Entscheidungsstichwort (Thema)

Fortbildungsmaßnahme. notwendiger zeitlicher Umfang. Verweis auf kürzere Maßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Das Gericht kann im Grundurteil nach SGG § 130 nur über bestimmte Leistungen entscheiden. Sind in einem allgemein gehaltenen Leistungsantrag - hier: Förderung einer Bildungsmaßnahme - verschiedene Rechtsansprüche auf Geldleistungen enthalten, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn und soweit die Ansprüche dem Grunde nach bestehen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Teilnehmer einer auf 3 Semester bemessenen Fortbildungsmaßnahme (Meisterlehrgang) im 2. und 3. Semester eine fachlich andere Maßnahme besucht und die sie abschließende Prüfung nicht bestanden, so ist ein zusätzliches, zur Vorbereitung auf die Prüfung in der ursprünglichen Fachrichtung erforderliches Semester grundsätzlich förderbar.

 

Orientierungssatz

Weder dem AFG noch der AFuU läßt sich entnehmen, daß eine Maßnahme, die nicht länger als 2 Jahre dauert, nicht förderungsfähig ist, wenn sich ihr Ziel auch durch eine kürzere Maßnahme erreichen läßt. Dem Bildungswilligen bleibt es grundsätzlich überlassen, welche zu dem Ziel führende Maßnahme er wählt. Dies ergibt sich mittelbar aus der Vorschrift des AFuU § 6 Abs 1.

 

Normenkette

AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 45 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 6 Abs. 1 Fassung: 1971-09-09; SGG § 130 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 06.05.1976; Aktenzeichen L 9 Al 84/75)

SG Bayreuth (Entscheidung vom 07.07.1975; Aktenzeichen S 6 Al 9/75)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Mai 1976 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger hat das Zimmererhandwerk erlernt und die Gesellenprüfung bestanden. Von 1950 an war er als Zimmerer beschäftigt. Er beantragte im August 1971 Förderung des Besuchs der Meisterschule für die Bauhandwerke in ... mit dem Ziel der Meisterprüfung für das Zimmererhandwerk. Das Arbeitsamt (ArbA) Bayreuth bewilligte ihm für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme vom 13. September 1971 bis zum 22. Juli 1972 und vom 25. September 1972 bis zum 3. März 1973 Unterhaltsgeld (Uhg) und Erstattung von Lehrgangsgebühren und Lernmitteln. Da der Kläger in seiner Lehrgangsklasse der einzige Zimmerer unter 23 Maurern war, teilte der Maßnahmeträger die Teilnehmer vom zweiten Semester an nicht in eine Maurer-und Zimmererklasse, sondern setzte den Lehrgang nur mit einer Maurerklasse fort. Der Kläger nahm an dieser Maßnahme teil und unterzog sich im März 1973 der Meisterprüfung im Maurerhandwerk, die er jedoch nicht bestand. Aufgrund der günstigen Ergebnisse im wirtschaftlichen und rechtlichen sowie im berufs- und arbeitspädagogischen Teil der Prüfung wurde er in das dritte Semester des nächsten Lehrgangs in der Zimmererklasse im Winter 1973/74 zugelassen und brauchte nur noch Zimmererfächer zu besuchen. Er bestand im März 1974 die Meisterprüfung im Zimmererhandwerk.

Den am 11. September 1973 gestellten Antrag auf Förderung dieses Semesters vom 24. September 1973 bis März 1974 lehnte das ArbA mit Bescheid vom 2. Oktober 1973 ab und wies den Widerspruch des Klägers am 18. Dezember 1974 zurück. Die Klage wurde abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts - SG - Bayreuth vom 7. Juli 1975). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 6. Mai 1976 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Förderungspflicht der Beklagten bei einer grundsätzlich zu fördernden Fortbildungsmaßnahme beschränke sich auf die notwendigen Kosten. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Wiederholung eines Maßnahmeabschnitts auch dann von der Förderung nicht grundsätzlich ausgenommen, wenn der Teilnehmer die Wiederholung selbst zu vertreten habe. Dieser Fall liege aber hier nicht vor; denn der Kläger habe keinen Maßnahmeabschnitt wiederholt. Er sei vielmehr von der vom ArbA geförderten Maßnahme nach dem ersten Semester abgegangen und habe an einer anderen Maßnahme mit anderem Ziel, nämlich der Meisterprüfung im Maurerhandwerk, teilgenommen. Darüber habe er das ArbA nicht unterrichtet. Dieses pflichtwidrige Verhalten des Klägers habe dazu geführt, daß er die auf drei Semester zugeschnittene Maßnahme um ein weiteres Semester verlängern mußte. Das weitere Semester habe die Beklagte nicht zu fördern, da sie die Maßnahme bereits im notwendigen zeitlichen Umfange gefördert habe. Sie habe nicht für den Zeit- und Sachaufwand des Klägers aufzukommen, der dadurch entstanden sei, daß der Kläger abweichend von der geförderten Maßnahme am Unterricht für ein anderes nicht in die Förderung einbezogenes Berufsziel teilgenommen habe.

