Leitsatz (amtlich)

Die Regelung, daß die in Ersatzzeiten vor 1957 entrichteten freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung gelten, ist auch dann anzuwenden, wenn sich der Versicherte ohne Ersatzzeiten bei alleiniger Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge mit Werteinheiten besser stellen würde.

 

Orientierungssatz

Ein Verzicht auf die Berücksichtigung von Ersatzzeiten ist nicht zulässig.

 

Normenkette

ArVNG Art. 2 § 15 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 15 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. April 1968 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab 1. Juli 1965 ein Altersruhegeld in Höhe von monatlich 565,30 DM (Bescheid vom 7. März 1966). Dabei rechnete sie die Zeit von 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946 als Ersatzzeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) an und bewertete die für die gleiche Zeit entrichteten 24 freiwilligen Beiträge der Klasse K gemäß Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) als Beiträge der Höheversicherung (HV). Der Kläger will demgegenüber bei der Rentenberechnung für 1945/46 unter Verzicht auf die Ersatzzeit allein die freiwilligen Beiträge mit Werteinheiten angerechnet haben; andernfalls entstehe ihm ein Schaden von monatlich 34,30 DM, der sich noch erhöhe, weil Steigerungsbeträge der HV an den jährlichen Rentenanpassungen nicht teilnähmen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) bezeichnete das vom Kläger gewünschte Verfahren als gesetzwidrig und seinen Verzicht auf die Ersatzzeit als unzulässig. Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG verletze nicht Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Die gesetzliche Regelung führe im allgemeinen zu höheren Renten als das vom Kläger gewollte Verfahren. Hier sei das nur deshalb umgekehrt, weil der Kläger ausnahmsweise jeden Monat der Ersatzzeit mit Beiträgen der Höchstklasse (K) belegt habe. Dieser ungewöhnlichen Art der Beitragsentrichtung habe der Gesetzgeber nicht Rechnung zu tragen brauchen.

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine höhere Rente in der Weise zu gewähren, daß die Ersatzzeit wegfällt und die in ihr geleisteten Beiträge mit ihren Werteinheiten berücksichtigt werden.

Der Kläger rügt die Verletzung des Art. 2 § 15 Abs. 2 AnVNG und allgemeiner Grundsätze des Sozialversicherungsrechts, hilfsweise auch des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Die Rentenberechnung durch die Beklagte entspricht ohne Zweifel dem Wortlaut des Gesetzes. Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG bestimmt, daß die in (für) Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1957 entrichteten freiwilligen Beiträge als Beiträge der HV gelten. Das wirkt sich auf die Rentenhöhe in doppelter Hinsicht aus. Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG verhindert, daß die freiwilligen Beiträge bei der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten wie Pflichtbeiträge entsprechender Beitragsklasse behandelt werden (§ 32 Abs. 5 AVG); die mit den Beiträgen belegten Zeiten werden also nicht mit den Werten der Beitragsklasse (vgl. § 32 Abs. 3 a AVG), sondern mit Durchschnittswerten aus anderen Beitragszeiten berücksichtigt (vgl. jetzt § 32 a AVG). Außerdem hat die Vorschrift zur Folge, daß den Versicherten zusätzlich Steigerungsbeträge der HV gewährt werden (§ 38 AVG). Diese Folgen des Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG sind in der Regel für die Versicherten vorteilhaft. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn sie in den Ersatzzeiten niedrigere Beiträge als sonst oder gleichhohe entrichtet haben. Das dürfte die große Masse der betroffenen Versicherten sein. Ersatzzeiten sind Zeiten, in denen die Versicherten aus besonderen Gründen regelmäßig keine Beiträge entrichten konnten. Haben sie dennoch Beiträge in diesen Zeiten geleistet, dann waren diese zumeist niedriger und selten höher als vorher. Art. 2 § 15 Abs. 2 S. 1 AnVNG kann sich aber selbst bei Entrichtung höherer Beiträge noch zum Vorteil des Versicherten auswirken. In Einzelfällen allerdings werden solche Versicherte benachteiligt, wenn sie durch die Steigerungsbeträge der HV nicht mehr ausreichend entschädigt, d. h. gleich oder besser als freiwillige Versicherte ohne Ersatzzeiten gestellt werden. Zu diesen durch Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG benachteiligten Versicherten gehört der Kläger.

