Entscheidungsstichwort (Thema)

Atypischer Fall und Ermessen. Beurteilung der Atypik. Atypik im Kindergeldrecht

 

Leitsatz (amtlich)

In Fällen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10 setzt die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung die Ausübung des Ermessens voraus, wenn der Leistungsempfänger die Leistung gutgläubig verbraucht hat und ihm für die Rückzahlung nur die laufenden Bezüge zur Verfügung stehen.

 

Orientierungssatz

1. Nach § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 ist die Behörde nicht in jedem Fall gezwungen, einen Verwaltungsakt bei Änderung der Verhältnisse rückwirkend aufzuheben. Dies muß vielmehr nur im Regelfall geschehen, ausnahmsweise kann aber davon abgesehen werden. Für den Ausnahmefall ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, welches sich auf die Entscheidung der Frage erstreckt, ob der Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben oder von einer Aufhebung abgesehen werden soll. Dagegen ist die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, nicht Teil der Ermessensentscheidung (vgl BSG vom 6.11.1985 10 RKg 3/84 = BSGE 59, 111).

2. Die Typik der Atypik eines besonderen Sachverhalts muß auch danach beurteilt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes zusammenhängende Rückerstattung der Leistung unbillig sein kann oder nicht.

3. Es ist zwar für das Kindergeldrecht durchaus typisch, daß der Empfangsberechtigte und die Person, deren Einkommen bei der Berechtigung eine Rolle spielt, auseinanderfallen. Eine solche Typik im Rahmen des Kindergeldrechts ist jedoch zu unterscheiden von der Frage nach einer Atypik iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 10, der nicht nur das Kindergeld, sondern auch andere Leistungen betrifft.

 

Normenkette

SGB 10 § 48 Abs 1 S 2 Nr 3; BKGG § 1 Abs 1, § 2 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 06.11.1986; Aktenzeichen V KgBf 26/85)

SG Hamburg (Entscheidung vom 25.10.1985; Aktenzeichen 5 Kg 82/85)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes für das Kind Angela der Klägerin für die Vergangenheit (ab 1. Februar 1983) aufheben und die überzahlte Leistung zurückfordern durfte.

Die Klägerin bezog nach der Scheidung ihrer Ehe das Kindergeld für ihre im Jahre 1965 bzw 1971 geborenen beiden Kinder. Für die 1965 geborene Tochter Angela zeigte die Klägerin am 22. Januar 1982 und am 20. August 1982 an, daß sie sich nach wie vor in der Schulausbildung befinde. Am 15. Februar 1983 meldete sie der Beklagten, daß das Kind eine Berufsausbildung begonnen habe; diese Meldung ist bei der Beklagten nicht auffindbar. Die Berufsausbildungsvergütung für Angela betrug von Anfang mehr als monatlich 750,-- DM. Auf die Mitteilung der Klägerin, daß Angela ihre Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe, entzog die Beklagte das für Angela ab Februar 1983 gezahlte Kindergeld durch ihren Bescheid vom 19. März 1985 und verlangte die zu Unrecht gezahlte Leistung bis Februar 1985 in Höhe von insgesamt 2.500,-- DM zurück. Sie stützte diesen Bescheid auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB 10). Der Widerspruch der Klägerin blieb im Ergebnis erfolglos. Der Widerspruchsbescheid ist auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 gestützt.

Mit ihrer Klage wandte die Klägerin sich gegen die Aufhebung der Kindergeldbewilligung für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis zum 31. Januar 1985 und die Rückforderung der Leistung. Sie war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Das Sozialgericht (SG) hat die Berufung und das Landessozialgericht (LSG) die Revision zugelassen.

