Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsabsetzung. Verspätung. Rüge

 

Leitsatz (amtlich)

Wird mit der Revision geltend gemacht, ein Urteil sei verspätet abgesetzt und daher nicht mit Gründen versehen, so ist dieser Verfahrensmangel nur ausreichend bezeichnet, wenn in der Begründung der Zeitpunkt der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle angegeben ist.

 

Normenkette

SGG §§ 136, 164; ZPO § 551; VNrV § 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 11.03.1993; Aktenzeichen L 3 J 15/92)

SG Itzehoe (Urteil vom 14.11.1991; Aktenzeichen S 5 J 59/89)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. März 1993 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine geänderte Versicherungsnummer (VNr) zu erteilen.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. In der Bundesrepublik ist er seit August 1968 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Bei Vergabe der VNr wurde das den damaligen Personalpapieren des Klägers entsprechende Geburtsdatum 10. Januar 1940 von der Beklagten berücksichtigt. Das Geburtsdatum des Klägers ist vom zuständigen Gericht in der Türkei später vom 10. Januar 1940 auf den 10. Januar 1935 geändert worden. Entsprechend ist das Einwohnerbuch der Heimatgemeinde des Klägers geändert worden. Der Kläger beantragte die Berichtigung seiner VNr unter Berücksichtigung des geänderten Geburtsdatums. Die Beklagte lehnte die Vergabe einer neuen VNr durch Bescheid vom 26. August 1988 und Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1989 ab. Die Beklagte berief sich darauf, daß die vom Kläger vorgelegten Urkunden und die vom türkischen Gericht bei seinem Urteil berücksichtigten Zeugenaussagen nicht überzeugend seien. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 14. November 1991). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung, mit der lediglich beantragt wurde, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine neue VNr auf der Grundlage des Geburtsdatums 10. Januar 1935 zu erteilen, zurückgewiesen (Urteil vom 11. März 1993). Dieses Urteil ist dem Kläger am 10. September 1993 zugestellt worden. Mit seiner Revision rügt der Kläger als Verfahrensfehler, daß das Urteil des LSG keine Entscheidungsgründe enthalte. Es sei davon auszugehen, daß es nicht rechtzeitig unterschrieben auf der Geschäftsstelle niedergelegt worden sei. Das LSG habe auch nicht vollständig über sein Klagebegehren entschieden. Der Kläger rügt auch die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, daß nach türkischem Recht festzustellen sei, welches Geburtsdatum für ihn gelte.

Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Kläger vorgetragen, ihm seien noch zwei andere VNrn erteilt worden. Der Rechtsstreit habe sich durch Anerkenntnis der Beklagten erledigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. März 1993 aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis geladen worden, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne. Er ist in der mündlichen Verhandlung nicht aufgetreten.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch, denn hierzu entspricht die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift muß die Revisionsbegründung für die Rüge des Verfahrensmangels die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Soweit der Kläger geltend macht, daß das Urteil nicht unverzüglich abgesetzt worden sei, rügt er in der Sache, daß das Urteil keine Entscheidungsgründe iS von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthalte. Hierzu hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß ein Urteil iS des § 138 Nr 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht mit Gründen versehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dieser Verfahrensmangel ist nur auf Rüge zu beachten (Beschluß vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 = SozR 3-1750 § 551 Nr 4). Diese Entscheidung ist auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zugrunde gelegt worden, um zu entscheiden, ob ein Urteil iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG mit Entscheidungsgründen versehen ist oder nicht (vgl BSG SozR 3-1750 § 551 Nr 5). Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge bezeichnet nicht die Tatsachen, die nach der dargestellten Rechtsprechung den Verfahrensmangel ergeben.

Der Kläger macht geltend, daß das Urteil ihm erst am 10. September 1993, dh nach etwa sechs Monaten zugestellt worden sei. Das maßgebende Datum ist jedoch nicht das der Zustellung des Urteils, sondern das der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle. Auch wenn das Zustellungsdatum und ggf Ausfertigungsdatum des Urteils den Verdacht auf eine verspätete Niederlegung eines Urteils auf der Geschäftsstelle nahelegen mögen, sind mit einem dieser Daten dennoch nicht die Tatsachen bezeichnet, die den Verfahrensmangel direkt ergeben. Der Kläger macht zwar in der Revisionsbegründung auch geltend, es sei davon auszugehen, daß das Urteil nicht innerhalb der Fünf-Monats-Frist unterschrieben zur Akte gelangt sei. Auch dies ist aber keine ausreichende Tatsachenangabe iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Es handelt sich um eine bloße Verdachtsbehauptung und nicht um eine Tatsachenangabe hinsichtlich des behaupteten Verfahrensfehlers. In der Revisionsbegründung ist das Datum der Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle als Tatsache nur dann hinreichend genau bezeichnet, wenn dieses Datum konkret bezeichnet ist und auch dargelegt ist, daß sich diese Datumsangabe auf eigene Nachforschung stützt.

