daß die Aussagen, die der Sachverständige mündlich gemacht hat, ihm auch nach § 122 Abs. 2 SGG vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt worden sind. Dies ist jedoch erforderlich gewesen. § 122 Abs. 2 SGG soll verfahrensrechtlich gewährleisten, daß die protokollierten Aussagen inhaltlich das wiedergeben, was ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter (§ 69 SGG) gesagt hat. Diese Vorschrift soll den Einwand ausschließen - den der Kläger in diesem Verfahren macht -, daß das Protokoll die Aussagen wörtlich oder dem Sinne nach nicht richtig wiedergebe. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach § 122 Abs. 3 SGG auch § 161 der Zivilprozeßordnung (ZPO) im sozialgerichtlichen Verfahren "entsprechend" gilt oder ob § 122 Abs. 2 SGG eine Sonderregelung ist, die eine entsprechende Anwendung des § 161 ZPO ausschließt (vgl. die Worte "im übrigen..." in § 122 Abs. 3 SGG). Da das LSG die Aussagen des Sachverständigen in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgenommen hat, hat es dabei die durch § 122 Abs. 2 SGG gebotenen Förmlichkeiten beachten müssen. Wenn es dies nicht getan hat, leidet das Verfahren des LSG an einem wesentlichen Mangel. Der Kläger hat diesen Verfahrensmangel auch genügend substantiiert gerügt; wenn er vorgetragen hat, er erinnere sich nicht daran, daß diese Aussagen vorgelesen und genehmigt worden seien, und er bitte, dies nachzuprüfen, so hat er damit nicht etwa eine bedingte Rüge erhoben, sondern er hat dem Revisionsgericht nahegelegt zu prüfen, ob seine Rüge zutreffe. Außerdem hat das LSG aber auch gegen § 122 Abs. 3 SGG i.V.m. §§ 162, 160 ZPO verstoßen; es hat die weiteren Ausführungen, die der Sachverständige im Termin selbst schriftlich niedergelegt hat und die von ihm und vom Schriftführer unterzeichnet und als Anlage dem Protokoll beigefügt worden sind, nach § 162 ZPO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 3 ZPO jedenfalls den Beteiligten vorlesen oder zur Durchsicht vorlegen müssen; dabei ist zu beachten, daß der Begriff des Beteiligten i.S. von § 162 ZPO (vgl. dazu Baumbach, ZPO, 25. Aufl., Anm. zu § 162) sich nicht deckt mit dem Begriff des Beteiligten i.S. des SGG (vgl. §§ 69, 122 Abs. 2 SGG). Auf diesen weiteren wesentlichen Mangel des Verfahrens des LSG kommt es für die Statthaftigkeit der Revision hier nur deshalb nicht an, weil der Kläger diesen Mangel nicht gerügt hat.

Der Kläger rügt aber weiter auch zu Recht, daß das LSG gegen § 103 SGG und sinngemäß gegen § 128 SGG verstoßen habe. Das LSG hat zunächst aufklären müssen, was Dr. C... damit hat sagen wollen, wenn er - vorausgesetzt, das Protokoll über seine mündliche Aussage sei zutreffend - zwar erklärt hat, sowohl die Hepatitis des Jahres 1943 als auch die Hepatitis des Jahres 1946 könne Ursache der oberflächlichen Leberverwachsungen sein, ein medizinisches Übergewicht bestehe für keine der beiden Möglichkeiten, "rein logisch" halte er die erste für wahrscheinlich; es fragt sich, ob er damit nur einen allgemeinen gedanklichen Schluß hat andeuten wollen oder ob er, wie der Kläger meint, damit hat sagen wollen, die "Logik der Mediziner" - soll heißen: die medizinische Erfahrung - spreche für die Wahrscheinlichkeit; die Äußerung von Dr. C... ist jedenfalls so, wie sie in der Niederschrift wiedergegeben ist, nicht eindeutig gewesen. Das LSG hat auch keine ausreichende Sachkunde gehabt, um festzustellen, auf die klinische Untersuchung, die Dr. C... im Hinblick auf die nach seiner Meinung unzureichende Würdigung mehrerer Befunde in dem Gutachten der I. Medizinischen Universitätsklinik H... (Dr. D...) für erforderlich gehalten hat, komme es nicht an; das LSG hat jedenfalls nicht dargelegt, woraus es die eigene Sachkunde herleitet. Dasselbe gilt für die Feststellung des LSG, daß bei normal ausgefallenen Leberfunktionsproben eine Lebererkrankung als nicht feststellbar angesehen werden müsse; Dr. D... hat dies, wie der Kläger zu Recht ausführt, nicht gesagt, auch nicht ein anderer Gutachter. Das Urteil des LSG läßt ferner nicht klar erkennen, ob das LSG - anders als Dr. D... dem das LSG im Ergebnis gefolgt ist - angenommen hat, eine "alte" Hepatitis und ein "alter" Leberschaden aus der Zeit vor 1946 sei nicht nachzuweisen; das LSG hat zwar nur festgestellt, daß man nach dem Untersuchungsbefund des Hospitals in L... im Juni 1945 Folgeerscheinungen nach einer alten Hepatitis und einem alten Leberschaden "angenommen" habe; es geht aber in seinen weiteren Erwägungen davon aus, der Kläger habe schon 1943, also nicht nur 1946, eine Hepatitis gehabt. Da Dr. D... dies nicht angenommen hat, hat das LSG jedenfalls darlegen müssen, warum es trotz des offensichtlich von Dr. D... abweichenden Ausgangspunktes dem Gutachten von Dr. D... gefolgt ist. Auch auf die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der Hepatitis des Jahres 1943 und der Hepatitis des Jahres 1946 besteht, ist das LSG nicht eingegangen; darauf kann es aber ankommen, weil das LSG entgegen Dr. D... von einer Hepatitiserkrankung im Jahre 1943 ausgegangen ist und weil sich bisher nicht ausschließen läßt, daß die Hepatitis 1943 Schädigungsfolge gewesen ist. Das LSG wird durch die nochmalige Anhörung von Dr. D... oder durch einen anderen Sachverständigen klären müssen, ob das Verdauungsleiden des Klägers auch dann wahrscheinlich nicht mit dem Wehrdienst zusammenhängt, wenn festzustellen ist, daß der Kläger 1943 eine Hepatitis mit Gelbsucht durchgemacht hat. Da die Feststellungen des LSG nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zustandegekommen sind und da der Kläger dies frist- und formgerecht gerügt hat, ist die Revision zulässig. Sie ist auch begründet, es ist möglich, daß das LSG, wenn es richtig verfährt, zu einem anderen Ergebnis kommt. Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben. Der Senat kann, da ausreichende Feststellungen nicht vorliegen, nicht selbst entscheiden; die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2308653

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge