Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Vergütung für ärztliche Begleitung von Verlegungsfahrten. Honorarklage. vorangegangener Zivilprozess. Streitverkündung. Nebenintervention. Interventionswirkung. rechtswegfremder Folgeprozess. überschießende Ausführungen. Vergütungsanspruch. Vertrag. Geschäftsführung ohne Auftrag. Notfallbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Interventionswirkung einer Streitverkündung in einem vorangegangenen Zivilprozess ist auch in einem Folgeprozess vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beachten (Anschluss an und Fortführung von BVerwG vom 16.12.1966 - VII C 180.65 = Buchholz 310 § 173 VwGO Nr 1 Anh § 68 ZPO Nr 1).

2. Die Geltung der Verhandlungsmaxime im Zivilprozess kann eine restriktive Handhabung der Interventionswirkung in einem rechtswegfremden, von anderen Maximen beherrschten Folgeprozess erfordern.

3. Überschießende Ausführungen des Erstgerichts unterliegen nicht der Interventionswirkung im Folgeprozess.

 

Orientierungssatz

1. Fehlt es an vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Träger eines Rettungsdienstes und den Krankenkassen, kann ein Vergütungsanspruch nicht als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag mit der Begründung geltend gemacht werden, der Rettungseinsatz für einen Versicherten habe im Interesse der Krankenkasse gelegen (vgl BSG vom 3.11.1999 - B 3 KR 4/99 R = BSGE 85, 110 = SozR 3-2500 § 60 Nr 4). Nichts anderes gilt, wenn es um die ärztliche Begleitung von Verlegungsfahrten zwischen Krankenhäusern geht.

2. Die Notfallbehandlung nach § 76 Abs 1 S 2 SGB 5 erfolgt als Naturalleistung zu Lasten der GKV, so dass in Notfällen von Nichtvertragsärzten erbrachte Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt und von der KÄV aus der Gesamtvergütung vergütet werden (vgl BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R = USK 2006-79).

3. Ein Notfall iS des § 76 Abs 1 S 2 SGB 5 liegt nur vor, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen so dringlich ist, dass es bereits an der Zeit für die Auswahl eines geeigneten Therapeuten und dessen Behandlung - sei es durch dessen Aufsuchen oder Herbeirufen - fehlt (vgl BSG vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R aaO).

 

Normenkette

SGB 5 § 76 Abs. 1 S. 2, § 133 Fassung: 1999-12-22; ZPO §§ 68, 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1-3

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 24.06.2010; Aktenzeichen L 4 KR 167/08)

SG München (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen S 18 KR 1498/05)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 15 328,88 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung für ärztliche Begleitungen bei Verlegungsfahrten in Höhe von 15 328,88 Euro in den Jahren 2001 bis 2003.

Die Klägerin ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärztin für Allgemeinmedizin und leitende Notärztin. Sie begleitete ua Krankentransporte von bei der beklagten AOK versicherten Mitgliedern, die von zwei Münchener Kliniken aus in andere Krankenhäuser verlegt wurden. Die Fa. M. (MKT) forderte sie nach ihren Angaben jeweils für qualifizierte Krankentransporte an, wenn die verlegende Klinik eine ärztliche Begleitung angeordnet hatte.

Bis Ende 2001 erhielt die Klägerin eine Vergütung für diese Leistungen. In der anschließenden Zeit lehnte die Beklagte es ab, die vom 20.12.2001 bis 19.8.2003 erbrachten Begleitleistungen der Klägerin gesondert zu vergüten. Die Klägerin verklagte die Träger der beiden Kliniken vergeblich vor dem Landgericht München I auf Honorar. Sie verkündete der Beklagten den Streit. Die Beklagte trat dem Verfahren nicht bei und ließ die ihr bis zum 15.10.2004 gesetzte Frist zur Abgabe eines Anerkenntnisses ungenutzt verstreichen. Das OLG wies die Berufung rechtskräftig mit der Begründung zurück, der eingeklagte Zahlungsanspruch bestehe nicht. Die Vergütung ärztlicher Leistungen beim Krankentransport sei von § 133, § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V mit umfasst, auf welche im Bayerischen Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (BayRDG) verwiesen sei (Urteil vom 24.6.2005).

