Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstand des Verfahrens. mehrere Klagebegehren. Begriff Ausland

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch für § 28 Abs 1 Nr 4 AVG (= § 1251 Abs 1 Nr 4 RVO) gilt als ausländisch jedes Gebiet außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach seinem jeweiligen Gebietsstand (Weiterführung von BSG 17.3.1970 11 RA 319/67 = BSGE 31, 88 = SozR Nr 12 zu § 16 FRG).

2. Der Ersatzzeittatbestand des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes in § 28 Abs 1 Nr 4 AVG (= § 1251 Abs 1 Nr 4 RVO) kann bei einem Versicherten, der aus Verfolgungsgründen seinen Aufenthaltsort in das später dem Deutschen Reich eingegliederte "Protektorat Böhmen und Mähren" verlegt hatte, nur bis zur Eingliederung und ab deren Ende gegeben sein.

 

Orientierungssatz

1. Für eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs 1 SGG besteht nur dann Anlaß, wenn die neue Bescheidregelung sich auf den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits auszuwirken vermag (vgl BSG 9.9.1982 11 RA 74/81 = SozR 1500 § 96 Nr 27).

Ein Witwenrentenbescheid beeinflußt hier einen Streit über die Versichertenrente des verstorbenen Versicherten (vgl BSG 3.10.1984 5b RJ 96/83 = SozR 1500 § 96 Nr 30).

2. Als "Ausland" ist grundsätzlich jedes Gebiet angesehen, daß außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach seinem jeweiligen Gebietsstand gelegen ist (vgl BSG 17.3.1970 11 RA 319/67 = BSGE 31, 88).

 

Normenkette

AFG § 28 Abs 1 Nr 4 Fassung: 1970-12-22; RVO § 1251 Abs 1 Nr 4 Fassung: 1970-12-22; SGG § 96 Abs 1 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 26.01.1984; Aktenzeichen S 11 An 2070/81 - W 83)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufenthaltszeit des Ehemannes der Klägerin (Versicherter) vom 16. März 1939 bis 8. Mai 1945 im "Protektorat Böhmen und Mähren" als eine Ersatzzeit des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts iS von § 28 Abs 1 Nr 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin ist die Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des 1913 in Straßburg/Elsaß geborenen und 1983 in den USA verstorbenen Versicherten, der durch Geburt die ungarische, ab 1919 die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft besessen hatte. Von 1914 an hatte er mit seiner Familie in Stuttgart gelebt und sich, weil der Vater ein Jude war, im Mai 1933 von hier aus zunächst nach Straßburg (Frankreich) zurück und von dort aus weiter nach Prag (CSR) begeben. Nach der deutschen Besetzung Böhmens und Mährens im März 1939 hatte er die slowakische Staatsbürgerschaft angenommen. 1949 war er von Prag nach den USA ausgewandert und amerikanischer Staatsbürger geworden.

Im Bescheid über die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) ab September 1978 rechnete die Beklagte dem Versicherten als Ersatzzeit des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts nur die Zeiten von Mai 1933 bis 15. März 1939 sowie vom 9. Mai 1945 bis Dezember 1949 an, da der Teil der CSR, in dem er sich aufgehalten habe, ab 16. März 1939 als Protektorat Böhmen und Mähren dem Deutschen Reich eingegliedert und darum nicht mehr Ausland gewesen sei (Bescheid vom 18. März 1980, Widerspruchsbescheid vom 18. August 1981). Für das auf der Grundlage des Deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens ab Januar 1980 gezahlte Altersruhegeld (Bescheid vom 24. Februar 1981) sowie in dem während des Klageverfahrens der Klägerin erteilten Hinterbliebenenrentenbescheid vom 4. November 1983 behielt die Beklagte diese Berechnung bei.

