Leitsatz (amtlich)

1. Ein Beteiligter, der nach Zulassung der Berufung durch das SG Sprungrevision einlegt, darf auf die Rechtmäßigkeit des Zulassungsausspruchs auch dann vertrauen, wenn die Rechtsmittelbelehrung zwar zu Zweifeln Anlaß gibt, die Unrechtmäßigkeit der Zulassung jedoch nicht offensichtlich ist (Ergänzung zu BSG 1955-12-21 3 RK 21/55 = BSGE 2, 135).

2. Der Sozialhilfeträger kann ein Feststellungsbegehren nach RVO § 1538 und einen Ersatzanspruch nach RVO § 1531 unter den Voraussetzungen des SGG § 56 in einer Klage verfolgen.

3. Barleistungen dürfen nach BSHG § 136 Abs 2 S 2 nur versagt werden, um den Kranken zur Aufgabe eines für ihn selbst und seine Umgebung schädlichen, insbesondere eines seine Heilung gefährdenden Verhaltens zu veranlassen. Die Versagung ist deshalb aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist, es der vorgesehenen Heilbehandlung nicht (mehr) bedarf oder sich die Anwendung von lediglich indirektem Zwang als unwirksam erweist.

4. Zur Frage, ob ein Kranker, der wiederholt gegen die Hausordnung einer Heilstätte verstoßen hat, sein darin zum Ausdruck gekommenes Fehlverhalten iS des BSHG § 136 Abs 2 S 2 "fortsetzt".

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die KK kann Krankengeld auch dann versagen, wenn der Kranke nicht gegen eine von ihr, sondern vom Rentenversicherungsträger erteilte Weisung verstößt oder den Erfolg der von diesem bereitgestellten stationären Heilbehandlung gefährdet.

Die KK kann unter den vorgenannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Versicherten die ambulante Krankenhilfe (Krankenpflege) durch Krankenhauspflege ersetzen oder den Versicherten auf eine stationäre Maßnahme nach RVO § 1244a verweisen. Hierdurch entfallen die Ansprüche auf Krankenpflege und Krankengeld, solange stationäre Heilbehandlung notwendig ist.

2. Wird der Versicherte wegen disziplinwidrigen Verhaltens vorzeitig aus der Krankenhauspflege entlassen, so verliert er für die weitere Dauer der Krankenhauspflegebedürftigkeit den Anspruch auf Krankenpflege und Krankengeld; diese Rechtsfolge tritt - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des BSHG § 136 Abs 2 S 2 erfüllt sind - auch dann ein, wenn der Versicherte eine gegenüber der Krankenhauspflege vorrangige Tuberkulose-Heilstättenbehandlung des Rentenversicherungsträgers wegen seines Verhaltens vorzeitig abbrechen muß. 3. Der Sozialhilfeträger kann die Feststellung von Leistungsansprüchen nach RVO § 1538 zusammen mit einem Ersatzanspruch gemäß RVO § 1531 in einer Klage verfolgen, wenn sich beide Ansprüche gegen denselben Sozialversicherungsträger richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. 4. Der BSHG § 136 Abs 2 S 2 gilt für KK auch insoweit, als die stationäre Behandlung eines an Tuberkulose Erkrankten nicht zu ihren Lasten geht, sonden von einem Träger der RV zu gewähren ist; die KK kann mithin das Krankengeld beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen selbst dann versagen, wenn der Kranke nicht gegen eine von ihr, sondern vom Rentenversicherungsträger erteilte Weisung verstößt oder den Erfolg der Heilstättenbehandlung gefährdet, indem er sie ohne triftigen Grund verweigert, von sich aus abbricht oder seine Entlassung aus der Heilstätte provoziert.

 

Normenkette

SGG § 56 Fassung: 1953-09-03, § 161 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1531 Fassung: 1931-06-05, § 1538 Fassung: 1911-07-19; BSHG § 136 Abs. 2 S. 2; RVO § 1244a Fassung: 1959-07-23

 

Tenor

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Juni 1968 abgeändert.

Soweit der Kläger begehrt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 1967 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Aufwendungen für die Unterstützung des Beigeladenen in der Zeit vom 8.April bis 18. Mai 1967 zu ersetzen, wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der klagende Sozialhilfeträger beansprucht für die Unterstützung des Beigeladenen J P (P.) Ersatz aus Krankengeld, das die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) dem Beigeladenen nach § 136 Abs. 2 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) versagt hat.

