Leitsatz (amtlich)

Bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes ist eine Jahressonderzahlung in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der für die Jahressonderzahlung bestimmte Auszahlungstag in die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses fällt und sich diese Zahlung nicht einzelnen Monaten zuordnen läßt.

 

Normenkette

AFG § 141b Abs 1; AFG § 141b Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 01.04.1987; Aktenzeichen L 12 Ar 230/86)

SG Detmold (Entscheidung vom 29.10.1986; Aktenzeichen S 12 Ar 118/85)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Konkursausfallgeld (Kaug) unter Berücksichtigung des vollen dreizehnten Monatsentgelts zu gewähren hat.

Der Kläger war bei der Firma F.                        in P.    W. beschäftigt. Durch Beschluß vom 31. Dezember 1984 wies das Amtsgericht (AG) Minden den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen dieser Firma mangels Masse ab. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis fristlos am gleichen Tage. Auf seinen Antrag vom 2. Januar 1985 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 18. Januar 1985 Kaug in Höhe von 8.302,83 DM. Dabei berücksichtigte sie lediglich 3/12 der dem Kläger in Höhe eines 13. Monatseinkommens zustehenden Sonderzahlung. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Kaug unter Berücksichtigung der vollen tariflichen Sonderzahlung für 1984 zu zahlen. Bei der Sonderzahlung handele es sich um Arbeitsentgelt iS von § 141b Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Der Kläger habe nach dem hier anwendbaren Tarifvertrag über Sonderzahlungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende des Maschinenbau-, Schlosser-, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer- und Metallgießerhandwerks Nordrhein-Westfalen (TV) vom 18. Februar 1977 auch Anspruch auf ein dreizehntes Monatsgehalt, weil er am 1.Dezember 1984 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört habe (§ 2 iVm § 3 TV). Diese Sonderzahlung stehe ihm auch für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Insolvenzereignisses zu. Aus dem TV lasse sich nicht eine Zwölftelung entnehmen. § 2 Nr 3 TV bezeichne die Sonderzahlung ausdrücklich als Einmalleistung iS der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Daraus folge, daß es sich nicht um aufgestautes Arbeitsentgelt handele, das anteilmäßig dem Konkursausfallgeldzeitraum zuzuordnen sei. Da der Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen hier tarifvertraglich als Einmalleistung ausgestaltet sei und mangels Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs 2 als Auszahlungstag der 1. Dezember gelte und dieser Tag in den Konkursausfallgeldzeitraum falle, sei der gesamte Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt für das Jahr 1984 dem Dezember dieses Jahres zuzuordnen. Der TV sei in dieser Hinsicht eindeutig und bestimmt. Er enthalte insoweit keine Lücken und sei in sich schlüssig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne ihm auch an keiner anderen Stelle eine beabsichtigte Zwölftelung des Anspruchs entnommen werden. In § 2 Nr 1 des TV sei der Anspruch auf betriebliche Sonderzahlung unter anderem davon abhängig gemacht, daß der Arbeitnehmer am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehe. Damit erhalte derjenige, der den Stichtag (§ 3 TV) nicht erreiche, überhaupt keine betriebliche Sonderzahlung. Auch aus § 2 Nr 2 TV lasse sich keine Zwölftelung des Anspruchs entnehmen. Nach dieser Vorschrift werde die Sonderzahlung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in steigender Höhe gestaffelt. Die Staffelung beziehe sich jedoch nur auf die Höhe der zu gewährenden Sonderzahlung, nicht aber auf eine Zwölftelung des Anspruchsgrundes selbst. Gegen eine von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zwölftelung spreche schließlich die in § 2 Nr 6 Abs 2 TV getroffene Regelung, nach der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Betrieb ausschieden, die volle Leistung erhielten. Auch hier sei eine Zwölftelung des Anspruchs auf die Sonderzahlung nicht vorgesehen. Dem Kläger sei deshalb Kaug unter Berücksichtigung der vollen tariflichen Sonderzahlung für das Jahr 1984 zu zahlen.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 141b AFG und macht geltend, dem Fehlen einer tariflichen Regelung über eine anteilige Auszahlung des 13. Monatsgehaltes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers sei keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es komme auch nicht darauf an, daß die Tarifvertragsparteien die Sonderzahlung sozialversicherungsrechtlich als Einmalzahlung hätten behandeln wollen. Entscheidend sei vielmehr, daß es sich bei der Jahressonderzahlung um Arbeitsentgelt für die während des gesamten Jahres geleistete Arbeit handele. Sie entfalle aber nur zu drei Zwölfteln auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Insolvenzereignisses und begründe daher auch nur in diesem Umfang einen Anspruch auf Kaug. Selbst wenn die Auslegung des Tarifvertrags durch das LSG irrevisibel sein sollte, bestehe keine Bindung des erkennenden Senats dahin, daß der Zwölftelung der Jahressonderzahlung und ihrer Zuordnung zu den einzelnen Monaten rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Im übrigen sei die Auslegung des LSG schon deshalb für das Bundessozialgericht nicht bindend, weil sie als willkürlich angesehen werden müsse.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. April 1987 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29. Oktober 1986 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Revision rüge in Wahrheit nicht einen Verstoß gegen § 141b AFG, sondern die Auslegung und Anwendung des TV. An diese Auslegung sei das Revisionsgericht jedoch gebunden, da der TV nur für den Bezirk des LSG gelte. Entgegen der Meinung der Beklagten fehle im TV nicht die tarifliche Zwölftelung. Vielmehr sei sie - wie auch die anteilige Auszahlung bei vorzeitigem Ausscheiden - ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das LSG ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte dem Kläger Kaug unter Berücksichtigung der vollen tariflichen Sonderzahlung für 1984 zu gewähren hat.

