Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstufige Juristenausbildung (Bremen). Rechtspraktikanten. Studentenstatus. Student. Erscheinungsbild des Studenten. beitragspflichtige Beschäftigung. Studienzeiten. Praktika. öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Vertrauensschutz. Eigentumsgarantie. Gleichheitsgrundsatz. Arbeitslosenhilfe. Umdeutung von Verwaltungsakten. Auslegung von Verwaltungsakten

 

Orientierungssatz

1. Zur Umdeutung eines Aufhebungsbescheids in einen Ablehnungsbescheid.

2. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist davon auszugehen, wie der Bescheid bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände dem Empfänger erscheinen muß. Diese Auslegung obliegt auch dem Revisionsgericht (vgl BSG 1.3. 1979 6 RKa 3/78 = BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5).

3. Studienzeiten dienen nicht dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB 4.

4. Eine berufspraktische Tätigkeit während eines durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praxissemesters ist versicherungsfrei nach § 172 Abs 1 Nr 5 RVO und damit beitragsfrei nach § 169 Nr 1 AFG. Entscheidend dabei ist, ob derjenige, dessen Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt oder ob er als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer angesehen werden muß.

5. Zwar sind die Praktika während der einstufigen Juristenausbildung ihrem Inhalt nach mit einem Zeitabschnitt des Referendariats vergleichbar; der entscheidende Unterschied zur herkömmlichen Juristenausbildung liegt aber in der andersartigen Zuordnung des Praktikums zum Studium, was gerade der Sinn der einstufigen Ausbildung war. Der Referendar hat mit dem ersten Staatsexamen sein Studium abgeschlossen und verläßt in aller Regel die Hochschule endgültig. Das Referendariat ist zeitlich gesehen ein von den Studienzeiten getrennter selbständiger Block. Dagegen umfaßt die einstufige Juristenausbildung, eine Einheit von Studienzeiten mit Zeiten der praktischen Ausbildung, bei der die Studienzeiten durch praktische Tätigkeiten lediglich unterbrochen werden. Da der Teilnehmer während der gesamten Zeit der Hochschule angehört und die Studienzeiten im Vergleich zur berufspraktischen Tätigkeit einen erheblich größeren Umfang haben, ist davon auszugehen, daß der Teilnehmer seinem Erscheinungsbild nach Student und damit nicht beitragspflichtig ist.

6. Das Rechtspraktikantenverhältnis, in das gemäß § 23 JAG BR der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung im Lande Bremen mit Beginn der praktischen Ausbildung in der Strafrechtspflege aufgenommen wird und bis zum Ende seiner Ausbildung verbleibt, erfüllt nicht den Ersatztatbestand des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG, wonach Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses einer Beschäftigung iS des Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b dieser Vorschrift gleichstehen.

7. In der Schlechterstellung der Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung im Vergleich zu den Teilnehmern an der herkömmlichen Juristenausbildung liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung und damit auch kein Verstoß gegen Art 3 GG.

8. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe unterliegt, da er nicht aus Beitrags-, sondern aus Steuermitteln finanziert wird, nicht dem Bereich des Eigentumsschutzes nach Art 14 GG (vgl BSG 17.5.83 7 RAr 21/82 = SozR 4200 § 136 Nr 2).

9. Angesichts der zahlreichen Änderungen im Recht der Arbeitslosenhilfe seit Inkrafttreten des AFG kann der Bezieher dieser Leistung sich nicht darauf berufen, ihm müsse ein Vertrauen in den gleichbleibenden Fortbestand der einmal vorhandenen Anspruchsvoraussetzungen zugebilligt werden (vgl BSG 15.2.1979 7 RAr 69/78 = BSGE 48, 33, 41 = SozR 4100 § 44 Nr 19).

 

Normenkette

AFKG Art 1 § 2 Nr 17; AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b, § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b, § 134 Abs 2 Nr 1, §§ 168, 169 Nr 1, § 173a; RVO § 172 Abs 1 Nr 5; GG Art 3 Abs 1; GG Art 14; GG Art 20 Abs 3; AFG § 104 Abs 1; SGB 4 § 7 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Bremen (Entscheidung vom 27.09.1984; Aktenzeichen L 5 Ar 8/84)

SG Bremen (Entscheidung vom 17.11.1983; Aktenzeichen S 13 Ar 208/82)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 31. März 1982 hinaus.

Sie war vom 1. Juli 1970 bis 30. September 1973 als Versandkontoristin beschäftigt. Mit Beginn des Wintersemesters 1973/1974 nahm sie an der einstufigen Juristenausbildung aufgrund des Bremischen Juristenausbildungsgesetzes (BremJAG) vom 3. Juli 1973 (BremGBl S 177) in der Neufassung vom 29. Juli 1976 (BremGBl S 181) teil. Im Rahmen des Hauptstudiums II leistete sie vom 1. September 1979 bis 29. Februar 1980 ein Praktikum bei einem Rechtsanwalt ab. Im September 1980 bestand sie die Abschlußprüfung. Sie erhielt ab 12. Januar 1981 Alhi, die mit Bescheid vom 5. Februar 1982 bis 31. März 1982 weiterbewilligt wurde.

