Leitsatz (amtlich)

1. Materielle Rechtskraft kommt auch Urteilen des RVA zu. Auf die Rechtskraft kann nicht wirksam verzichtet werden.

2. Ist über den Streitgegenstand rechtskräftig entschieden, so ist eine denselben Streitgegenstand betreffende neue Klage jedenfalls dann unzulässig, wenn für sie kein Rechtsschutzinteresse besteht.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rechtskraft eines Urteils bedeutet für die Beteiligten kein Hindernis, ihre Rechtsbezeichnungen, soweit sie ihrer Verfügung unterliegen, im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von der im Urteil getroffenen Entscheidung zu ordnen. Vor allem kann die Verwaltungsbehörde auf eine sie begünstigende Rechtsfolge verzichten und eine Leistung gewähren, die rechtskräftig versagt worden ist. Es würde jedoch der absoluten Natur der Rechtskraft widersprechen, wenn ein Beteiligter, der in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren obgesiegt hat, ohne Änderung der materiellen Rechtsbeziehungen lediglich auf die Rechtskraft des Urteils verzichten könnte, um eine erneute gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand herbeizuführen.

 

Normenkette

SGG § 141 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 1956 wird dahin geändert, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 3. August 1955 zurückgewiesen wird.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Der Kläger war bis zum 11. Januar 1931 als Aushilfsheizer beim Bahnbetriebswerk L beschäftigt. Seit Januar 1932 bezieht er Invalidenrente. Im April 1932 beanspruchte er Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines Gelenkrheumatismus, den er sich durch eine Erkältung während der Nachtschicht zum 4. Januar 1931 zugezogen haben will. Die Reichsbahndirektion H lehnte den Entschädigungsanspruch durch Bescheid vom 26. August 1933 mit der Begründung ab, der Gelenkrheumatismus stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der angeblichen Erkältung, beruhe vielmehr auf einer mehrere Jahre zurückliegenden chronisch rezidivierenden Schuppenflechte des Klägers.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Berufung zum Reichsbahn-Oberversicherungsamt (OVA) M ein. Dieses wies das Rechtsmittel nach Beweiserhebung durch Urteil vom 20. Februar 1934 zurück. Der Rekurs hiergegen wurde durch Urteil des Reichsversicherungsamts (RVA) vom 6. März 1935 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Beweisaufnahme - Vernehmung des Lokomotivführers Th und der Wirtin des Klägers, Frau R habe keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, daß der Kläger sich in der von ihm angegebenen Arbeitsschicht erkältet habe. Hinzu komme, daß nach den Gutachten der ärztlichen Sachverständigen das Auftreten von Gelenkrheumatismus im Zusammenhang mit einer Schuppenflechte den klinischen Erfahrungen entspreche. Es bestehe daher keine ausreichende Wahrscheinlichkeit, daß der Gelenkrheumatismus des Klägers durch eine Erkältung auf der Arbeitsstätte entstanden sei.

Einen Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens verwarf das RVA am 7. März 1938 als unzulässig.

In der Folgezeit bemühte sich der Kläger immer wieder, die Deutsche Reichsbahn bzw. die Deutsche Bundesbahn zur nochmaligen Prüfung und Anerkennung seines Entschädigungsanspruchs zu bewegen. Diese Eingaben wurden abschlägig beschieden, teils unter Hinweis auf den bindend gewordenen Bescheid vom 26. August 1933, teils mit der Begründung, eine nochmalige sorgfältige Prüfung habe keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das behauptete Unfallereignis ergeben.

Am 4. März 1954 schrieb die Hauptverwaltung der Bundesbahn-Unfallversicherungsbehörde an ihre Bezirksleitung in Kassel u. a.:

"B hat wiederholt hier vorgesprochen, um erneut den Rechtsweg beschreiten zu können, da nach seiner Meinung bei der Urteilsfindung nicht alle Umstände erschöpfend behandelt worden sind. Da es sich nach dem inzwischen erlassenen SGG empfiehlt, diesem Begehren stattzugeben, bitten wir, B einen neuen Ablehnungsbescheid zu erteilen."

Daraufhin erteilte die Beklagte am 16. März 1954 dem Kläger erneut einen förmlichen Bescheid, in dem sein Anspruch auf Entschädigung abgelehnt wurde. Zur Begründung ist ausgeführt: Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls infolge Erkältung müsse ein strenger Nachweis gefordert werden, daß eine durch Erkältung hervorgerufene Schädigung im Betriebe an einem bestimmten Tage, längstens in einer Arbeitsschicht, eingetreten sei. Dieser Nachweis sei nicht geführt. Solange dies nicht der Fall sei, seien die Gutachten, die sich mit der Frage befassen, ob ein Gelenkrheumatismus als Folge einer Schuppenflechte auftreten kann, bedeutungslos. Der Bescheid enthält die Belehrung, daß er mit der Klage beim Sozialgericht (SG) Fulda angefochten werden könne.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 16. März 1954 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Unfallrente vom 1. Januar 1932 an zu zahlen. Nachdem das SG zunächst Erhebungen über die Ursache des Gelenkrheumatismus des Klägers angestellt hatte, hat es - ohne das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verwerten - durch Urteil vom 3. August 1955 den Bescheid der Beklagten vom 16. März 1954 aufgehoben; im übrigen hat es die Klage als unzulässig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Der neue Bescheid sei rechtswidrig. Ohne Änderung der Verhältnisse sei ein neuer Bescheid nur unter den Voraussetzungen des § 619 oder des § 1744 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zulässig; diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Beteiligten hätten auch nicht wirksam auf die mit dem Erlaß des Urteils des RVA vom 6. März 1935 eingetretene Rechtskraft verzichten können. Deshalb müsse der Bescheid vom 16. März 1954 aufgehoben werden, der Leistungsanspruch des Klägers könne jedoch keinen Erfolg haben.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung zum Hessischen Landessozialgerichts (LSG) eingelegt mit dem Antrag, ihm unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils eine Rente vom 1. Januar 1950 an zu gewähren. Die Beklagte hat eingeräumt, daß der Bescheid vom 16. März 1954 einen Verzicht auf die Rechtskraft der früheren Entscheidungen habe zum Ausdruck bringen sollen, sie hat jedoch im weiteren Verfahren die Auffassung vertreten, daß ein solcher Verzicht nicht zulässig sei. Das LSG hat durch Urteil vom 29. Mai 1956 die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die vom SG ausgesprochene Verwerfung der auf Gewährung einer Rente gerichteten Leistungsklage in eine Abweisung der Klage - als unbegründet - umgewandelt hat. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Die Leistungsklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet, weil dem Klageanspruch die materielle Rechtskraft der Urteile des OVA und des RVA entgegenstehe (§ 141 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Im Zivilprozeß und im Verwaltungsstreitverfahren sei es herrschende Meinung, daß die Parteien durch die Rechtskraft eines Urteils zwar nicht gehindert seien, auf die im Urteil festgelegten materiellen Rechtsfolgen zu verzichten und ihre Rechtsbeziehungen abweichend hiervon zu regeln, daß sie aber ohne Änderung der materiellen Rechtsbeziehungen nicht lediglich auf die Rechtskraft des Urteils verzichten könnten. Entsprechendes müsse für das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit gelten. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sondervorschrift des § 619 RVO seien eine Bestätigung dafür, daß ein allgemeiner Verzicht auf die Rechtskraft durch einen Beteiligten nicht in das Bild der gesetzlichen Rechtskraftregelung passe. Der Auffassung des RVA, daß der Versicherungsträger, wenn die Richtigkeit der früheren Entscheidung zweifelhaft sei, unter Verzicht auf die Rechtskraft dieser Entscheidung zu dem Anspruch des Berechtigten durch Erteilung eines neuen ablehnenden Bescheides nochmals Stellung nehmen und damit den Rechtszug von neuem eröffnen könne (EuM 25, 165; vgl. auch Bayer. LVAmt, Breith. 1952, 880), sei jedenfalls für die Zeit nach dem Inkrafttreten des SGG nicht mehr zu folgen. Der Versicherungsträger habe nach § 619 RVO jederzeit die Möglichkeit, die materielle Rechtslage abweichend von der früheren Beurteilung, auch einer solchen durch ein rechtskräftiges Urteil, neu zu gestalten. Halte es aber an der rechtskräftig festgestellten materiellen Rechtslage fest, so fehle ein ausreichendes Bedürfnis, die unverändert beurteilte Rechtslage erneut einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Das Urteil ist dem Kläger am 19. Juni 1956 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 19. Juli 1956 Revision eingelegt und diese am 20. Juli 1956 begründet. Er führt aus: Das LSG habe § 141 SGG zu Unrecht angewandt. Diese Vorschrift betreffe nur Urteile der Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber Urteile und Bescheide aus der Zeit vor dem 1. Januar 1954. Bescheide aus dieser Zeit seien weder Bescheiden neuer Art noch Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit gleichzustellen. Der vorliegende Streitfall betreffe auch nicht die Rechtskraft eines Urteils, sondern die Rechtskraft des Bescheides der Reichsbahndirektion Halle vom 26. August 1933. Der Umstand, daß der Versicherungsträger im früheren Feststellungsverfahren sowohl Partei als auch Spruchstelle gewesen sei, habe es erforderlich gemacht, eine - dem Zivilprozeß nicht bekannte - besondere Art der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahrens zuzulassen; der Versicherungsträger habe unter Verzicht auf die Rechtskraft eines früheren Bescheides dem Versicherten entweder einen neuen günstigeren Bescheid erteilen oder aber die Erteilung eines begünstigenden Bescheides ablehnen können, um den Rechtszug wieder zu eröffnen (AN 1893, 106 Nr. 258). Auf diese Besonderheit seien die Berufsgenossenschaften in dem Rundschreiben betr. die Feststellung der Entschädigungen vom 15. November 1904 ausdrücklich hingewiesen worden (AN 1904, 643). Nach Einführung der §§ 619, 1304 RVO sei es unstreitig gewesen, daß der Versicherungsträger auf die Rechtskraft eines früheren ablehnenden Bescheides habe verzichten und einen neuen ablehnenden, rechtsmittelfähigen Bescheid erteilen können. Dabei habe es keinen Unterschied bedeutet, ob der frühere Bescheid Rechtskraft erlangt habe, weil kein Rechtsmittel eingelegt oder weil das eingelegte erfolglos geblieben sei. Die Zulässigkeit des Verzichts auf die Rechtskraft durch den Versicherungsträger sei zumindest infolge der jahrzehntelangen, auf der Rechtsüberzeugung der beteiligten Kreise beruhenden Übung Gewohnheitsrecht geworden.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie tritt der Auffassung entgegen, daß nicht die Rechtskraft der Urteile des OVA und des RVA zur Erörterung stehe, sondern diejenige des Bescheides vom 26. August 1933 und daß § 141 SGG auf jene Urteile nicht anzuwenden sei.

