Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Eigentumsschutz für Arbeitslosenhilfe. kein Vertrauensschutz im Bestand der Arbeitslosenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Unzulässigkeit einer Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG neben der Anfechtung eines Aufhebungsbescheides nach § 54 Abs 1 SGG und für einen das Anfechtungsbegehren überschreitenden Zeitraum, wenn insoweit ein Verwaltungsverfahren noch nicht stattgefunden hat (Fortführung von BSG 15.2.1979 7 RAr 69/78 = BSGE 48, 33 = SozR 4100 § 44 Nr 19).

2. Seit Inkrafttreten des AFKG (1.1.1982) kann durch eine Beschäftigung iS von § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG ein originärer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur erworben werden, wenn die Beschäftigung beitragspflichtig (§ 168 AFG) war.

3. Es verletzt nicht das Grundgesetz, daß § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG idF des AFKG vom 1.4.1982 an auch für laufende Leistungsfälle anzuwenden ist (Art 1 § 2 Nr 17 AFKG).

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe unterliegt, da er nicht aus Beitrags-, sondern aus Steuermitteln finanziert wird, nicht dem Bereich des Eigentumsschutzes nach Art 14 GG (vgl BSG 17.5.1983 7 RAr 21/82 = SozR 4100 § 136 Nr 2).

2. Die Auswirkung der Änderung des § 134 AFG durch das AFKG für laufende Leistungsfälle ist trotz ihrer Beschränkung auf die Zukunft als eine sogenannte unechte Rückwirkung eines Gesetzes anzusehen, die an der Schranke des Rechts- und Sozialstaatsprinzips iS des Art 20 GG zu messen ist. Angesichts der zahlreichen Änderungen im Recht der Arbeitslosenhilfe seit Inkrafttreten des AFG kann der Bezieher dieser Leistung sich jedoch nicht darauf berufen, ihm müsse ein Vertrauen in den gleichbleibenden Fortbestand der einmal vorhandenen Anspruchsvoraussetzungen zugebilligt werden (vgl BSG 15.2.1979 7 RAr 69/78 = BSGE 48, 33, 41 = SozR 4100 § 44 Nr 19). Die Leistung wird gemäß § 139a AFG in der Regel nur abschnittsweise bewilligt. Spätestens bei einer dementsprechenden Neubewilligung würden sich zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen auswirken müssen. Hindert bereits diese Rechtslage die Annahme einer vertrauenswerten Bestandsschutzgarantie iS des Art 20 GG, ist der Gesetzgeber im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Maßnahmen auch zu darüber hinausgehenden Eingriffen berechtigt (vgl BSG vom 14.11.1985 7 RAr 123/84).

 

Normenkette

SGG § 54 Abs 4, § 54 Abs 1, § 78 Abs 1 S 1; AFG § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b Fassung: 1981-12-22, § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b Fassung: 1981-12-22, §§ 168, 104; AFKG Art 1 § 2 Nr 17; GG Art 14; GG Art 20; AFG § 139a

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 12.04.1984; Aktenzeichen L 9 Al 81/83)

SG Augsburg (Entscheidung vom 09.03.1983; Aktenzeichen S 7 Al 263/82)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1927 geborene Kläger war zuletzt vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1979 als Angestellter der Schweizer Firma L AG mit Sitz in der Schweiz beschäftigt, und zwar als Vertreter (Delegierter) dieser Firma in Algerien. Er erhielt sein Gehalt ohne Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit -BA-) ausbezahlt.