Der Senat sieht jedoch keine Möglichkeit, die dem Kläger entstehenden Nachteile durch eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Auslegung zu vermeiden. Dabei kann offen bleiben, ob der Gesetzgeber bei der Schaffung der Rentenreformgesetze von 1957 und später des Rentenversicherungsänderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 die besondere Lage dieser Versicherten erkannt, ihr aber bewußt keine Rechnung getragen hat. In der Entstehungsgeschichte dieser Gesetze finden sich keine Anhaltspunkte dafür. Die Vorschrift konnte zwar nicht - wie gelegentlich angenommen wird (Verbandskommentar, 6. Aufl., Anm. 8-9 zu Art. 2 § 15 ArVNG, erläutert bei § 1261 RVO) die Funktion haben, bei freiwilligen Beiträgen in Ersatzzeiten vor 1957 eine Doppelanrechnung auf die persönliche Bemessungsgrundlage zu verhindern; denn das wäre schon - so für Ersatzzeiten nach 1956 - dadurch ausgeschlossen gewesen, daß Ersatzzeiten nach § 27 Abs. 1 b AVG nur Zeiten "ohne Beitragsleistung" sein können. Der Sinn der Vorschrift ist vielmehr ein anderer. Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG soll den dort genannten Versicherten zum einen die Vorteile erhalten, die im allgemeinen mit der Zuerkennung von Ersatzzeiten verbunden sind; darüber hinaus soll die Vorschrift aber die in den Ersatzzeiten entrichteten freiwilligen Beiträge noch besonders honorieren. Der Gesetzgeber knüpfte damit an frühere Regelungen in § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Oktober 1939 (RGBl I 2030 - Rentenversicherung während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht -) und in § 4 Abs. 2 des Verfolgtengesetzes vom 22. August 1949 an, die für solche Beitragsleistungen zusätzliche Steigerungsbeträge neben denen für die "Ersatzzeit" gewährt hatten. Diese Vergünstigung dehnte der Gesetzgeber auf alle Ersatzzeiten vor 1957 aus und gestaltete sie insofern neu, als er die in den Ersatzzeiten entrichteten freiwilligen Beiträge nunmehr als Beiträge der HV fingierte; das war jetzt die Form, in der die allgemein nicht erwartete Beitragsleistung in Ersatzzeiten vor 1957 weiter besonders honoriert wurde (Anl. 1 S. 15 - Nr. 99 - zu BT-Drucks. II/2437 und Anl. 2 S. 24 - zu Nr. 99 -; Koch/Hartmann/v.Altrock/Fürst, 2. Aufl., AVG, Anm. B II 3 zu § 34; Elsholz/Theile, Anm. 3 a zu Art. 2 § 15 ArVNG). Bei diesem Sinn und Zweck der Vorschrift leuchtet es aber ein, wenn der Kläger und auch die Beklagte die Auswirkungen des Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG in dem vorliegenden Falle als eine Härte bezeichnen. Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift offenbar eine - zweifache - Begünstigung der Versicherten erreichen wollen; im Falle des Klägers scheint jedoch, wie der Kläger es nennt, diese "Wohltat" zur "Plage" zu werden. Gleichwohl kann der Senat eine etwa vom Gesetzgeber nicht erkannte Lücke der Regelung nicht durch restriktive Auslegung des Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG und analoge Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften schließen.