Mit der zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das LSG habe die §§ 42 und 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), hier in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) verletzt. Nach dem festgestellten Sachverhalt sei die Verlängerung der Fortbildungsmaßnahme nicht vom Kläger zu vertreten. Wenn die Maßnahme nach dem ersten Semester nicht mehr förderungsfähig gewesen wäre, hätte der Kläger mindestens ein Jahr warten müssen, bevor er das anschließende Semester hätte besuchen können. Wahrscheinlich hätte er dann, um das Fortbildungsziel nicht zu gefährden, auch das erste Semester wiederholen müssen. Es entspreche geradezu dem Grundsatz möglichst sparsamer und effektiver Leistungen der Verwaltung, daß eine bereits mit erheblichem Aufwand geförderte Ausbildung nicht ergebnislos abgebrochen werde, wenn sie noch zum Ziel führen könne.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil, das Urteil des SG Bayreuth vom 7. Juli 1975 sowie den Bescheid vom 2. Oktober 1973 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das dritte Semester des Lehrgangs zur Ablegung der Meisterprüfung vom 24. September 1973 bis zum März 1974 einschließlich Prüfung zu fördern.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, daß die sonstigen Voraussetzungen einer Förderung des streitigen Semesters nicht hinreichend festgestellt worden seien; insbesondere sei fraglich, ob die Maßnahme den von § 44 AFG iVm § 11 Abs 1 und 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) vom 9. September 1971 (ANBA S. 797) geforderten Umfang gehabt habe. Ferner bleibe offen, ob mit dem abschließenden Semester nicht der für die Erreichung des Maßnahmeziels notwendige Zeitraum (§ 6 Abs 1 Satz 1 AFuU) überschritten worden sei, da uU der Besuch kürzerer, auf den Teilbereich der Zimmererausbildung begrenzter Vollzeitmaßnahmen oder berufsbegleitender Maßnahmen möglich gewesen wäre.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und iS der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

Sinngemäß begehrt der Kläger trotz der allgemeinen Formulierung des Antrages die Gewährung der bereits in den früheren Semestern beantragten Leistungen, nämlich Uhg, Lehrgangsgebühren, einschließlich der Gebühren für die Prüfung und Lernmittel.

Die Teilnahme am Wintersemester 1973/1974 war für den Kläger Teil einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung iS des § 41 AFG, denn sie diente dem beruflichen Aufstieg vom Zimmerergesellen zum Meister.

Da die Beklagte, wie das LSG festgestellt hat, den Kläger in den vorangegangenen Semestern gefördert hat, ist davon auszugehen, daß für die Maßnahme Zugangsvoraussetzungen iS des § 41 AFG gegolten haben. Daran bestehen um so weniger Zweifel, als das Maßnahmeziel der Meisterprüfung voraussetzt, daß der Teilnehmer die Gesellenprüfung bestanden hat und mehrere Jahre als Geselle tätig gewesen ist (§ 49 der Handwerksordnung idF vom 28. Dezember 1965 - BGBl 1966 S. 1 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 - BGBl I 1513 -).

Nach § 41 Abs 2 AFG soll die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme in der Regel nur gefördert werden, wenn diese nicht länger als zwei Jahre dauert; die zeitliche Begrenzung gilt nicht für Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht. Die Fortbildungsmaßnahme, deren Förderung der Kläger begehrt, hat nicht länger als zwei Jahre gedauert. Selbst wenn die volle Zeit vom 13. September 1971 bis zum 3. März 1973 und die Zeit vom 24. September 1973 bis Ende März 1974 berücksichtigt würde, erreicht die Maßnahme keine zwei Jahre.

In seiner Person erfüllt der Kläger auch hinsichtlich des Wintersemesters 1973/1974 die Voraussetzungen des § 42 AFG. Er hat eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt, und seine Fähigkeiten und bisherige berufliche Tätigkeit ließen erwarten, daß er an der Fortbildungsmaßnahme mit Erfolg teilnehmen werde. Diese Erwartung ist durch die Tatsache bewiesen, daß der Kläger die Meisterprüfung bestanden hat. Wie der Senat entschieden hat, kann die Erfolgserwartung nicht verneint werden, wenn der Erfolg bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht eingetreten ist (BSG SozR 4100 § 42 Nr 2).

