Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertrauensschutz bei vorläufiger Feststellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn ein Beschädigter den Bescheid, in dem die Rente nur vorläufig festgestellt worden ist, nicht angefochten hat, muß er sich die Vorläufigkeit dieser Feststellung auch dann entgegenhalten lassen, wenn sie in Anbetracht der festen Monatsbezüge nicht der Vorschrift des BVG § 60a Abs 3 idF des 2. NOG-KOV entsprochen hat.

Zwar wird von der Bindungswirkung des SGG § 77 grundsätzlich nur der Verfügungssatz erfaßt (vergleiche BSG 1959-01-21 11/8 RV 181/57 = BSGE 9, 80, 84), jedoch muß die Bindung sich auch auf die rechtliche Grundlage und Qualifikation der ausgesprochenen Rechtsfolge jedenfalls dann erstrecken, wenn diese die Grundlage weiterer -noch im Streit befindlicher - selbständiger Ansprüche bildet. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Beklagte eine endgültige Feststellung der Ausgleichsrente hätte vornehmen müssen, sondern allein darauf, wie er die Feststellung tatsächlich getroffen hat.

2. Wird eine Ausgleichsrente vorläufig bindend festgesetzt, so muß sich der Versorgungsberechtigte die Vorläufigkeit der Feststellung auch dann entgegenhalten lassen, wenn eine endgültige Feststellung nach BVG § 60a Abs 1 Buchst a, Abs 2 und 3 vorzunehmen gewesen wäre.

3. Das Unterlassen einer Neufeststellung der vorläufig festgestellten Leistungen trotz mitgeteilter wesentlicher Einkommenserhöhung (Verstoß gegen VV BVG § 60a Nr 3 S 2) ist nicht geeignet, nach Ablauf einer bestimmten Frist den guten Glauben des Versorgungsberechtigten herbeizuführen und damit einen Rückerstattungsanspruch auszuschließen. So ist selbst eine Rückforderung 17 Monate nach der Mitteilung über die wesentliche Einkommenserhöhung - wegen der nur vorläufigen Feststellung - nicht als unzulässige Rechtsausübung der Versorgungsbehörde anzusehen (vergleiche BSG 1964-04-17 10 RV 1299/61 = BSGE 21, 27).

 

Normenkette

BVG § 60a Abs. 3 Fassung: 1964-02-21; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03; BVG § 60a Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1964-02-21, Abs. 2 Fassung: 1964-02-21; BGB § 242; KOVVfG § 47 Fassung: 1955-05-02; BVGVwV § 60a Nr. 3 S. 2 Fassung: 1965-01-23; KOVVfG § 47 Fassung: 1960-06-27