Am 29. März 1982 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Alhi. In einem als "Aufhebungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 1. April 1982 hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung mit Wirkung vom 1. April 1982 an auf, da gemäß Art 1 § 2 Nr 17 des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) der Anspruch auf Alhi entfallen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 1982).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. November 1983). Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung vom 27. September 1984 hat das Landessozialgericht (LSG) im wesentlichen ausgeführt: Gegenstand des Rechtsstreits sei eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iS von § 54 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Streitig sei nicht die Aufhebung einer Leistungsbewilligung, sondern ihre Ablehnung. Die Beklagte habe ihren Bescheid vom 1. April 1982 zu Unrecht als "Aufhebungsbescheid" bezeichnet; in Wirklichkeit handele es sich um die Ablehnung des Weiterbewilligungsantrages der Klägerin. Der in seiner Bezeichnung fehlerhafte Bescheid könne daher gemäß § 43 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB 10) - in einen Ablehnungsbescheid umgedeutet werden.

Die Klägerin habe ab 1. April 1982 keinen Anspruch auf Alhi mehr. Auf § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) könne sie ihr Begehren nicht stützen, da diese Vorschrift nach der Übergangsregelung des Art 1 § 2 Nr 1 AFKG nur noch bis zum 31. März 1982 anzuwenden gewesen sei. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig. Sie verstoße nicht gegen Art 14 Grundgesetz (GG), da der Anspruch auf Alhi kein eigentumsähnliches Recht sei. Eine Verletzung des in Art 20 Abs 1 und Art 28 Abs 1 GG normierten Rechtsstaatsprinzips und Sozialstaatsgebots liege ebenfalls nicht vor. Auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG sei nicht ersichtlich.

Aus dem geltenden Recht könne die Klägerin ihren Anspruch nicht herleiten. Da sie im letzten Jahr vor ihrer Arbeitslosmeldung kein Arbeitslosengeld (Alg) bezogen habe, sei gemäß § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AFG erforderlich, daß sie in diesem Zeitraum mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt habe, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei eine beitragspflichtige Beschäftigung erforderlich. Selbst wenn die Klägerin entgeltlich tätig gewesen wäre, sei sie für die Dauer des Studiums gemäß § 169 Nr 1 AFG iVm § 172 Abs 1 Nr 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherungsfrei gewesen. Dies gelte für die gesamte Zeit ihrer Ausbildung. Die Voraussetzungen des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG, wonach eine Beschäftigung iS des Abs 1 Nr. 4 Buchst b Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat auf Zeit gleichstünden, lägen ebenfalls nicht vor. Das Rechtspraktikantenverhältnis sei zwar während der Praktikazeit als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzusehen, es mangele jedoch an den erforderlichen 150 Kalendertagen einer der Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4b AFG gleichgestellten Zeit. In dem maßgeblichen Jahr vor der Arbeitslosmeldung am 12. Januar 1981 habe die Klägerin nur vom 12. Januar bis 29. Februar 1980 und daher weniger als 150 Kalendertage eine praktische Ausbildung abgeleistet; den größten Teil des Jahres habe die Abschlußprüfung eingenommen. Während dieser Zeit hätten die sich aus dem Rechtspraktikantenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten im wesentlichen geruht (§ 26 Abs 6 BremJAG). Ein entscheidendes Merkmal des Dienstverhältnisses, eine nach Weisung zu vollziehende Tätigkeit habe daher in diesem Zeitraum nicht vorgelegen.

Verfehlt sei die Vorstellung, das Schwergewicht des Praktikantenverhältnisses liege bei der praktischen Ausbildung, die der praktikafreien Zeit ihr Gepräge gebe. Im Anschluß an das Schwerpunktpraktikum habe die universitäre Ausbildung noch sieben Monate fortbestanden, und zwar ohne eine wie auch immer geartete Dienstleistung der Klägerin. Innerhalb der nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG maßgeblichen Jahresfrist sei die praktikumsfreie Ausbildungszeit mehr als viermal so lang gewesen wie das Schwerpunktpraktikum.

Auch der Gesamtkonzeption des BremJAG entspreche es nicht, das Rechtspraktikantenverhältnis als einheitliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu betrachten. Der Landesgesetzgeber habe ein Ausbildungsmodell konzipiert, das "ein von praktischen Intervallen unterbrochenes Studium" beinhalte, um damit die erwünschte Verzahnung von Theorie und Praxis herbeizuführen (§ 2 Abs 3 BremJAG sowie Drucksachen der Bremischen Bürgerschaft 8/486, S 43). Dies habe zur Folge, daß auch das Rechtspraktikantenverhältnis in dieses Verbundsystem eingegliedert und in seiner Rechtsnatur daran ausgerichtet sei.

