Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen des Arbeitslosen bei der Arbeitslosenhilfe (§ 138 Abs 1 AFG) und zum Unterhaltsanspruch volljähriger Arbeitsloser gegen ihre Eltern (§§ 1601 ff BGB).

 

Orientierungssatz

1. Unterhaltsansprüche des Arbeitslosen, die nicht schon durch die pauschale Berücksichtigung des Einkommens des Angehörigen erfaßt werden, sind nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG zu berücksichtigen.

2. Das Erreichen der Volljährigkeit ist für das Unterhaltsrecht unter Verwandten in gerader Linie zwar von Bedeutung (vgl § 1602 Abs 2, § 1603 Abs 2, § 1606 Abs 3 S 2, §§ 1609, 1611 Abs 2 BGB), doch entsteht der Anspruch auf Unterhalt unabhängig vom Alter des Unterhaltsberechtigten und unabhängig vom Alter des Unterhaltspflichtigen.

3. Sofern der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, hängt der Unterhaltsanspruch grundsätzlich lediglich davon ab, daß der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs 1 BGB, Ausnahme § 1602 Abs 2 BGB).

4. Aus § 1610 Abs 2 BGB kann nicht im Umkehrschluß abgeleitet werden, daß Volljährige nur für die Ausbildung Unterhalt beanspruchen können (vgl BGH 6.12.1984 IVb ZR 53/83 = NJW 1985, 806).

5. Auch der gesunde arbeitsfähige Volljährige, der keinen Ausbildungsunterhalt verlangen kann, kann bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Unterhalt haben.

6. Die Vorschrift des § 1602 Abs 1 BGB, derzufolge unterhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, gibt der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Volljährigen für die Bestreitung seines Unterhalts den Vorrang (vgl BGH 6.12.1984 IVb ZR 53/83 = NJW 1985, 806).

7. Ein Volljähriger ist, nachdem er seine Ausbildung abgeschlossen hat, demnach für sich selbst verantwortlich; eine Unterhaltspflicht Verwandter setzt erst ein, wenn er sich selbst nicht unterhalten kann. Er ist daher auch gehalten, berufsfremde Tätigkeiten aufzunehmen, wenn es ihm nicht möglich ist, in dem erlernten Beruf sein Auskommen zu finden. Dabei sind ihm auch Arbeiten unterhalb der erstrebten oder bisher innegehabten Lebensstellung zuzumuten (vgl OLG Zweibrücken 14.12.1982 6 WF 181/82 = FamRZ 1983, 291).

8. Kann der Unterhaltsberechtigte durch die Aufnahme einer solchen Tätigkeit, die der Arbeitsmarkt zuläßt, seinen Lebensbedarf erwirtschaften, entfällt ein Unterhaltsanspruch, und zwar auch dann, wenn er dies nicht tut, sondern weiterhin nach einer Beschäftigung im erlernten Beruf Ausschau hält. Das Risiko, eine Anstellung gerade in dem erlernten Beruf zu finden, fällt den Unterhaltspflichtigen nicht zur Last.

9. Wenn der Unterhaltsberechtigte jedoch außerhalb des erlernten Berufs ebenfalls keinen Erwerb zu finden vermag, um seinen angemessenen Unterhaltsbedarf zu erwirtschaften, bleibt der leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete zur Unterhaltung verpflichtet, selbst wenn in Sonderheit die allgemeine wirtschaftliche Lage bzw die Lage des Arbeitsmarktes hierfür ursächlich ist.

10. Die Zumutbarkeit für den Einsatz der Arbeitskraft braucht - im Arbeitslosenhilfe- und im Unterhaltsrecht nicht übereinzustimmen.

11. Auf den Arbeitslosenhilfesatz ist nur anzurechnen, was dem Arbeitslosen an Unterhalt nach bürgerlichem Recht zusteht. Der Unterhaltsanspruch ist der Höhe nach nicht nur durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, sondern auch durch den angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten begrenzt.

 

Normenkette

AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 3, § 134 Abs 1 Nr 3, § 138 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1979-07-23; BGB §§ 1601, 1602 Abs 1, § 1610 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 03.02.1984; Aktenzeichen L 4 Ar 93/81)

SG Berlin (Entscheidung vom 24.09.1981; Aktenzeichen S 61 AR 1265/80)

 

Tatbestand

Der 1947 geborene ledige Kläger studierte von 1967 bis Februar 1974 Rechtswissenschaften und nach einer Beschäftigung als Packer (27. August 1974 bis 28. Februar 1975) von April 1975 an Politologie. Im Juli 1979 legte er die Diplomprüfung ab, blieb aber weiter immatrikuliert, um zu promovieren.