Nach Meinung des LSG scheitert der Anspruch des Klägers daran, daß die Beklagte ihn bereits im notwendigen zeitlichen Umfang gefördert habe. Das AFG hat die Förderung einer Fortbildungsmaßnahme aber nicht auf einen dafür allgemein, etwa nach dem Plan des Maßnahmeträgers, notwendigen zeitlichen Umfang begrenzt. Insbesondere ergibt sich eine solche Begrenzung nicht aus § 45 AFG. Die Bundesanstalt für Arbeit trägt danach die notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen. Hier geht es aber nicht um den Umfang notwendiger Sachkosten einer geförderten Maßnahme, sondern um die Förderbarkeit eines Semesters als solche (vgl BSG aaO). Da gesetzlich keine zeitliche Grenze der Förderbarkeit nach der Art einer Regelstudiendauer besteht, ist die Förderung eines Wiederholungssemesters nicht grundsätzlich ausgeschlossen und etwa auf besondere Ausnahmefälle beschränkt (BSG aaO), soweit der allgemeine Rahmen des § 41 Abs 2 AFG dadurch nicht überschritten wird. Das hier streitige Wintersemester 1973/1974 war darüber hinaus für den Kläger keine Wiederholung eines Maßnahmeabschnitts. Vielmehr waren die beiden Semester, die das Ziel der Meisterprüfung im Maurerhandwerk hatten, dieses Zieles wegen eine ganz andere Maßnahme. Dies hat das LSG zutreffend dargelegt. Daraus folgt, daß die Frage, ob das streitige Semester durch die Beklagte zu fördern ist, unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit iS des § 36 AFG beantwortet werden muß.

Die Voraussetzungen des § 36 AFG liegen aber vor. Der Kläger ist, wie er durch das Bestehen der Meisterprüfung bewiesen hat, geeignet gewesen, und die Förderung war unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der beruflichen Neigung des Klägers zweckmäßig. Nach der Bestimmung des § 36 AFG kann die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme allerdings ausgeschlossen sein, wenn sie nicht notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu erreichen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Für den Kläger war es notwendig - und daher zweckmäßig -, zusätzliche Kenntnisse zu erwerben, wenn er die Meisterprüfung im Zimmererhandwerk bestehen wollte. Die Zweckmäßigkeit der Förderung ist um so weniger bedenklich, als hier mit der Förderung eines einzigen, wenn auch zusätzlichen, Semesters der Erfolg einer sonst auf drei Semester angelegten Maßnahme erreicht werden konnte.

Nicht durchschlagend ist der Einwand der Beklagten, es habe möglicherweise kürzere, für den Kläger nach drei Semestern Meisterschule ausreichende Maßnahmen zur Ergänzung der Zimmererausbildung gegeben, so daß der für die Erreichung des Maßnahmeziels notwendige Zeitraum überschritten wurde (§ 6 Abs 1 Satz 1 AFuU). Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat dieses neue Vorbringen in der Revisionsinstanz überhaupt berücksichtigen kann und weiterhin, ob nicht von der Beklagten ein substantiierter Vortrag verlangt werden müßte, welche kürzeren Maßnahmen in Betracht gekommen wären. Jedenfalls läßt sich weder dem AFG noch der AFuU entnehmen, daß eine Maßnahme, die nicht länger als zwei Jahre dauert, nicht förderungsfähig ist, wenn sich ihr Ziel auch durch eine kürzere Maßnahme erreichen läßt. Dem Bildungswilligen bleibt es grundsätzlich überlassen, welche zu dem Ziel führende Maßnahme er wählt. Dies ergibt sich mittelbar gerade aus der von der Beklagten erwähnten Vorschrift des § 6 Abs 1 AFuU. Zwar ist dort in Satz 1 angeordnet, daß die Dauer der Maßnahme dem Zeitraum entsprechen muß, der notwendig ist, um das Ziel der Fortbildung oder Umschulung zu erreichen. Andererseits bestimmt aber Satz 3, daß die Teilnahme an Maßnahmen, die bei Vollzeitunterricht zwei Jahre übersteigen, nur gefördert werde, wenn die berufliche Fortbildung oder Umschulung auf andere Weise nicht verwirklicht werden könne. Insoweit wird nur für Maßnahmen, die die Regeldauer des § 41 Abs 2 AFG übersteigen, ein Vergleich mit anderen Maßnahmen angeordnet. Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Satz 3 AFuU hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 39 AFG (BSG SozR 4460 § 6 Nr 2; BSGE 36, 1, 3). Ob und inwieweit dann ein Antragsteller auf eine andere Maßnahme - als die von ihm gewählte - verwiesen werden kann, wenn die erwählte wesentlich kostspieligere Bildungsmaßnahme der anderen nach Art und Ziel gleicht, so daß insoweit unter Kostengesichtspunkten die Zweckmäßigkeit iS des § 36 AFG verneint werden müßte, kann dahinstehen. Entsprechendes ist von der Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Allerdings hat die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme insoweit eine Grenze, als die Maßnahme nicht überflüssig sein darf. Der Senat hat deshalb entschieden, daß die Förderung der beruflichen Bildung nicht zweckmäßig ist, wenn der Bildungswillige vorher an einer anderen - von der Beklagten geförderten - Bildungsmaßnahme mit dem gleichen Ziel teilgenommen hat (SozR 4100 § 36 Nr 6). So liegt es hier aber nicht. Auch die Beklagte macht nicht geltend, die gesamte Maßnahme oder auch nur die Teilnahme am Wintersemester 1973/1974 sei insgesamt überflüssig gewesen.