II

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie hatte jedoch keinen Erfolg.

Die Klage war im ersten Rechtszuge auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 16. März 1954 und auf Zahlung einer Unfallrente gerichtet; es lag also eine zusammengefaßte Aufhebungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG vor. Der Aufhebungsklage hat das SG stattgegeben, dagegen hat es die Leistungsklage als unzulässig verworfen. Gegen dieses Ergebnis könnten Bedenken erhoben werden, wenn man bei einer Klagenverbindung der angeführten Art der Aufhebungsklage keine selbständige Bedeutung gegenüber der Leistungsklage beimißt. So hat zB der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeführt, wenn eine Vornahmeklage lediglich als unselbständigen Bestandteil das Begehren nach Aufhebung eines Verwaltungsakts enthalte, könne über das Klagebegehren nur einheitlich entschieden, also dem Aufhebungsbegehren nur stattgegeben werden, wenn auch der Vornahmeantrag Erfolg habe (BSG 8, 3, 10). Überträgt man diese Erwägungen auf die Zusammenfassung einer Leistungsklage mit einer Aufhebungsklage, so kann es zweifelhaft sein, ob das SG der Aufhebungsklage für sich allein hätte stattgeben dürfen oder ob es diese - ebenso wie die Leistungsklage - als unzulässig hätte ansehen müssen. Einer Entscheidung dieser Frage bedurfte es jedoch nicht, weil über die Aufhebungsklage rechtskräftig entschieden und Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch die Leistungsklage ist. Die Aufhebung des Bescheides vom 16. März 1954 hat allerdings nicht schon mit dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils oder mit dem Ablauf der Berufungsfrist Rechtskraft erlangt, die Rechtskraft war vielmehr auch insoweit durch die vom Kläger gegen die Verwerfung der Leistungsklage eingelegte Berufung gehemmt; denn die durch die Aufhebung ihres Bescheides beschwerte Beklagte hätte hiergegen bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung unselbständige Anschlußberufung einlegen können. Da sie jedoch hiervon keinen Gebrauch gemacht und die Berufung des Klägers sich nicht auf den seinem Klageantrag stattgebenden und ihn daher auch nicht beschwerenden Teil des erstinstanzlichen Urteils bezogen hat, ist die Entscheidung des SG über die Aufhebungsklage mit dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem LSG rechtskräftig geworden (vgl. BGHZ 7, 143; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 132 I 2 a S. 651; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, Grundzüge vor § 511 Anm. 1 B). Die Aufhebungsklage ist daher nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

Die den allein noch rechtshängigen Anspruch auf Gewährung einer Unfallrente betreffende Leistungsklage hat ihre prozessuale Grundlage (§ 54 Abs. 4 SGG) nicht dadurch verloren, daß der beschwerende Verwaltungsakt inzwischen rechtskräftig aufgehoben worden ist; sie ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie im Revisionsverfahren nicht mehr mit einer Aufhebungsklage verbunden ist, sondern nur noch allein zur Entscheidung steht. Nach der Auffassung des Senats kommt es entscheidend darauf an, daß im Zeitpunkt der Klageerhebung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 4 SGG gegeben waren. Insoweit ist der Kläger daher hinsichtlich der Zulässigkeit der Leistungsklage so zu behandeln, als ob über die Aufhebungsklage noch nicht rechtskräftig entschieden wäre.

Der Leistungsklage steht jedoch entgegen, daß über den Rentenanspruch des Klägers bereits in den Verfahren gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft rechtskräftig entschieden worden ist. Der Anspruch ist nicht nur durch den Bescheid des Versicherungsträgers vom 26. August 1933 abgelehnt, sondern dieser Bescheid ist auch im Spruchverfahren vom OVA Merseburg und dem RVA sachlich geprüft und bestätigt worden. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es daher nicht (nur) darauf an, ob der bindend gewordene Bescheid vom 26. August 1933, sondern ob das rechtskräftige Urteil des RVA vom 6. März 1935 der gegenwärtigen Leistungsklage entgegensteht. Nach § 141 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist hiernach die Entscheidung über den Streitgegenstand. Nach den im Zivilprozeß für die Grenzen der materiellen Rechtskraft vor allem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist Gegenstand der Rechtskraft die Entscheidung des Richters, daß sich aus einem bestimmten Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge ergebe (BGH, Großer Zivilsenat, NJW 1954 S. 1073, 1074; Rosenberg aaO § 150 I 2 S. 749; BSG 5, 96, 99; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I S. 256 c). Hiernach ist im vorliegenden Rechtsstreit der Streitgegenstand identisch mit demjenigen, über den das RVA durch Urteil vom 6. März 1935 entschieden hat; denn der Kläger leitet aus denselben klagebegründenden Tatsachen, die er in dem früheren Verfahren vorgebracht hatte, - Erkältung während der Nachtschicht zum 4. Januar 1931 mit der Folge eines Gelenkrheumatismus - dieselbe Rechtsfolge, nämlich das Bestehen eines Rentenanspruchs, her, indem er geltend macht, die von ihm schon früher behaupteten Tatsachen seien zu Unrecht nicht als erwiesen angesehen worden. Über den Streitgegenstand des neuerlichen Verfahrens hat demnach das RVA im Jahre 1935 rechtskräftig entschieden. Die Ansicht von Haueisen, daß bei Abweisung einer zusammengefaßten Aufhebungs- und Leistungsklage wegen Nichtbestehens des Leistungsanspruchs eine rechtskräftige Entscheidung über den Leistungsanspruch nicht vorliege (NJW 1960 S. 313, 315), hält der Senat nicht für zutreffend.