Den am 9. Oktober 1979 mit der Arbeitslosmeldung gestellten Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) lehnte die Beklagte mangels Bedürftigkeit ab, da angesichts des Einkommens des Vaters des Klägers - 1978 brutto 313.423,-- DM, netto 137.467,-- DM - der mögliche Unterhaltsanspruch höher sei als die in Betracht kommende Alhi von 221,40 DM wöchentlich (Bescheid vom 6. Juni 1980, Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1980). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. September 1981). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil aufgehoben und die Beklagte unter Änderung der ergangenen Bescheide verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag Alhi nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Urteil vom 3. Februar 1984).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger erfülle alle Anspruchsvoraussetzungen des § 134 Arbeitsförderungsgesetz -AFG- (idF des Fünften Änderungsgesetzes -5. AFG-ÄndG- vom 23. Juli 1979, BGBl I 1189). Entgegen der Ansicht des SG sei der Kläger bedürftig. Eigene Einkünfte, die die Bedürftigkeit ausschlössen, habe der Kläger nicht gehabt. Zwar seien als Einkommen auch die Leistungen zu berücksichtigen, die der Arbeitslose von Dritten beanspruchen könne (§ 138 Abs 1 Nr 1 AFG), jedoch sei der Kläger in dem hier maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegenüber seinem Vater nicht unterhaltsberechtigt gewesen. Der Unterhalt eines volljährigen Kindes beschränke sich grundsätzlich auf den Ausbildungsunterhalt und damit auf dasjenige, was für die Ausbildung erforderlich sei. Die Unterhaltung von volljährigen Kindern darüber hinaus komme nur ausnahmsweise in Betracht, etwa nach einem zur Erwerbsunfähigkeit führenden Unfall, nicht dagegen generell bei Arbeitslosigkeit. Unterhalt zur Erlangung einer angemessenen Berufsausbildung könne der Kläger nicht weiter verlangen. Nach dem siebenjährigen Jurastudium habe er bereits keinen Anspruch mehr darauf gehabt, daß der Vater das Politologie-Studium finanzierte. Zudem laufe die Unterhaltspflicht grundsätzlich nur bis zur Erreichung des Regelabschlusses. Nur ausnahmsweise gehöre die Promotion zur Berufsausbildung, wenn sie sich als der entscheidende Abschluß des Studienfaches darstelle oder nachweislich als Vorbedingung für eine bestimmte Berufstätigkeit gefordert werde. Das sei beim Politologie-Studium nicht der Fall, obwohl neben dem Staatsexamen, dem Diplom- oder Magistergrad auch die Promotion als Abschluß des Studiums in Betracht komme.

Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger habe sich arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt. Er sei arbeitslos und stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Der Fortbestand der Immatrikulation schließe den Entschluß, sich als unselbständiger Arbeitnehmer zu betätigen, nicht aus; nach Ablegung der Diplomprüfung sei der Kläger auch nicht mehr durch das Studium gehindert, eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung anzunehmen. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) habe der Kläger wegen mangelnder Anwartschaft nicht, dagegen sei die Anwartschaft auf Alhi nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG erfüllt, da er innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung Politologie studiert und vor Beginn dieser Ausbildung mindestens 180 Kalendertage als Packer in entlohnter Beschäftigung gestanden habe. Schließlich ruhe der Anspruch nicht nach § 118a AFG; als Doktorand führe der Kläger kein Studium durch, das regelmäßig die Arbeitskraft eines Studenten voll in Anspruch nehme.

Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung der §§ 138 Abs 1 Nr 1 AFG, 1601 ff BGB und bringt hierzu insbesondere vor: Zutreffend sei das LSG davon ausgegangen, daß nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG Unterhaltsansprüche, die der Arbeitslose gegen seine Eltern habe, als Einkommen zu berücksichtigen seien. Der seit dem 1. August 1979 geltende Zusatz, daß Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten und entfernteren Grades nicht zu berücksichtigen seien, gäbe nur dann einen Sinn, wenn Ansprüche gegen Verwandte ersten Grades, also Ansprüche gegen Eltern und Kinder berücksichtigt werden müßten. Unrichtig sei aber die Auffassung des LSG, daß ein Volljähriger, der nach Abschluß seiner Ausbildung arbeitslos sei und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, grundsätzlich gegen seine Eltern keinen Unterhaltsanspruch habe. Volljährige, die eine Berufsausbildung abgeschlossen hätten, könnten auch infolge Arbeitslosigkeit im Sinne des § 1602 BGB außerstande sein, sich selbst zu unterhalten; denn der Arbeitslose sei, zumindest vorübergehend, nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus der Verwertung seiner Arbeitskraft zu bestreiten. Er erfülle seine Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren erwerbstätig zu sein, dadurch, daß er sich um Arbeit bemühe. Grundsätzlich könne der Unterhaltsberechtigte nicht auf das erzielbare, tatsächlich aber nicht erzielte Arbeitseinkommen verwiesen werden, auf Sozialleistungen nur insoweit, als es sich nicht um subsidiäre Leistungen handele; die Alhi sei jedoch eine Leistung, die dem Unterhaltsanspruch nachgehe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er trägt vor, es treffe nicht mehr zu, daß die Alhi nur dann gegeben sei, wenn der Arbeitslose über keine Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das zeige schon die Regelung über das Schonvermögen (§ 6 Arbeitslosenhilfe-Verordnung) und die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte zweiten und entfernteren Grades (§ 138 Abs 1 Nr 1 AFG). Im übrigen habe es an einem Unterhaltsanspruch gegen den Vater gefehlt, weil der Kläger in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Daß er keine Arbeit als Politologe finde, begründe den Unterhaltsanspruch noch nicht, da er sich durch minderqualifizierte Arbeit ernähren könne. Das Risiko, daß Kinder in dem erlernten Beruf eine Anstellung fänden, trügen die Eltern nicht. Die gegenteilige Meinung, derzufolge auch ein 40-jähriger auf die Geltendmachung von Unterhalt gegen seine Eltern verwiesen werden könne, obwohl ihm diese eine Ausbildung ermöglicht hätten, löse Unverständnis und Empörung aus. Im übrigen folge aus der Vorschrift, wonach bei minderjährigen Arbeitslosen Vermögen und Einkommen der Eltern berücksichtigt würden (§§ 137 Abs 2, 138 Abs 1 Nr 2 AFG), daß dies für Volljährige nicht gelte. Schließlich könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Bezug von Alhi auch hinsichtlich der Vermittlung von Bedeutung sei. Obwohl Vermittlung und Leistungsgewährung theoretisch unabhängig voneinander erfolgten, bestehe ein Zusammenhang; so sei Voraussetzung für eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in der Regel der Bezug von Alg oder Alhi.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

Nach § 134 Abs 1 AFG in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung des 5. AFG-ÄndG hat Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat (Nr 1), keinen Anspruch auf Alg hat, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt (Nr 2), bedürftig ist (Nr 3) und innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, eine der Alhi-Anwartschaftsvoraussetzungen erfüllt hat (Nr 4). Der Kläger hat sich am 9. Oktober 1979 arbeitslos gemeldet und gleichzeitig Alhi beantragt. Das LSG hat den Kläger, nachdem dieser die Diplomprüfung für Politologen erfolgreich abgelegt, aber noch keine Beschäftigung gefunden hatte, trotz weiterbestehender Immatrikulation als arbeitslos und trotz der Vorbereitung des Klägers auf eine Dissertation als verfügbar angesehen. Der tatsächliche Ausgangspunkt dieser Wertungen wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen; die Wertungen selbst sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Immatrikulation bzw Vorarbeiten für eine Dissertation schließen als solche weder Arbeitslosigkeit noch Verfügbarkeit aus; denn insoweit sind nicht formale, sondern faktische Gegebenheiten maßgebend. Bindungen durch Immatrikulation und Dissertationsvorarbeiten können zwar zur Folge haben, daß ein Antragsteller kein arbeitsloser Arbeitnehmer (§ 101 AFG) ist, weil er auch dann keine abhängige Beschäftigung von mehr als kurzzeitigem Umfange ausüben würde, wenn sich eine solche Beschäftigung finden ließe (BSGE 41, 229 = SozR 4100 § 101 Nr 1; BSGE 42, 76 = SozR 4100 § 101 Nr 2). Ebenso fehlt es in einem solchen Fall an der Verfügbarkeit (§ 103 AFG), wenn der Doktorand neben den Vorarbeiten für die Dissertation keine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann; mancher wird wegen der Dissertation zu dem nicht bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen; jedoch hängt das von den jeweiligen tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. Ebenso besteht kein Zweifel, daß der Kläger, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Alg hatte. Die versicherungspflichtige Beschäftigung als Packer hatte zwar im März 1975 zu einem Anspruch auf Alg geführt; diesen Anspruch kann der Kläger gemäß § 125 Abs 2 AFG jedoch nicht mehr geltend machen, weil nach seiner Entstehung drei Jahre verstrichen sind.

