Orientierungssatz

"Als Selbständige erwerbstätig" iS ArVNG Art 2 § 52 waren nur solche Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbstätig waren. In der Landwirtschaft gehören dazu nur diejenigen, für deren Rechnung das Unternehmen geht; dagegen gehören nicht dazu die mitarbeitenden Familienangehörigen.

 

Normenkette

ArVNG Art. 2 § 52 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 04.09.1974; Aktenzeichen L 2 J 84/73)

SG Osnabrück (Entscheidung vom 22.03.1973; Aktenzeichen S 9 J 363/70)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 4. September 1974 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 22. März 1973 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger früher als Selbständiger erwerbstätig war und deshalb nach Art. 2 § 52 Abs. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) berechtigt ist, Beiträge nachzuentrichten.

Der am 30. August 1914 geborene Kläger ist Vertriebener aus Ostpreußen. Er arbeitete von 1929, also von seinem 15. Lebensjahr an, bis zu seiner im November 1935 erfolgten Einberufung zum Wehrdienst auf dem elterlichen Hof, der ihm einmal übertragen werden sollte. Auf diesem Hof war er auch nach Ableistung seiner Wehrpflicht von November 1937 an wieder tätig, bis er im August 1939 zum Kriegsdienst eingezogen wurde. Er erhielt denselben Lohn wie alle übrigen auf dem Hof Beschäftigten. Beiträge zur Sozialversicherung entrichtete er nicht. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft war der Kläger im Gebiet der heutigen Bundesrepublik von August bis Oktober 1945 als landwirtschaftlicher Gehilfe und von Januar bis Februar 1946 als Milchleistungsprüfer versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist er als Fuhrunternehmer selbständig. Seinen Antrag, ihm die Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen zu gestatten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 1970 ab, weil der Kläger früher nicht als Selbständiger, sondern lediglich als mitarbeitender Haussohn in der elterlichen Landwirtschaft tätig gewesen sei. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10. August 1970). Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat mit Urteil vom 22. März 1973 die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen das Urteil des SG und die ablehnenden Bescheide der Beklagten aufgehoben. Es hat festgestellt, der Kläger sei berechtigt, für die Zeit vom 1. September 1930 bis 31. Dezember 1955 Beiträge nachzuentrichten. In den Entscheidungsgründen, auf die Bezug genommen wird, hat das LSG ausgeführt: Der Kläger könne im Rahmen des Art. 2 § 52 ArVNG von der Vollendung seines 16. Lebensjahres an Beiträge für Zeiten zahlen, die nicht schon mit Beiträgen belegt seien, denn er habe als Vertriebener binnen drei Jahren nach seiner Vertreibung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und sei hinsichtlich der Zeit vor seiner Vertreibung einem erwerbstätigen Selbständigen gleichzustellen. Die Umstände auf dem Hof seiner Eltern sprächen zwar weder für eine rechtliche noch für eine wirtschaftliche Selbständigkeit des Klägers. Sie deuteten vielmehr darauf hin, daß der Kläger damals als in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht noch nicht unabhängiger Familienangehöriger tätig gewesen sei. Es lasse sich deshalb nicht feststellen, daß der Kläger vor seiner Vertreibung selbständig war. Das Nachentrichtungsrecht des Art. 2 § 52 ArVNG bezwecke aber, den vertriebenen früheren Selbständigen die rechtliche Möglichkeit zu geben, sich mit eigenen Mitteln den Schutz der Rentenversicherung zu schaffen, der zu ihrer eigenen und ihrer Hinterbliebenen Sicherung nach dem Wegfall der früheren wirtschaftlichen Existenzgrundlage erforderlich sei. Deshalb habe das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 9. Dezember 1965 auch die Beitragsnachentrichtung durch Hinterbliebene der nach der Vertreibung verstorbenen Selbständigen zugelassen. Der Vater des Klägers sei aber auch erst nach der Vertreibung verstorben und für den Kläger sei die frühere wirtschaftliche Lebensgrundlage ebenfalls weggefallen. Der Kläger sei deshalb als eine Art - wenn auch nicht vollberechtigter - Mitunternehmer einem selbständigen Erwerbstätigen in jeder Beziehung rechtlich vergleichbar. Auch wenn sein Vater ihn erst nach der Vertreibung zum Hoferben bestimmt habe, sei diese Gleichstellung um so mehr gerechtfertigt, als der Kläger erbrechtlich schon über eine nahezu unentziehbare Anwartschaft auf den elterlichen Hof verfügt habe. Auch er sei deshalb berechtigt, Beiträge nachzuentrichten.

Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des Art. 2 § 52 Abs. 1 ArVNG. Sie macht geltend, der Kläger sei früher nicht selbständig erwerbstätig gewesen. Er habe vielmehr auf dem Hof seiner Eltern wie ein landwirtschaftlicher Verwalter gearbeitet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, Rentenversicherungsbeiträge nachzuentrichten.

