Leitsatz (amtlich)

1. Wird mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit oder die Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Aufhebung eines Erstattungsbescheides begehrt, so ist die Berufung nicht nach SGG § 144 Abs 1 Nr 1 ausgeschlossen.

2. Ein Bescheid, auf Grund dessen Beiträge erstattet worden sind (AVG § 82= RVO § 1303), ist nichtig, wenn ein Antrag des Versicherten auf Beitragserstattung fehlt.

3. Der Versicherungsträger ist zur Aufhebung (Rücknahme) eines rechtswidrigen Erstattungsbescheides auch dann nicht in entsprechender Anwendung des AVG § 79 (= RVO § 1300) verpflichtet, wenn der Versicherte die Aufhebung begehrt und zur Wiedereinzahlung des Erstattungsbetrages bereit ist.

 

Normenkette

AVG § 79 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1300 Fassung: 1957-02-23; AVG § 82 Abs 1 S 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1303 Abs 1 S 1 Fassung: 1957-02-23, § 1744 Fassung: 1953-09-03; VwVfG § 44 Fassung: 1976-05-25; SGG § 144 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 22.03.1977; Aktenzeichen L 2 An 283/76)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.03.1976; Aktenzeichen S 17 An 1147/74)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653190

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