Zu Recht ist das LSG ferner zu dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen einer sogenannten kleinen Anwartschaft erfüllt sind. Zwar hat der Kläger innerhalb eines Jahres vor der am 9. Oktober 1979 erfolgten Arbeitslosmeldung weder Alg bezogen noch mindestens 70 Kalendertage in entlohnter Beschäftigung gestanden (§ 134 Abs 1 Nr 4 Buchst a und b AFG); jedoch hat er innerhalb des Jahres vor der Arbeitslosmeldung mindestens sechs Monate eine Hochschule besucht, diese Ausbildung durch die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen und innerhalb des letzten Jahres vor Beginn des Politologiestudiums 186 Kalendertage in entlohnter Beschäftigung gestanden. Damit ist die - inzwischen durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) gestrichene - Anwartschaft nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG erfüllt. Die Promotionsabsicht des Klägers und die deshalb aufrecht erhaltene Immatrikulation stehen dem nicht entgegen. Allerdings gilt nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c 2. Halbsatz AFG eine Ausbildung nicht als abgeschlossen, wenn im Anschluß daran eine weitere Ausbildung an einer allgemeinbildenden oder beruflichen Schule oder einer Hochschule angestrebt wird oder für den angestrebten Beruf eine noch zu leistende zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit vorgeschrieben ist. Jedoch ist ein Ausbildungsgang, den ein Arbeitsloser für die Zeit nach Erreichen eines auf dem Arbeitsmarkt ohne weiteres verwertbaren Berufsabschlusses ins Auge faßt oder besucht, weder eine weitere oder zusätzliche Ausbildung noch eine praktische Tätigkeit im Sinne dieses 2. Halbsatzes (vgl BSGE 46, 264, 266 ff = SozR 4100 § 134 Nr 9; BSGE 49, 193, 195 = SozR 4100 § 134 Nr 18; Urteil vom 14. November 1978 - 7 RAr 61/77 -). Der Kläger hat nach den bindenden Feststellungen des LSG durch die Diplomprüfung einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Berufsabschluß erreicht. Seine Promotion kommt somit als weitere Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c 2. Halbsatz AFG nicht in Betracht.

Während somit die anderen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, lassen die Feststellungen des LSG eine abschließende Entscheidung nicht zu, ob der Kläger im Sinne des § 134 Abs 1 Nr 3 AFG bedürftig gewesen ist.

Nicht bedürftig ist der Arbeitslose, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist (§ 137 Abs 2 AFG). Da der Kläger weder verheiratet noch minderjährig ist, kommt es auf sein eigenes Vermögen an. Ein solches hat das LSG nicht festgestellt. Im übrigen ist der Arbeitslose bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt - und, was hier ebenfalls nicht einschlägig ist, den seines Ehegatten sowie seiner Kinder - nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 AFG nicht erreicht (§ 137 Abs 1 AFG). Zu berücksichtigen ist hierbei das Einkommen des Arbeitslosen einschließlich der Leistungen, die er von einem Dritten erhält oder, was hier von Bedeutung ist, beanspruchen kann (§ 138 Abs 1 Nr 1 1. Halbsatz AFG), folglich auch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, und zwar auch der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Arbeitslosen gegen seine Eltern.