Der Kläger erhielt antragsgemäß seit dem 16. Juli 1979 Alhi. Zuletzt mit Bescheid vom 10. Juli 1981 bewilligte ihm die Beklagte Alhi für den Zeitraum vom 16. Juli 1981 bis 15. Juli 1982. Durch Bescheid vom 6. April 1982 hob die Beklagte diese Bewilligung mit Wirkung vom 1. April 1982 an mit der Begründung auf, daß der Kläger im letzten Jahr vor der Bewilligung von Alhi nicht in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden habe, wie es § 134 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der seit 1. Januar 1982 geltenden Fassung verlange. Widerspruch, Klage und Berufung waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1982; Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 9. März 1983; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 12. April 1984). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, daß sich die Aufhebung als Folge der Änderung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b) des AFG durch das am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497 -AFKG-) rechtfertige. Voraussetzung sei danach ua, daß der Antragsteller im letzten Jahr vor der maßgeblichen Arbeitslosmeldung mindestens 150 Tage in beitragspflichtiger Beschäftigung gestanden habe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall; seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung für die Fa. L. AG sei nicht beitragspflichtig gewesen, da sie nicht im Bundesgebiet ausgeübt worden sei. Aus den Vorschriften der §§ 107, 108, 109 AFG ergebe sich nichts anderes zugunsten des Klägers. Gemäß Art 1 § 2 Nr 17 AFKG habe ihm deshalb die zuvor rechtmäßig bewilligte Alhi nur noch bis zum 31. März 1982 zugestanden. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) sei die Beklagte folglich zur Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung ab 1. April 1982 berechtigt gewesen. Mit näherer Begründung führt das LSG weiter aus, daß es die Rechtsänderung des § 134 AFG durch das AFKG und ihre Auswirkung auch für laufende Leistungsfälle nach einer Übergangszeit von drei Monaten nicht für verfassungswidrig halte.

Mit der Revision macht der Kläger die unrichtige Auslegung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG idF des AFKG durch das LSG geltend, jedenfalls sei die Vorschrift in dieser Auslegung verfassungswidrig. Nach seiner Meinung ergibt der Wortlaut der Vorschrift nicht, daß seit ihrer Neufassung eine beitragspflichtige Beschäftigung verlangt werde. Die Verwendung des Plurals ("können") im Gesetzestext beziehe sich nicht auf die aufgeführten verschiedenen Anwartschaftszeittatbestände, sondern auf die Worte "150 Kalendertage". So werde auch in der Kommentarliteratur sein Standpunkt bestätigt, daß die Neuregelung nur die Verlängerung der anwartschaftsbegründenden entlohnten Beschäftigung von bisher 70 auf 150 Tage bewirkt habe, nicht deren Umwandlung in eine beitragspflichtige Beschäftigung (Krebs, Komm z AFG, § 134 RdNr 19). Eine Entwertung des zuvor erworbenen Anspruchs auf Alhi durch das AFKG verstoße im übrigen gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere den Schutz seines Vertrauens und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 GG. Die Alhi stelle für den Kläger die Existenzgrundlage dar, deren Beseitigung eine Übergangszeit von 1/4 Jahr nicht rechtfertigen könne.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile den Bescheid der Beklagten vom 6. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1982 aufzuheben und die Beklagte zur Weiterzahlung der Alhi ab 1. April 1982 zu verurteilen, hilfsweise, die Sache zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 134 Abs 1 AFG idF des AFKG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 6. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1982 (§ 95 SGG). Mit der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage begehrt der Kläger deren Aufhebung. Infolgedessen bestimmt der Inhalt dieses Bescheides den Umfang des Anspruchs, über den das Gericht zu entscheiden hat (§ 123 SGG). Die Beklagte hatte dem Kläger durch den Bescheid vom 10. Juli 1981 Alhi für die Zeit vom 16. Juli 1981 bis 15. Juli 1982 bewilligt. Diese Entscheidung entspricht der Regelung in § 139a AFG, wonach Alhi längstens für ein Jahr bewilligt werden soll und vor einer erneuten Bewilligung die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind. In den Bestand dieses Verwaltungsaktes greift der angefochtene Bescheid ein, indem er die Bewilligung für die Zeit vom 1. April 1982 aufhebt; seine Wirkung reicht deshalb auch nicht weiter als die ursprüngliche Bewilligung. Aufgrund der vom Kläger zulässig erhobenen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist deshalb nur darüber zu entscheiden, ob dem Kläger Alhi für die Zeit vom 1. April 1982 bis 15. Juli 1982 zustand und ob der angefochtene Verwaltungsakt verneinendenfalls die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung in diesem zeitlichen Umfange erfüllte.

Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Weiterzahlung von Alhi ab 1. April 1982 begehrt, handelt es sich um eine Leistungsklage iS des § 54 Abs 4 SGG. Diese ist unzulässig. Hinsichtlich des von dem betroffenen Bewilligungsbescheid geregelten Zeitraumes vom 1. April bis 15. Juli 1982 hätte die begehrte Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne weiteres zur Folge, daß der Bewilligungsbescheid in seiner ursprünglichen Fassung wiederhergestellt würde und die Beklagte daraus zur Leistung von Alhi für diesen Bewilligungszeitraum verpflichtet wäre. In diesem Umfange besteht für die Leistungsklage mithin kein Rechtsschutzbedürfnis (BSGE 48, 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr 19).