Ein Verstoß gegen Art 3 GG liege nicht vor. Sozialpolitisch sei die unterschiedliche soziale Absicherung nach der Ausbildung zwischen Referendaren und Rechtspraktikanten zwar unbefriedigend, der Gesetzgeber sei jedoch nicht gehalten, eine Gleichbehandlung bei den sozialrechtlichen Ansprüchen herzustellen; insbesondere sei es ihm nicht verwehrt, nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG zur Gewährung von Alhi an die Beschäftigung und vergleichbare Tatbestände anzuknüpfen. In dem Ausmaß, in dem die Ausbildung in Bremen wissenschaftlich betrieben werde, könne sie sich nicht mehr in einem Dienstverhältnis vollziehen. Letzteres sei aber traditionsgemäß der Anknüpfungspunkt zur Gewährung von Leistungen nach dem AFG.

Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verfassungswidrigkeit der Art 1 § 1 Nr 54 und Art 1 § 2 Nr 17 AFKG sowie eine Verletzung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG und bringt hierzu insbesondere vor:

Der Gesetzgeber habe bei der ersatzlosen Streichung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG ihr schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand dieser Bestimmung unberücksichtigt gelassen; er habe damit gegen das Rechtsstaats- und das Sozialstaatsprinzip verstoßen. Unter den Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, daß ihr theoretisch Alhi bis zum 65. Lebensjahr zugestanden hätte. Nach den Gesetzesmaterialien sollten außerdem von der Neuregelung nur Personen erfaßt werden, die zuvor kurzfristig beschäftigt waren. Die Klägerin sei aber länger als drei Jahre und daher nicht nur kurzfristig beschäftigt gewesen. Es hätte sich aus rechts- und sozialstaatlichen Gründen und im Hinblick auf das Institut der unechten Rückwirkung verboten, Personen, die bereits Alhi erhielten und vor ihrem Studium längere Zeit beitragspflichtig gearbeitet hätten, von jeglichem weiteren Bezug auszuschließen. Eine Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Betroffenen sei insoweit in keiner Weise erkennbar. Die Neuregelung des § 134 AFG durch Art 1 § 1 Nr 54 AFKG sei daher mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Daß außerdem die in Art 1 § 2 Nr 17 AFKG geregelte Übergangsdauer von drei Monaten für bisherige Leistungsempfänger verfassungswidrig sei, ergebe sich bereits aus der Überlegung, daß hier im Falle der Klägerin die bereits bestehende Möglichkeit des lebenslangen Bezuges von Alhi auf drei Monate verkürzt werde, ohne daß auch nur annähernd auf die erworbene geschützte Vertrauensposition Rücksicht genommen werde. Der Gesetzgeber wäre auch hier verpflichtet gewesen, unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich zu regeln und eine angemessene Differenzierung vorzunehmen.

Die Klägerin habe auch die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b iVm Abs 2 Nr 1 AFG erfüllt. Der Begriff des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sei weit zu fassen. Allein die Orientierung am Begriff des Beamtenverhältnisses sei durch den Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt, da die Aufzählung neben den Beamten noch drei weitere Berufsgruppen enthalte. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sei vom Beginn der zweiten Station des Hauptpraktikums bis zur Ablegung der Abschlußprüfung gegeben. Das LSG habe zu Unrecht die Zeit der Abschlußprüfung gesondert betrachtet und diesen Zeitraum vom übrigen Praktikantenverhältnis abgetrennt. Folge man der Ansicht des LSG, dann hätte der Rechtspraktikant, der seine Ausbildung nach Ablegung der Praktika, jedoch vor Aufnahme der Prüfung abbreche, einen Anspruch auf Alhi, nicht jedoch derjenige, der seine Ausbildung ordnungsgemäß beende. Zudem müsse berücksichtigt werden, daß eine derartige Prüfungssituation auch bei den Referendaren bestehe und andererseits eine Bewertung nicht anhand der einzelnen Ausbildungsabschnitte erfolgen könne, sondern - wie bei den Referendaren - die Beurteilung vom Schwerpunkt der Gesamtausbildung zu erfolgen habe. Schließlich habe auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. April 1985 (VI R 131/81) entschieden, daß die Anwärterbezüge, die der Rechtspraktikant der einphasigen Juristenausbildung in Niedersachsen erhält, steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit seien. Begründet werde dies mit der Annahme eines Dienstverhältnisses nicht nur für die Zeiten der Praktika, sondern auch während des Wahlstudiums.