Zu Unrecht hat das LSG angenommen, der Kläger sei deshalb zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. 2 § 52 Abs. 1 Satz 1 ArVNG berechtigt, weil er als eine Art Mitunternehmer einem selbständigen Erwerbstätigen rechtlich vergleichbar sei. Nach der genannten Vorschrift können nur Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und Evakuierte im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung als Selbständige erwerbstätig waren und binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahrs bis zum 1. Januar 1924 zurück Rentenversicherungsbeiträge nachentrichten. Schon der Wortlaut dieser Vorschrift läßt erkennen, daß zu dem von ihr erfaßten Personenkreis nur selbständig Erwerbstätige gehören. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Da früher selbständig erwerbstätige Personen in der sozialen Rentenversicherung regelmäßig nicht pflichtversichert waren, fehlte diesen Personen bei dem - aus welchen Gründen auch immer - eintretenden Verlust ihrer Existenzgrundlage eine Absicherung für Alter, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Hier sollte durch die Schaffung des Nachentrichtungsrechts dann geholfen werden, wenn der Verlust der Existenzgrundlage infolge Vertreibung, Flucht oder Evakuierung eingetreten war. Durch das Recht, in gewissem Umfang Rentenversicherungsbeiträge nachzuentrichten, soll den früheren Selbständigen, die durch Vertreibung, Flucht oder Evakuierung ihre unabhängige Erwerbstätigkeit und die darin begründete wirtschaftliche Sicherung verloren haben, nachträglich der Schutz der sozialen Rentenversicherung verschafft und die Möglichkeit gegeben werden, eine wenigstens in etwa auskömmliche Alterssicherung zu erzielen (BSGE 15, 203, 204 = SozR Nr. 2 zu Art. 2 § 52 ArVNG; BSGE 21, 193, 197 = SozR Nr. 4 zu Art. 2 § 52 ArVNG).

Unter einem Selbständigen wird aber auch im Sozialversicherungsrecht nur derjenige verstanden, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbstätig ist. Das setzt voraus, daß er die erforderlichen Willensentscheidungen wirtschaftlich eigenverantwortlich und in persönlicher Unabhängigkeit, also nicht weisungsgebunden, trifft. Auch muß ihm das Verfügungsrecht über die notwendigen Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel zustehen. Er muß Gewinn erzielen und das Risiko seiner Tätigkeit selbst tragen. Es muß ihm also das wirtschaftliche Ergebnis dieser Tätigkeit unmittelbar zum Vorteil und zum Nachteil gereichen. Er muß die Einnahmen aus seiner Tätigkeit erhalten und für die durch diese Tätigkeit entstehenden Verluste aufzukommen haben (BSGE 14, 142, 145; 16, 56, 59; BSG, Urteil vom 26. Januar 1972 - 10 RV 216/70 - BVBl 1972, 76; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 12. Februar 1975 - 12 RJ 58/74 -).

Diese Voraussetzungen waren bei dem Kläger während seiner vor dem Krieg auf dem elterlichen Hof in Ostpreußen ausgeübten Tätigkeit nicht gegeben. Nach den unangefochtenen und insoweit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG sprechen die Umstände, wie sie auf diesem Hof vorlagen, nicht dafür, daß der Kläger damals rechtlich oder auch nur wirtschaftlich selbständig war. Diese Umstände zeigen vielmehr, daß der Kläger damals als in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht abhängiger Familienangehöriger beschäftigt gewesen ist. Sein Vater leitete damals den im Miteigentum beider Eltern stehenden Hof. Er teilte die Arbeiten ein, führte die Aufsicht, arbeitete erforderlichenfalls auch selbst mit und erledigte alle Bankgeschäfte. Der Kläger vertrat ihn lediglich während seiner Abwesenheit vom Hof. Auch wurde der Kläger ebenso entlohnt wie die auf diesem Hof beschäftigten übrigen Arbeitskräfte. Das LSG ist nach alledem zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger damals auf dem Hof seiner Eltern nicht als Selbständiger erwerbstätig war. Das Berufungsgericht meint aber zu Unrecht, der Kläger müsse deshalb zu dem von Art. 2 § 52 ArVNG erfaßten, nachentrichtungsberechtigten Personenkreis gezählt werden, weil er als "eine Art - wenn auch noch nicht vollberechtigter - Mitunternehmer" einem selbständigen Erwerbstätigen gleichzustellen sei. Das Urteil des BSG vom 9. Dezember 1965 (BSGE 24, 146 = SozR Nr. 8 zu Art. 2 § 52 ArVNG), auf das sich das LSG hierzu beruft, vermag diese Ansicht nicht zu stützen. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt. In dem dort entschiedenen Rechtsstreit hat die Witwe eines früher als selbständiger Landwirt tätig gewesenen Vertriebenen geltend gemacht, sie sei befugt, Beiträge zur Rentenversicherung ihres nach der Vertreibung verstorbenen Mannes nachzuentrichten, um sich dadurch einen Anspruch auf Witwenrente, also aus fremder Versicherung eines früher Selbständigen, zu verschaffen. Der Kläger dagegen war nach den gesamten Umständen früher nicht selbständig erwerbstätig. Der Beklagten ist in der Auffassung beizutreten, der Kläger sei auf dem elterlichen Hof seinerzeit allenfalls wie ein Verwalter beschäftigt gewesen. Nach der von ihm auf diesem Hof ausgeübten Tätigkeit war der Kläger kein selbständiger Erwerbstätiger, sondern abhängig Beschäftigter. Für eine Nachentrichtung von Beiträgen fehlt es daher an der gesetzlichen Grundlage.

