Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft bei einem Drei-Generationen-Haushalt. Höhe der Regelleistung. Einkommensberücksichtigung. Weiterleitung des Kindergeldes durch den Großelternteil an den Elternteil. keine Berücksichtigung als Einkommen des Elternteils

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem SGB 2 kann eine Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft gebildet werden.

 

Orientierungssatz

1. Alleinstehend iS des § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 ist nur der Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört bzw allein für seine Person eine Bedarfsgemeinschaft bildet (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 6/06 R = BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2).

2. § 9 Abs 3 SGB 2 schließt nach seinem Sinn und Zweck auch die normative Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes nach § 11 Abs 1 S 3 SGB 2 aF aus, wenn dieses Kind schwanger ist oder ein eigenes Kind unter sechs Jahren betreut.

3. Kindergeld für volljährige, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende, aber im Haushalt lebende Kinder ist normativ dem Kindergeldberechtigten zugeordnet und bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R = FamRZ 2008, 688, vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R = FamRZ 2008, 886, vom 19.3.2008 - B 11b AS 13/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 6, vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R, vom 13.11.2008 - B 14/7b AS 4/07 R, vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 14/07 R und vom 1.7.2009 - B 4 AS 9/09 R = SGb 2010, 367).

4. Auch einer Berücksichtigung des Kindergeldes im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs 5 SGB 2 steht § 9 Abs 3 SGB 2 bei Vorliegen seiner Voraussetzungen entgegen.

 

Normenkette

SGB 2 § 19 S. 1 Fassung: 2006-07-20, § 7 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2003-12-24, Abs. 3 Nr. 1 Fassung: 2003-12-24, Nr. 2 Fassung: 2006-03-24, Nr. 4 Fassung: 2006-03-24, § 9 Abs. 2 S. 2 Fassung: 2006-03-24, Abs. 3 Fassung: 2003-12-24, Abs. 5 Fassung: 2003-12-24, § 20 Abs. 2 S. 1 Fassung: 2006-03-24, S. 2 Fassung: 2006-03-24, § 21 Abs. 3 Fassung: 2003-12-24, § 11 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2003-12-24, S. 3 Fassung: 2006-03-24; AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 8 Fassung: 2005-08-22

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 24.04.2013; Aktenzeichen L 6 AS 376/11)

SG Marburg (Gerichtsbescheid vom 24.06.2011; Aktenzeichen S 5 AS 313/10)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. April 2013 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig, ob die Klägerin für die Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2008 vom Beklagten um 124 Euro monatlich höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) beanspruchen kann.

Die am 1988 geborene, im streitbefangenen Zeitraum unverheiratete Klägerin und ihre am 2006 geborene Tochter wohnten in diesem Zeitraum bei der Mutter der Klägerin in einem Haushalt. Beide bezogen vom Beklagten, einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrer Tochter Leistungen als Bedarfsgemeinschaft (Regelleistung und Sozialgeld sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung) und berücksichtigte dabei das der Klägerin ausgezahlte Kindergeld für die Tochter bei dieser und das der Mutter ausgezahlte Kindergeld für die Klägerin bei dieser selbst als Einkommen (Bescheid vom 27.7.2007: Bewilligungszeitraum August 2007 bis Januar 2008, Bescheid vom 29.1.2008: Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2008, Bescheid vom 13.2.2008: Änderung für Zeitraum März bis Juli 2008).

Die Mutter der Klägerin hatte für diese bis Juni 2008 Kindergeld iHv 154 Euro im Monat bezogen und diesen Betrag jeweils an ihre Tochter weitergegeben. Im Februar 2009 hob die Familienkasse die Kindergeldbewilligung ab Dezember 2007 auf, nachdem die Klägerin im November 2007 ihre schulische Ausbildung abgebrochen hatte, und forderte die Erstattung des von Dezember 2007 bis Juni 2008 überzahlten Kindergeldes iHv 1078 Euro. Die Klägerin glich diese Forderung der Familienkasse für ihre Mutter aus.

