Leitsatz (amtlich)

Der für den Teil eines Monats nach RVO § 183 Abs 3 S 2 auf die KK übergegangene Rentenbetrag ergibt sich aus der Division des monatlichen Rentenzahlbetrages durch die Anzahl der Tage des betreffenden Monats und der Multiplikation des Divisionsergebnisses mit der Anzahl der Tage, für die in diesem Monat Krankengeld gezahlt worden ist (Anschluß an BSG 1978-08-24 5 RKn 1/77).

 

Normenkette

RVO § 183 Abs 3 S 2 Fassung: 1961-07-12, § 1297 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 15.12.1976; Aktenzeichen S 9 K 32/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652011

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