In dem Urteil des LSG ist ausgeführt: Die Beklagte habe zwischenzeitlich das Kindergeld für Angela kurzfristig nicht gezahlt und dann durch schlichtes Verwaltungshandeln wiedergewährt. Dies sei ab Februar 1983 zu Unrecht geschehen. Die Erstattung der überzahlten Leistung richte sich deshalb nach § 50 Abs 2 SGB 10 und komme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10 erfüllt seien. Dies sei nicht der Fall. Die Voraussetzungen der Nr 2 seien nicht gegeben, weil die Klägerin die vorgeschriebene Mitteilung über die Änderung der Verhältnisse an die Beklagte gemacht habe. Auch nach Nr 4 dieser Vorschrift könne die Rückforderung nicht verlangt werden, weil die Klägerin wegen der von ihr vorgenommenen Mitteilung über den Beginn der Berufsausbildung von Angela und wegen fehlender zeitnaher Aufklärung über die rechtliche Bedeutung der Ausbildungsvergütung nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Demgegenüber seien die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB 10 gegeben. Die Beklagte habe es jedoch versäumt, das ihr in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen auszuüben. Sie sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß ein sogenannter typischer Fall vorliege, welcher ohne Ermessensausübung zur Rückforderung des überzahlten Betrages führe. Eine Atypik sei zu bejahen, weil das die Rückforderung rechtfertigende Einkommen durch eine Dritte - hier: Angela - erzielt worden sei, die Rückforderung dagegen die Klägerin als Empfängerin des Kindergeldes treffe. Hinzu komme, daß die Klägerin durch die Rückforderung in Bedrängnis gerate, zumal sie mit ihr nicht habe zu rechnen brauchen. Bei einem Nettoverdienst von 1.766,41 DM seien für sie und ihr anderes Kind - bei Berücksichtigung ihrer Miete und einer Abzahlungsverpflichtung - rund 1.200,-- DM monatlich übrig geblieben. Angesichts dieser Vermögensverhältnisse sei die Erstattungsverpflichtung für sie eine unbillige Härte. Demzufolge habe die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch machen müssen. Da sie dies unterlassen habe, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Im Revisionsverfahren vertritt die Beklagte die Auffassung, daß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10 unmittelbar anwendbar ist, weil es sich bei ihrer in den Akten niedergelegten Entscheidung über die Weitergewährung des Kindergeldes vom September 1982 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Das LSG habe zutreffend angenommen, daß die Voraussetzungen für die Rücknahme dieses Verwaltungsaktes nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB 10 erfüllt seien. Zu Unrecht sei es dagegen davon ausgegangen, daß hier ein atypischer Fall gegeben sei mit der Folge, daß von ihr eine Ermessensentscheidung hätte getroffen werden müssen. Die Tatsache, daß das zum Wegfall des Anspruchs auf das Kindergeld führende Einkommen nicht von der Klägerin selbst erzielt worden sei, reiche zur Annahme eines untypischen Geschehens nicht aus. Hinzu komme, daß das Einkommen der Tochter Angela der Familiengemeinschaft zugeflossen sei. Auch der Verbrauch der zu Unrecht gewährten Leistung und der gutgläubige Empfang derselben begründeten keine Atypik. Insbesondere habe die zuständige Behörde durch ihr Verhalten die vorhandene Gutgläubigkeit der Klägerin nicht bestärkt und damit nicht zur Entreicherung beigetragen. Im übrigen komme es auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers bei einer Entscheidung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB 10 nicht an. Die Klägerin komme infolge der verlangten Rückforderung nicht in eine unbillige Bedrängnis, falls die Beklagte von der ihr gegebenen Möglichkeit der Stundung bzw Ratenzahlung Gebrauch mache. Die der Klägerin verbliebenen Mittel rechtfertigten es nicht, eine über das Normalmaß hinausgehende Härte oder Bedrängnis anzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 6. November 1986 und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in den Vorinstanzen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG.