Mit Urteil vom 26. Januar 1984 hat das Sozialgericht (SG) sämtliche Bescheide aufgehoben bzw geändert und die Beklagte verurteilt, das schon ab September 1978 zu zahlende Altersruhegeld und die Hinterbliebenenrente mit einer weiteren Ersatzzeit vom 16. März 1939 bis 8. Mai 1945 zu gewähren; für den Bescheid über die Hinterbliebenenrente hat es § 96 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entsprechend angewandt. Nach seiner Ansicht hat der Versicherte die ihm mit § 28 Abs 1 Nr 4 AVG zugebilligte Rechtsstellung als Ersatzzeitberechtigter, die er mit dem verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalt begründet gehabt habe, durch die formaljuristische Eingliederung oder Quasi-Eingliederung des betreffenden Gebietes aufgrund von Unrechtsmaßnahmen nicht verloren. Hinsichtlich der Verdrängung aus der deutschen Rentenversicherung habe sich durch die deutsche Besetzung für ihn nichts geändert. Die Betrachtungsweise der Beklagten werde der Situation eines verfolgten Versicherten nicht gerecht. Von BSGE 10, 118 werde sie nicht gestützt, da es dort nicht um Ersatzzeiten gehe; auch habe die Entscheidung den in § 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) enthaltenen allgemeinen Wiedergutmachungsgedanken noch nicht berücksichtigen können. Gegen sein Urteil hat das SG die Berufung und die (Sprung-)Revision zugelassen.

Mit der Revision beantragt die Beklagte, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung rügt sie eine Verletzung von § 28 Abs 1 Nr 4 AVG. Die Vorschrift gliedere in Tatbestände, die nur im Inland erfüllt werden könnten, und in den Tatbestand des (verfolgungsbedingten) Auslandsaufenthalts; Inland sei dabei das Gebiet des Deutschen Reiches in seinen jeweiligen Grenzen, weil dort NS-Maßnahmen hätten durchgeführt werden können. Die eingegliederten Gebiete seien demzufolge bis zu ihrer Eingliederung Ausland und danach Inland gewesen. Ein verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt könne daher bei einem Versicherten, der aus Verfolgungsgründen seinen Aufenthalt von Deutschland in ein später eingegliedertes Gebiet verlegt habe, nur bis zur Eingliederung und ab deren Ende vorliegen, wobei für "Eingliederung" von einer tatsächlichen Eingliederung auszugehen sei. Das Protektorat Böhmen und Mähren habe in tatsächlicher Hinsicht zum Großdeutschen Reich gehört (EuM 45, 290; BSGE 10, 118); ein Aufenthalt dort sei darum kein Auslandsaufenthalt.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist von Erfolg; entgegen dem SG ist sie nicht verpflichtet, die dem Versicherten zu Lebzeiten gewährten Renten unter Berücksichtigung der Zeit vom 16. März 1939 bis 8. Mai 1945 als weiterer Ersatzzeit zu gewähren; das gleiche gilt für die ab Juni 1983 gezahlte Hinterbliebenenrente der Klägerin.

Was den letzteren Anspruch betrifft, hat das SG zu Unrecht angenommen, der Bescheid über die Hinterbliebenenrente sei gemäß § 96 Abs 1 SGG in entsprechender Anwendung Gegenstand des Klageverfahrens geworden; die dem Bescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung, die auf § 96 Abs 1 SGG unmittelbar verweist, ist unrichtig. Der erkennende Senat hat bereits entschieden (SozR 1500 § 96 Nr 27), daß für eine entsprechende Anwendung nur dann Anlaß bestehe, wenn die neue Bescheidregelung sich auf den Streitstoff des anhängigen Rechtsstreits auszuwirken vermag; ein Witwenrentenbescheid vermöge einen Streit über Versichertenrenten des verstorbenen Versicherten indes nicht zu beeinflussen (s hierzu weiter Urteil vom 3. Oktober 1984 - 5b RJ 96/83, SozR 1500 § 96 Nr 30). Der vorliegend zu entscheidende, insoweit vom sachlichen Ausgangspunkt her gleichgelagerte Fall bietet keinen Anlaß, von dieser Rechtsmeinung abzugehen. Entfällt sonach eine Klageerweiterung auf der Grundlage von § 96 Abs 1 SGG in mittelbarer Anwendung, so gilt das für eine Erweiterung in unmittelbarer Gesetzesanwendung erst recht; auch hierzu hat der Senat aaO des näheren schon Stellung genommen.