P. befand sich seit dem 20. Juli 1966 auf Kosten des zuständigen Rentenversicherungsträgers wegen Lungentuberkulose in der Heilstätte O. Am 25. Dezember 1966 wurde er wegen Disziplinwidrigkeiten (Alkoholgenuß und Aufenthalt in fremden Zimmern) entlassen. Die Beklagte zahlte ihm Krankengeld, wies ihn aber schriftlich darauf hin, daß er bei erneuter disziplinarischer Entlassung kein Krankengeld mehr erhalten könne.

Am 5. Januar 1967 wurde P. in die Heilstätte P (I) eingewiesen, jedoch am 8. April 1967 wegen Alkoholgenusses erneut disziplinarisch entlassen. Die Beklagte versagte das Krankengeld für die Zeit vom Entlassungstag bis zum 18. Mai 1967 (Bescheid vom 12. Juni 1967). Für die Zeit danach zahlte sie es, nachdem P. sich bereit erklärt hatte, die Heilstättenbehandlung "ab sofort wieder aufzunehmen" und die Hausordnung künftig zu befolgen.

Am 13. Juni 1967 wurde P. in die Heilstätte Schotten aufgenommen, aber auch von dort am 1. September 1967 entlassen, weil er sich nachts im Zimmer einer Patientin aufgehalten hatte. Für die Zeit nach dieser - dritten - Entlassung wurde ihm das Krankengeld bis zum Wegfall der Arbeitsunfähigkeit am 31. Oktober 1967 versagt (Bescheid vom 7. September 1967).

Solange das Krankengeld versagt war (8. April bis 18. Mai, 1. September bis 31. Oktober 1967), unterstützte der Kläger - als der für die Tuberkulosehilfe zuständige überörtliche Sozialhilfeträger - P. mit insgesamt 1112 DM; zugleich legte er nach § 1538 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Widerspruch gegen die Versagung des Krankengeldes ein.

Auf seine - nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene - Klage hat das Sozialgericht (SG) die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die beklagte AOK verurteilt, 1112 DM an den Kläger zu zahlen, dessen Zinsanspruch jedoch verneint: Als Beugemaßnahme sei die Versagung des Krankengeldes nach § 136 Abs. 2 Satz 2 BSHG nur zulässig, solange der Kranke sein Verhalten fortsetze. Das Fehlverhalten des P. sei aber kein "fortgesetztes Verhalten" i.S. der genannten Vorschrift gewesen. P. sei lediglich aus Charakterschwäche von Fall zu Fall Versuchungen erlegen. Er habe keinen auf Fortsetzung der Verstöße gerichteten Willen gehabt, sondern sein Tun nach jeder Entlassung bereut (Urteil vom 12. Juni 1968, in dem die Berufung zugelassen ist).

Hiergegen hat die beklagte AOK mit Einwilligung der übrigen Beteiligten Sprungrevision eingelegt: Die Anwendung des § 136 Abs. 2 Satz 2 BSHG setze kein Verhalten voraus, durch das ein im strafrechtlichen Sinne einheitlicher Vorsatz (Gesamtvorsatz) stückweise verwirklicht werde. Vielmehr genüge ein objektiv zusammenhängender Geschehensablauf. Die wiederholten Verstöße des P. stünden in einem solchen Zusammenhang.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Kassel vom 12. Juni 1968 aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

II

Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig. Soweit der klagende Sozialhilfeträger nach § 1538 RVO die Feststellung von Krankengeldansprüchen des Beigeladenen betreibt, war die Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da die streitigen Ansprüche, deren Berufungsfähigkeit gesondert zu prüfen ist (vgl. BSG 8, 228, 231; 22, 181, 186), wiederkehrende Leistungen von jeweils weniger als 13 Wochen betreffen (Krankengeld vom 8. April bis 18. Mai und vom 1. September bis 31. Oktober 1967); insoweit hat das SG deshalb die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG mit Recht zugelassen. Soweit dagegen der Kläger nach § 1531 i.V.m. § 1541 RVO außerdem Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe von 1112 DM beansprucht, war die Berufung nach § 149 SGG wegen Überschreitung des Beschwerdewertes nicht ausgeschlossen (vgl. BSG 5, 140, 141 f; SozR Nr. 8 und Nr. 13 zu § 149 SGG); insoweit war deshalb an sich kein Raum für eine Zulassung der Berufung und, da nur gegen ein nach § 150 SGG, insbesondere nach dessen Nr. 1, anfechtbares Urteil Sprungrevision eingelegt werden kann (§ 161 SGG), auch kein Raum für dieses Rechtsmittel. Gleichwohl hat der Senat die Sprungrevision der Beklagten in vollem Umfang für zulässig gehalten, weil das SG die Berufung, wenn auch zum Teil unter Verkennung der Rechtslage, für sämtliche Klagansprüche zugelassen hat und die Beteiligten auf die Rechtmäßigkeit des Zulassungsausspruchs vertrauen durften. Dem steht die Rechtsmittelbelehrung des SG nicht entgegen, die zwar insofern unrichtig ist, als das SG darin die Berufung, ohne zwischen den mehreren Klagansprüchen zu unterscheiden, "gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz" für zulässig erklärt hat. Dieser Irrtum war indessen für die Beteiligten nicht so offensichtlich, daß deswegen ihr Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Zulassungsausspruchs nicht mehr schutzwürdig erscheint (vgl. BSG 2, 135; SozR Nr. 9, Nr. 11 und Nr. 16 zu § 161 SGG).