Die Beklagte hob in dem angefochtenen Bescheid die Kindergeldzahlung für Angela mit Wirkung vom 1. Februar 1983 auf. Diese Regelung hatte ihre Rechtsgrundlage in der unmittelbaren Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10. Demgegenüber ist das LSG davon ausgegangen, daß die Kindergeldgewährung für die fragliche Zeit ohne Verwaltungsakt erfolgte und die Rückforderung demgemäß nur in entsprechender Anwendung des § 48 SGB 10 verlangt werden konnte (§ 50 Abs 2 SGB 10). Das LSG hat dabei die Sondervorschrift des § 25 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu Unrecht nicht angewendet. Die Anwendung dieser Vorschrift führt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte das Kindergeld bis zur rückwirkenden Entziehung durch den angefochtenen Bescheid aufgrund des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 30. September 1974 zahlte. Nach § 25 Abs 1 BKGG ist grundsätzlich ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, wenn das Kindergeld entzogen wird. Nur in den Fällen des § 25 Abs 2 BKGG kann von der Erteilung eines Bescheides abgesehen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Da die Voraussetzungen des Abs 2 Nr 1 ohnehin nicht gegeben sind, hätte die Beklagte von der Erteilung eines Bescheides nur unter den Voraussetzungen der Nr 2 absehen dürfen. Danach ist die Bescheiderteilung entbehrlich, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine Anzeige nach § 17 Abs 3 BKGG erstattet ist. Diese Regelung ist durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1566) mit Wirkung vom 1. Januar 1982 eingeführt worden; das Lebensalter der allgemein zu berücksichtigenden Kinder ist seinerzeit von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt worden. Die Klägerin hat unmittelbar nach Inkrafttreten der Neufassung dieser Vorschrift am 22. Januar 1982 eine Anzeige nach § 17 Abs 3 BKGG erstattet und dies am 20. August 1982 wiederholt. Demgemäß fehlten die Voraussetzungen, unter welchen die Beklagte ohne Erteilung eines Bescheides das Kindergeld entziehen konnte.

Es ist folglich davon auszugehen, daß erst durch den hier angefochtenen Bescheid vom 19. März 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 1985 gegenüber dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1974 eine neue Regelung getroffen wurde. Mit ihr hob die Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom Monat Februar 1983 auf. Die rückwirkende Aufhebung des Leistungsbescheides mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung des Kindes war nur nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10 möglich. Nach den Tatsachenfeststellungen des LSG ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen der Nrn 1 und 2 der Norm nicht vorliegen, weil die Regelung in dem angefochtenen Bescheid nicht zugunsten der Klägerin erfolgte und sie die Verpflichtung zur Mitteilung der Änderung der Verhältnisse nicht verletzt hatte. Auch die Voraussetzungen der Nr 4 liegen nach den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht vor. Danach hat die Klägerin nicht grob fahrlässig übersehen, daß ihr der Kindergeldanspruch ab Februar 1983 nicht mehr in der gewährten Höhe zustand. Das LSG hat den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt (vgl hierzu im einzelnen BSG SozR 1300 § 48 Nr 39 mwN). Ob das Revisionsgericht an die Subsumtion der Tatsachen unter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit durch das LSG gebunden ist (so BSGE 47, 180, 181) oder ob es diese Subsumtion selbst vornehmen darf (so BSGE 44, 264, 273), kann zweifelhaft sein. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben; denn die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, so daß auch die Subsumtion des Revisionsgerichts nicht zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

Für die Entscheidung, ob die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend ab Februar 1983 aufheben durfte, kommt es danach allein auf die Vorschrift des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB 10 an. Deren Voraussetzungen sind, wie schon die Gerichte der Vorinstanzen entschieden haben und auch von den Verfahrensbeteiligten angenommen wird, gegeben. Das Kind Angela der Klägerin hat nämlich ab Februar 1983 aus dem Ausbildungsverhältnis Bruttobezüge in Höhe von mehr als 750,-- DM erhalten, so daß sie nach § 2 Abs 2 BKGG nicht mehr als Kind berücksichtigt werden durfte. Für die Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB 10 ist unerheblich, daß nicht die Klägerin, sondern ihre Tochter Angela das zum Wegfall des Anspruchs führende Einkommen erzielt hat (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr 30).

Nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10 "soll" der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen der Nr 3 vorliegen. Die Behörde ist daher nicht in jedem Fall gezwungen, einen Verwaltungsakt bei Änderung der Verhältnisse rückwirkend aufzuheben. Dies muß vielmehr nur im Regelfall geschehen, ausnahmsweise kann aber davon abgesehen werden (BSGE 59, 111, 114). Für den Ausnahmefall ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, welches sich auf die Entscheidung der Frage erstreckt, ob der Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufgehoben oder von einer Aufhebung abgesehen werden soll. Dagegen ist die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, nicht Teil der Ermessensentscheidung (BSGE 59, 111, 115).