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, daß Vermögen und Einkommen der Eltern nach den §§ 137 Abs 2, 138 Abs 1 Nr 2 AFG in der seit dem 5. AFG-ÄndG geltenden Fassung nur noch dann berücksichtigt werden, wenn der Arbeitslose minderjährig und unverheiratet ist. Der hieraus abzuleitende Ausschluß der unmittelbaren Heranziehung elterlichen Vermögens und Einkommens volljähriger Arbeitslosen bedeutet jedoch nicht, daß der Unterhaltsanspruch eines solchen Arbeitslosen gegen den Vater oder die Mutter nicht nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG anzurechnen ist. Im Rahmen des § 138 Abs 1 AFG stellt nämlich Nr 1 die Grundregel und Nr 2 (vor dem 5. AFG-ÄndG: Nr 2 und Nr 3) eine Sonderregelung dar, die die Nr 1 ausschließt, soweit Nr 2 Anwendung findet. Wie mit der Berücksichtigung des Vermögens der Eltern nach § 137 Abs 2 AFG trägt § 138 Abs 1 Nr 2 AFG dem gesteigerten Unterhaltsanspruch des minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen gegen seine Eltern (vgl §§ 1602 Abs 2, 1603 Abs 2, 1609 Abs 1 BGB) dadurch Rechnung, indem das Einkommen der Eltern nach Abzug gewisser Freibeträge angerechnet wird, ohne nach der Höhe des Unterhaltsanspruches im Einzelfalle zu fragen; in gleicher pauschaler Weise wird der mögliche Unterhaltsanspruch des Arbeitslosen gegen den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten herangezogen. Unterhaltsansprüche des Arbeitslosen jedoch, die nicht schon durch diese pauschale Berücksichtigung des Einkommens des Angehörigen erfaßt werden, sind nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG zu berücksichtigen. Da der durch das 5. AFG-ÄndG eingeführte 2. Halbsatz des § 138 Abs 1 Nr 1 AFG lediglich Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten und entfernteren Grades ausgenommen hat, sind Unterhaltsansprüche des minderjährigen verheirateten und des volljährigen Arbeitslosen gegen seine Eltern nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG anzurechnen. Diese gesetzliche Regelung entspricht den mit dem 5. AFG-ÄndG verfolgten Zielen. Es war seinerzeit nicht beabsichtigt, die Gewährung von Alhi an volljährige Arbeitslose "elternunabhängig" zu gestalten. In Anpassung an das Bundessozialhilfegesetz sollte lediglich auf Unterhaltsansprüche gegen entferntere Verwandte nicht mehr zurückgegriffen werden; außerdem sollte die verschärfte Einkommensberücksichtigung (dh die unmittelbare Berücksichtigung des Einkommens von Angehörigen) auf den nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten und die Eltern minderjähriger unverheirateter Arbeitsloser beschränkt werden (vgl Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 5. AFG-ÄndG, BT-Drucks 8/2624 S 19 und S 30). Ob und gegebenenfalls inwieweit der Kläger bedürftig iS des § 134 Abs 1 Nr 3 AFG ist, hängt somit davon ab, ob und was er nach bürgerlichem Recht an Unterhalt von seinen Eltern beanspruchen kann.

Nach bürgerlichem Recht ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs 1 BGB). Zutreffend hat das LSG den Kläger nicht schon deshalb als außerstande angesehen, sich selbst zu unterhalten, weil er zum Zwecke der Promotion eine Dissertation anfertigen wollte. Der Unterhaltsanspruch umfaßt zwar die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs 2 BGB), jedoch endet die durch die Ausbildung begründete Unterhaltsbedürftigkeit und damit der sogenannte Ausbildungsunterhalt, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, mit dem Abschluß der Berufsausbildung. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, von dem an die Befähigung für die Bekleidung der entsprechenden Berufsstellung erlangt und der dafür erforderliche formale Nachweis durch erfolgreiche Ablegung der Prüfungen erbracht ist (RG Warneyer 1913 Nr 237; 1915 Nr 146; Gotthardt in Staudinger, Kommentar zum BGB, 10./11. Aufl 1966, § 1610 Rz 19), grundsätzlich also die Erreichung des Regelabschlusses (Palandt/Diederichsen, Kommentar zum BGB, 44. Aufl 1985, § 1610 Anm 4a dd). Bis zu einer Promotion ist der Unterhaltsberechtigte demnach nur zu unterhalten, wenn die Promotion rechtlich oder zumindest in der Wirklichkeit des praktischen Lebens Vorbedingung für die erstrebte Berufstätigkeit ist (vgl OLG Dresden OLG-Rspr 5, 184). Das ist jedoch für eine Tätigkeit als Politologe nicht der Fall; für eine solche Tätigkeit genügt nach den bindenden Feststellungen des LSG die vom Kläger erfolgreich abgelegte Diplomprüfung. Ob Eltern ihrem Kinde eine seinen Fähigkeiten entsprechende Promotion zu ermöglichen haben, die zwar zur Berufsausübung nicht erforderlich ist, aber dem Fortkommen des Kindes doch dienlich wäre, wenn sie dazu unschwer in der Lage sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Vater des Klägers hat diesem nicht nur das Politologie-, sondern davor auch das erfolglose Jurastudium ermöglicht. Angesichts der Länge der Zeit, die der Kläger für seine Berufsausbildung von seinem Vater unterhalten worden ist, gehört die zur Berufsausübung nicht erforderliche Promotion nicht mehr zur angemessenen Vorbildung, auf deren Kosten sich der Ausbildungsunterhaltsanspruch beschränkt (§ 1610 Abs 2 BGB).