Nach § 141b Abs 1 AFG hat Anspruch auf Kaug ein Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden, Masseschulden nach § 59 Abs 1 Nr 3 Buchst a der Konkursordnung (KO) sein können (§ 141b Abs 2 AFG).

Zwischen den Beteiligten ist lediglich streitig, ob auch die dem Kläger zustehende Sonderzahlung in Höhe eines 13. Monatsgehalts in voller Höhe in die Berechnung des Kaug einzubeziehen ist.

Soweit der Senat bei der Anwendung des § 141b AFG auf Bestimmungen des hier anwendbaren Tarifvertrages zwischen dem Fachverband Metall Nordrhein-Westfalen des Maschinenbauer-, Schlosser-, Schmiede-, Werkzeugmacher-, Dreher-, Metallformer- und Metallgießerhandwerks und der Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, Bezirksleitungen Essen, Hagen, Köln und Münster über Sonderzahlungen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende vom 18. Februar 1977 zurückgreifen muß, hat er grundsätzlich die Auslegung des LSG zugrunde zu legen; denn bei dem TV handelt es sich um irrevisibles Recht. Der TV gilt nur in Nordrhein-Westfalen und damit im Bezirk des Berufungsgerichts (§ 162 SGG). Es ist auch nicht ersichtlich, daß es außerhalb des Bezirks des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen einen oder mehrere Tarifverträge gibt, die in allen hier maßgeblichen Punkten bewußt und gewollt inhaltlich übereinstimmend gestaltet sind (vgl dazu BSGE 13, 189, 191). Allerdings dürfte der Senat - trotz der Irrevisibilität - eine Bestimmung des TV dann selbst auslegen, wenn das LSG sie völlig unberücksichtigt gelassen hätte (vgl dazu BSGE 7, 122 = SozR Nr 99 zu § 162 SGG).

Die Sonderzahlung nach § 2 TV ist Arbeitsentgelt iS vom § 141b Abs 2 AFG. Darunter sind grundsätzlich alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen, dh alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen (BSG SozR 4100 Nr 26 mwN; Hennig/Kühl/Heuer, AFG, Kommentar, § 141b Anm 4 unter Hinweis auf Bundesarbeitsgericht -BAG-, Urteil vom 21. Mai 1980 - V AZR 441/78 -). Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit, daß es sich bei der Sonderzahlung um die Gegenleistung des Arbeitgebers für eine Leistung des Arbeitnehmers handelt. Aber auch die vom LSG festgestellten weiteren Regelungen des TV, insbesondere über die Zahlung der Sonderzahlungen nach einer prozentualen Staffel je nach dem Zeitpunkt des Eintritts in den Betrieb (§ 2 Nr 2 TV), sind ein Beleg dafür, daß die Sonderzahlung Teil des Arbeitsentgelts, dh Gegenleistung für geleistete Arbeit, ist.