Die Beklagte ist vom Vorliegen eines Regelfalles ausgegangen. Demgegenüber hat das LSG aus zwei Gründen angenommen, daß hier über einen atypischen Fall zu entscheiden sei, so daß die Beklagte von dem ihr in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10 eingeräumten Ermessen hätte Gebrauch machen müssen. Ob das der Fall ist, läßt sich aufgrund der in dem angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen nicht entscheiden.

Die Frage, ob ein atypischer Fall gegeben ist, kann nicht losgelöst werden von der mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes eng zusammenhängenden Rückforderung der überzahlten Leistung. Die Pflicht zur Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ist in § 50 Abs 1 SGB 10 nämlich ausschließlich an die Aufhebung des Verwaltungsaktes über die Gewährung der Leistung geknüpft. Demzufolge muß auch die Typik oder Atypik eines besonderen Sachverhalts danach beurteilt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes zusammenhängende Rückerstattung der Leistung unbillig sein kann oder nicht. Weiterhin kann die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst davon beurteilt werden, welcher der in den Nrn 1 bis 4 vorausgesetzten Tatbestände des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10 erfüllt ist (BSG SozR 1300 § 48 Nr 30).

Zutreffend weist die Beklagte zunächst darauf hin, daß - anders als in § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 und 4 - in Nr 3 der Norm der Eintritt bestimmter objektiver Bedingungen im Regelfall ausreicht, um einen Verwaltungsakt für die Vergangenheit aufzuheben. Die Frage des Verschuldens oder Nichtverschuldens spielt bei dieser Alternative des § 48 Abs 4 Satz 2 SGB 10 keine Rolle. Das bedeutet nach der Überzeugung des erkennenden Senats jedoch nicht, daß subjektive Zusammenhänge bei der Beantwortung der Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt oder nicht, im Rahmen der Beurteilung nach Nr 3 stets außer acht zu bleiben haben. Das BSG (SozR 1300 § 48 Nr 22) hat zunächst berücksichtigt, ob die zu Unrecht erbrachte Leistung bei dem Leistungsempfänger - objektiv - noch vorhanden oder ob sie von ihm verbraucht ist. Umstände, welche einen Ausnahmefall begründen, hat das BSG angenommen, wenn der Berechtigte die zu Unrecht gezahlte Leistung und das zugeflossene Einkommen in der gerechtfertigten Annahme ausgegeben hat, einer Erstattungsforderung nicht ausgesetzt zu sein, so daß ihm für die Rückzahlung die laufenden Bezüge zur Verfügung stehen (BSG SozR 1300 § 48 Nr 22 Bl 57). Dieser Rechtsprechung liegt die zutreffende Annahme zugrunde, daß eine Rückforderung der Leistung jedenfalls dann Anlaß gibt, Ermessenserwägungen anzustellen, wenn die Leistung nicht nur gutgläubig angenommen, sondern auch in dem Glauben verbraucht worden ist, daß mit einer Rückforderung der Leistung nicht zu rechnen ist.

Nach den Feststellungen des LSG verbrauchte die Klägerin das Kindergeld im eigenen Haushalt, ohne daß allerdings die Frage geprüft wurde, ob die von der Beklagten gezahlten Gelder gutgläubig verbraucht wurden. Nur wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte die verlangte Rückzahlung unbillig sein und infolgedessen Veranlassung geben, die rückwirkende Aufhebung des Leistungsbescheides von Ermessenserwägungen abhängig zu machen. Mit anderen Worten läge ein atypischer Fall im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB 10 nur dann vor, wenn die Klägerin das Kindergeld in gutem Glauben verbraucht hätte.