Weiterhin rügt die Klägerin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art 3 GG. Von der Konzeption her seien die einstufige und zweistufige Juristenausbildung annähernd gleich. Auch die versicherungsrechtliche Stellung des Rechtspraktikanten entspreche dem des Referendars, so daß die unterschiedliche soziale Absicherung willkürlich sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts Bremen vom 27. September 1984 und des Sozialgerichts Bremen vom 17. November 1983 sowie des Bescheides vom 1. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1982 zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1. April 1982 bis 15. August 1982 und vom 3. Oktober 1982 bis 20. April 1983 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und führt ergänzend aus: Das Rechtspraktikantenverhältnis des Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Bremen entspreche nicht den Erfordernissen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Die in § 134 Abs 2 Nr 1 AFG festgelegte Formulierung stelle klar, daß das Beamtenverhältnis als Prototyp des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses allein maßgeblich für die Kriterien dieses Verhältnisses sei. Eine Vergleichbarkeit des Rechtspraktikantenstatus mit dem Beamtenverhältnis sei in wesentlichen Punkten nicht gegeben.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Bei einer zulässigen Revision ist vor der sachlichen Würdigung von Amts wegen zu prüfen, ob ein in die Revisionsinstanz fortwirkender Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze vorliegt. Dabei sind insbesondere solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen ergeben, und zwar auch schon Mängel des Klageverfahrens (BSGE 49, 197, 198 = SozR 4100 § 119 Nr 11). Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 1. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1982 (§ 95 SGG). Mit der hiergegen gerichteten Anfechtungs- und Leistungsklage begehrt die Klägerin die Aufhebung dieser Bescheide. Für diese Klageform besteht ein Rechtsschutzinteresse. Der Inhalt der angefochtenen Bescheide bestimmt den Umfang des Anspruchs, über den das Gericht zu entscheiden hat. Die Beklagte hatte der Klägerin durch den Bescheid vom 5. Februar 1982 Alhi bis 31. März 1982 bewilligt. Diesen Bescheid hat die Klägerin nicht angefochten; er ist daher gemäß § 77 SGG bindend geworden. Das bedeutet, daß die Klägerin aus diesem Bescheid keinen Anspruch auf Weiterzahlung der Alhi herleiten kann. Die im anhängigen Verfahren angefochtenen Bescheide können daher in den Bestand des Bescheides vom 5. Februar 1982 nicht eingreifen, da erstere über die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 1. April 1982 entschieden haben. Daher war die Klägerin nicht nur auf die Erhebung einer Anfechtungsklage, sondern auch auf die Erhebung einer Leistungsklage angewiesen. Mit einer reinen Anfechtungsklage hätte sie ihr Ziel, nämlich Zahlung von Alhi auch ab 1. April 1982, nicht erreichen können.

Unerheblich ist, daß sich der Bescheid vom 1. April 1982 seinem Wortlaut nach als Aufhebungsbescheid und damit als Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung von Alhi darstellt. Als solcher konnte er im Hinblick auf die Begrenzung der Leistung in dem Bescheid vom 5. Februar 1982 keine Wirkung entfalten. Die Beklagte hat ihn daher zu Unrecht auf § 48 SGB 10 gestützt. Diese Vorschrift betrifft nur die Fälle, in denen ein Verwaltungsakt wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ganz oder teilweise rechtswidrig wird. Hier konnte der Bescheid vom 5. Februar 1982 schon deshalb nicht ab 1. April 1982 rechtswidrig werden, weil er nur einen Zeitraum bis zum 31. März 1982 geregelt und die Beklagte erst für die nachfolgende Zeit mit den angefochtenen Bescheiden eine von der bisherigen Regelung abweichende Entscheidung getroffen hat. Dennoch führt dies nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

Bei dem Bescheid vom 1. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1982 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem allein die Gewährung von Alhi erst ab 1. April 1982 abgelehnt wurde; das ergibt seine Auslegung. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist davon auszugehen, wie der Bescheid bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände dem Empfänger erscheinen muß. Diese Auslegung obliegt auch dem Revisionsgericht (BSGE 56, 274, 276 = SozR 2200 § 622 Nr 23; BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5). Hier mußte sich der angefochtene Bescheid als ein die Leistung ablehnender Bescheid für die Klägerin schon auf Grund der Tatsache darstellen, daß sie unmittelbar davor am 29. März 1982 die Weitergewährung der Alhi beantragt hatte. Außerdem ergibt sich aus der eingehenden Begründung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1982, daß die Beklagte in Wirklichkeit die Gewährung von Leistungen ab 1. April 1982 verweigern wollte, weil die Voraussetzungen hierfür von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr gegeben waren. Damit war für die Klägerin auch nach dem objektiven Erklärungsinhalt der angefochtenen Bescheide eindeutig erkennbar, daß die Beklagte in den Bestand des Bescheides vom 5. Februar 1982 nicht eingreifen, sondern eine Regelung für die Zeit ab 1. April 1982 treffen wollte, die dieser Bescheid nicht geregelt hatte. Auch aus ihrer Sicht mußte sich daher der Bescheid vom 1. April 1982 als eine Regelung darstellen, mit der die Gewährung von bisher noch nicht bewilligten Leistungen abgelehnt wurde.

Der Bescheid vom 1. April 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1982 ist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Alhi ab 1. April 1982 abgelehnt. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin ihren Anspruch nicht mehr auf die bis zum 31. Dezember 1982 geltende Regelung des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchstabe c AFG stützen. Zwar hatte sie durch ihre Beschäftigung als Versandkontoristin vor der Hochschulausbildung die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt und nach dem Wegfall dieser Regelung ab 1. Januar 1982 durch Art 1 § 1 Nr 54 des AFKG wegen der Übergangsregelung des Art 1 § 2 Nr 17 noch bis zum 31. März 1982 rechtmäßig erhalten.