Daß auch einem vor dem Inkrafttreten des SGG ergangenen Urteil die Rechtskraftwirkung des § 141 SGG zukommt, hat das LSG mit Recht angenommen. Die rechtskräftig gewordene Entscheidung ist in einem geordneten, der heutigen Verfahrensregelung in der Sozialgerichtsbarkeit vergleichbaren Verfahren erlassen worden, das - ebenso wie der Zivilprozeß und das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit - grundsätzlich einen Rechtsmittelzug vorsah. Hinsichtlich der Entscheidungen, die in einem solchen Verfahren der Unfallversicherung ergangen sind, hat das RVA in ständiger Rechtsprechung Wirkung und Umfang der materiellen Rechtskraft genau so beurteilt, wie dies nach § 322 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) und den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen seit jeher für den Zivilprozeß gilt (vgl. RVA, AN 1888 S. 281, 1901 S. 170, 1913 S. 460, 1923 S. 190, 191). Schon aus diesem Grunde ist nicht anzunehmen, daß die Rechtskraftwirkung eines Urteils der früheren Spruchinstanzen nach dem Inkrafttreten des § 141 Abs. 1 SGG, der im wesentlichen dem § 322 Abs. 1 ZPO nachgebildet ist, anders zu beurteilen wäre, als während des vor dem 1. Januar 1954 bestehenden Rechtszustandes. Das LSG hat zur weiteren Begründung seiner Auffassung auch mit Recht auf § 214 SGG hingewiesen. Diese Vorschrift wäre nicht verständlich, wenn das SGG nicht davon ausginge, daß die vor dem 8. Mai 1945 ergangenen Urteile der früheren Spruchinstanzen der materiellen Rechtskraft fähig sind. Deshalb ist der in § 141 Abs. 1 SGG zum Ausdruck gekommene allgemeine Rechtsgrundsatz, daß rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, auch auf Urteile anzuwenden, die in der Zeit vor dem 1. Januar 1954 in einem - wie dargelegt - rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Verfahren ergangen sind (vgl. auch BSG 10, 248, 250). Ob hiervon Entscheidungen auszunehmen sind, die nach der Verordnung über die weitere Vereinfachung des Verfahrens in der Reichsversicherung und der Arbeitslosenversicherung während des Krieges vom 26. Oktober 1943 (RGBl I, 581) ergangen sind (vgl. hierzu Schönberger, Die Sozialversicherung 1957 S. 241, 243 li. Sp.), kann dahinstehen, weil die zu beurteilende Entscheidung des RVA vom 6. März 1935 von jener Verordnung nicht berührt wird.