Die Klägerin hat daraufhin die Beklagte vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Zahlung von Honorar unter Berufung auf die Interventionswirkung der Streitverkündung in Anspruch genommen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.2.2008). Die Berufung war erfolglos. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht aus der Streitverkündung im zivilrechtlichen Verfahren. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.6.1993 - VIII ZR 222/92) träten die Interventionswirkungen nach §§ 74, 68 ZPO nicht rechtswegübergreifend ein. Im Übrigen gebe es für den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Einzelanspruch keine Rechtsgrundlage im Vertragsarzt-, Krankenhaus- oder Krankentransportrecht der GKV (Urteil vom 24.6.2010).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 74, 68 ZPO. Das Problem zweier sich widersprechender Entscheidungen verschiedener Rechtswege in derselben Rechtsangelegenheit könne nur dadurch gelöst werden, dass sich die Interventionswirkung der Streitverkündung auch auf einen Folgeprozess in einer anderen Gerichtsbarkeit erstrecke. Das OLG habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass richtiger Anspruchsgegner die KKn seien. Damit habe es bindend die Rechtsauffassung vertreten, dass die Kosten für ärztliche Begleitung von Verlegungsfahrten dem Grunde nach von der Beklagten zu tragen seien.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2010 und des Sozialgerichts München vom 14. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15 328,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. Oktober 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt ua ergänzend aus, aufgrund der Offizialmaxime seien die §§ 74, 68 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung der ärztlichen Begleitung von Verlegungsfahrten. Ein solcher Anspruch besteht weder aufgrund der Interventionswirkung der Streitverkündung im Zivilprozess (dazu 1.) noch ergibt er sich aus dem Leistungserbringerrecht der GKV (dazu 2.).

1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung für die ärztliche Begleitung von Verlegungsfahrten aufgrund der Interventionswirkung der Streitverkündung im Zivilprozess. Die im vorangegangenen Zivilprozess erfolgte Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten entfaltet nämlich nicht die von der Klägerin geltend gemachte, sondern nur eine begrenzte Interventionswirkung im sozialgerichtlichen Verfahren.

Nach § 72 Abs 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. § 74 ZPO regelt die Wirkung der Streitverkündung: Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention (§ 74 Abs 1 ZPO). Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt (§ 74 Abs 2 ZPO). In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 ZPO mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war (§ 74 Abs 3 ZPO). Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind (§ 68 ZPO). Auf diese Wirkungen der Intervention beruft sich die Klägerin.

Die genannten Bestimmungen der ZPO regeln nicht ausdrücklich, ob die Interventionswirkung auch dann eintritt, soweit der Folgeprozess in einem anderen Rechtsweg zu führen ist. Der erkennende Senat bejaht eine begrenzte Interventionswirkung eines vorangegangenen Zivilprozesses für einen Folgeprozess vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Er ist als Gericht des Folgeprozesses dazu berufen, über die Interventionswirkung zu entscheiden (vgl zB BGH NJW 2011, 1078 mwN; BVerwG Buchholz 310 § 173 VwGO Nr 1 Anh § 68 ZPO Nr 1; Häsemeyer ZZP 107 ≪1994≫, 232, 233 mwN in Fn 12).

a) Der erkennende Senat geht mit der für verwaltungsgerichtliche Folgeverfahren ergangenen Rspr des BVerwG davon aus, dass die Interventionswirkung gemäß § 68 ZPO nicht nur in einem nachfolgenden Zivilrechtsstreit, sondern auch in einem nachfolgenden Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit zugunsten der früheren Parteien zu beachten ist. Zu Recht verweist das BVerwG auf den Grundsatz der Einheit der rechtsprechenden Gewalt und der Gleichrangigkeit der Rechtswege. Dem steht im Ausgangspunkt nicht entgegen, dass im Zivilprozess die Verhandlungsmaxime, im Verwaltungsprozess aber die Untersuchungsmaxime herrscht (BVerwG Buchholz 310 § 173 VwGO Nr 1 Anh § 68 ZPO Nr 1 mwN). Soweit dagegen die Rspr des BGH in einem obiter dictum auf Einwände hingewiesen hat (vgl BGHZ 123, 44, 48; dem folgend Vollkommer in: Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl 2010, § 68 RdNr 10; Weth in: Musielak, ZPO, 8. Aufl 2011, § 68 RdNr 4; aA zB Häsemeyer ZZP 107 ≪1994≫, 232, 234 f; Schultes in: Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl 2008, § 69 RdNr 24; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, Bd 2, 22. Aufl 2004, § 68 RdNr 3 mwN; Wax NJW 1994, 2331, 2333 mwN; auch Regenfus, Komplexe Prozessführung, Dissertation, 2007, S 248 ff), ist diesem Wertungsgesichtspunkt im Rahmen des Umfangs der Interventionswirkung Rechnung zu tragen.