Soweit das LSG im übrigen einen Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seinen Vater verneint, rügt die Revision zu Recht eine Verletzung der §§ 1601 ff BGB. Das LSG beruft sich auf Diederichsen, demzufolge der Unterhalt volljähriger Kinder sich grundsätzlich auf den Ausbildungsunterhalt beschränkt und eine Unterhaltung volljähriger Kinder nur ausnahmsweise in Betracht kommt, etwa nach einem zur Erwerbsunfähigkeit führenden Unfall, nicht dagegen generell bei Erwerbslosigkeit (Palandt/Diederichsen, aaO, § 1601 Anm 2 und § 1610 Anm 2). Es mag zwar zutreffen, daß wegen der strengen Anforderungen, die an die Beurteilung zu stellen sind, ob ein erwachsenes Kind außerstande ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle ein Anspruch sich nur ergeben wird, wenn zum Beispiel Krankheit oder ähnliches gegeben ist. Einen Rechtssatz des Inhalts, wie ihn das LSG der Kommentierung der §§ 1601 ff BGB durch Diederichsen entnommen hat, gibt es jedoch nicht.

Das Erreichen der Volljährigkeit ist für das Unterhaltsrecht unter Verwandten in gerader Linie zwar von Bedeutung (vgl §§ 1602 Abs 2, 1603 Abs 2, 1606 Abs 3 Satz 2, 1609, 1611 Abs 2 BGB), jedoch entsteht der Anspruch auf Unterhalt unabhängig vom Alter des Unterhaltsberechtigten und unabhängig vom Alter des Unterhaltspflichtigen. Auch das längst volljährige Kind kann daher gegebenenfalls gegen einen im Rentenalter stehenden Elternteil einen Unterhaltsanspruch erwerben. Ebenso ist der Unterhaltsanspruch im allgemeinen nicht an bestimmte Bedarfsgründe (zum Beispiel Krankheit, Erwerbsunfähigkeit) geknüpft. Sofern der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, hängt der Unterhaltsanspruch grundsätzlich lediglich davon ab, daß der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs 1 BGB; Ausnahme § 1602 Abs 2 BGB). Ist das der Fall, ist es nach dem Gesetz gleichgültig, worauf das Unvermögen zurückzuführen ist. Selbst wenn der Unterhaltsberechtigte durch sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, entfällt die Unterhaltsverpflichtung nur dann ganz, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1611 Abs 1 BGB). Aus § 1610 Abs 2 BGB kann, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 6. Dezember 1984 - IVb ZR 53/83 - NJW 1985, 806, 807 = JZ 1985, 434, 436 entschieden hat, nicht im Umkehrschluß abgeleitet werden, daß Volljährige nur für die Ausbildung Unterhalt beanspruchen können. Mit Recht hat der BGH ausgeführt, daß § 1610 Abs 2 BGB lediglich klarstellt, daß der dem Unterhaltspflichtigen zur Last fallende Unterhaltsbedarf die Erziehungs- und Ausbildungskosten umfaßt. Damit ist nichts darüber gesagt, daß einem aus anderen Gründen nach Eintritt der Volljährigkeit auftretenden Unterhaltsbedürfnis, etwa infolge von Arbeitslosigkeit, nicht abgeholfen zu werden braucht. Auch der gesunde arbeitsfähige Volljährige, der keinen Ausbildungsunterhalt verlangen kann, kann deshalb bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Unterhalt haben. Das wird für eine gewisse Bewerbungsdauer nach dem Examen von Diederichsen eingeräumt (aaO § 1610 Anm 4a dd). Aber selbst über diese Zeit hinaus ist bei anhaltender Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Unterhalt nicht ausgeschlossen, wenn und soweit der Arbeitslose nicht imstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Dies bedeutet allerdings nicht, daß jeder Arbeitslose, der weder auf Vermögen noch auf Alg oder einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten zurückgreifen kann, einen Unterhaltsanspruch gegen einen leistungsfähigen Verwandten in gerader Linie hätte. Nach dem erwähnten Urteil des BGH, dem sich der Senat anschließt, gibt die Vorschrift des § 1602 Abs 1 BGB, derzufolge unterhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, der wirtschaftlichen Eigenverantwortung des Volljährigen für die Bestreitung seines Unterhalts den Vorrang. Ein Volljähriger ist, wenn er seine Ausbildung abgeschlossen hat, demnach für sich selbst verantwortlich; eine Unterhaltspflicht Verwandter setzt erst ein, wenn