Am 5.5.2009 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Bewilligungsbescheide des Beklagten für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juni 2008. Der Beklagte lehnte eine Änderung zunächst ab (Bescheid vom 9.6.2009). Im Widerspruchsverfahren half der Beklagte insoweit ab, als er für den Zeitraum von Dezember 2007 bis Juni 2008 von dem bei der Klägerin berücksichtigten Kindergeld die Versicherungspauschale iHv 30 Euro im Monat absetzte und der Klägerin für die entsprechenden Monate eine Nachzahlung iHv 210 Euro bewilligte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 1.7.2010).

Die hiergegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 24.6.2011, Urteil des Hessischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 24.4.2013). Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung des Kindergeldes. Sie habe mit ihrer Tochter eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, nicht aber mit ihrer Mutter bzw Großmutter ihrer Tochter. Der Gesetzgeber habe nach dem Wortlaut des § 7 Abs 3 SGB II mögliche überlappende Bedarfsgemeinschaften oder Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaften ersichtlich nicht gewollt. Im Sinne einer einschränkenden Auslegung sei der Bedarfsgemeinschaft der jüngsten Generation mit ihren Elternteilen der Vorrang einzuräumen. Kindergeld, das von einem nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Elternteil dem volljährigen Kind zufließe, sei diesem zuzurechnen. Stünden bei diesem Kind die faktisch zugeflossenen Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung, seien diese grundsätzlich im Zuflussmonat als Einkommen - unabhängig vom Behaltendürfen - zu berücksichtigen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision und rügt eine Verletzung des § 11 Abs 1 SGB II iVm § 1 Abs 1 Nr 8 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V). Danach sei das an die kindergeldberechtigte Mutter der Klägerin ausgezahlte und von dieser an die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft, aber nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Klägerin weitergegebene Kindergeld bei der (seinerzeit ebenfalls hilfebedürftigen) Mutter als Einkommen zuzurechnen, nicht aber der Klägerin zuzuordnen. Denn aus der Berücksichtigung des Kindergeldes bei dem kindergeldberechtigten Elternteil folge die Nichtberücksichtigung bei dem im Haushalt lebenden und nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden volljährigen Kind, an das das Kindergeld weitergegeben werde. Daran ändere sich nichts durch eine Qualifizierung der Weiterleitung des Kindergeldes als Zufluss einer Unterhaltsleistung in entsprechender Höhe, denn dies würde zu einer Umgehung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II iVm § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V führen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.4.2013 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 24.6.2011 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2010 zu verurteilen, die Bescheide des Beklagten vom 27.7.2007, 29.1.2008 und 13.2.2008 zu ändern und der Klägerin für Dezember 2007 bis Juni 2008 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 124 Euro monatlich zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Klägerin seien 154 Euro im Monat zugeflossen und sie habe diesen Betrag zur Bedarfsdeckung einsetzen können.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Zwar sind die im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig, soweit durch sie ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen abgelehnt worden ist. Die Feststellungen des LSG reichen jedoch nicht aus, um abschließend entscheiden zu können, in welcher Höhe die Klägerin für die Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2008 Alg II beanspruchen kann.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 9.6.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.7.2010, durch den der Beklagte es abgelehnt hat, die bestandskräftigen Bewilligungsbescheide vom 27.7.2007, 29.1.2008 und 13.2.2008 auch insoweit zu ändern, als durch diese für die Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2008 Einkommen iHv 124 Euro im Monat bei der Klägerin berücksichtigt worden war und für diese Zeit weitere 124 Euro monatlich zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG (vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R -, juris RdNr 11).