Eine abschließende Entscheidung des Senats konnte noch nicht erfolgen, weil das LSG keine Feststellungen getroffen hat, in welchem Umfang der Kläger an dem streitigen Semester teilgenommen hat. Solche Feststellungen sind schon deshalb notwendig, weil ohne sie nicht entschieden werden kann, ob und für welche Zeit die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 AFG vorgelegen haben. Der Senat kann nicht ein Grundurteil dahin fällen, daß die Beklagte den Besuch des Lehrgangs zu fördern habe (§ 130 SGG). Derartige, oft gebrauchte Urteilsformeln sind nur als vereinfachende Zusammenfassungen von einzelnen Förderungsleistungen zulässig. Nach § 130 SGG kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn gemäß § 54 Abs 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird. Durch den allgemeinen Antrag, die Beklagte zu verurteilen, einen zeitlich bestimmten Lehrgang zu fördern, wird zwar das Begehren zum Ausdruck gebracht, Geldleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu erhalten. Dabei handelt es sich jedoch um Ansprüche verschiedenster Art mit teilweise verschiedenen Voraussetzungen. Ein Grundurteil, das die Beklagte verurteilt, eine bestimmte Leistung in Geld zu erbringen, kann nur dann ergehen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen, die den Leistungsanspruch ergeben, vom Gericht als vorliegend angesehen werden. Sind in dem allgemein gehaltenen Antrag - wie hier - verschiedene Ansprüche mit verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen enthalten, so kann - wenn überhaupt - ein Grundurteil nach § 130 SGG in dieser allgemeinen Fassung nur dann erlassen werden, wenn alle (unterschiedlichen) Voraussetzungen aller verschiedenen Ansprüche vom Gericht geprüft und bejaht worden sind. Andernfalls müßte die dem Grunde nach verurteilte Beklagte nämlich im Rahmen des daraufhin zu erlassenden Verwaltungsaktes erneut und selbst die Prüfung der verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen vornehmen; eine dahingehende Verurteilung wäre regelmäßig als eine Verpflichtung unter der Bedingung des im Verwaltungsverfahren noch zu prüfenden Vorhandenseins von Anspruchsvoraussetzungen anzusehen, was unzulässig wäre (vgl dazu BSG in SozR Nr 9 zu § 123 SGG). In der Regel wird nach Erlaß eines Grundurteils die Beklagte durch den daraufhin zu erlassenden Verwaltungsakt nur noch über die Höhe der Leistungen zu befinden haben, wobei allerdings bei Erlaß des Grundurteils feststehen muß, daß ein Anspruch auf eine Mindestgeldleistung vorhanden ist (BSG in SozR Nr 3 zu § 130 SGG).

Da für den Senat nicht feststeht, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Uhg erfüllt (Vollzeitunterricht oder berufsbegleitender Unterricht mit entsprechender zeitlicher Unterrichtsbelastung), ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen, welches die entsprechenden Feststellungen noch nachholen muß.

Das LSG wird weiterhin Feststellungen darüber treffen müssen, ob die Voraussetzungen für die Förderung auch in der Zeit zwischen Ende der Unterrichtsveranstaltungen und Beginn der Meisterprüfung gegeben waren. Dabei ist zu beachten, daß der auf die Ablegung der Meisterprüfung ausgerichtete Lehrgang und die anschließende Prüfung als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind, wenn die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht (BSG SozR 4100 § 44 Nr 4). Die Meisterprüfung selbst ist allerdings zumindest als eigene Fortbildungsmaßnahme gemäß § 43 Abs 1 Nr 4 AFG grundsätzlich förderungsfähig.

Bei seiner neuen Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654552

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