Gleichwohl ist vom SG über die eigene Klage der Klägerin gegen den ihr erteilten Hinterbliebenenrentenbescheid im Ergebnis zu Recht im Klageverfahren des Versicherten mitentschieden worden. Dieses prozessuale Vorgehen ist durch § 56 SGG gedeckt. Danach können mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, in Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich gegeben (s auch dazu Urteil des erkennenden Senats vom 9. September 1982 - 11 RA 74/81 -, zu diesem Teil in SozR aaO nicht abgedruckt; ferner BSGE 37, 245, 247). Die als Sonderrechtsnachfolgerin (§§ 56, 59 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - SGB I -) des verstorbenen Versicherten zur weiteren Prozeßführung befugte Klägerin hat ihr gegen den Hinterbliebenenrentenbescheid gerichtetes Begehren, für das im Hinblick auf Gerichtsstand und Adressaten Identität mit dem bereits anhängigen Klageverfahren besteht und das sich im Anspruch mit dem des Versicherten deckt, auch im übrigen zulässig in das Verfahren eingebracht. Denn im Schriftsatz vom 17. November 1983 hat sie rechtzeitig gegen den Bescheid vom 4. November 1983 Klage erhoben. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da es sich hierbei um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) gegen einen Verwaltungsakt handelt, der eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 78 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG).

In der Sache ist dem SG dagegen nicht zu folgen. Die Bescheide über die Versichertenrenten, die nur der Höhe nach insoweit strittig sind, als es um die Zeit vom 16. März 1939 bis 8. Mai 1945 als weitere Ersatzzeit geht, sind auch zu diesem Teil rechtmäßig. Damit verbleibt es für das Altersruhegeld bei einem Zahlungsbeginn ab Januar 1980, da dieser Rentenanspruch ausschließlich durch das am 1. Dezember 1979 in Kraft getretene Deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen begründet ist. Der Klägerin steht sonach weder die Differenz zwischen der ab September 1978 gezahlten BU-Rente und einem ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Ersatzzeit zu zahlenden Altersruhegeld noch die Differenz zwischen dem ab Januar 1980 gezahlten und einem höheren Altersruhegeld zu; für die Hinterbliebenenrente ändert sich an der bisherigen Zahlung nichts.

Als Grundlage für die begehrte Ersatzzeit kommt ausschließlich § 28 Abs 1 Nr 4 AVG idF des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1970 (BGBl I, 1846) in Betracht. Danach werden, wenn der Versicherte Verfolgter iS des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) ist, als Ersatzzeiten Zeiten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschränkung iS der §§ 43 und 47 BEG sowie Zeiten eines Auslandsaufenthalts angerechnet, sofern letzterer durch Verfolgungsmaßnahmen hervorgerufen worden ist.

Davon, daß der Versicherte Verfolgter war und Deutschland aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung verlassen hat, sind die Beteiligten und das SG übereinstimmend ausgegangen; nach dem Sachverhalt besteht insoweit kein Anlaß zu Zweifeln. Mit der Übersiedelung in die CSR hat sich der Versicherte iS von § 28 Abs 1 Nr 4 AVG auch im "Ausland" aufgehalten, obgleich er bis nach der Gründung des slowakischen Staates die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit innehatte und damit vollberechtigter Bürger der CSR gewesen ist. Denn das Gesetz geht für den Begriff des Auslands von einem nicht inländischen Staatsgebiet aus und stellt nicht auf die Staatsangehörigkeit der Personen ab, die sich im Inland bzw im Ausland aufgehalten haben.

Welche Staatsgrenzen maßgebend sind, um ein Gebiet als Ausland zu bestimmen, ist in § 28 Abs 1 Nr 4 AVG nicht geregelt. Auch in anderen Vorschriften des Gesetzes, die den Begriff "Ausland" gebrauchen (§§ 2 Abs 1 Nr 10, 10 Abs 1, 28 Abs 1 Nr 3 AVG), ist das nicht der Fall. Soweit es sich um vergangene Zeiten handelt, hat die Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht jedoch, wenn auch gegebenenfalls mit Modifikationen, als "Ausland" grundsätzlich jedes Gebiet angesehen, das außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach seinem jeweiligen Gebietsstand gelegen ist (BSGE 10, 118, 125; 25, 177; 31, 88). Hierbei ist bewußt davon abgesehen worden, danach zu fragen, ob diese - "Eingliederungen" und "Angliederungen" mit einbeziehende - Abgrenzung dem Völkerrecht widersprochen hat (BSGE 10 aa0). Der Grund dafür liegt darin, daß die auszulegenden Vorschriften gegenwärtige Folgen der früheren Gebietsabgrenzungen, insbesondere solche versicherungsrechtlicher Art, regeln sollten. Im Hinblick hierauf muß auch für § 28 Abs 1 Nr 4 AVG als ausländisch jedes Gebiet außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach seinem jeweiligen Gebietsstand gelten. Diese Vorschrift regelt nämlich versicherungsrechtliche Folgen früherer Verfolgungsmaßnahmen, so daß es naheliegt, Inland und Ausland in ihrem Bereich ebenfalls nach dem während der Verfolgungsmaßnahmen gegebenen Gebietsstand zu bestimmen. Dementsprechend sind die dem Deutschen Reich seinerzeit ein- und angegliederten Gebiete nur bis zu ihrer Ein- und Angliederung als Ausland und danach als Inland anzusehen.