Jedoch hat sie diese Rechtsstellung für die Zeit ab 1. April 1982 als Folge der Rechtsänderung durch das AFKG verloren. Es entsprach der Absicht des Gesetzgebers, die mit dem Wegfall des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe c AFG ab 1. Januar 1982 gegenüber dem bisherigen Recht erschwerten Anspruchsvoraussetzungen nach einer Übergangszeit von drei Monaten auch auf bei Inkrafttreten des AFKG bereits laufende Leistungsfälle auszudehnen. Dies folgt aus der Übergangsregelung des Art 1 § 2 Nr 17 AFKG. Diese erschwerten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b AFG in der seit dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung des AFKG ist für den Anspruch auf Alhi Voraussetzung, daß der Antragsteller innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können. Beides ist nicht der Fall. Auf Grund der Arbeitslosmeldung der Klägerin zum 12. Januar 1981 lief die nach § 134 Abs 1 Nr 4 AFG maßgebliche einjährige Rahmenfrist vom 12. Januar 1980 bis 11. Januar 1981. In dieser Zeit hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG vom 12. Januar bis 29. Februar 1980 eine praktische Ausbildung absolviert, studiert und sich zum größten Teil des Jahres der Abschlußprüfung unterzogen.

Nach § 7 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) -, der nach § 173 a AFG auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung gilt, ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs 2 SGB 4 gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung. Die reinen Studienzeiten der Klägerin erfüllen diese Bedingungen nicht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG unterlag die Klägerin in der Zeit, in der sie studierte, den Pflichten einer ordentlichen eingeschriebenen Studentin. Sie war weder von dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers abhängig noch konnte ihr gegenüber ein Direktionsrecht ausgeübt werden. Abgesehen davon ist das Studium auch keine betriebliche Berufsausbildung.

Als Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b AFG kommt somit allenfalls die in die einjährige Frist fallende Zeit des Praktikums und der Abschlußprüfung in Betracht. Ob es sich insoweit gemäß § 7 SGB 4 um Beschäftigungen handelte, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall waren es keine Beschäftigungen, wie sie nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b AFG nunmehr vorausgesetzt werden. Diese Bestimmung verlangt, wie der Senat auch in der gleichfalls am 12. Dezember 1982 unter dem Aktenzeichen 7 RAr 75/84 entschiedenen Sache ausgeführt hat, den Nachweis einer Beschäftigung, die ihrer Art nach geeignet ist, die Anwartschaftszeit iS des § 104 AFG zu erfüllen. Die Beschäftigung muß also der Beitragspflicht zur Bundesanstalt unterliegen (§ 168 AFG) oder einer solchen hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaftszeit gleichwertig sein. Zwar setzte § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b AFG in der vor der Änderung durch das AFKG geltenden Fassung nur eine 70-tägige entlohnte Beschäftigung in der Rahmenfrist voraus, eine Beschäftigung also, die nicht beitragspflichtig zu sein brauchte. Das AFKG hat diesen erleichterten Zugang zum Anspruch auf Alhi jedoch beseitigt. Erforderlich ist jetzt nicht nur eine zeitlich längere, sondern auch eine der Beitragspflicht unterliegende (oder dem gleichgestellte) Beschäftigung. Der Senat folgert dies aus dem Wortlaut des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte, wie in dem oa Urteil vom 12. Dezember 1985 (7 RAr 75/84) des näheren ausgeführt ist. Er hält hieran auch im vorliegenden Falle fest.

Während der hier fraglichen Zeit war die Klägerin, falls insoweit eine Beschäftigung iS von § 7 SGB 4 vorgelegen haben sollte, gemäß § 169 Nr 1 AFG iVm § 172 Abs 1 Nr 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) beitragsfrei. Sie war nämlich als ordentliche Studierende einer Hochschule gegen Entgelt beschäftigt und damit nicht versicherungspflichtig.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in SozR 2200 § 172 Nr 12 und 15 und USK 80 283 ist auch eine berufspraktische Tätigkeit während eines durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praxissemesters versicherungsfrei nach § 172 Abs 1 Nr 5 RVO und damit beitragsfrei nach § 169 Nr 1 AFG. Das BSG hat hierzu ausgeführt, entscheidend sei, ob derjenige, dessen Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen sei, seinem Erscheinungsbild nach Student bleibe oder ob er als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer angesehen werden müsse. Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 22. April 1984 - 7 RAr 8/83 - dieser Auffassung angeschlossen und hält daran fest. Sie beruht auf der zutreffenden Überlegung, daß der Gesetzgeber Studenten sozialrechtlich gesondert gesichert hat und der Student seinem Status nach grundsätzlich nicht zu dem von der Sozialversicherung erfaßten Personenkreis der Beschäftigten gehört und deshalb auch nicht auf Grund meist kurzfristiger Beschäftigung vorübergehend in die Sozialversicherung einbezogen werden soll.