Für die Entscheidung des Streitfalles ist es ohne Bedeutung, daß die Beklagte - wie sie im Berufungsverfahren eingeräumt hat - mit der Erteilung des Bescheides vom 16. März 1954 auf die Rechtskraft des RVA-Urteils aus dem Jahre 1935 hat "verzichten" wollen; denn ein solcher Verzicht darf, wie das LSG mit Recht angenommen hat, von den Gerichten nicht beachtet werden. Die Rechtskraft eines Urteils bedeutet für die Beteiligten allerdings kein Hindernis, ihre Rechtsbeziehungen, soweit sie ihrer Verfügung unterliegen, im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von der im Urteil getroffenen Entscheidung zu ordnen, vor allem kann der Versicherungsträger auf eine ihn begünstigende Rechtsfolge verzichten und dem Versicherten eine Leistung gewähren, die ihm rechtskräftig versagt worden ist. Es würde aber der absoluten Natur der Rechtskraft widersprechen, wenn der Beteiligte, der in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren obgesiegt hat, ohne Änderung der materiellen Rechtsbeziehungen lediglich auf die Rechtskraft des Urteils verzichten könnte, um eine erneute gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand herbeizuführen. Diese Auffassung ist für den Zivilprozeß und das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein anerkannt (Rosenberg aaO § 148 II 5 b S. 743; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 322 Anm. II 6; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung 1960 § 121 Anm. II 4; Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung 1960 § 121 Anm. D 5). In Übereinstimmung mit dem LSG hält der erkennende Senat auch für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit den Verzicht auf die Rechtskraft eines Urteils für unzulässig. Dies folgt aus der Gleichartigkeit der gesetzlichen Regelungen über die Wirkung der materiellen Rechtskraft auf den angeführten Gebieten. Die Würde des Gerichts, das einen Streitfall rechtskräftig entschieden hat, und die Rechtssicherheit sind in der Sozialgerichtsbarkeit genau so schutzwürdig wie in den anderen Gerichtsbarkeiten. Ein Unterschied für die Sozialgerichtsbarkeit läßt sich nicht etwa daraus herleiten, daß die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens sich im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren nicht als Gleichgeordnete, sondern als Über- und Untergeordnete gegenübergestanden haben und daß die Verwaltungsbehörde - wie Knoll (Die Sozialgerichtsbarkeit 1956 S. 369, 373 li. Sp.) ausführt - nicht nur ihre eigenen Belange, sondern auch die Rechte des "Gegners" zu wahren hat; dieser Gesichtspunkt gilt nicht allein für die Sozialgerichtsbarkeit, sondern auch für die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Institut der materiellen Rechtskraft leitet, worauf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 19. März 1953 (NJW 1953 S. 862, 863 re. Sp.) hingewiesen hat, seine innere Berechtigung wesentlich daraus her, daß die der Rechtskraft fähigen Entscheidungen in einem mit allen Garantien des Rechtszuges ausgestatteten Verfahren ergangen sind und deshalb Fehlerquellen auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Dennoch unterlaufene Fehler lassen sich teilweise im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens, die in der Sozialgerichtsbarkeit im wesentlichen ebenso wie im Zivilprozeß geregelt ist (§ 179 SGG), beheben. Außerdem gibt für das Gebiet der Unfallversicherung § 619 RVO - für die Rentenversicherung vgl. § 1300 RVO nF und § 79 nF des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) - dem Versicherungsträger die Möglichkeit, eine nach seiner Überzeugung früher zu Unrecht abgelehnte Leistung trotz eines entgegenstehenden rechtskräftigen Urteils ganz oder teilweise zu gewähren und für diese neue Regelung eine gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Fehlerhafte rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die mit den angeführten gesetzlichen Mitteln nicht beseitigt werden können, müssen im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen werden. Das Bedürfnis, in einem Falle, in dem der Versicherungsträger trotz pflichtgemäßen Bemühens, dem abschlägig beschiedenen Versicherten zu helfen, sich zu einer günstigeren Bescheiderteilung nicht entschließen kann, unter "Verzicht auf die Rechtskraft" den Rechtszug wieder zu eröffnen, ist entgegen der Auffassung von Knoll (aaO S. 369 ff) nicht so groß, daß aus diesem Grunde die den tragenden Grundsätzen des Prozeßrechts zuzurechnende Regelung über die Wirkung der materiellen Rechtskraft durchbrochen werden darf. (So auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I S. 258 a; Beuster, Deutsche Versicherungszeitschrift 1960 S. 188; aA Mellwitz, Kommentar zum SGG, 1956, S. 320 Anm. B zu § 141).