Der Kläger hat auch nach dem vom LSG festgestellten Inhalt des TV bei Eintritt des Insolvenzereignisses am 31. Dezember 1984 (Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse - § 141b Abs 3 Nr 1 AFG -) den Anspruch auf die Sonderzahlung für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses gehabt. Auszahlungstag war nach § 3 Abs 2 TV der 1. Dezember 1984. An diesem Tag stand der Kläger noch zu der Firma F.                         in einem Arbeitsverhältnis. Dieses ist nämlich erst am 31. Dezember 1984 fristlos gekündigt worden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier der rückständige Anspruch auf das 13. Monatsgehalt jedoch nicht nur zu 3/12, sondern in voller Höhe bei der Berechnung des Kaug zu berücksichtigen. Zwar sind nach § 141b Abs 1 AFG nur die Lohnansprüche kaug-fähig, die "für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses" ausgefallen sind. Das LSG hat den TV unter Berücksichtigung aller einschlägigen Vorschriften dahin ausgelegt, die Gegenleistung sei nicht im ganzen Jahr erbracht worden, so daß sich die Jahressondervergütung nicht einzelnen Monaten zuordnen lasse. An diese Auslegung ist der erkennende Senat gebunden. Sie verstößt nicht gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes (vgl dazu BVerwGE 51, 104, 110; BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 1972 - VII B 43.71 - und vom 11. Juni 1975 - VII B 62.74 -, Buchholz 310 § 137 Nr 53 und § 132 Nr 133; siehe auch Urteil des erkennenden Senats vom 10. September 1987 - 10 RAr 10/86 - BSGE 62, 131, 135 = SozR 4100 § 141b Nr 40). Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, daß das LSG sich nicht auf § 2 Nr 3 TV stützen durfte, weil die Tarifvertragsparteien nicht bestimmen können, welche Leistungen als Einmalleistung iS der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzusehen sind, ist die Auslegung gleichwohl vertretbar und damit nicht willkürlich. Denn der TV enthält - wie das LSG ebenfalls festgestellt hat - keine Staffelung der Sonderzahlung für den Fall, daß jemand während des Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, und nach § 2 Nr 6 Abs 2 TV erhalten anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, die volle Leistung. Schon diese beiden Umstände sprechen für die Auffassung des LSG, daß die Sonderzahlung nach dem Inhalt des TV nicht einzelnen Monaten zugeordnet und damit nicht gezwölftelt werden kann.

In seinem Urteil vom 10. September 1987 (BSGE 62, 131, 135) hatte der Senat die Frage offengelassen, ob tarifvertragliche Regelungen über die Zahlung einer Jahressondervergütung die Zuordnung zu einzelnen Monaten ausschließen können. Diese Frage ist zu bejahen. Zwar muß es sich dabei nicht um einen bewußten Ausschluß der Zwölftelung und der Zuordnung zu einzelnen Monaten handeln. Bei dieser Frage kommt es lediglich darauf an, wie der Anspruch auf die Jahressonderzahlung im einzelnen gestaltet ist. Der TV kann natürlich keine verbindliche Regelung für das Kaug treffen, sondern allenfalls arbeitsrechtlich festlegen, für welche und in welcher Zeit erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers die Sonderzahlung als Gegenleistung gedacht ist. Wenn zB die Zahlung bereits Mitte des Jahres ohne Rücksicht darauf erfolgt, ob der Arbeitnehmer bis zum Ende des Jahres im Betrieb bleibt, so fehlt bereits eine Grundlage für die Aufteilung der Sonderzahlung auf alle Monate des laufenden Jahres. Das gleiche gilt, wenn - wie nach dem vom LSG festgestellten Inhalt des hier anwendbaren TV - beim vorzeitigen Ausscheiden wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes die volle Sonderzahlung durch den Arbeitgeber erbracht wird (§ 2 Abs 6 Nr 2 TV). Eine solche Regelung steht nicht im Widerspruch zum Konkursausfallgeldrecht. Dieses richtet sich vielmehr, soweit es um die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geht, nach dem Arbeitsrecht und knüpft also an dessen Regelungen an. Für die Arbeitnehmer hat ein TV, nach dem die Sonderzahlung nicht einzelnen Monaten zugeordnet werden kann, Vor- und Nachteile. Ist der Anspruch auf die Sonderzahlung in den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis entstanden und vom Arbeitgeber nicht befriedigt worden, so besteht in Höhe der Sonderzahlung Anspruch auf Kaug. In allen anderen Fällen, nämlich wenn der Anspruch entweder vor dem Kaug-Zeitraum entstanden ist oder nach dem Insolvenzereignis, dann hat die Beklagte nicht die Pflicht, den Ausfall der Sonderzahlung auszugleichen. Enthält ein TV dagegen eine Staffelung der Jahressonderzahlung, je nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, und läßt sich die Sonderzahlung deshalb einzelnen Monaten zuordnen, so ist auch das Kaug nur anteilig zu gewähren, die Kaug-Versicherung muß aber in diesem Falle auch bei Insolvenzereignissen in den ersten Monaten des Jahres, wenn erst ein Teil der Sonderzahlung verdient ist, mit Leistungen eintreten. Die unterschiedliche Ausgestaltung des Rechts auf die Sonderzahlung durch die Tarifvertragsparteien birgt nicht die Gefahr von Manipulationen in sich und steht deshalb nicht in Widerspruch zum Versicherungsprinzip. Ob dies gleichermaßen für das Beitragsrecht zu gelten hat, hat der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist hier nach den Feststellungen des LSG davon auszugehen, daß die Zuordnung der Sonderzahlung zu einzelnen Monaten nicht möglich ist. Deshalb steht dem Kläger Kaug unter Berücksichtigung der vollen Jahressonderzahlung zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1664659

ZIP 1988, 1585

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