So kann nach § 68 ZPO der Nebenintervenient oder der Streitverkündete der Interventionswirkung den Einwand entgegensetzen, dass er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts verhindert worden sei, Angriffs-, Verteidigungs- oder Beweismittel geltend zu machen; das belaste ihn im Folgeprozess unangemessen und sei auch mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs unvereinbar. Dieser Einwand muss erst recht gelten, wenn durch eine Streitverkündung in einem Verfahren außerhalb der für das spätere Verfahren ausschließlich zuständigen Gerichtsbarkeit weitgehende Bindungen für den später geführten Rechtsstreit erzeugt und dadurch die Parteien den speziellen Ausgestaltungen dieses Verfahrens beliebig entzogen werden könnten (vgl BGHZ 123, 44, 48). Das erfordert eine restriktive Handhabung der Interventionswirkung in einem rechtswegfremden, von anderen Maximen beherrschten Folgeprozess.

Einer ausufernden Interventionswirkung bei einem rechtswegfremden Folgeprozess stehen Sinn und Zweck des Rechtsinstituts unter Berücksichtigung der unterschiedlichen anzuwendenden Prozessmaximen entgegen. Die Interventionswirkung kommt grundsätzlich nicht nur - wie die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils - dem Entscheidungsausspruch zu, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278; 116, 95, 102; 157, 97, 100; Vollkommer in: Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl 2010, § 68 RdNr 9; zu eng Häsemeyer ZZP 107 ≪1994≫, 232, 234 f). Das kann dem im sozialgerichtlichen Verfahren angeordneten Amtsermittlungsgrundsatz (vgl § 103 SGG) widersprechen. Er lässt an die Stelle des im Zivilprozess vorherrschenden Beibringungsgrundsatzes mit dem Prinzip der formellen Wahrheit im öffentlichen Interesse durch die Untersuchungsmaxime das Prinzip der objektiven Wahrheit treten (vgl zB Hauck in Hennig, SGG, Stand August 2011, § 103 RdNr 4 ff mwN).

b) Gegen die Zulässigkeit der Streitverkündung (§ 72 Abs 1 ZPO) bestehen Bedenken. Es ist zweifelhaft, ob die Klägerin (vgl BGHZ 175, 1 RdNr 16) Anlass für die Annahme hatte, für den Fall eines ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits vor dem OLG einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen die Beklagte als einen Dritten erheben zu können oder den Anspruch eines Dritten zu besorgen, auch wenn § 72 Abs 1 ZPO weit auszulegen ist. Denn die Klägerin musste verschiedene andere Schuldner in den Blick nehmen, insbesondere in erster Linie einen Anspruch gegen die Fa. MKT. Zudem war nicht ohne Weiteres ersichtlich, wieso eine Gewährleistung oder Schadloshaltung in Betracht kommen sollte. Immerhin denkt die Klägerin offensichtlich an eine Alternativität der Ansprüche.

Selbst wenn man aber die Streitverkündung für zulässig erachtet, beschränkt sich die Nebeninterventionswirkung darauf, im Folgenden für das Gerichtsverfahren zugrunde zu legen, dass der Klägerin kein Vergütungsanspruch gegen die beiden Krankenhausträger zusteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt sich die Interventionswirkung dagegen nicht auf die Auffassung des OLG, Ansprüche der Klägerin seien in erster Linie gegen die gesetzlichen Krankenkassen zu richten. Insoweit handelt es sich um sog überschießende Ausführungen, die schon innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit nicht den Wirkungen gemäß § 68 ZPO unterfallen, weil das Urteil des Erstgerichts objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung nicht hierauf beruht (vgl BGHZ 157, 97 ff mwN).