Dem Senat ist bewußt, daß das Datum, zu dem ein Urteil unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt, für die Prozeßbeteiligten nicht ohne weiteres erkennbar ist. Es ergibt sich weder aus dem Zustellungsdatum noch aus dem auf der Urteilsausfertigung vermerkten Ausfertigungsdatum. Dennoch muß dieses Datum genau angegeben werden. Bei der Rüge der verspäteten Absetzung des Urteils kann kein anderer Maßstab gelten, als er für die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gilt. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts ist nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte (vgl Bundesgerichtshof ≪BGH≫, Beschluß vom 26. März 1986 – NJW 1986, 2115 – und Urteil vom 20. Juni 1991 – NJW 1992, 512 f –; Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫, Urteil vom 11. April 1986 – 7 CB 63/85 –, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr 64 und BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 – 7 RAr 50/86 – und Beschluß vom 12. Juni 1992 – 7 RAr 18/92 –), nur ordnungsgemäß erhoben, wenn in der Revisionsbegründung die Einzeltatsachen angegeben werden, aus denen sich der behauptete Besetzungsfehler ergibt. Soweit sich dieser Besetzungsfehler aus gerichtsinternen Vorgängen ergibt, müssen auch diese Vorgänge im einzelnen aufgezeigt werden oder es muß in der Revisionsbegründung dargelegt sein, daß der Revisionsführer sich vergeblich um die Aufklärung der entsprechenden Tatsachen bemüht hat. Eine Besetzungsrüge, die auf Behauptungen ohne entsprechende Substantiierung gestützt wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben (BGH aaO). Es besteht kein Anlaß, für die Rüge der verspäteten Urteilsabsetzung geringere Anforderungen an die Tatsachendarlegungen zu stellen, als sie für die Besetzungsrüge gelten.

Wie bereits ausgeführt geben weder Zustellung noch Ausfertigung eines Urteils einen sicheren Hinweis darauf, wann das Urteil unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt ist. Es ist nicht einmal so, daß bei einer Zustellung erst mehrere Wochen nach Ablauf der Frist von fünf Monaten eine verspätete Niederlegung des Urteils regelmäßig angenommen werden könnte. Im Falle der Auslandszustellung, die, wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, im Regelfall mehrere Monate dauern kann und unter Umständen auch mehrmals mißlingen kann, ist dies offensichtlich. Aber auch im Falle der Inlandszustellung eines Urteils können zwischen Niederlegung des Urteils und Zustellung, sei es durch Verzögerungen beim Herstellen der Ausfertigungen, sei es durch Verzögerungen bei der Zustellung, längere Zeiträume zwischen Niederlegung des Urteils auf der Geschäftsstelle und Zustellung des Urteils liegen.

Der Hinweis auf die unter Umständen auch mehrwöchige “verspätete” Zustellung des Urteils kann aber insbesondere auch deshalb nicht als ausreichende Tatsachenangabe des Verfahrensfehlers der verspäteten Urteilsabsetzung angesehen werden, weil in der Konsequenz dieser Rechtsprechung eine neue Frist festzulegen wäre. Einerseits kann der Hinweis, daß das Urteil zB zwei oder sechs Tage nach Ablauf der Frist von fünf Monaten zugestellt ist, nicht ausreichend sein, um die Tatsache der verspäteten Niederlegung des Urteils auch nur schlüssig iS einer Vermutung darzulegen. Bei einer Zustellung zwei Tage nach Ablauf der Frist dürfte eher das Gegenteil dargelegt sein. Wenn aber andererseits die Angabe der Zustellung nach “fast sechs Monaten seit Urteilsverkündung”, wie im vorliegenden Fall, ausreichend sein soll, um die Tatsache der verspäteten Niederlegung des Urteils darzulegen, so müßten sich zu irgendeinem zwischen diesen Daten liegenden Zeitpunkt die Anforderungen an die Revisionsbegründung ändern. Bei Zustellung vor diesem Zeitpunkt müßte auch der Zeitpunkt der Niederlegung des Urteils auf der Geschäftsstelle exakt angegeben werden. Bei Zustellung nach diesem Zeitpunkt würde die Angabe des Zustellungsdatums ausreichen. Es ist weder eine gesetzliche Grundlage für die Entwicklung einer solchen zusätzlichen – nur für den Umfang der Tatsachenangaben in der Revisionsbegründung erheblichen – Frist ersichtlich, noch scheint eine Rechtsprechung sinnvoll, die zwangsläufig auch die Festlegung einer solchen zusätzlichen Frist zur Folge hat. Dementsprechend hat auch das BVerwG bereits früher entschieden, daß der Verfahrensmangel der fehlenden Entscheidungsgründe nicht allein mit der Behauptung substantiiert dargelegt sei, das Urteil sei auch später als fünf Monate nach seiner Verkündung zugestellt worden (Beschluß vom 26. April 1991 – 8 C 12/91 –).