Das RVA hat allerdings wiederholt die Auffassung vertreten, der Versicherungsträger könne, wenn Zweifel an der Richtigkeit seines früheren Bescheides - auch eines im Spruchverfahren nachgeprüften und bestätigten Bescheides - entstanden seien, gegebenenfalls unter Verzicht auf die Rechtskraft eines Urteils, durch Erteilung eines erneuten ablehnenden Bescheides den Rechtszug wieder eröffnen (vgl. Rundschreiben des RVA an die Berufsgenossenschaftsvorstände, betreffend die Feststellung der Entschädigungen, vom 15. November 1904, § 61 - AN 1904 S. 643, 667; AN 1905 S. 277 Nr. 1182; EuM 25 S. 165). Diese Auffassung, der auch das ältere Schrifttum gefolgt ist (vgl. Schulte-Holthausen, Unfallversicherung, § 619 Anm. 1; Moesle/Rabeling, Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, Drittes Buch, 3. Aufl. § 619 Anm. 4; RVO-MitglKomm., § 619 Anm. 1; Schroeder/Strich, Die deutsche Unfallversicherung, § 619 Anm. 3), läßt sich jedenfalls seit dem Inkrafttreten des SGG aus den angeführten Gründen nicht mehr aufrechterhalten. Sollte sich, was Knoll für prüfenswert hält (aaO), vor 1954 ein Gewohnheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung des RVA gebildet haben, so wäre dies durch § 141 SGG außer Kraft gesetzt worden.

Für die Auffassung der Revision, daß der Leistungsklage das rechtskräftige Urteil des RVA vom 6. März 1935 nicht entgegenstehe, läßt sich auch aus der Entscheidung des BSG vom 13. Oktober 1959 (BSG 10, 248) nichts herleiten. In diesem Streitfalle hat der 11. Senat des BSG eine sachliche Entscheidung über eine gegen einen Bescheid des Versorgungsträgers von 1952 gerichtete Aufhebungsklage für erforderlich gehalten, obwohl der Versorgungsanspruch bereits durch ein Urteil des Bayerischen Landesversorgungsgerichts von 1927 rechtskräftig abgelehnt worden war und der Versorgungsträger den Anspruch auch nach dem Bayerischen Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG) durch Bescheid von 1948, bestätigt durch OVA-Urteil von 1950, mit der Begründung abgelehnt hatte, über den Versorgungsanspruch sei nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften rechtskräftig entschieden worden. Abgesehen davon, daß es sich in jenem Falle um eine Aufhebungsklage - offenbar kombiniert mit einer Leistungsklage - gehandelt hat, im vorliegenden Falle aber in der Revisionsinstanz ausschließlich über eine Leistungsklage zu entscheiden war, hat der 11. Senat sich nicht etwa auf den Standpunkt gestellt, daß frühere rechtskräftige Urteile, auch wenn sie über denselben Streitgegenstand entschieden hätten, dem erneuten Klagebegehren nicht entgegenständen; er hat vielmehr die Auffassung vertreten, das Urteil des Bayerischen Landesversorgungsgerichts von 1927 sei unbeachtlich, weil es mit dem Außerkrafttreten des früheren Versorgungsrechts gegenstandslos geworden sei, und das Urteil des OVA von 1950 habe den in dem neuen Verfahren erhobenen Klageanspruch nicht sachlich geprüft, sondern nur entschieden, daß der Versorgungsträger sich zu Recht auf die Rechtskraft der früheren Entscheidungen berufen habe. In dem vom erkennenden Senat zu entscheidenden Falle ist aber, wie bereits ausgeführt wurde, der den Gegenstand des neuen Verfahrens bildende Leistungsanspruch mit dem vom RVA im Jahre 1935 nach sachlicher Prüfung abgelehnten Anspruch identisch. An diese rechtskräftige Entscheidung aus dem Jahre 1935 hat sich das LSG mit Recht als gebunden erachtet.

Da sich die Beklagte auf die Rechtskraft des RVA-Urteils von 1935 ausdrücklich berufen hat, bedurfte es keiner Entscheidung der - in neuer Zeit einhellig bejahten - Frage, ob die Rechtskraft von Amts wegen zu beachten ist (vgl. hierzu Pohle in der Anm. zum Urteil des BAG AP 1956 Nr. 1 zu § 322 ZPO und BGH, FamRZ 1958 S. 58 Nr. 22).