Nachdem der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 1.7.2010 seine Bewilligungsbescheide bereits insoweit geändert hat, als für die Zeit von Dezember 2007 bis Juni 2008 als Einkommen der Klägerin statt zunächst 154 Euro nach Abzug der Versicherungspauschale von 30 Euro nur 124 Euro monatlich zu berücksichtigen sei, sind höhere Leistungen für diesen Zeitraum noch iHv 124 Euro monatlich streitig. Eine weitergehende Beschränkung des Streitgegenstands auf einzelne Leistungsbestandteile des Alg II ist dem Begehren der Klägerin nach höheren Leistungen nicht zu entnehmen. Auch eine Beschränkung des Streitstoffs auf die Prüfung der Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen der Klägerin kommt nicht in Betracht, da es sich hierbei nur um ein bestimmtes Berechnungselement der begehrten höheren Leistung, nicht aber um einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands handelt (vgl dazu BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 16).

2. Nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X, der auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung findet (§ 40 Abs 1 Satz 1 SGB II), ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Rechtsfolge der erweislich anfänglichen Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts zum Nachteil eines Leistungsbeziehers ist ein seine Unanfechtbarkeit durchbrechender Anspruch auf dessen (ggf teilweise) Aufhebung und auf Neufeststellung der im Streit stehenden Leistungen in dem Zeitrahmen nach § 44 Abs 4 SGB X (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 26).

Die Verkürzung des Zeitraums für eine Nachzahlung von längstens bis zu vier Jahren vor einer Rücknahme in § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X durch § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) findet vorliegend keine Anwendung, da nach der durch das vorgenannte Gesetz in § 77 Abs 13 SGB II eingefügten Übergangsregelung § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht anwendbar ist auf Anträge nach § 44 SGB X, die vor dem 1.4.2011 gestellt worden sind. Durch den von der Klägerin am 5.5.2009 gestellten Überprüfungsantrag, mit dem die Frist für die Berechnung des Zeitraums von vier Jahren, für den ggf rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, beginnt (§ 44 Abs 4 Satz 3 SGB X; vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 29), ist mithin der gesamte streitbefangene Zeitraum von Dezember 2007 bis Juni 2008 als möglicher Nachzahlungszeitraum erfasst.

3. Die Bewilligungsbescheide vom 27.7.2007, 29.1.2008 und 13.2.2008 waren zwar anfänglich, dh nach der im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe gegebenen Sach- und Rechtslage, teilweise rechtswidrig (vgl zu diesem Maßstab BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R - BSGE 106, 155 = SozR 4-4200 § 22 Nr 36, RdNr 13, 16, 19 f), weil durch sie bei der Klägerin das ihrer Mutter ausgezahlte und von dieser an sie weitergegebene Kindergeld als Einkommen berücksichtigt worden war (dazu unter 4. bis 7.). Das materielle Recht des SGB II ist insoweit unrichtig angewandt worden und es sind damit die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X erfüllt (dazu unter 8.). Doch fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen des LSG für die abschließende Prüfung, in welcher Höhe die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf Alg II hat und sie vom Beklagten eine Nachzahlung nach § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X beanspruchen kann. Das wird durch das LSG nachzuholen sein (dazu unter 9.).

4. Rechtsgrundlage für das von der Klägerin begehrte höhere Alg II ist § 19 iVm §§ 7, 9 und §§ 20, 21 und 22 SGB II in der im streitbefangenen Zeitraum von Dezember 2007 bis Juni 2008 geltenden Fassung, denn in Rechtsstreitigkeiten über in der Vergangenheit liegende Zeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Hiernach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706). Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Von diesen Leistungsvoraussetzungen erfüllte die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) jedenfalls die nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 4 SGB II. Ob sie auch erwerbsfähig war (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II), hat das LSG nicht ausdrücklich festgestellt; Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit sind indes nicht ersichtlich. Auch Gründe für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands (§ 7 Abs 1 Satz 2, Abs 4 und 5 SGB II) sind im streitbefangenen Zeitraum nicht zu erkennen. Festzustellen bleibt für die Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II) aber, ob die Klägerin alleinerziehend war (dazu unter 6.).