2. Die Klägerin hat ausgehend von der beschränkten Interventionswirkung keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Begleitung von Verlegungsfahrten in der Zeit von Dezember 2001 bis August 2003 gegen die Beklagte.

Ein Vergütungsanspruch der Klägerin kommt lediglich auf der Grundlage des § 133 SGB V in Betracht (hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 51 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 ≪GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000≫ vom 22.12.1999, BGBl I 2626). Danach gilt:

(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des § 71 Abs 1 bis 3 (SGB V) mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch bei dieser Festlegung § 71 Abs 1 bis 3 SGB V zu beachten. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung und die Empfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen. … Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.

(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn 1. vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde, 2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind, oder 3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Leistungen des Rettungsdienstes und andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.

Nach dieser Regelung ergibt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nur dann, wenn eine tragfähige Vertragsgrundlage besteht. Die Klägerin hat selbst indes weder nach den unangegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) noch nach ihrem Vorbringen im Revisionsverfahren einen Vertrag nach § 133 SGB V geschlossen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin auf der Grundlage eines von Dritten geschlossenen Vertrages nach § 133 SGB V ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht. Die besonderen bayerischen Bestimmungen für den arztbegleiteten Patiententransport greifen erst ab 1.1.2009 (vgl Art 15, 34 BayRDG).

Fehlt es an vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Träger eines Rettungsdienstes und den Krankenkassen, kann nach der Rspr des BSG (vgl BSGE 85, 110 = SozR 3-2500 § 60 Nr 4) ein Vergütungsanspruch auch nicht als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag mit der Begründung geltend gemacht werden, der Rettungseinsatz für einen Versicherten habe im Interesse der Krankenkasse gelegen. Nichts anderes gilt, wenn es - wie vorliegend - um die ärztliche Begleitung von Verlegungsfahrten zwischen Krankenhäusern geht.

Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die KÄV betreffen einen anderen Streitgegenstand, da die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sie sich schwerlich aus dem Gesichtspunkt einer Notfallbehandlung iS des § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V herleiten lassen könnten. Nach § 76 Abs 1 Satz 2 SGB V können Versicherte in Notfällen andere als an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmeberechtigte Ärzte in Anspruch nehmen. Auch die Notfallbehandlung erfolgt als Naturalleistung zu Lasten der GKV, so dass in Notfällen von Nichtvertragsärzten erbrachte Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durchgeführt und von der KÄV aus der Gesamtvergütung (§ 85 SGB V) vergütet werden (vgl BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R - USK 2006 - 79, RdNr 18 mwN; Hess in: Kasseler Komm, Stand Juli 2011, § 76 SGB V RdNr 11). Ein Notfall in diesem Sinne liegt jedoch nur vor, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen so dringlich ist, dass es bereits an der Zeit für die Auswahl eines zugelassenen Therapeuten und dessen Behandlung - sei es durch dessen Aufsuchen oder Herbeirufen - fehlt (vgl BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R - USK 2006 - 79, RdNr 18 mwN). Notfallbehandlungen im vorgenannten Sinne werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind nach Lage der Akten auch nicht ersichtlich.

Aus welchen Gründen die Klägerin bisher nicht das Transportunternehmen MKT in Anspruch genommen hat, welches sie jeweils für die Spezialtransporte anforderte, ist weder ersichtlich noch bedarf es der Vertiefung. Ansprüche gegen die Beklagte lassen sich hieraus nicht ableiten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm §§ 154 Abs 1 und 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm §§ 52 Abs 3, 47, 63 Abs 2 Satz 1 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2755685

BSGE 2012, 133

NJW 2012, 956

FA 2012, 64

ArztR 2012, 165

NZS 2011, 5

GesR 2012, 39

Breith. 2012, 492

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