Das Anliegen des Klägers ließe sich nur durch Einführung einer Vergleichsberechnung verwirklichen. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, den der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in SozR Nr. 6 zu § 1255 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entschieden hat. Dort handelte es sich um freiwillige Beiträge in Ausfallzeiten. Nach der Gesetzesfassung vor dem RVÄndG vom 9. Juni 1965 konnten niedrige freiwillige Beiträge in Ausfallzeiten die persönliche Bemessungsgrundlage verschlechtern. Der 1. Senat entschied, daß sie bei der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen seien, weil sonst der mit der Einführung von Ausfallzeiten verfolgte Zweck vereitelt werde; damit sei es nicht vereinbar, daß die Rente nur deswegen niedriger werde, weil der Versicherte in der Ausfallzeit zusätzlich freiwillige Beiträge entrichtet habe. Eine ähnliche Lösung ist im vorliegenden Fall nicht möglich; eine Nichtberücksichtigung von freiwilligen Beiträgen in Ersatzzeiten vor 1957 oder - wie es der Kläger will - eine Nichtberücksichtigung der Ersatzzeiten würde nämlich für die große Masse der durch Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG begünstigten Versicherten von Nachteil sein. Wenn ihnen die Vorteile der Vorschrift erhalten und andererseits Nachteile für Versicherte in der Lage des Klägers vermieden werden sollen, dann kommt nur eine Vergleichsberechnung in Betracht. Eine Vergleichsberechnung ist nun zwar eine dem Recht der Rentenversicherung bekannte Berechnungsmaßnahme; der Senat kann aber nicht annehmen, daß der Gesetzgeber sich für eine - jede Rentenberechnung zwangsläufig komplizierende - Vergleichsberechnung entschieden hätte, falls er die besondere Lage der durch Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG benachteiligten Versicherten erkannt hätte; der Senat meint vielmehr, daß der Gesetzgeber sich auch dann für die uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift auf jene Versicherten entschieden hätte.

Dabei geht der Senat zunächst davon aus, daß die Gruppe der benachteiligten Versicherten, auch wenn sich ihre zahlenmäßige Größe nicht genau ermitteln läßt, verhältnismäßig gering sein wird; denn im allgemeinen werden Versicherte in den Ersatzzeiten selten nennenswert höhere Beiträge als sonst entrichtet haben, der Fall einer Beitragsentrichtung für volle 2 Jahre in der höchsten Beitragsklasse wie hier ist wahrscheinlich noch seltener. Demgegenüber würde jedoch den Versicherungsträgern, wie die Beklagte eingehend dargelegt hat, durch die Einführung einer Vergleichsberechnung ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen. Das gilt nicht nur für die Feststellung, für welche Zeiträume im einzelnen freiwillige Beiträge in Ersatzzeiten vor 1957 überhaupt entrichtet sind, und für die Ermittlung der Werteinheiten dieser Beiträge; nach den Ausführungen der Beklagten ist das derzeit maschinell nicht feststellbar, so daß die Zeiten erst durch die Sachbearbeiter der Versicherungsträger aufbereitet werden müßten. Aber auch dann ist ein Vergleich der Auswirkungen der beiden in Frage kommenden Berechnungsarten nur in komplizierter Weise möglich; ein solcher Vergleich ließe sich nicht durch Gegenüberstellung von Monatswerten vollziehen; die Rente müßte vielmehr zweimal berechnet werden, und erst durch einen Vergleich der Jahresrenten - weil der Leistungsanteil der HV erst dem Jahresbetrag der Rente hinzugerechnet wird - ließe sich feststellen, welche Berechnungsart zu höheren Leistungen führt. Bei Abwägung dieser Umstände kann weder als sicher noch nur als wahrscheinlich angenommen werden, daß der Gesetzgeber eine Vergleichsberechnung eingeführt hätte. Dafür sprechen auch die neuen Regelungen des RVÄndG vom 9. Juni 1965 für freiwillige Beiträge in anderen beitragslosen Zeiten, nämlich in Ausfall- und Zurechnungszeiten. Auch diese Beiträge bleiben bei der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage unberücksichtigt (§ 32 Abs. 7 Satz 2 AVG). Ähnlich wie in Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG honoriert sie der Gesetzgeber nun durch eine zusätzliche Leistung (§ 37 a AVG), für die die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der HV entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt zudem nur für Beiträge, die nach 1956 entrichtet worden sind; die in Ausfallzeiten vor 1957 entrichteten freiwilligen Beiträge hat der Gesetzgeber von der Sonderleistung ausgenommen, weil sie nicht "den Verwaltungsaufwand rechtfertigen" (Bericht zu BT-Drucks. IV/3233 zu § 1260 a). Der Gesetzgeber hat also auch hier von Vergleichsberechnungen abgesehen und überdies eine früher in § 30 Abs. 2 Satz 3 AVG aF bei Zurechnungszeiten vorgeschriebene Vergleichsberechnung fallen gelassen.