5. Ohne Bedeutung für ihre Hilfebedürftigkeit ist dagegen ausnahmsweise (zum Grundsatz insoweit vgl dagegen BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 71/12 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 12 RdNr 16; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 71 RdNr 12), mit wem und mit wievielen Personen die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum in Bedarfsgemeinschaft lebte; denn bei jeder dabei in Betracht kommenden Zuordnung bestimmen sich ihr Bedarf (dazu unter 6.) und Einkommen (dazu unter 7.) in gleicher Weise.

a) In Betracht dafür kommt entgegen der Auffassung des LSG nach § 7 Abs 3 SGB II allerdings nicht nur eine mögliche Bildung einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin als Person nach § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) kann nicht nur mit ihrer Tochter als Person nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Vielmehr kommen nach § 7 Abs 3 SGB II sowohl zwei so genannte, in der Person der Klägerin überlappende Bedarfsgemeinschaften (Klägerin mit ihrer Tochter; Mutter der Klägerin als Person nach § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II mit der Klägerin als Person nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II) in Betracht (vgl zur Möglichkeit der Existenz mehrerer Bedarfsgemeinschaften in einem Haushalt Schoch in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 7 RdNr 66; Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7 RdNr 117) als auch eine Bedarfsgemeinschaft, der alle drei Generationen des Haushalts (und ggf weitere durch § 7 Abs 3 SGB II erfasste Personen) angehören. Zu dieser Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft gehören die Klägerin als Person nach § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II, ihre Mutter als Person nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) und ihre Tochter als Person nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II.

b) Rechtsgrundlage für die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft für die Klägerin können § 7 Abs 3 Nr 1 und 4 SGB II sein. Denn sie ist sowohl selbst eine erwerbsfähige Hilfebedürftige (Nr 1) als auch ein dem Haushalt ihrer Mutter - einer Person nach § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II (falls sie iS dieser Vorschrift erwerbsfähig und hilfebedürftig ist) oder nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II - angehörendes unverheiratetes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann (Nr 4).

Wird für die Zugehörigkeit der Klägerin zur Bedarfsgemeinschaft auf § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II als Kind ihrer Mutter abgestellt, kommt die Einbeziehung ihrer Tochter in eine so gebildete Bedarfsgemeinschaft nicht in Betracht, weil diese dann kein Kind einer der in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen ist, sondern einer in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II genannten Person (vgl Kemper in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Bedarfsgemeinschaft, allgemein" RdNr 31; Schoch in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 7 RdNr 66; Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7 RdNr 106; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 RdNr 168, 184, Stand: X/2013). Wird dagegen für die Zugehörigkeit der Klägerin zur Bedarfsgemeinschaft auf § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II als erwerbsfähige Hilfebedürftige abgestellt, ist nicht nur ihre Tochter durch § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in diese Bedarfsgemeinschaft einbezogen, sondern nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II gehört auch die Mutter der Klägerin dieser Bedarfsgemeinschaft an. Denn nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft auch die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 7 Abs 3 Nr 2 SGB II setzt dabei nicht voraus, dass ausschließlich das unverheiratete Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig ist (so aber Kemper in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, Stichwort "Bedarfsgemeinschaft, allgemein" RdNr 16, 21; Peters in Estelmann, SGB II, § 7 RdNr 29, 49, Stand: Oktober 2013; Schoch in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 7 RdNr 55; Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 7 RdNr 81-83, 106; Stephan, Die Ansprüche zusammenlebender Personen nach SGB II und SGB XII, 2008, S 129). Zwar trägt nur § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II die Einbeziehung erwerbsunfähiger Eltern, Elternteile und Elternteilpartner durch das unverheiratete erwerbsfähige unter 25-jährige Kind in eine Bedarfsgemeinschaft. Der Wortlaut des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II gibt für eine Eingrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nur auf diese Konstellation indes keinen Anhaltspunkt. Die Eingrenzung dürfte auch unter systematischen Gesichtspunkten nicht geboten sein. Zwar können erwerbsfähige Eltern, Elternteile und Partner dieser Elternteile nach § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden, doch dürfte dies nicht ihre Einbeziehung über § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in eine Bedarfsgemeinschaft ausschließen. Die in § 7 Abs 3 Nr 1 bis 4 SGB II abstrakt beschriebenen Personengruppen sind nicht in der Weise trennscharf voneinander abgegrenzt, dass sich konkrete Personen immer nur einer Personengruppe zuordnen lassen.