Für die Frage des Erscheinungsbildes kommt es nicht, wie der Begriff vermuten lassen könnte, darauf an, ob die Ausbildung der Klägerin sowie ihre Rechte und Pflichten mit denen einer Referendarin vergleichbar sind. Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der Beschäftigung, dh hier Teilnahme am Praktikum, der Studentenstatus überwiegt (BSG SozR 2200 § 172 Nr 12 und 14; SozR 2200 § 1267 Nr 22; Urteil des Senats vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 -). Für den sozialrechtlichen Status des Studenten gilt der Gedanke der versicherungsrechtlichen Kontinuität. Ein Wechsel des Versicherungsgrundes soll während des Studiums möglichst vermieden werden (vgl BT-Drucks 7/3640, S 5 Begründung zu § 1 Nr 3). Daher darf bei der Frage, ob jemand seinem Erscheinungsbild nach Student oder abhängig Beschäftigter ist, nicht darauf abgestellt werden, ob die ausgeübte Tätigkeit an sich beitragspflichtig wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die berufspraktische Tätigkeit geeignet ist, den Status als Student, der bisher dem Erscheinungsbild des Teilnehmers das Gepräge gab, dahin zu ändern, daß er nunmehr zum Kreis der Beschäftigten gehört. Das ist hier nicht der Fall.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG bestand auch während der praktischen Tätigkeit weiterhin eine Bindung an die Hochschule. Ihre zeitliche Inanspruchnahme durch die berufspraktische Tätigkeit hatte im Vergleich zu dem übrigen Teil ihres Studiums nicht einen solchen Umfang, daß ihr damit ein anderer Status, nämlich der eines abhängig Beschäftigten zukam. Das ergibt sich schon daraus, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG der Teil der Ausbildung, der auf die berufspraktische Tätigkeit entfällt, 23 Monate dauert, während die Studienzeiten ab Beginn des Hauptstudiums I 37 Monate umfassen, wozu dann noch das einjährige Eingangsstudium gerechnet werden muß, das gleichfalls zur einstufigen Juristenausbildung gehört. Zwar sind die Praktika ihrem Inhalt nach mit einem Zeitabschnitt des Referendariats vergleichbar; der entscheidende Unterschied zur herkömmlichen Juristenausbildung liegt aber in der andersartigen Zuordnung des Praktikums zum Studium, was gerade der Sinn der einstufigen Ausbildung war. Der Referendar hat mit dem ersten Staatsexamen sein Studium abgeschlossen und verläßt in aller Regel die Hochschule endgültig. Das Referendariat ist zeitlich gesehen ein von den Studienzeiten getrennter selbständiger Block. Dagegen umfaßt die einstufige Juristenausbildung eine Einheit von Studienzeiten mit Zeiten der praktischen Ausbildung, bei der die Studienzeiten durch praktische Tätigkeiten lediglich unterbrochen werden. Da der Teilnehmer während der gesamten Zeit der Hochschule angehört und die Studienzeiten im Vergleich zur berufspraktischen Tätigkeit einen erheblich größeren Umfang haben, ist davon auszugehen, daß der Teilnehmer seinem Erscheinungsbild nach Student und damit nicht beitragspflichtig ist.

Diese Auffassung des Senats wird durch die Begründung des Regierungsentwurfes eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 1985 (BR-Drucks 445/85) bestätigt. Es heißt dort zur Einfügung eines § 241a auf S 29 zu Nr 46, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung und der einphasigen Lehrerausbildung wie andere Studierende bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung ihrer Ausbildung weder Anspruch auf Alg noch Anspruch auf Alhi haben. In dem Entwurf wird also davon ausgegangen, daß nach Auffassung des Gesetzgebers der Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung während der gesamten Ausbildungszeit sozialversicherungsrechtlich den Status eines Studenten nicht verliert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar in seinem Urteil vom 19. April 1985 - VI R 131/81 - (BStBl 1985 Teil II S 465) entschieden, daß Anwärterbezüge, die ein Student der einstufigen Juristenausbildung während der Studienabschnitte erhält, steuerpflichtiger Arbeitslohn iS des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) sind, weil es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handele; jedoch bedarf es keines Eingehens auf diese Entscheidung. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Student einkommensteuerrechtlich als Arbeitnehmer und als Empfänger von Arbeitslohn zu gelten hat, nicht auf die Rechtslage in anderen Rechtsgebieten, sondern allein auf die steuerrechtlichen Gesichtspunkte ankommt, wie sie in § 19 EStG und § 1 Abs 2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung zum Ausdruck gelangen.

Die Klägerin erfüllt auch nicht den Ersatztatbestand des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG, wonach Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit einer Beschäftigung iS des Abs 1 Nr 4 Buchstabe b dieser Vorschrift gleichstehen. Was als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzusehen ist, sagt das Gesetz nicht. Das war auch der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Nr 1 der Alhi-VO, die vor dem Inkrafttreten der jetzigen Fassung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG galt, nicht zu entnehmen. Die im Gesetz beispielhaft aufgeführten Fälle lassen jedoch erkennen, daß die Frage, wann ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegt, am Prototyp dieses Verhältnisses, nämlich dem Beamtenverhältnis, zu messen ist. Nur wenn es diesem in wesentlichen Punkten ähnelt, kann es sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 - zu § 1 Nr 1 Alhi-VO ausgeführt hat, um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln. Diese Voraussetzung erfüllt nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG das Rechtspraktikantenverhältnis, in das gemäß § 23 BremJAG der Absolvent der einstufigen Juristenausbildung im Lande Bremen mit Beginn der praktischen Ausbildung in der Strafrechtspflege aufgenommen wird und bis zum Ende seiner Ausbildung verbleibt, nicht, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtspraktikant gerade seinem Studium nachgeht, ein Praktikum ableistet oder sich der Prüfung unterzieht.