Soweit das Leistungsbegehren des Klägers die Zeit ab 16. Juli 1982 betrifft, fehlt es an der Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens nach § 78 SGG. Selbst wenn dem angefochtenen Verwaltungsakt die Rechtsauffassung der Beklagten zugrunde liegt, daß dem Kläger seit 1. April 1982 überhaupt kein Anspruch auf Alhi mehr zusteht, beschränkt sich der Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsaktes auf die Aufhebung der Bewilligung bis zum 15. Juli 1982. Nur mit diesem Inhalt ist er Gegenstand der Klage geworden (§ 95 SGG). Das bedeutet zwar nicht, daß im Falle des Erfolgs der Anfechtungsklage ein Leistungsanspruch des Klägers für die Zeit ab 16. Juli 1982 an einem fehlenden Antrag auf Alhi scheitern würde. In diesem Falle behielte seine Antragstellung vom 16. Juli 1979 weiterhin Wirkung, da es sich bei der Alhi im Falle ununterbrochener Arbeitslosigkeit mit Fortbestand der übrigen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich um einen einheitlichen und fortwährenden Anspruch handelt (vgl BSG vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84). Die Beklagte hätte dann jedoch gem § 139a AFG zunächst in dem dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren hierüber zu entscheiden. Bis dahin ist für eine Leistungsklage die Prozeßvoraussetzung des § 78 SGG nicht gegeben. Übrigens bedeutet diese prozessual notwendige Beschränkung des Streitgegenstandes auf und durch den Inhalt (Verfügungssatz) des angefochtenen Bescheides keine materielle Benachteiligung des Klägers; denn bei Obsiegen mit seinem Anfechtungsbegehren in diesem Verfahren, dh bei Bejahung der Voraussetzungen für den streitigen Anspruch auf Alhi durch das Gericht, wird die Beklagte dieses bei ggf erforderlichen Folgeentscheidungen gem § 139a AFG nicht unbeachtet lassen können (vgl dazu Meyer-Ladewig, Komm z SGG, RdNrn 5 zu § 77 und 7 bis 10 zu § 141 SGG).

Wegen der Unzulässigkeit der Leistungsklage hält der Senat eine eigene abschließende Entscheidung nicht für tunlich. Die Sache muß ohnedies an das LSG zurückverwiesen werden, wie noch auszuführen ist. Es wird dem LSG überlassen, über das Leistungsbegehren des Klägers zu entscheiden, falls er es aufrechterhält.

Zutreffend hat das LSG entschieden, daß dem Kläger ab 1. April 1982 ein Anspruch auf Alhi materiell-rechtlich nicht mehr zustand. Nach § 134 Abs 1 Nr 4 AFG idF des seit 1. Januar 1982 geltenden AFKG hat Anspruch auf Alhi ua grundsätzlich nur, wer innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, a) Arbeitslosengeld (Alg) bezogen hat, ohne daß der Anspruch nach § 119 Abs 3 AFG erloschen ist, oder b) mindestens 150 Kalendertage - nach einem Erlöschenstatbestand iS von § 119 Abs 3 AFG 240 Kalendertage - in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaft dienen können. Anstelle einer fehlenden Beschäftigung können zwar auch bestimmte Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen den Anspruch auf Alhi auslösen (§ 134 Abs 3 AFG idF des AFKG). Nach den Feststellungen des LSG vermag sich der Kläger darauf jedoch nicht zu berufen.