Das LSG hält demgegenüber einen atypischen Fall deshalb für gegeben, weil das erzielte Einkommen, welches zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führte, nicht von der erstattungspflichtigen Klägerin, sondern vielmehr von einer anderen Person, ihrer Tochter Angela, erzielt wurde. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSGE 59, 111, 113) geht das LSG dabei zunächst davon aus, daß es bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB 10 nicht darauf ankommt, ob das Einkommen bzw Vermögen von dem Kind oder von dem Kindergeldberechtigten erzielt worden ist. Hiervon ist allerdings die Frage zu unterscheiden, ob ein typischer oder ein atypischer Fall iSv § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10 vorliegt, welcher ohne weiteres oder nur aufgrund einer Ermessensausübung zur Aufhebung der Leistungsbewilligung führt. Diese Fragestellung wird nicht deshalb entbehrlich, weil das Kindergeldrecht ganz allgemein zwischen dem Anspruchsberechtigten (§ 1 BKGG) einerseits und den zu berücksichtigenden Kindern (§ 2 BKGG) andererseits unterscheidet, auf deren Alter bzw Einkommensverhältnisse es ggf für den Leistungsbezug ankommt. Zwar wird durch diese Systematik des Kindergeldrechts bewirkt, daß die Anspruchsberechtigung nach § 1 typischerweise entfallen kann, weil sich in der Person der zu berücksichtigenden Kinder gewisse Änderungen ergeben. Es ist also zwar für das Kindergeldrecht durchaus typisch, daß der Empfangsberechtigte und die Person, deren Einkommen bei der Berechtigung eine Rolle spielt, auseinanderfallen. Eine solche Typik im Rahmen des Kindergeldrechts ist jedoch zu unterscheiden von der Frage nach einer Atypik im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB 10, der nicht nur das Kindergeld, sondern auch andere Leistungen betrifft. Insoweit ist der Rechtsauffassung des LSG beizupflichten, wonach es auch im Kindergeldrecht durchaus angebracht sein kann zu prüfen, ob eine unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB 10 überzahlte Leistung nur unter Ausübung von Ermessen zurückgefordert werden kann. Das wäre nach bisheriger Rechtsprechung (SozR 1300 § 48 Nr 22) der Fall, wenn die Kindergeldzahlung von der Berechtigten gutgläubig verbraucht bzw verwendet worden wäre. Wäre die Klägerin dagegen bei dem Verbrauch des Kindergeldes bösgläubig gewesen, würden trotz der geschilderten besonderen Verhältnisse im Kindergeldrecht keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, daß die Rückforderung der überzahlten Leistung unbillig und demgemäß eine Ermessensausübung angezeigt sei.

Die Frage, ob die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts verbundenen Nachteile den Leistungsempfänger derart treffen, daß er in besondere Bedrängnis gerät, kann nur im Rahmen einer evtl auszuübenden Ermessensentscheidung eine Rolle spielen. Das Vorhandensein solcher eine Härte begründenden ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen kann im Rahmen der Ermessensausübung ohne weiteres dazu führen, daß von der Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit Abstand genommen wird. Solche Umstände begründen jedoch nicht die Typik oder Atypik eines bestimmten Lebenssachverhalts. Erst wenn feststeht, daß vom Regelfall abweichende Voraussetzungen gegeben sind, so wie dies oben dargelegt ist, kann es darauf ankommen, ob die besonderen wirtschaftlichen Bedingungen des jeweiligen Einzelfalles für die Entscheidung noch eine Bedeutung erlangen können. Die Frage, ob eine Typik oder eine Atypik vorhanden ist, wird dagegen durch solche Vermögensumstände noch nicht indiziert (Klarstellung zu BSGE 59, 111, 116).

Nach alledem kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit darauf an, ob die Klägerin die überzahlte Leistung gutgläubig verbraucht hat. Hierzu fehlen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil. Da diese im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können, war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Beklagte eine Ermessensentscheidung hätte treffen müssen, wenn die Klägerin die Kindergeldzahlung in dem guten Glauben verbraucht haben sollte, daß mit einer Rückforderung nicht zu rechnen sei. Da im vorliegenden Falle eine Ermessensausübung nach den Feststellungen des LSG nicht stattgefunden hat, kommt es demgemäß bei der Entscheidung über den angefochtenen Bescheid nicht auf die Frage an, ob unter den gegebenen wirtschaftlichen Voraussetzungen von der Aufhebung des Leistungsbescheides hätte abgesehen werden müssen. Dies wäre ggfs bei der Erteilung eines neuen Bescheides durch die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu überprüfen.

Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen nachholen und auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647865

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