Der Grund dafür, daß der Gesetzgeber Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu Zwecken der Alhi-Gewährung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt hat, ist darin zu sehen, daß Beamte, Richter, Soldaten usw ihres Dienstverhältnisses wegen versicherungsfrei (§§ 169, 172 Nr 1 und 2 RVO) sind und nicht der Beitragspflicht unterliegen und deshalb bei Beendigung ihrer Dienstverhältnisse gegen Arbeitslosigkeit nicht geschützt sind, obwohl sie wie Arbeitnehmer in einem auf die Leistung von abhängigen Diensten ausgerichteten Rechtsverhältnis gestanden haben. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG sind daher nur solche Rechtsverhältnisse, die wie die ausdrücklich genannten Rechtsverhältnisse des Beamten, des Richters, des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit Versicherungsfreiheit zur Folge haben und ihrer Art nach grundsätzlich auf die Leistung von Diensten ausgerichtet sind. Das ist bei dem Rechtspraktikantenverhältnis der einstufigen Juristenausbildung im Lande Bremen gerade nicht der Fall; denn dieses Rechtsverhältnis ist, wie das LSG festgestellt hat, ausschließlich auf den Ausbildungszweck zugeschnitten. Der Teilnehmer bleibt seinem Erscheinungsbild nach Student und ist deshalb, wie bereits ausgeführt wurde, versicherungsfrei und nicht etwa, weil er sich in dem Rechtspraktikantenverhältnis befindet und hierdurch sozial genügend abgesichert scheint. Schon aus diesem Grunde ist das Rechtsverhältnis, in dem sich die Klägerin befand, kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS von § 134 Abs 2 Nr 1 AFG.

Auch dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Änderung des § 134 AFG durch das AFKG erreichen wollte, würde die Einordnung des Rechtspraktikantenverhältnisses der Klägerin als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis widersprechen. Diese Änderung führte dazu, daß ua die anspruchsbegründenden Tatsachen der entlohnten Beschäftigung und des Schul- und Hochschulbesuches entfielen. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, daß Personen, die bisher ihren Lebensunterhalt ohne die Leistung von Diensten bestritten, nicht mehr durch die Arbeitslosenversicherung geschützt wurden, da sie nicht zum Kreise der Arbeitnehmer gehören (vgl BT-Drucks 9/846 zu Art 1 § 1 Nr 46 - § 134 AFG -). Damit würde es nicht im Einklang stehen, wenn lediglich auf Ausbildungszwecke zugeschnittene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG angesehen würden.

Dem steht nicht entgegen, daß der Referendar unter die Regelung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG fällt. Er wird zwar auch lediglich für einen Beruf ausgebildet; indessen ist er Beamter und unterfällt daher bereits auf Grund dieses Status der oben angeführten Regelung. Ob der Landesgesetzgeber es aus praktischen oder rechtlichen Gründen unterlassen hat, dem Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung diesen Status zu verleihen, kann dahingestellt bleiben, da keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, das Rechtspraktikantenverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS von § 134 Abs 2 Nr 1 AFG zu behandeln. Kann schon deshalb dieses Verhältnis nicht dem Referendarverhältnis entsprechen, ist der vom LSG vorgenommene Vergleich mit dessen Regelungen unerheblich.

Der Senat sieht sich in seiner Auffassung, daß das Rechtspraktikantenverhältnis in Bremen kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS von § 134 Abs 2 Nr 1 AFG ist, durch den vorstehend angeführten Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des AFG bestätigt. Hiernach ist ua in § 241a AFG vorgesehen, Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung einer Beschäftigung iS von § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b AFG gleichzustellen. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß das Praktikantenverhältnis dem Referendarverhältnis gleichzustellen sei, hätte es dieser Regelung nicht bedurft.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird durch dieses Ergebnis, das hinsichtlich der sozialen Absicherung bei Arbeitslosigkeit eine Schlechterstellung der Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung im Vergleich zu den Teilnehmern an der herkömmlichen Juristenausbildung zur Folge hat, keine willkürliche Ungleichbehandlung und damit auch kein Verstoß gegen Art 3 GG begründet. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die unterschiedlichen Ergebnisse bei den Referendaren einerseits und den Absolventen der einstufigen Juristenausbildung andererseits auf der Beurteilung unterschiedlicher Sachverhalte beruhen. Während die Klägerin Studentin war, wird der Referendar entsprechend seinem Status als Beamter behandelt.