Ein Sachverhalt nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst a AFG liegt hier nicht vor, wie das LSG festgestellt hat. Auch die Voraussetzungen nach Buchst b sind nicht gegeben. Die Vorschrift verlangt den Nachweis einer mindestens 150 Tage umfassenden Beschäftigung in der Rahmenfrist, die ihrer Art nach geeignet ist, die Anwartschaftszeit iS des § 104 AFG zu erfüllen, dh die der Beitragspflicht zur BA unterliegt (§ 168 AFG) oder einer solchen hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaftszeit gleichwertig ist (§§ 107 bis 109 AFG; § 134 Abs 2 AFG idF des AFKG; wegen weiterer Gleichstellungstatbestände vgl Hennig/Kühl/Heuer, Komm z AFG, September 1982, Erl 6c zu § 134). Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, daß § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG in der vor der Änderung durch das AFKG geltenden Fassung insoweit nur das Erfordernis einer 70-tägigen entlohnten Beschäftigung in der Rahmenfrist voraussetzte, einer Beschäftigung also, die nicht beitragspflichtig zu sein brauchte. Das AFKG hat diesen erleichterten Zugang zum Anspruch auf Alhi jedoch beseitigt. Erforderlich ist jetzt eine zeitlich längere und der Beitragspflicht unterliegende (oder dem gleichgestellte) Beschäftigung. Der Senat folgert dies aus dem Wortlaut des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte.

Es ist dem Kläger einzuräumen, daß der Wortlaut des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG idF des AFKG den Anforderungen an eine klare und unzweideutige Gesetzessprache nicht gerade entspricht. Gleichwohl erschließt sich daraus bei genauer Betrachtung das oa Ergebnis. Der letzte Halbsatz des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG idF des AFKG kann nämlich in der Tat sprachlich nur dahin verstanden werden, daß er sich auf beide vorangestellte Tatbestände bezieht, dh, daß sowohl eine tatsächliche Beschäftigungszeit als auch eine andere Zeit, beide von mindestens 150-tägiger Dauer, nur dann den Anspruch auf Alhi begründen können, wenn sie jeweils die Eigenschaft besitzen, zur Erfüllung der Anwartschaftszeit iS des § 104 AFG dienen zu können. Dies wird, wie dem LSG zuzustimmen ist, deutlich aus der Verwendung der Mehrzahlform in der Schreibweise des in diesem Halbsatz enthaltenen Hilfsverbums "können". Ob diese Fassung, wie der Kläger meint, auf die Mehrzahlform des Wortes "Kalendertage" zurückgeht, oder ob sie - so die Auffassung des Senats - ihren Sinn in dem Bezug auf den ganzen Satzteil "... Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden ..." findet, ist letztlich unerheblich; denn auch im ersteren Falle bliebe der von dem Hilfsverbum "können" nicht lösbare gesamte letzte Halbsatz der Vorschrift ("... die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können") in seiner Bedeutung beachtlich, dh, es würden dann "anwartschaftszeiterfüllende Kalendertage" verlangt sein. Hätte im Gegensatz dazu die Bedingung der Beitragspflichtigkeit einer vorausgesetzten Beschäftigung vom Wortsinn nicht gemeint, dh der letzte Halbsatz der Vorschrift nur auf den unmittelbar vorangehenden Satzteil "... oder eine Zeit zurückgelegt hat ..." bezogen sein sollen, hätte beim Hilfsverbum nicht die Mehrzahlform gebraucht werden dürfen, sondern die Einzahlform, mithin das letzte Wort keinesfalls "können", sondern "kann" heißen müssen. Selbst wenn die Verknüpfung zweier alternativer Tatbestände durch die Verwendung der Mehrzahlform im Verbum als sprachlich zumindest ungewöhnlich zu bezeichnen ist (vgl Hennig/Kühl/Heuer, aa0), sieht der Senat gerade dadurch seine Auffassung bestätigt, daß der Wortlaut der Vorschrift auch die Forderung nach einer ausreichend langen beitragspflichtigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Anspruch auf Alhi zum Ausdruck bringen soll. Es wäre im übrigen vom Sinn der Regelung nicht einsichtig, wenn bestimmte Zeiten einer nicht beitragspflichtigen Beschäftigung, die nur aufgrund besonderer Vorschriften zur Erfüllung einer Anwartschaftszeit iS des § 104 AFG dienen können (vgl zB §§ 107, 108, 109 AFG), also in dieser Hinsicht einer beitragspflichtigen Beschäftigung nur gleichgestellt sind, für den Erwerb einer Anwartschaft auf Alhi ausreichen sollen, eine abhängige Beschäftigung als solche diese Bedingung jedoch nicht zu erfüllen brauchte.