Wie sich die materielle Rechtskraft einer Entscheidung auf einen neuen, denselben Streitgegenstand betreffenden Rechtsstreit verfahrensrechtlich auswirkt, ist bestritten. Stein/Jonas aaO § 322 Anm. II 2) vertreten die Auffassung, die Rechtskraft verbiete lediglich eine widersprechende Entscheidung. Danach wäre die neue Klage, wenn nicht andere Gründe ihrer Zulässigkeit entgegenstehen, zulässig, aber als unbegründet abzuweisen. Demgegenüber sieht die herrschende Meinung im zivilprozessualen und im verwaltungsgerichtlichen Schrifttum die Wirkung der Rechtskraft darin, daß sie jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand verbiete und demgemäß zur Abweisung der Klage als unzulässig führen müsse (Rosenberg aaO § 148 II 4; Baumbach/Lauterbach aaO, Einf. zu § 322 Erl. 3 A; Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, § 322 ZPO, Anm. B I b 2 und II a 1; Bötticher, Kritische Beiträge zur Lehre von der materiellen Rechtskraft im Zivilprozeß, 1930 S. 128 ff; Eyermann-Fröhler aaO § 121 Anm. II 3; Klinger aaO § 121 Anm. D 1 a Fußn. 9; Koehler aaO § 121 Anm. III 1). Diese Auffassung vertritt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG 1, 196 und FamRZ 1955 S. 45), während die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGH nicht einheitlich ist. So wird in BGHZ 4 S. 321 ausgeführt, bei entgegenstehender Rechtskraft könne eine neue Klage nur dann als unzulässig abgewiesen werden, wenn für sie kein Rechtsschutzinteresse bestehe. Ein Rechtsschutzinteresse bejaht der BGH beispielsweise für den Fall, daß eine Partei des Vorprozesses ohne erneute Klage nicht in der Lage ist, eine mit Rechtskraftbescheinigung versehene Ausfertigung des Urteils zu erlangen. In FamRZ 1958 S. 58 hat es der BGH ausdrücklich offen gelassen, ob (unabhängig von dem Rechtsschutzinteresse des Klägers) die Rechtskraft als solche ein Prozeßhindernis darstellt, das eine weitere Verhandlung und Entscheidung unzulässig macht. In anderen Urteilen wird dagegen bei rechtskräftig entschiedener Sache die neue Klage schlechthin als unzulässig bezeichnet, ohne daß die Frage des Rechtsschutzinteresses erörtert wird (zB BGHZ 23, 1, 9; Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des BGH, § 322 ZPO Nr. 23; MDR 1960 S. 743 Nr. 15). Das BSG hat sich bisher nicht ausdrücklich für eine der beiden Rechtskrafttheorien entschieden. Die Ausführungen des 6. Senats in BSG 8, 185, 188 sind nicht eindeutig (vgl. auch BSG vom 18. Oktober 1960 - 11 RV 240/58 -). Im Ergebnis unterscheiden sich, worauf Eyermann/Fröhler (aaO § 121 Anm. II 3) und Brackmann (aaO S. 256 b) mit Recht hinweisen, die widerstreitenden Auffassungen insofern nur unwesentlich, als nach beiden Theorien eine Klage jedenfalls dann unzulässig ist, wenn über den Streitgegenstand rechtskräftig entschieden ist und nicht aus besonderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse für die neue Klage besteht. Diese Voraussetzungen liegen auch in dem hier zu entscheidenden Falle vor. Da im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des RVA vom Jahre 1935 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehindert sind, über den hier rechtshängigen Rentenanspruch des Klägers zu seinen Gunsten zu entscheiden, und besondere Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Kläger ein neues klagabweisendes Urteil erstreiten zu lassen, naturgemäß nicht ersichtlich sind, ist seine Klage unzulässig. Es bedurfte daher keiner Entscheidung der Frage, ob schon die Rechtskraft als solche bewirkt, daß jede neue Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen ist.

Nach alledem hätte das LSG die Leistungsklage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil war daher dahin zu ändern, daß es bei der vom SG ausgesprochenen Prozeßabweisung verbleibt.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht in Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2324745

BSGE, 181

NJW 1961, 1499

MDR 1961, 542

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