er sich selbst nicht unterhalten kann. Er ist daher auch gehalten, berufsfremde Tätigkeiten aufzunehmen, wenn es ihm nicht möglich ist, in dem erlernten Beruf sein Auskommen zu finden. Dabei sind ihm auch Arbeiten unterhalb der erstrebten oder bisher innegehabten Lebensstellung zuzumuten (vgl Schrade FamRZ 1957, 342, 344; OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 291), wie der Kläger zu Recht einräumt; eine nicht verheiratete Person muß im allgemeinen auch Tätigkeiten außerhalb ihres bisherigen Wohnortes in Betracht ziehen (vgl OLG Köln FamRZ 1983, 942). Kann der Unterhaltsberechtigte durch die Aufnahme einer solchen Tätigkeit, die der Arbeitsmarkt zuläßt, seinen Lebensbedarf erwirtschaften, entfällt ein Unterhaltsanspruch, und zwar auch dann, wenn er dies nicht tut, etwa weil er sich für eine Beschäftigung im erlernten Beruf freihalten will. Das Risiko, eine Anstellung gerade in dem erlernten Beruf zu finden, fällt den Unterhaltspflichtigen mithin nicht zur Last (insoweit zutreffend Palandt/Diederichsen, aaO § 1610 Anm 4a dd). Wenn der Unterhaltsberechtigte jedoch ebenfalls außerhalb des erlernten Berufs keinen Erwerb zu finden vermag, um seinen angemessenen Unterhaltsbedarf zu erwirtschaften, bleibt der leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete zur Unterhaltung verpflichtet, selbst wenn in Sonderheit die allgemeine wirtschaftliche Lage bzw die Lage des Arbeitsmarktes hierfür ursächlich ist. In einem solchen Falle trifft den Unterhaltsverpflichteten die Arbeitslosigkeit des Unterhaltsberechtigten in gleicher Weise wie andere Ereignisse, die die Fähigkeit des Unterhaltsberechtigten, für sich selbst zu sorgen, beeinträchtigen.

Die Revision beanstandet somit zu Recht den rechtlichen Ausgangspunkt des LSG, daß nach Abschluß der Ausbildung ein Unterhaltsanspruch des gesunden und volljährigen Klägers gegen seinen Vater nicht in Betracht komme. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger ein Unterhaltsanspruch für die Zeit, für die er Alhi in Anspruch nimmt, zustand, läßt sich aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Das LSG hat sich nämlich, wozu von seiner Rechtsauffassung her keine Veranlassung bestand, nicht damit befaßt, ob der Kläger iS des § 1602 BGB unterhaltsbedürftig war. Letzteres ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Beklagte dem Kläger keine Beschäftigung hat vermitteln können, obwohl sich der Kläger der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt hat. Der Schluß, daß der Kläger außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, könnte hieraus allenfalls dann gezogen werden, wenn die Vermittlungsbemühungen der Beklagten sich auf alle Beschäftigungen bezogen hätten, die dem Kläger nach Unterhaltsrecht zugemutet werden. Es kann jedoch nicht unterstellt werden, daß das ohne Erfolg geschehen ist. Die Beklagte hat nach dem für sie maßgebenden Vermittlungsrecht nämlich zunächst eine Vermittlung in eine dem erlernten Beruf entsprechende, eine berufsnahe oder eine gleichwertige Beschäftigung zu versuchen. Wenn sich dies als nicht möglich herausstellt, darf sie dem Arbeitnehmer nicht alle unterhalb dieser Stufe vorhandenen Arbeitsgelegenheiten zumuten, sondern hat zunächst auf der nächstunteren Qualifikationsstufe ausreichende und angemessene Vermittlungsversuche zu unternehmen (§§ 14 ff, 103 Abs 1a AFG; § 2 der Zumutbarkeitsanordnung vom 3. Oktober 1979, ANBA 1979, 1387; BSGE 44, 71 = SozR 4100 § 119 Nr 3; SozR 4100 § 119 Nr 4 und 9). Demgegenüber fehlt es an der Unterhaltsbedürftigkeit regelmäßig schon dann, wenn der Volljährige durch berufsfremde, auch unterhalb der erstrebten Berufsebene liegende Erwerbstätigkeiten sein Auskommen zu finden vermag, wobei einem Unverheirateten ein Wohnortwechsel und dem Kläger der Verzicht auf das Dissertationsvorhaben zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit für den Einsatz der Arbeitskraft braucht - entgegen Hennig/Kühl/ Heuer, Kommentar zum AFG, § 138 Anm 4a - im Alhi- und im Unterhaltsrecht nicht übereinzustimmen.