Daß dies nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, folgt auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Bereits im Regierungsentwurf eines AFKG war vorgesehen, daß Alhi nur noch im Anschluß an einen vorangegangenen Bezug von Alg zustehen sollte (s BR-Drucks 369/81 Artikel 1 Nr 46 = § 134 Abs 1 Nr 4 AFG). Damit wäre das Recht auf Alhi aufgrund anderer Tatbestände (sog. originäre Alhi) ganz entfallen (vgl BR-Drucks 369/81, Begründung zu Nr 46 - S 45/46 -). Dem entsprach der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP (BT-Drucks 9/799, Art 1 Nr 46). In ihrer Stellungnahme vom 18. September 1981 empfahlen die beteiligten Ausschüsse die Streichung von Art 1 Nr 46 Buchst a) und c) des Regierungsentwurfs, weil der Hinweis auf die schwierige finanzielle Lage nicht ausreiche, den Wegfall der originären Alhi zu begründen und dadurch nur eine Kostenverlagerung auf die Sozialhilfeträger eintreten würde (vgl BR-Drucks 369/1/81, Begründung zu Ziffern 9 und 15 - S 11 -). Dem stimmte der Bundesrat in seiner Sitzung vom 25. September 1981 zu (vgl Plenarprotokoll 503 S 311 (A) und BR-Drucks 369/81, Beschluß in der Stellungnahme vom 25. September 1981, Ziffer 7 - S 9 -; s auch BT-Drucks 9/846 - Gesetzentwurf der Bundesregierung - und Stellungnahme des Bundesrates dazu, Anlage 2 Ziffer 7 - S 62 -). Nachdem der Bundestag gleichwohl die Änderung des § 134 AFG idF des Regierungsentwurfs beschlossen hatte (vgl BR-Drucks 492/81 vom 13. November 1981 Artikel 1 Nr 52 - S 10 -), empfahlen die zuständigen Ausschüsse ua deswegen die Anrufung des Vermittlungsausschusses (vgl BR-Drucks 492/1/81). Dem entsprach der Bundesrat in seiner Sitzung vom 27. November 1981 (vgl Plenarprotokoll 506 S 1 und S 428 (C) und (D), wiedergegeben als Beschluß in der BR-Drucks 492/81 vom 27. November 1981; s auch die Unterrichtung durch den Bundesrat, BT-Drucks 9/1101 Nr 4). Im Vermittlungsausschuß wurde darauf die im AFKG verwirklichte Fassung des § 134 Absätze 1 - 4 AFG beschlossen (vgl BT-Drucks 9/1144, Anlage Nr 5). Als Begründung für die Neufassung des § 134 Abs 1 Nr 4 AFG führte der Abgeordnete Vogel (Ennepetal) in der 73. Sitzung des Bundestages vom 10. Dezember 1981 aus: "Der vom Bundestag beschlossene Wegfall der sogenannten originären Arbeitslosenhilfe wird zu einem erheblichen Teil rückgängig gemacht. Das wirkt sich dahin aus, daß zB der arbeitslos gewordene Lehramtsanwärter weiterhin Arbeitslosenhilfe erhält, der arbeitslos gewordene Student dagegen nicht" (vgl Protokoll der 73. Sitzung des Deutschen Bundestages - 9. Wahlperiode - vom 10. Dezember 1981, Seite 4260 (C) 3.).

Entsprechend lautet die Begründung bei der abschließenden Zustimmung des Bundesrates (vgl Plenarprotokoll 507 über die BR-Sitzung vom 18. Dezember 1981, S 445 (C); Beschlußfassung auf S 461 (D) und BR-Drucks 567/81).