Art. 2 § 52 Abs. 1 ArVNG kann auch auf den Kläger als mithelfenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft seiner Eltern nicht entsprechend angewendet werden. Dem steht der Wille des Gesetzgebers, wie er in der Entstehungsgeschichte und im Gesetz selbst zum Ausdruck gekommen ist, entgegen (ebenso das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 12. Februar 1975 - 12 RJ 58/74 -). Schon im ersten Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 5. Juni 1956 (BT-Drucks. II/2437 S. 33) war in der dem heutigen Art. 2 § 52 Abs. 1 ArVNG entsprechenden Regelung in Art. 1 § 1418 Abs. 3 ausdrücklich nur von den Personen die Rede, die "als Selbständige erwerbstätig waren". In der amtlichen Begründung (BT-Drucks. II/2437 S. 86) wird ausdrücklich davon gesprochen, daß durch die vorgesehene Regelung es den Evakuierten und den Vertriebenen, "die erst nach der Evakuierung oder Vertreibung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben oder aufnehmen, ermöglicht werden (soll), sich und ihren Hinterbliebenen noch ausreichende Renten zu sichern". Auch der Bundesrat ging in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 1956 (BT zu Drucks. II/2437 S. 12) davon aus, daß von der beabsichtigten Regelung nur Personen erfaßt werden sollten, "die, ohne Heimatvertriebene oder Evakuierte zu sein, infolge Kriegseinwirkung ihre Selbständigkeit aufgeben mußten". Insoweit ist diese Auffassung auch noch einmal in einer weiteren Stellungnahme der Bundesregierung vom 21. Juni 1956 (BT-zu Drucks. II/2437 S. 22) bekräftigt worden. Dort heißt es nämlich, der Regierungsentwurf wolle nur die Heimatvertriebenen, Flüchtlinge und Evakuierten berücksichtigen und damit bewußt nur jene Personen aus dem Kreis der Kriegsgeschädigten, "die nicht nur geschädigt, sondern auch gezwungen waren, sich anstelle der verlorenen Selbständigen-Existenz eine neue Lebensgrundlage außerhalb ihres bisherigen heimatlichen Wirkungskreises in einer abhängigen Beschäftigung (als Arbeiter oder Angestellter) zu schaffen".

Aber nicht nur aus der Entstehungsgeschichte, sondern auch aus dem Zusammenhang des Gesetzes selbst läßt sich erkennen, daß der insoweit seit dem ersten Regierungsentwurf unverändert gebliebene, in das Gesetz übernommene Wortlaut des Art. 2 § 52 Abs. 1 ArVNG nicht auch auf mithelfende Familienangehörige - wie den Kläger - in der Landwirtschaft entsprechend angewendet werden soll. Mit den hinter Art. 2 § 52 ArVNG durch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom 21. Dezember 1970 (BGBl I 1774) eingefügten Regelungen über das Nachentrichtungsrecht für landwirtschaftliche Unternehmer (Art. 2 § 52 a ArVNG) und für mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft (Art. 2 § 52 b ArVNG) hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß ihm das Problem der Sicherung von aus der Landwirtschaft ausgeschiedenen mithelfenden Familienangehörigen, die bisher in der Rentenversicherung nicht pflichtversichert waren, bekannt ist. Wenn er es daher unterlassen hat, eine besondere Regelung für die vertriebenen mithelfenden Familienangehörigen in Ergänzung des Art. 2 § 52 ArVNG zu schaffen, so ist daraus der Schluß zu ziehen, daß der Gesetzgeber insoweit über die bisherige Regelung des Art. 2 § 52 ArVNG nicht hinausgehen wollte. Aus § 1227 Abs. 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ergibt sich darüber hinaus, daß im Sozialversicherungsrecht auch gegenwärtig selbständige und unselbständige Erwerbstätige nicht gleichzusetzen sind. Diese Vorschrift ist erst durch das Rentenreformgesetz (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) geschaffen worden. Sie unterscheidet zwischen selbständig und unselbständig Erwerbstätigen. Sie ermöglicht den freiwilligen Beitritt zur Rentenversicherung nur solchen Personen, die nicht nach den Nrn. 1 bis 7 des § 1227 Abs. 1 RVO versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend "eine selbständige Erwerbstätigkeit" ausüben. Neben der Entstehungsgeschichte ergibt sich somit auch aus dem Zusammenhang des Gesetzes der für die Gerichte bindende Wille, daß selbständige und unselbständige Erwerbstätige in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichgesetzt werden dürfen (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Februar 1975 - 12 RJ 58/74 -).

Die Beklagte hat es daher zu Recht abgelehnt, dem Kläger die Nachentrichtung von Beiträgen zu gestatten. Die Revision der Beklagten muß deshalb Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651688

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