Schließlich legt ein über § 7 Abs 3 SGB II hinausgehender Blick auf § 9 Abs 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) nahe, dass sich eine Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft in die Systematik des SGB II einfügen lässt, denn diese Vorschrift enthält eine Regelung zumindest für den Fall des Zusammenlebens von drei Generationen in einem Familienhaushalt. Sie hat zur Voraussetzung, dass ein unverheiratetes Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Dabei sind "Kind" iS des § 9 Abs 3 SGB II die Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören können, also unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 70; Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 9 RdNr 44), und erfordert die Betreuung iS des § 9 Abs 3 SGB II nicht eine Alleinerziehung iS des § 21 Abs 3 SGB II (vgl H. Schellhorn in GK-SGB II, § 9 RdNr 39, Stand: Oktober 2007). Wenn nicht angenommen werden soll, dass das betreute Kind des Kindes, das Enkelkind, außerhalb dieser Bedarfsgemeinschaft steht, ist in der Regelung des § 9 Abs 3 SGB II auch die Möglichkeit einer Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft angelegt, in der das Kind der dritten Generation nicht außerhalb der Bedarfsgemeinschaft seines Elternteils steht, also nicht nur in einem Drei-Generationen-Haushalt lebt, sondern mit der ersten und zweiten Generation eine Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft bildet.

§ 9 Abs 3 SGB II schließt die Anwendung von § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) aus, wonach das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen sind. Dieser - aus dem Sozialhilferecht (§ 19 Abs 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB XII≫, vgl auch § 39 Satz 3 Nr 1 und § 94 Abs 1 Satz 4 SGB XII; zuvor bereits § 11 Abs 1 Satz 3 und § 28 Abs 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz ≪BSHG≫ in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996, BGBl I 1088, sowie § 91 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 BSHG in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27.7.1992, BGBl I 1398) in das SGB II übernommene (vgl BT-Drucks 15/1516 S 53; BT-Drucks 15/1514 S 57, 61) - Ausschluss dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass Minderjährige oder junge Erwachsene aufgrund der sonst eingreifenden Einstandspflicht der Eltern, Elternteile oder deren Partner zu einem Schwangerschaftsabbruch veranlasst werden (BT-Drucks 15/1516 S 53; vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 70; Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 9 RdNr 44; vgl auch § 33 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II; vgl aus der Entstehungsgeschichte der Vorläufervorschriften des BSHG BR-Drucks 452/1/95 S 8 f und BT-Drucks 12/551 S 16). Hinzu kommt der Schutz der Gemeinschaft von Mutter oder Vater und Kind, zB gegenüber einer Zustimmung zur Adoption aufgrund wirtschaftlich motivierten Drucks der übrigen Bedarfsgemeinschaft (vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 72).

Es spricht wenig dafür, dass diese Schutzgedanken nur greifen, wenn in einer Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft ausschließlich das Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, erwerbsfähig ist, jedoch Eltern oder Elternteil und dessen Partner erwerbsunfähig sind.

c) Ob einer und ggf welcher der in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften hier der Vorrang einzuräumen ist, konnte jedoch offen bleiben, weil es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf ankommt (dazu sogleich 6. und 7.). Doch neigt der Senat dazu, drei in einem Familienhaushalt lebende Generationen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenzuführen, wenn und weil sich familiär enger verbundene Personen, die mit mindestens einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person in einem Haushalt zusammen wohnen, so gemeinsam in das Leistungssystem des SGB II einbeziehen und durch dasselbe gesetzliche Existenzsicherungssystem unter dem Dach nur eines Leistungsträgers erfassen lassen.

