Entscheidungsstichwort (Thema)

Sperrzeit. wichtiger Grund für Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Facharbeiter, den der Arbeitgeber künftig nur mit ungelernten Arbeiten beschäftigen kann, kann mit Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit und sein Alter einen wichtigen Grund iS § 119 Abs 1 AFG haben, an seinem Arbeitsverhältnis nicht mehr festzuhalten.

 

Orientierungssatz

1. Der ältere Arbeitnehmer, der anläßlich eines drastischen Personalabbaus eines größeren Arbeitgebers gegen Abfindung sein Arbeitsverhältnis löst und dadurch einen anderen Arbeitnehmer des Betriebs vor der Entlassung und damit der Arbeitslosigkeit bewahrt, hat für sein Verhalten einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs 1 S 1 AFG (vgl BSG 17.2.1981 7 RAr 90/79 = SozR 4100 § 119 Nr 14).

2. Der Arbeitslose hat das Arbeitsverhältnis gelöst, wenn er es selbst gekündigt oder durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beendet hat. Es genügt daß der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat; es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl BSG 12.4.1984 7 RAr 28/83).

 

Normenkette

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fassung: 1969-06-25

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 30.10.1985; Aktenzeichen L 3 Ar 122/84)

SG Mannheim (Entscheidung vom 29.06.1983; Aktenzeichen S 7 Ar 2656/81)

 

Fundstellen

RegNr, 16609

NZA 1987, 180-182 (LT1)

SozR 4100 § 119, Nr 28 (LT1)

SozSich 1987, RsprNr 4021 (LT1)

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