Soweit nach der früheren Rechtsprechung des BSG die Zustellung des Urteils das maßgebende Datum war, um zu entscheiden, ob einem Urteil die Entscheidungsgründe fehlen, ist diese Rechtsprechung nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht mehr maßgebend. Unerheblich ist, ob in Fällen, in denen die Revision vor dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes eingelegt und begründet wurde, die Begründung ebenfalls den hier gestellten Anforderungen genügen mußte. Da der Kläger sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes beruft und auch erkennbar ist, daß er die nach dieser Rechtsprechung maßgebende Tatsache – die Niederlegung des unterschriebenen Urteils auf der Geschäftsstelle – für beachtlich hält, genügt die Revisionsbegründung, die insoweit eine bloße Behauptung enthält, nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG.

Streitgegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens ist nach dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag allein die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die VNr des Klägers unter Verwendung eines anderen Geburtsdatums zu berichtigen. Soweit der Kläger mit seiner Revision geltend macht, daß das LSG den Streitgegenstand verkannt habe, greift diese Rüge nicht durch. Von einer Begründung hierzu sieht der Senat nach § 170 Abs 3 SGG ab.

Der Rechtsstreit ist auch nicht durch Anerkenntnis der Beklagten erledigt. Ein Anerkenntnis ist im Revisionsverfahren nicht ausgesprochen worden. Das Vorbringen des Klägers zur Erteilung einer VNr während des bisherigen Gerichtsverfahrens ist unbeachtlich, denn es ist erst mit Schriftsatz vom 19. April 1994 nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 10. November 1993 vorgebracht worden und enthält außerdem einen neuen Tatsachenvortrag.

Die Revision kann auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergabe einer neuen VNr. Nach den Feststellungen des LSG hat die Beklagte bei der Vergabe der VNr im Jahre 1968 für den Kläger das Geburtsdatum zugrunde gelegt, das seinerzeit in seinen Personalpapieren angegeben war. Dafür, daß vom Kläger nicht auch seinerzeit dieses Geburtsdatum als ein richtiges angegeben wurde, fehlen alle Anhaltspunkte. Ein Anspruch auf Berichtigung der so gebildeten VNr besteht nicht. Diese unter Verwendung des zunächst vom Kläger angegebenen Geburtsdatums gebildete VNr ist die richtige iS von § 2 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrV) vom 7. Dezember 1987 (BGBl I S 2532). Dies hat der Senat bereits mit Urteilen vom 13. und 14. Oktober 1992 (5 RJ 16/92 und 24/92) sowie 9. September 1993 (5 RJ 52/92) entschieden. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Rechtsauffassung zu ändern.

Der Senat verkennt dabei nicht, daß die Versicherungsträger das in der VNr verwendete Geburtsdatum des Versicherten für die Datenverarbeitung zugrunde legen. Eine Diskrepanz zwischen diesem Geburtsdatum und dem für den Leistungsfall maßgebenden Geburtsdatum kann nach der Rechtsansicht des Senats schon deshalb nicht bestehen, weil der Senat das von dem Ausländer bei der Vergabe der VNr angegebene in diesem Sinne richtige Geburtsdatum auch im Leistungsfall für maßgebend hält. Aber auch dann, wenn man dieser Ansicht nicht folgt und zB für den Leistungsfall die Feststellung des wirklichen Geburtsdatums für notwendig hält, ist es unangemessen, derartige Ermittlungen schon zum Zwekke der Berichtigung der VNr anzustellen. Dies ergibt sich aus der fehlenden Verbindlichkeit einer Entscheidung in diesem Rechtsstreit für den späteren Leistungsfall. Auch einer gerichtlichen Entscheidung über das richtige Geburtsdatum für die Bildung der VNr käme keinerlei Bindungswirkung für das im Leistungsfall maßgebende Geburtsdatum zu. Es mag sein, daß die Versicherungsträger eine solche gerichtliche Entscheidung in der Regel auch für den Leistungsfall zugrunde legen werden. Gebunden sind sie jedenfalls nicht. Für die Versicherten kann nicht einmal von einer solchen faktischen Übernahme einer ihnen ungünstigen Gerichtsentscheidung für den Leistungsfall ausgegangen werden. Für sie besteht keinerlei Veranlassung, im Leistungsfall auf die erneute Feststellung des wirklichen Geburtsdatums zu verzichten. Sie können durch ein neues Verfahren mit dem Ziel, ein für den Leistungsfall günstigeres Geburtsdatum zu erreichen, nur gewinnen und nichts verlieren. Die VNr hat jedenfalls für den Leistungsfall damit nicht nur rechtlich eine reine Ordnungsfunktion, ohne die Entscheidung im Leistungsfalle zu präjudizieren, sondern es ist auch zu erwarten, daß im Falle einer dem Versicherten ungünstigen Gerichtsentscheidung nicht einmal eine faktische Bindung besteht. Aufwendige Ermittlungen anzustellen, um das wirkliche Geburtsdatum für die Bildung der VNr festzustellen, wenn deren Ergebnis für die die Beteiligten eigentlich berührende Streitfrage – das für den Leistungsfall maßgebende Geburtsdatum – keine Bindungswirkung hat, erscheint dem Senat aber auch weiterhin unangemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 911857

NJW 1995, 1983

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