Die folglich offene Frage nach dem Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seinen Vater bzw der Bedürftigkeit des Klägers iS des § 134 Abs 1 Nr 3 AFG ist entscheidungserheblich. Dem vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch würde nämlich, falls die Anspruchsvoraussetzungen für Alhi gegeben sind, nicht entgegenstehen, daß nach dem gemäß § 134 Abs 2 Satz 1 AFG auch für die Alhi geltenden § 118 a AFG der Anspruch während der Zeit ruht, in der der Arbeitslose Student einer Hochschule ist, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft eines Studenten im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Kläger ist zwar aufgrund seiner Immatrikulation Student; nach den vom LSG im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit getroffenen Feststellungen, die in Ermangelung jeglicher Rügen für den Senat bindend sind (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), befand sich der Kläger jedoch nach dem Diplom nicht mehr in einem Regelstudium, das durch Vorlesungen, Übungen und Seminare und die Aufarbeitung des Lehrstoffes regelmäßig einen bestimmten Zeitaufwand erfordert hätte. Das schließt aber die Anwendbarkeit des § 118 a AFG aus. Auf die Frage, ob die Vorschrift mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz übereinstimmt, kommt es demzufolge hier nicht an, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat.

Die Revision führt somit gemäß § 170 Abs 2 SGG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit die Feststellungen nachgeholt werden können, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater zustand.

Für die erneute Entscheidung, die auch die Kosten des Revisionsverfahrens umfassen wird, wird es sich empfehlen, zunächst zu klären, für welche Zeit der Kläger Alhi beantragt. Es wird zu beachten sein, daß § 134 Abs 1 Nr 4 AFG durch das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene AFKG mit der Folge geändert worden ist, daß die Anwartschaft nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG entfallen ist. Nach Art 1 § 2 Nr 17 Satz 1 AFKG ist § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG in der alten Fassung bis zum 31. März 1982 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi hiernach für einen Zeitraum im Dezember 1981 erfüllt sind. Über den 31. März 1982 hinaus kann daher nach dem AFKG ein Anspruch auf Alhi auf die Anwartschaft nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG aF nicht gestützt werden. Bis dahin kommt ein Anspruch auf Alhi im übrigen nur in Betracht, soweit der Kläger arbeitslos war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand. Es wird daher gegebenenfalls zu prüfen sein, ob zwischenzeitlich ausgeübte Beschäftigungen oder andere Tätigkeiten diesen Anspruchsvoraussetzungen entgegenstanden.

Sofern zu bejahen ist, daß der Kläger sich nicht selbst unterhalten konnte, wird darauf hingewiesen, daß auf den jeweiligen Alhi-Satz, der noch festzustellen wäre, nur anzurechnen ist, was dem Arbeitslosen an Unterhalt nach bürgerlichem Recht zusteht. Der Unterhaltsanspruch ist der Höhe nach nicht nur durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, sondern auch durch den nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten zu bestimmenden angemessenen Bedarf begrenzt (§ 1610 Abs 1 BGB). Das dürfte das SG übersehen haben, wenn es von einem Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seinen Vater von monatlich 2.508,90 DM = 578,97 DM in der Woche ausgeht.

 

Fundstellen

BSGE, 165

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