6. Ausgehend von den in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften zwischen der Klägerin, ihrer Tochter und ihrer Mutter ist die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu prüfen. Hierfür sind zunächst der Bedarf der Klägerin und sodann das bei ihr zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen zu ermitteln.

Die Regelleistung der Klägerin (heute: Regelbedarf) bemisst sich in jeder dieser Bedarfsgemeinschaften nach § 20 Abs 2 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558). Nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro; im streitbefangenen Zeitraum betrug sie 347 Euro (Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2007 vom 18.6.2007, BGBl I 1139). Die Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum nicht mit einem minderjährigen Partner zusammen. Sie war im streitbefangenen Zeitraum auch nicht alleinstehend, sondern lebte in einer Bedarfsgemeinschaft. Alleinstehend iS des § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II ist nur der Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört bzw allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 6/06 R - BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, RdNr 18). Ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum alleinerziehend war, ist ungewiss. Hierfür kommt es auf den konkreten tatsächlichen Umfang der Mitwirkung und Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes durch Dritte an, doch Feststellungen des LSG hierzu fehlen.

Aus den Bewilligungsbescheiden ist nur ersichtlich, dass der Klägerin vom Beklagten im streitbefangenen Zeitraum neben der Regelleistung in Höhe von 347 Euro kein Alleinerziehendenmehrbedarf bewilligt worden war. Die Anerkennung dieses Mehrbedarfs setzt nach § 21 Abs 3 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) voraus, dass Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben, allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Dies kommt auch in Betracht, wenn ein Kind unter 25 Jahren ohne Partner mit seinem eigenen Kind bei den Eltern lebt (vgl S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 21 RdNr 33; vgl zu Unterstützungsleistungen in einem Drei-Generationen-Haushalt Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21 RdNr 42, Stand: V/2011).

Das LSG wird daher zu ermitteln haben, ob die Klägerin alleinerziehend war, um feststellen zu können, in welcher Höhe die Klägerin die Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II beanspruchen konnte, und zum anderen, ob sie Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II hatte. War die Klägerin nicht alleinerziehend, bemisst sich ihre Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II. Danach beträgt die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1. Im streitbefangenen Zeitraum waren dies 278 Euro.

Mit Blick auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind, steht der Klägerin in jeder der in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften grundsätzlich ihr Kopfteil an den Aufwendungen der auch von ihr bewohnten Wohnung der Mutter zu (vgl zum Kopfteilprinzip BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 71 RdNr 20). Feststellungen des LSG hierzu fehlen. Aus den Bewilligungsbescheiden ist nur ersichtlich, dass der Klägerin vom Beklagten im streitbefangenen Zeitraum auch Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt worden waren, die in (wechselnder) Höhe ihres Kopfteils an den Gesamtkosten festgesetzt worden sind.

7. Dem Bedarf der Klägerin gegenüberzustellen ist ihr Einkommen und Vermögen. Hierzu hat das LSG keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern sich ausdrücklich die Feststellungen zu Einkommen und Vermögen insbesondere in den den Bescheiden vom 27.7.2007, 29.1.2008 und 13.2.2008 beigefügten Berechnungsbögen zu Eigen gemacht. Danach verfügte die Klägerin über kein Vermögen und keine anderen Einnahmen als das hier streitige, von der Familienkasse an die kindergeldberechtigte Mutter für die Klägerin ausgezahlte und von der Mutter an die mit ihr in einem Haushalt lebende Klägerin weitergegebene Kindergeld. Dieses Kindergeld ist jedoch nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dies gilt für jede der in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften.