Daß der von deutschen Truppen im März 1939 besetzte Teil der CSR, der den Namen "Protektorat Böhmen und Mähren" erhielt, dem Deutschen Reich eingegliedert worden ist, hat das BSG bereits festgestellt (BSGE 10, 118, 122 ff; 11, 173, 177 ff); der erkennende Senat schließt sich dem an. Hieraus folgt aber für § 28 Abs 1 Nr 4 AVG, daß der Ersatzzeittatbestand des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts bei einem Versicherten, der aus Verfolgungsgründen seinen Aufenthalt in das - später - eingegliederte "Protektorat" verlegt hat, nur bis zur Eingliederung gegeben sein kann. Während der Zeit der Eingliederung konnte ein Auslandsaufenthalt nicht bestehen. Dies war erst ab dem Ende der Eingliederung wieder möglich, ab dem das Protektorat erneut zum Ausland wurde.

Ein solches, allerdings zu einer Unterbrechung der Ersatzzeit führendes Ergebnis wird der besonderen Sinngebung des Ersatzzeittatbestandes der Nr 4 indes gerecht. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß die Vorschrift mehrere Tatbestände enthält. Soweit die Vorschrift einen verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalt als Ersatzzeit anerkennt, will sie einen Versicherungsausgleich dafür schaffen, daß der Versicherte das Inland verlassen mußte, um sich der Verfolgung zu entziehen; der Ausgleich wird für die Dauer des Auslandsaufenthalts in der Annahme gewährt, daß allein schon der (erzwungene) Aufenthalt im Ausland dem Erwerb inländischer Versicherungszeiten entgegenstand. Dieser Gesetzeszweck ist mit der Eingliederung eines ausländischen Gebietes, in dem sich der Versicherte nach dem Weggang aufhielt, entfallen. Nunmehr konnte nicht mehr der bloße Auslandsaufenthalt dem Erwerb inländischer Versicherungszeiten entgegenstehen. Es besteht kein Grund, solche Versicherten nach dem Zeitpunkt, zu dem ihr Aufenthaltsgebiet Inland wurde, besser zu stellen als die sonstigen Versicherten im Inland. Inländischen Verfolgten ist der Erwerb von Verfolgungsersatzzeiten nach § 28 Abs 1 Nr 4 AVG nur möglich, wenn die - bei dem Ehemann der Klägerin nicht gegebenen - Tatbestände der Freiheitsentziehung oder -beschränkung bzw Arbeitslosigkeit vorlagen.

Diese Betrachtungsweise widerspricht entgegen dem SG nicht dem Wiedergutmachungsgedanken. Das SG hat nicht bedacht, daß sich für den Versicherten mit der Eingliederung des Protektorats in das Deutsche Reich sehr wohl eine Veränderung ergeben hat, weil er von da an nicht mehr durch einen Auslandsaufenthalt aus der inländischen Sozialversicherung "verdrängt" war. Durch den vorangegangenen Auslandsaufenthalt hatte er keinen Anspruch auf eine Fortdauer einer an den Auslandsaufenthalt anknüpfenden Rechtsstellung für weitere Inlandszeiten erworben. Es war ihm wieder möglich, im Inland Beiträge zur dem Wiedergutmachungsgedanken. Das SG hat nicht bedacht, tschechischen Versicherungsträger im Protektorat entrichteten Beiträge von der Reichsversicherung übernommen worden wären (BSGE 10, 118, 121, 125). Wäre der Versicherte im Protektorat als Verfolgter aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden oder hinsichtlich der Beiträge benachteiligt worden, hätten ihm die entsprechenden Wiedergutmachungstatbestände des WGSVG einen Ausgleich verschaffen können. Auch das macht deutlich, daß die vom erkennenden Senat getroffene Entscheidung dem Wiedergutmachungsgedanken entspricht.

Hiernach stellt sich die Revision der Beklagten als begründet dar. Das führte mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klagen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1662129

BSGE, 23

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