Es unterliegt nach dieser Entwicklung keinem Zweifel, daß die Gesetzgebungsorgane letztlich zwar nicht dem beabsichtigten völligen Wegfall der originären Alhi zugestimmt haben, wohl aber einer Verlängerung der anwartschaftsbegründenden Zeiten und einer Einschränkung des Kreises der Berechtigten. Die bisher in den §§ 1 bis 5 der Alhi-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl I 1929), zuletzt idF vom 1. April 1978 (BGBl I 500), enthaltenen Ersatztatbestände wurden nur noch teilweise in das Gesetz aufgenommen (vgl § 134 Abs 2 und 3 AFG idF des AFKG), die anspruchsbegründenden Tatbestände des Schul-und Hochschulbesuchs (vgl § 134 Abs 1 Buchst c AFG idF vor dem AFKG) entfielen ganz. Auf diesem Hintergrund findet auch die im Wortlaut des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG zum Ausdruck kommende Beschränkung des Anwartschaftserwerbs auf der Beitragspflicht unterliegende Beschäftigungen ihre Erklärung. Wie für das Alg sollte die eigene Beitragsleistung als Ausdruck der Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft auch für die Alhi Merkmal der Anspruchsberechtigung sein, soweit nicht abschließend geregelte Ausnahmen zugelassen wurden. Dieser Gedanke findet seine Bestätigung in der ebenfalls durch das AFKG eingeführten Regelung, daß die Ansprüche auf Alg und auf Alhi grundsätzlich als ein einheitlicher Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gelten (§ 134 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 AFG). Im Gegensatz zu Krebs (Komm z AFG, Stand: Mai 1984, RdNr 19 zu § 134) entnimmt der Senat mithin aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG idF des AFKG, daß nur eine ausreichend lange beitragspflichtige Beschäftigung den Anspruch auf Alhi begründen kann, soweit keine Ausnahmeregelungen eingreifen (ebenso: Hennig/Kühl/Heuer, aa0; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm z AFG, 1984, Anm 21, 22 zu § 134).

Wie der Kläger selbst nicht in Abrede stellt und aus den Feststellungen des LSG folgt, war die Tätigkeit, die der Kläger im letzten Jahr vor der maßgeblichen Arbeitslosmeldung ausgeübt hat (§ 134 Abs 1 Nr 4 erster Halbsatz AFG), nicht beitragspflichtig iS des § 168 AFG. Der Kläger war in dieser Zeit zwar abhängig, jedoch für eine Schweizer Firma in Algerien beschäftigt. Seine Beschäftigung im Ausland unterlag deshalb nicht der Beitragspflicht zur BA. Dies folgt aus § 3 Nr 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4), der bestimmt, daß die an eine Beschäftigung anknüpfende Versicherungspflicht eine im Geltungsbereich des Gesetzes, mithin grundsätzlich im Inland ausgeübte Beschäftigung voraussetzt. Nach dieser Vorschrift richtet sich auch die Beitragspflicht zur BA (§ 173a AFG).

Eine Ausnahme hiervon zugunsten des Klägers ist nicht gegeben. Nach den Feststellungen des LSG liegt weder ein Tatbestand nach Vorschriften des SGB 4 vor (zB als Folge der Ausstrahlung einer inländischen Beschäftigung bei Entsendung ins Ausland, § 4 SGB 4) noch nach denen des AFG. Soweit § 107 AFG bestimmte Tatbestände den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstellt, wird eine Auslandsbeschäftigung, wie sie vom Kläger ausgeübt worden ist, davon nicht erfaßt. Eine Verordnung nach § 108 AFG betreffend die Gleichstellung ausländischer Beschäftigungszeiten mit die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen ist bisher nicht ergangen. Bei der Arbeitslosmeldung des Klägers galt deshalb zwar noch die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 18. April 1958 (BGBl I 308 - 4. DVO/AVAVG -), wie aus § 242 Abs 28 AFG folgt. Sie betraf jedoch nur sog. Grenzgänger, also Personen, die im Ausland beschäftigt sind und regelmäßig an ihren inländischen Wohnort zurückkehren. Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, daß der Kläger nicht Grenzgänger in diesem Sinne war. Schließlich fehlt es an einer Rechtsverordnung nach § 109 AFG, wonach die Zugehörigkeit zu einem ausländischen Arbeitslosenversicherungssystem der Zugehörigkeit zur Arbeitslosenversicherung nach dem AFG gleichsteht.

Auch aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt sich nichts anderes. Aufgrund des Gesetzes vom 13. September 1983 (BGBl I 578) ist zwar mit Wirkung ab 22. September 1983 das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizer Eidgenossenschaft über Arbeitslosenversicherung vom 20. Oktober 1982 in Kraft getreten. Nach seinem Artikel 20 Abs 1 Satz 1 begründet dieses Abkommen jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten. Inwieweit sich für den Kläger aus der rückwirkenden Berücksichtigung von schon vorher zurückgelegten Beschäftigungszeiten (vgl Artikel 20 Abs 1 Satz 2 des Abkommens) Ansprüche für die Zeit nach dessen Inkrafttreten ergeben könnten, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.