Das SG hat mit Recht nicht beanstandet, daß der Kläger sein Feststellungsbegehren nach § 1538 RVO und seinen Ersatzanspruch nach § 1531 RVO in einer Klage verfolgt. Wenn das Reichsversicherungsamt früher eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. EuM 41, 386), so beruhte dies darauf, daß seinerzeit der Streit über Versicherungsleistungen und der Streit über Ersatzansprüche in verschiedenen Verfahrensarten auszutragen war (vgl. einerseits §§ 1636 ff, andererseits §§ 1540, 1771 ff RVO aF). Nachdem diese Unterschiede mit dem Inkrafttreten des SGG weggefallen sind, können beide Ansprüche nunmehr in einer Klage geltend gemacht werden, wenn sie sich - wie hier - gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist (§ 56 SGG; vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., S. 972 f, 973 mit weiteren Nachweisen).

Der Kläger kann mit seinem Ersatzanspruch nur durchdringen, wenn der Beigeladene für die streitigen Zeiträume "einen Anspruch nach diesem Gesetz hatte" (§ 1531 Satz 1 RVO), d. h. von der Beklagten die Zahlung von Krankengeld verlangen konnte. Insofern betrifft das Feststellungsverfahren nach § 1538 RVO eine Vorfrage für den Ersatzstreit.

Die Beklagte hat die Versagung des Krankengeldes in beiden Fällen auf § 136 Abs. 2 Satz 2 BSHG gestützt. Danach kann der Träger der Sozialversicherung als eine "sonstige zur Tuberkulosebekämpfung verpflichtete Stelle" (vgl. die Überschrift vor § 132 BSHG) einem Tuberkulosekranken, der in grober Weise oder beharrlich gegen Weisungen eines Sozialversicherungsträgers verstößt oder vorsätzlich oder grobfahrlässig den Erfolg der Heilbehandlung gefährdet, Barleistungen (mit Ausnahme von Renten) ganz oder teilweise versagen, solange der Kranke trotz schriftlichen Hinweises auf diese Folge sein Verhalten fortsetzt. Diese Vorschrift gilt für Krankenkassen auch insoweit, als die Betreuung der Kranken nicht ihnen, sondern - wie bei gleichzeitig rentenversicherten Mitgliedern - dem Träger der Rentenversicherung obliegt (§ 1244 a RVO; vgl. auch BSG 29, 149, 153; 31, 122; Specke in WzS 1963, 260). Die Krankenkasse kann mithin Barleistungen, insbesondere Krankengeld, auch dann versagen, wenn der Kranke nicht gegen eine von ihr, sondern vom Rentenversicherungsträger erteilte Weisung verstößt oder den Erfolg der von diesem bereitgestellten stationären Heilbehandlung gefährdet, indem er sie ohne triftigen Grund verweigert, von sich aus abbricht oder seine Entlassung aus der Heilstätte provoziert, sofern die sonstigen subjektiven und objektiven Voraussetzungen der genannten Vorschrift vorliegen. Dazu gehört, daß der Kranke "trotz schriftlichen Hinweises auf diese Folge sein Verhalten fortsetzt".

In einem solchen Falle, aber auch nur dann, können ihm für die Dauer des weisungswidrigen oder des die Heilung gefährdenden Verhaltens ("solange") Barleistungen versagt werden. Wie diese Einschränkung zeigt, dient die Versagung von Barleistungen nach § 136 Abs. 2 Satz 2 BSHG allein dem Zweck, den Kranken zur Aufgabe eines bestimmten, für ihn selbst und seine Umgebung schädlichen Verhaltens zu veranlassen. Die Versagung ist deshalb aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist oder es eines Beugemittels nicht mehr bedarf, weil der Gesundheitszustand des Kranken die vorgesehene Heilbehandlung nicht mehr erfordert (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 23. Juni 1971, 3 RK 86/68) oder wenn sich die Anwendung von indirektem Zwang als nicht ausreichend und damit als ungeeignet erweist, um den Kranken zur Änderung seines Verhaltens zu bewegen (vgl. Gottschick/Giese, Kommentar zum BSHG, 4. Aufl., § 25 Anm. 2, § 64 Anm. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Berlin). § 136 Abs. 2 Satz 2 BSHG bietet mithin keine Rechtsgrundlage für die Verhängung von Strafmaßnahmen wegen vergangener, nicht mehr fortwirkender Verfehlungen (ebenso Schneider, SozVers 1965, 108; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen in SozEntsch Nr. 31 zu § 192 RVO).