a) Bildet die Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter oder bildet sie mit dieser und ihrer Tochter eine Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft, ist die Berücksichtigung des Kindergeldes zulasten der ihre Tochter betreuenden Klägerin durch die Schutzvorschrift des § 9 Abs 3 SGB II ausgeschlossen. Denn zwar ist nach der besonderen Zuordnungsregelung in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558) das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder dem jeweiligen Kind als Einkommen normativ zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird (vgl dazu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 25). Doch schließt nach seinem Sinn und Zweck § 9 Abs 3 SGB II auch diese normative Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen der Klägerin aus, wenn und weil diese ihr unter sechsjähriges Kind betreut hat. Hiervon ist auszugehen, da Betreuung iS des § 9 Abs 3 SGB II nicht eine Alleinerziehung iS des § 21 Abs 3 SGB II erfordert, vielmehr auch vorliegt, wenn die Betreuung durch die Kindeseltern gemeinsam erfolgt oder das Kind tagsüber durch die Großeltern betreut wird (vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 71).

§ 9 Abs 3 SGB II bezweckt die Freistellung der geschützten Schwangeren und ihr Kind betreuenden Kinder von möglichem wirtschaftlichen Druck der anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, deren Einkommen und Vermögen sonst nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigen wäre. Das hierdurch geschützte Kind soll vielmehr einen eigenen Leistungsanspruch ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der anderen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder haben. Diese Situation besteht in gleicher Weise, wenn das steuerrechtlich geregelte Kindergeld nach §§ 31, 62 ff Einkommensteuergesetz (EStG), das ohne die besondere grundsicherungsrechtliche Zurechnungsregelung in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II ohnehin Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils und nicht des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird, darstellen würde (stRspr; siehe nur BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R -, juris RdNr 13, unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 17.12.2003 - 5 C 25/02 -, NJW 2004, 2541), über diese Regelung dem Kind zugerechnet wird. Denn auch dann steht es dem mit dem Kind in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindergeldberechtigten als Einkommen nicht zur Verfügung und wird es bei dem durch § 9 Abs 3 SGB II geschützten Kind die Höhe seines Individualanspruchs mindernd berücksichtigt. Steht diesem Kind das bei ihm berücksichtigte Kindergeld zudem tatsächlich nicht zur Verfügung, sieht es sich der Situation ausgesetzt, das ihm normativ zugerechnete Kindergeld vom Kindergeldberechtigten, dem es ausgezahlt wird, einfordern zu müssen. Eben dies soll § 9 Abs 3 SGB II verhindern, um sowohl das sein Kind betreuende Kind als auch dieses von ihm betreute Kind zu schützen.

b) Bildet die Klägerin eine Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Tochter, ist eine Berücksichtigung des der Mutter der Klägerin ausgezahlten und an diese als im selben Haushalt lebendes, aber einer anderen Bedarfsgemeinschaft angehörendes Kind weitergegebenen Kindergeldes bei der Klägerin ausgeschlossen. Zwar folgt dies nicht bereits aus § 9 Abs 3 SGB II, der an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen kindergeldberechtigtem Elternteil und Kind anknüpft. Doch auch die Zuordnungsregelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II greift nicht, weil die Klägerin in dieser Variante nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter gehört. Ebenfalls greift die Ausnahmeregelung in § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V (in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.8.2005, BGBl I 2499) nicht, nach der Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird, nicht als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen ist (vgl zu dieser Regelung BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 14/07 R -, juris RdNr 25 f; BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 81/12 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 2 RdNr 26 ff). Denn die Klägerin hat dem Haushalt der Mutter angehört. Kindergeld für volljährige, nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende, aber im Haushalt lebende Kinder ist in diesem Regelungszusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des BSG normativ dem Kindergeldberechtigten zugeordnet und bei diesem nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) als Einkommen zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 34; BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R -, juris RdNr 21; BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R -, juris RdNr 12; BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 13/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 6 RdNr 17; BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R -, juris RdNr 41; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14/7b AS 4/07 R -, juris RdNr 20; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 14/07 R -, juris RdNr 24; BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 9/09 R -, juris RdNr 16).