Unterlag mithin die Beschäftigung des Klägers in der nach § 134 Abs 1 Nr 4 Halbsatz 1 AFG maßgeblichen Zeit nicht der Beitragspflicht zur BA, entfielen als Folge der Neuregelung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG durch das AFKG die Voraussetzungen für seinen bislang rechtmäßigen Anspruch auf Alhi. Diese Rechtsänderung wirkte sich für ihn allerdings nicht schon mit dem Inkrafttreten des AFKG (1. Januar 1982) aus, sondern erst nach einer Übergangszeit von drei Monaten. Artikel 1 § 2 Nr 17 AFKG bestimmt nämlich, daß die alte Fassung dieser Vorschrift bis zum 31. März 1982 anzuwenden ist, wenn hiernach die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi für einen Zeitraum im Dezember 1981 erfüllt sind, wie es beim Kläger der Fall war. Aus dieser Regelung folgt zugleich, daß es die Absicht des Gesetzgebers war, die gegenüber dem bisherigen Recht geänderten Anwartschaftsvoraussetzungen nach dieser Übergangszeit, dh grundsätzlich ab 1. April 1982, auch auf bei Inkrafttreten bereits laufende Leistungsfälle anzuwenden.

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zwar in einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft eingegriffen. Zuletzt im Urteil vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 - hat der Senat aber bereits entschieden, daß der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen hieran nicht grundsätzlich gehindert ist. Der § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG idF des AFKG iVm Art 1 § 2 Nr 17 AFKG verstößt nicht gegen das GG.

Der Anspruch auf Alhi unterliegt, da er nicht aus Beitrags-, sondern aus Steuermitteln finanziert wird, nicht dem Bereich des Eigentumsschutzes nach Art 14 GG (vgl jeweils mit Hinweis auf BVerfGE 45, 142, 170; BSG vom 12. November 1981 - 7 RAr 51/80 - Dienstblatt R der Beklagten § 134 Nr 2710a; BSG SozR 4100 § 136 Nr 2). Die Auswirkung der Änderung des § 134 AFG durch das AFKG für laufende Leistungsfälle ist trotz ihrer Beschränkung auf die Zukunft zwar als eine sogenannte unechte Rückwirkung eines Gesetzes anzusehen, die an der Schranke des Rechts- und Sozialstaatsprinzips iS des Art 20 GG zu messen ist. Diese wäre jedoch nur dann verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingegriffen hätte und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des einzelnen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigen würde (BVerfGE 36, 73, 82). Das ist jedoch nicht der Fall. Angesichts der zahlreichen Änderungen im Recht der Alhi seit Inkrafttreten des AFG kann der Bezieher dieser Leistung sich nicht darauf berufen, ihm müsse ein Vertrauen in den gleichbleibenden Fortbestand der einmal vorhandenen Anspruchsvoraussetzungen zugebilligt werden (vgl dazu BSGE 48, 33, 41 = SozR 4100 § 44 Nr 19). Obwohl es sich - wie schon ausgeführt - im Falle ununterbrochener Arbeitslosigkeit mit Fortbestand der übrigen Anspruchsvoraussetzungen bei der Alhi grundsätzlich um einen einheitlichen und fortwährenden Anspruch handelt, wird die Leistung gem § 139a AFG in der Regel nur abschnittweise bewilligt. Spätestens bei einer dementsprechenden Neubewilligung würden sich zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen auswirken müssen. Hindert bereits diese Rechtslage die Annahme einer vertrauenswerten Bestandsschutzgarantie iS des Art 20 GG, ist der Gesetzgeber im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Maßnahmen auch zu darüber hinausgehenden Eingriffen berechtigt (vgl BSG vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 -).

So hat der Senat schon mehrfach entschieden, daß der Bezieher von Alhi auch mit entwertenden Eingriffen des Gesetzgebers in den Bestand oder die Höhe seines Anspruchs rechnen muß, die aus übergeordneten öffentlichen Interessen erfolgen; hierbei ist zu beachten, daß die Alhi Elemente einer Fürsorgeleistung enthält, so daß bei Fortfall dieses Anspruchs das dem sodann Bedürftigen zustehende Recht auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich gewährleistet (BSG vom 12. November 1981 aaO; BSG SozR 4100 § 136 Nr 2). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Änderung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b AFG durch das AFKG. Sie beruht auf der sachgerechten Erwägung, angesichts steigender Ausgaben infolge ungünstiger Entwicklung des Arbeitsmarktes die Arbeitsförderung funktionsfähig zu erhalten und dabei den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besonders Rechnung zu tragen (vgl Begründung zum Entwurf eines AFKG, Allgemeiner Teil, BT-Drucks 9/799, S 30 ff).