Ob bei Anwendung dieser Grundsätze die Beklagte dem Beigeladenen das Krankengeld für die streitigen Zeiten nach § 136 Abs. 2 Satz 2 BSHG versagen durfte, ist zweifelhaft. Das SG hat die Frage verneint, weil dem Verhalten des Beigeladenen kein "Fortsetzungswille" zugrunde gelegen habe, er vielmehr aus Charakterschwäche von Fall zu Fall Versuchungen erlegen sei, und seine Verfehlungen alsbald wieder bereut habe. Wäre diese Beurteilung seines Verhaltens richtig, könnte bei einer streng am Wortlaut des Gesetzes haftenden Auslegung in der Tat wohl nicht angenommen werden, der Beigeladene habe nach den disziplinarischen Entlassungen sein Fehlverhalten "fortgesetzt". Allerdings hätte dann auch der Rentenversicherungsträger in solchen oder ähnlichen Fällen kaum eine Möglichkeit, durch die (teilweise) Versagung des Übergangsgeldes während der Dauer der stationären Heilbehandlung den Kranken zu ihrer ordnungsmäßigen Durchführung zu veranlassen, so daß sich häufig, besonders bei schweren oder wiederholten Verstößen, der vorzeitige Abbruch der Kur nicht vermeiden ließe. Da ein solches Ergebnis weder im wohlverstandenen Interesse des Kranken läge noch den Absichten des Gesetzgebers entspräche (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe, Bundestagsdrucksache 2. Wahlperiode 2213, S. 29 zu Nr. 11), wäre zu erwägen, ob nicht die Fortsetzung eines - in wiederholten Ordnungsverstößen zum Ausdruck gekommenen - Fehlverhaltens schon dann und solange anzunehmen ist, als der Betreffende nicht seinen ernstlichen Besserungswillen bewiesen hat.

Die Frage braucht hier indessen nicht abschließend entschieden zu werden, da die Rechtmäßigkeit der Versagungsbescheide der Beklagten nicht allein nach der von ihr ausdrücklich angeführten Vorschrift (§ 136 Abs. 2 BSHG) zu beurteilen ist.

Wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat, kann die Krankenkasse unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Zustimmung des Versicherten die ambulante Krankenhilfe durch Krankenhauspflege ersetzen oder den Versicherten auf eine vom Träger der Rentenversicherung nach § 1244 a RVO bereitgestellte Heilstättenbehandlung verweisen; die Ansprüche des Versicherten auf Krankenpflege und Krankengeld entfallen dann, wenn und solange Krankenhauspflege oder stationäre Heilbehandlung notwendig ist (vgl. BSG 29, 149; 31, 122; Brackmann aaO S. 404 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des RVA).

Im vorliegenden Fall hatte der Träger der Rentenversicherung dem Beigeladenen seit dem 5. Januar 1967 Heilbehandlung in der Heilstätte P. gewährt und hätte dies auch nach dem 8. April 1967 (Entlassungstag) getan, wenn der Beigeladene sich nicht selbst an der Inanspruchnahme der Heilbehandlung durch sein disziplinwidriges Verhalten und die dadurch bedingte Entlassung aus der Heilstätte gehindert hätte. Die Beklagte hat deshalb den Beigeladenen auch für die Zeit nach der Entlassung auf die Leistung des Rentenversicherungsträgers verweisen und Krankengeld bis zum 18. Mai 1967 versagen können (vgl. AN 1926, 254, 255). Für die Zeit nach der Entlassung aus der Heilstätte S (1. September bis 31. Oktober 1967) muß dagegen noch geklärt werden, ob eine weitere Heilstättenbehandlung erforderlich war. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre die Krankenkasse auch insoweit von ihrer Pflicht zur Zahlung des Krankengeldes frei gewesen, so daß der klagende Sozialhilfeträger, der den Beigeladenen während der genannten Zeiträume unterstützt hat, keinerlei Ersatz nach § 1531 RVO beanspruchen könnte. Insoweit ist der Rechtsstreit zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an das SG zurückverwiesen worden. Im übrigen hat der Senat die Ersatzklage des Sozialhilfeträgers als unbegründet abgewiesen, die abschließende Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits aber auch insoweit dem SG vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1455748

BSGE, 130

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