Hat hiernach die Klägerin ab 1. April 1982 weder nach dem bisher geltenden Recht noch nach dem ab 1. Januar 1982 geltenden infolge der Neufassung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b AFG durch das AFKG einen Anspruch auf Alhi, da auch kein Ersatztatbestand gemäß § 107 AFG vorliegt, hat der Gesetzgeber im vorliegenden Falle in einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft eingegriffen. Zuletzt im Urteil vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 - hat der Senat aber bereits entschieden, daß der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen hieran nicht grundsätzlich gehindert ist. Der § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b AFG idF des AFKG iVm Art 1 § 2 Nr 17 AFKG verstößt nicht gegen das GG.

Der Anspruch auf Alhi unterliegt, da er nicht aus Beitrags-, sondern aus Steuermitteln finanziert wird, nicht dem Bereich des Eigentumsschutzes nach Art 14 GG (vgl jeweils mit Hinweis auf BVerfGE 45, 142, 170; BSG vom 12. November 1981 - 7 RAr 51/80 - Dienstblatt R der Beklagten § 134 Nr 2710a; BSG SozR 4100 § 136 Nr 2). Die Auswirkung der Änderung des § 134 AFG durch das AFKG für laufende Leistungsfälle ist trotz ihrer Beschränkung auf die Zukunft zwar als eine sogenannte unechte Rückwirkung eines Gesetzes anzusehen, die an der Schranke des Rechts- und Sozialstaatsprinzips iS des Art 20 GG zu messen ist. Diese wäre jedoch nur dann verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingegriffen hätte und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigen würde (BVerfGE 36, 73, 82). Das ist jedoch nicht der Fall. Angesichts der zahlreichen Änderungen im Recht der Alhi seit Inkrafttreten des AFG kann der Bezieher dieser Leistung sich nicht darauf berufen, ihm müsse ein Vertrauen in den gleichbleibenden Fortbestand der einmal vorhandenen Anspruchsvoraussetzungen zugebilligt werden (vgl dazu BSGE 48, 33, 41 = SozR 4100 § 44 Nr 19). Obwohl es sich im Falle ununterbrochener Arbeitslosigkeit mit Fortbestand der übrigen Anspruchsvoraussetzungen bei der Alhi grundsätzlich um einen einheitlichen und fortwährenden Anspruch handelt, wird die Leistung gemäß § 139a AFG in der Regel nur abschnittsweise bewilligt. Spätestens bei einer dementsprechenden Neubewilligung, wie sie hier vorliegt, würden sich zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen auswirken müssen. Hindert bereits diese Rechtslage die Annahme einer vertrauenswerten Bestandsschutzgarantie iS des Art 20 GG, ist der Gesetzgeber im Rahmen verfassungsrechtlich zulässiger Maßnahmen auch zu darüber hinausgehenden Eingriffen berechtigt (vgl BSG vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 -).

So hat der Senat schon mehrfach entschieden, daß der Bezieher von Alhi auch mit entwertenden Eingriffen des Gesetzgebers in den Bestand oder die Höhe seines Anspruchs rechnen muß, die aus übergeordneten öffentlichen Interessen erfolgen; hierbei ist zu beachten, daß die Alhi Elemente einer Fürsorgeleistung enthält, so daß bei Fortfall dieses Anspruchs das dem sodann Bedürftigen zustehende Recht auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen angemessenen Ausgleich gewährleistet (BSG vom 12. November 1981 aaO; BSG SozR 4100 § 136 Nr 2). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Änderung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b AFG durch das AFKG. Sie beruht auf der sachgerechten Erwägung, angesichts steigender Ausgaben infolge ungünstiger Entwicklung des Arbeitsmarktes die Arbeitsförderung funktionsfähig zu erhalten und dabei den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besonders Rechnung zu tragen (vgl Begründung zum Entwurf eines AFKG, Allgemeiner Teil, BT-Drucks 9/799, S 30 ff).

Keiner Entscheidung bedarf es, ob ein übergangsloses Inkrafttreten der Neuregelung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe b AFG zu beanstanden wäre. Wie ausgeführt, sieht das AFKG insoweit eine Übergangszeit vom alten auf das neue Recht in laufenden Leistungsfällen von drei Monaten vor. Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes (vgl dazu BVerfGE 29, 221, 235; 36, 73, 84) damit eine verfassungsrechtlich fehlerfreie Abwägung zwischen öffentlichen und Individualinteressen vorgenommen. Darf dies bei geringeren Eingriffen sogar zu einer den Art 20 GG nicht berührenden übergangslosen Anwendung neuen Rechts führen (vgl BSG SozR 4100 § 136 Nr 2), so trägt die hier vorgesehene Übergangslösung jedenfalls dem Bedürfnis des Alhi-Beziehers ausreichend Rechnung, vor rechtsstaatlich bedenklichen Eingriffen, dh hier vor einer zeitlich unmittelbar wirkenden vollständigen Entwertung seiner erworbenen Rechte geschützt zu werden (vgl dazu BSG vom 12. November 1981, aaO).

Hiernach sind die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig. Das LSG hat somit zutreffend die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weshalb auch die Revision keinen Erfolg haben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1662003

NJW 1986, 2134

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