c) Zwar käme bei einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerin nur mit ihrer Tochter aufgrund einer Trennung der in ihrer Person überlappenden Bedarfsgemeinschaften in einem Haushalt auch noch das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs 5 SGB II (in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) in Betracht. Indes würde auch insoweit eine Berücksichtigung des weitergegebenen Kindergeldes bei der Klägerin ausscheiden, weil dem § 9 Abs 3 SGB II entgegensteht (zur entsprechenden Anwendung des § 9 Abs 3 SGB II im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs 5 SGB II vgl - jeweils unter Hinweis auf die Regelung in § 39 Satz 3 Nr 1 SGB XII - Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 73; Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 9 RdNr 51).

d) Rechtlich unerheblich ist es, dass die Mutter der Klägerin dieser das Kindergeld tatsächlich weitergegeben hatte. Denn ist das der kindergeldberechtigten Mutter für die Klägerin gezahlte Kindergeld wegen § 9 Abs 3 SGB II oder Nichteingreifens der besonderen Zuordnungsregelung in § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II nicht als Einkommen der Klägerin normativ zuzurechnen, handelt es sich bei dessen Weitergabe durch die Mutter an die Klägerin schlicht um die Verwendung des nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II der Mutter normativ zugeordneten und bei ihr zu berücksichtigenden Kindergeldeinkommens, die keine neue Einkommenszuordnung begründet. Die bloße Weitergabe des Kindergeldes durch die Mutter an die mit ihr im selben Haushalt lebende Klägerin und der tatsächliche Zufluss dieser Mittel bei der Klägerin lassen nach den dargelegten Regelungen zur Kindergeldberücksichtigung, insbesondere in § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V, die normative Zuordnung des Kindergeldes bei der Mutter unberührt. Eine doppelte Berücksichtigung einmal in einem Haushalt zur Verfügung stehender Mittel scheidet aus.

e) Auf die spätere Rückforderung des der Mutter ausgezahlten und in allen in Betracht kommenden Bedarfsgemeinschaften nicht bei der Klägerin zu berücksichtigenden Kindergeldes durch die Familienkasse kommt es danach bei der Prüfung der Höhe des Leistungsanspruchs der Klägerin nicht an.

8. Ungeachtet der Frage, wie hoch der Leistungsanspruch der Klägerin genau ist, ist die angefochtene (teilweise) Ablehnung ihres Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X schon deshalb rechtswidrig, weil bei der Klägerin zu Unrecht das von der Mutter weitergegebene Kindergeld als Einkommen berücksichtigt worden war. Bleibt dieses Kindergeld bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin unberücksichtigt, führt dies auch zu einem höheren Leistungsanspruch als bislang bewilligt.

9. Das LSG wird Feststellungen noch darüber zu treffen haben, ob die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum alleinerziehend war, um feststellen zu können, ob sich die Höhe ihrer Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 oder 2 SGB II bemisst und ob sie Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB II hatte. Sodann ist der Leistungsanspruch der Klägerin zu beziffern und zu entscheiden, in welcher Höhe ihr weitere Leistungen, begrenzt auf die geltend gemachten weiteren 124 Euro im Monat, im streitbefangenen Zeitraum zustehen, die Bewilligungsbescheide im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X entsprechend zu ändern und ausstehende Leistungen zu zahlen sind.

10. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7269890

BSGE 2015, 200

FamRZ 2014, 2000

FuR 2015, 123

FEVS 2015, 300

NDV-RD 2015, 51

SGb 2014, 501

ZfF 2014, 279

NZFam 2014, 1060

info-also 2014, 281

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