Ein Ergebnis im Sinne seines Klagebegehrens kann der Kläger auch nicht durch einen Verzicht auf die Ersatzzeit erreichen. Ein solcher Verzicht ist im Gesetz nicht vorgesehen und nicht zulässig (SozR Nr. 6 zu § 1255 RVO). Die Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung beruht auf einer Reihe von Berechnungsfaktoren, die keineswegs alle jeweils rentensteigernde Wirkung haben. Die Nichtberücksichtigung von im Einzelfalle ungünstigen Faktoren würde das vom Gesetzgeber gewollte Ergebnis verfälschen. Es kann darum keinem Versicherten gestattet sein, sich die Berechnungsfaktoren seiner Rente herauszusuchen. Ein Verzicht auf die Ersatzzeit kann hier auch nicht ausnahmsweise aus den vom Kläger angeführten Sondergründen für zulässig erachtet werden. Daß die freiwilligen Beiträge als Beiträge der HV "gelten", ist hierfür unerheblich; das gleiche gilt für die Befugnis, durch Beitragszahlungen das Versicherungsverhältnis beeinflussen zu können; selbst wenn der Kläger deswegen auf die Anrechnung von HV-Beiträgen verzichten könnte, würde das nicht besagen, daß auch ein Verzicht auf die Berücksichtigung von Ersatzzeiten und die Anwendung des Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG zulässig wäre.

Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt Art. 2 § 15 Abs. 2 Satz 1 AnVNG in seiner Auswirkung im vorliegenden Fall weder sozialversicherungsrechtliche Grundsätze noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Rentenversicherungsrecht enthält keinen allgemeinen Satz, daß eine Beitragszeit in jedem Falle einer Ersatzzeit oder einer anderen beitragslosen Zeit vorgehen muß . Bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitssatzes vergleicht sich der Kläger zu Unrecht mit einem Versicherten, der sich, abgesehen von der Ersatzzeit, im übrigen in genau der gleichen Lage wie er selbst befindet. Er übersieht, daß der Gesetzgeber gerade im Bereich des Sozialversicherungsrechts typisierende Regelungen erlassen muß, die in einem gewissen Umfange die Besonderheiten von Einzelfällen vernachlässigen. Der Gesetzgeber hat Gruppen von Versicherten mit und ohne Ersatzzeiten gebildet, was durchaus sachgemäß gewesen ist; er hat bei der ersten Gruppe noch unterschieden zwischen Versicherten, die in den Ersatzzeiten freiwillige Beiträge entrichtet haben, und denen, bei denen das nicht der Fall gewesen ist, und er hat auch dafür, wie bereits dargelegt, sachgerechte Gründe gehabt. Die Frage ist daher nur, ob der Gesetzgeber willkürlich gehandelt hat, wenn er bei der Gruppe von Versicherten mit Ersatzzeiten und freiwilligen Beiträgen nicht noch weiter differenziert hat. Das ist zu verneinen; hierzu kann auf die Ausführungen zur Frage der Lückenausfüllung verwiesen werden. Eine Differenzierung war auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger, wie er vorträgt, bei der Entrichtung der Beiträge noch nicht wissen konnte, daß der Gesetzgeber ihm später durch die Rentenreformgesetze von 1957 für die mit den Beiträgen belegten Zeiten Ersatzzeiten "aufdrängen" würde. Der Kläger verkennt, daß das gesamte System der Rentenberechnung bei Entrichten der Beiträge ein anderes war als das 1957 eingeführte System. Ein Versicherter kann aber nicht verlangen, daß bei Einführung eines neuen Berechnungssystems bis dahin nicht bestehende sozialversicherungsrechtliche Unterschiede zwischen Versicherten beibehalten werden. Der Gesetzgeber von 1957 hat mit guten Gründen Ersatzzeiten i. S. des § 28 AVG, ua auch Ersatzzeiten für Vertreibungszeiten, vorgesehen; hierdurch sind sozialversicherungsrechtliche Unterschiede zwischen Versicherten entstanden, die vorher nicht vorhanden waren; diese neue Rechtsgestaltung ist nicht willkürlich gewesen.

Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 136

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