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der 1917 geborene Kläger erhält seit 1957 Versorgungsbezüge nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 v.H. Die vom Bruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 536 DM abhängigen Leistungen wurden mit Bescheid vom 5. Juni 1964 für das Jahr 1963 endgültig (Antrag vom November 1963) und ab 1. Januar 1964 vorläufig auf monatlich 33 DM festgesetzt. Am 20. Juni 1964 teilte der Kläger dem Versorgungsamt (VersorgA) u.a. mit, seine Bruttobezüge betrügen ab 1. Juli 1964 655 DM. Nach einer Rückfrage beim Finanzamt im November 1965 über die Höhe des dem Kläger erstatteten Lohnsteuer-Jahresausgleichs setzte das VersorgA die Bezüge des Klägers mit Bescheid vom 2. Dezember 1965 für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Januar 1966 endgültig fest, errechnete eine Überzahlung von 514 DM und forderte diese in monatlichen Teilbeträgen von 30 DM durch Verrechnung mit den laufenden Versorgungsbezügen vom Kläger zurück. Der Widerspruch des Klägers wurde nach § 47 Abs. 2 Buchst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) zurückgewiesen (Bescheid vom 9. November 1966, weil die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vertretbar sei. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage, mit der der Kläger sich gegen die Feststellung einer Überzahlung von 514 DM und die Rückforderung dieses Betrages wandte, mit Urteil vom 16. August 1967 ab. Das Landessozialgericht (LSG) hob das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als sie eine Überzahlung von mehr als 484 DM feststellten und deren Rückzahlung anordneten; im übrigen wies es die Berufung des Klägers zurück. Die Revision wurde zugelassen. Das LSG führte u.a. aus: Die Beteiligten seien darüber einig, daß der Kläger 514 DM zuviel an Ausgleichsrente erhalten habe. In Höhe von 484 DM - diese Ermäßigung ergebe sich aus § 60 a Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) - sei der Rückforderungsanspruch begründet. Der Kläger meine zu Unrecht, er habe mit der vorläufigen Feststellung der Ausgleichsrente einen Besitzstand erlangt, der den Beklagten gehindert habe, die Ausgleichsrente endgültig festzusetzen und die Überzahlung zurückzufordern. Da der Bescheid vom 5. Juni 1964 ausdrücklich nur eine vorläufige Festsetzung zum Gegenstand gehabt habe, seien die Leistungen unter Vorbehalt gewährt worden. Die Auffassung des Klägers, die vorläufige Feststellung habe nach Ablauf von mehr als 6 Monaten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Dezember 1958 (BSG 9, 47, 53) nicht mehr rückwirkend geändert werden können, treffe nicht zu, weil das BSG in einer weiteren Entscheidung vom 19. Dezember 1967 (SozR Nr. 22 zu § 47 VerwVG) ausgeführt habe, daß diese Rechtsauffassung nur für Fälle gelte, in denen die Überzahlung nach einer endgültigen Feststellung durch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zustande gekommen sei, nicht aber für solche im Rahmen des § 60 a BVG, weil auf "Vorläufigkeit" gerade nicht vertraut werden könne. Hieran ändere auch die Neufassung des § 60 a BVG durch das Zweite Neuordnungsgesetz (2. NOG), die im vorliegenden Falle anzuwenden sei, nichts. Die vorläufige Feststellung sei auch dann nicht hinsichtlich des Vertrauensschutzes einer endgültigen Feststellung gleichzuerachten, wenn der Beklagte im Hinblick auf das feste Gehalt des Klägers zu einer endgültigen Feststellung verpflichtet gewesen wäre; dies ändere nichts an der Tatsache der vorläufigen Feststellung der Ausgleichsrente, mit der sich der Kläger auch abgefunden habe. Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob der Beklagte auf Grund der Änderungsanzeige die vorläufige Feststellung der Ausgleichsrente durch eine neue vorläufige Feststellung hätte ersetzen müssen; denn die Gewährung des Vertrauensschutzes nach Ablauf von 6 Monaten liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß eine vorläufige Feststellung einer endgültigen gleichgestellt würde. Der Kläger habe - wie aus der Berufungsbegründung zu entnehmen sei - gewußt, daß ihm die Ausgleichsrente nicht mehr in der bisherigen Höhe zugestanden habe, er sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die endgültige Festsetzung niedriger ausfallen könne, selbst wenn er seiner Anzeigepflicht genügt habe. Das SG habe im Ergebnis auch zu Recht angenommen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine Rückforderung zuließen. Insoweit komme es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, das LSG sei davon ausgegangen, daß die Versorgungsbehörde bei gesetzmäßiger endgültiger Festsetzung der Ausgleichsrente die Berichtigung sogleich nach Eingang der Änderungsanzeige hätte durchführen müssen, so daß es zu keiner Überzahlung gekommen wäre. Wenn es trotz der Pflichtverletzung der Versorgungsbehörde entschieden habe, daß der Kläger die gewährten Bezüge in Höhe von 484 DM zurückzuzahlen habe, dann habe es nicht beachtet, daß hier bis zur endgültigen Feststellung kein Zeitraum von 6, sondern von 17 Monaten verstrichen sei; nach dessen Ablauf habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, daß der vorläufige Bescheid soviel Gewicht habe wie ein endgültiger.

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Urteile und Bescheide insoweit aufzuheben, als eine Überzahlung von 484 DM festgestellt und zurückgefordert wurde, sowie den Beklagten zu verurteilen, 484 DM an den Kläger zu zahlen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); sie ist aber nicht begründet.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht eine Überzahlung in Höhe von noch 484 DM festgestellt hat und ob dem Beklagten gegenüber dem Kläger ein Rückforderungsanspruch in dieser Höhe zusteht bzw. ob der Beklagte verpflichtet ist, die durch Anrechnung auf laufende Versorgungsbezüge bereits abgedeckte Überzahlung in Höhe von 484 DM an den Kläger auszuzahlen.

Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß der dem Kläger in der vorläufigen Feststellung der Ausgleichsrente befristet eingeräumte Besitzstand (Bescheid vom 5. Juni 1964) den Beklagten nicht gehindert hat, die Ausgleichsrente mit Bescheid vom 2. Dezember 1965 endgültig festzusetzen und die errechnete Überzahlung zurückzufordern. Da der Kläger den Bescheid vom 5. Juni 1964, in dem die Rente nur vorläufig festgestellt worden ist, nicht angefochten hat, muß er sich die Vorläufigkeit dieser Feststellung auch dann entgegenhalten lassen, wenn sie in Anbetracht der festen Monatsbezüge des Klägers nicht der hier anzuwendenden Vorschrift des § 60 a Abs. 3 BVG idF des 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) entsprochen hat. Zwar wird von der Bindungswirkung des § 77 SGG grundsätzlich nur der Vergütungssatz erfaßt (BSG 9, 80. 84), jedoch muß die Bindung sich auch auf die rechtliche Grundlage und Qualifikation der ausgesprochenen Rechtsfolge jedenfalls dann erstrecken, wenn diese die Grundlage weiterer - noch im Streit befindlicher - selbständiger Ansprüche bildet. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Beklagte eine endgültige Feststellung der Ausgleichsrente hätte vornehmen müssen, sondern allein darauf, wie er die Feststellung tatsächlich getroffen hat. Daß der Beklagte im Bescheid vom 5. Juni 1964 nur eine vorläufige Feststellung getroffen hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das LSG ist deshalb in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (SozR Nr. 22 zu § 47 VerwVG) zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß der vom BSG für den Fall einer endgültigen Feststellung der Ausgleichsrente nach Ablauf von 6 Monaten seit der Änderungsanzeige zugebilligte Vertrauensschutz (BSG 9, 47, 53) in solchen Fällen keine Anwendung finden kann. Zwar hat das BSG offengelassen, ob eine Nichtbeachtung der Verpflichtung zu einer neuen vorläufigen Feststellung (Verwaltungsvorschrift - VV - Nr. 3 Satz 2 zu § 60 a BVG nach erfolgter Änderungsanzeige geeignet ist, nach Ablauf einer bestimmten Frist den guten Glauben des Versorgungsberechtigten herbeizuführen; es hat diese Frage damals nicht zu entscheiden brauchen, weil nur eine unwesentliche Einkommensänderung vorlag, die nach der VV Nr. 3 Satz 3 zu § 60 a BVG nicht zu einer neuen vorläufigen Feststellung führen mußte. Aber auch im vorliegenden Fall, in dem die Einkommensänderung im Sinne der VV wesentlich war und daher zu einer neuen vorläufigen Feststellung hätte Anlaß bieten müssen, ergeben sich für die Frage des Vertrauensschutzes keine anderen Maßstäbe. Würde man auch in solchen Fällen einen Zeitraum von 6 Monaten als ausreichend für die Anwendung des Vertrauensschutzes erachten, käme dies der Gleichstellung einer vorläufigen mit einer endgültigen Feststellung gleich. Da aber gerade eine vorläufige Feststellung ihrem Sinn und Zweck nach keine unabänderlichen Verhältnisse schaffen will, vielmehr ausdrücklich nur unter Vorbehalt erfolgt, können aus ihrer Rechtsnatur nicht die gleichen Rechtsfolgen wie bei einer endgültigen Feststellung hergeleitet werden. Der in der vorläufigen Feststellung enthaltene Vorbehalt muß zwangsläufig zu einer schwächeren Ausgestaltung des Vertrauensschutzes führen, so daß keinesfalls bereits nach Ablauf von 6 Monaten Vertrauensschutz zu gewähren ist. Es trifft zwar zu, daß nach § 60 a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz BVG die vorläufig festgesetzte Ausgleichsrente für jeweils ein Kalenderjahr nachträglich endgültig festzustellen ist. Auch ist es unstreitig, daß der Beklagte diesen Zeitraum durch die Feststellung erst nach 17 Monaten überschritten hat; jedoch kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn der Kläger hat ersichtlich ebensowenig auf der Durchführung der endgültigen Feststellung nach Ablauf eines Kalenderjahres bestanden, wie er auch nicht auf einer neuen vorläufigen Feststellung nach erfolgter Änderungsanzeige beharrt hat. Eine unzulässige Rechtsausübung des Beklagten ist in der Rückforderung nach Ablauf von 17 Monaten jedenfalls nicht zu erblicken (BSG 21, 27). Da der Beklagte außerdem im Widerspruchsbescheid vom 9. November 1966 die Rückforderung im wesentlichen mit der zweiten Alternative des § 47 Abs. 2 VerwVG begründet und auch das LSG deren Vorliegen zumindest als Hilfsbegründung herangezogen hat, kommt es auf den Vertrauensschutz des Klägers nicht entscheidend an. Denn dieser ist nur geeignet, ein "Wissenmüssen" des Empfängers als Voraussetzung der ersten Alternative des § 47 Abs. 2 VerwVG auszuräumen, nicht aber die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Rückforderung im Sinne der zweiten Alternative des § 47 Abs. 2 VerwVG. Das LSG hat sonach zutreffend eine Überzahlung in der errechneten Höhe von 484 DM - diesen Betrag hat der Kläger mit der Revision nicht beanstandet - bejaht und die Rückforderung des Beklagten als wirtschaftlich vertretbar angesehen; auch die Feststellungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Vertretbarkeit sind von der Revision nicht angegriffen. Da das LSG dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegt hat (SozR Nr. 11 zu § 47 VerwVG), ist das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden. Deshalb mußte die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670524

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