Keiner Entscheidung bedarf es, ob ein übergangsloses Inkrafttreten der Neuregelung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b AFG zu beanstanden wäre. Wie ausgeführt, sieht das AFKG insoweit eine Übergangszeit vom alten auf das neue Recht in laufenden Leistungsfällen von drei Monaten vor. Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl dazu BVerfGE 29, 221, 235; 36, 73, 84) damit eine verfassungsrechtlich fehlerfreie Abwägung zwischen öffentlichen und Individualinteressen vorgenommen. Darf dies bei geringeren Eingriffen sogar zu einer den Art 20 GG nicht berührenden übergangslosen Anwendung neuen Rechts führen (vgl BSG SozR 4100 § 136 Nr 2), trägt die hier vorgesehene Übergangslösung jedenfalls dem Bedürfnis des Alhi-Beziehers ausreichend Rechnung, vor rechtsstaatlich bedenklichen Eingriffen, dh hier vor einer zeitlich unmittelbar wirkenden vollständigen Entwertung seiner erworbenen Rechte, geschützt zu werden (vgl dazu BSG vom 12. November 1981, aaO). Für die vom Kläger hilfsweise begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht sieht der Senat mithin keine Veranlassung.

Gleichwohl kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden; denn den bisherigen Feststellungen des LSG ist nicht zu entnehmen, ob der angefochtene Verwaltungsakt insgesamt rechtmäßig ist oder teilweise nicht, ggfs in welchem Umfange nicht. Die mit Wirkung vom 1. April 1982 an eingetretene Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung im Bescheid vom 10. Juli 1981 berechtigte die Beklagte grundsätzlich zwar zu dessen Aufhebung nach § 48 SGB 10. Durch das AFKG war insoweit eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 eingetreten. Dies erforderte auch einen förmlichen Aufhebungsbescheid (BSG SozR 5850 § 4 Nr 8). Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 ist der rechtswidrig gewordene Verwaltungsakt jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der angefochtene Aufhebungsbescheid ordnet teilweise (auch) eine Aufhebung für die Vergangenheit an. Er ist unter dem 6. April 1982 ergangen und hebt die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 1. April 1982 an auf. Wann dieser Bescheid dem Kläger bekannt gegeben worden ist, hat das LSG nicht festgestellt; davon hängt aber die Bedeutung der von ihm ausgehenden Rechtswirkungen ab (§ 39 Abs 1 SGB 10). Soweit der angefochtene Verwaltungsakt Rückwirkung besitzt, könnte er folglich wegen Verstoßes gegen § 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 rechtswidrig sein. Aus § 151 Abs 1 AFG idF des AFKG ergibt sich keine anhand der bisherigen Feststellungen erkennbare andere Rechtsfolge.

Es steht bisher auch nicht fest, daß diese mögliche Rechtswidrigkeit durch § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10 ausgeschlossen wird. Nach dieser Vorschrift soll ein rechtswidrig gewordener Verwaltungsakt unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Vergangenheit aufgehoben werden. Insoweit könnte wohl nur ein Tatbestand nach der Nr 4 dieses Satzes in Betracht kommen, also Wissen oder grob fahrlässiges Nichtwissen des Klägers darüber, daß der Anspruch kraft Gesetzes entfallen war (vgl dazu BSG SozR 1300 § 48 Nr 14). Für die Beurteilung dessen fehlt es ebenfalls an Feststellungen des LSG. Die Sache muß deshalb zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das LSG zurückverwiesen werden. Falls das LSG dabei einen Sachverhalt ermitteln sollte, der die Beklagte auch zur Aufhebung für die Vergangenheit berechtigt hätte, wird es ferner festzustellen und zu prüfen haben, ob für die Beklagte Anlaß bestanden hätte, bei ihrer Entscheidung insoweit von einem Ermessen Gebrauch zu machen und welche Folgen aus dessen Nichtgebrauch zu ziehen sind (vgl dazu BSG SozR 5870 § 2 Nr 30; BSG vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84 und vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 -). Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1661789

BSGE, 227

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