Leitsatz (redaktionell)

Wenn aus dem Gesichtspunkt arglistiger Täuschung eine Leistung zurückgefordert wird, gilt - in entsprechender Anwendung des BGB § 195 - grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (so auch BSG 1968-11-26 8 RV 503/66 = KOV 1969, 62), nicht die Verjährungsfrist von 4 Jahren (BGB § 197 - vergleiche BSG 1964-04-17 10 RV 1299/61 = BSGE 21, 34).

Eine unzulässige Rechtsausübung (Verwirkung nach BGB § 242) in der Geltendmachung der Rückforderung kann grundsätzlich auch vorliegen, wenn sich die Verwaltung die Kenntnis davon, daß ihr ein Rückforderungsanspruch zugestanden hat, schon früher hätte verschaffen können und müssen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn nach dem Sachverhalt, insbesondere nach den von dem Verpflichteten abgegebenen Erklärungen, der Versorgungsbehörde die Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch zwar noch nicht vermittelt, aber doch "greifbar nahe gebracht worden ist".

 

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzungen des KOV-VfG § 47 Abs 3 Buchst a sind gegeben, wenn der Berechtigte die höhere Versorgungsrente durch Verschweigen eines verdienstlichen Arbeitsunfalls erlangt hat.

2. Bei einer Rückforderung von Versorgungsleistungen unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung läuft eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (vergleiche BSG 1968-11-26 8 RV 503/66 = SozR Nr 25 zu § 47 VerwVG).

3. Die Rückforderung von Versorgungsleistungen stellt keine "unzulässige Rechtsausübung" dar, wenn die Verwaltung nicht erst nach unangemessen langer Zeit, sondern innerhalb von 5 Monaten nach vollständiger Kenntnis des Sachverhalts ihren Rückforderungsanspruch geltend gemacht hat.

 

Normenkette

KOVVfG § 47 Abs. 3 Buchst. a Fassung: 1960-06-27; BGB §§ 195, 197, 242

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 30. November 1967 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der 1890 geborene Kläger beantragte im September 1945 Versorgung. Dabei gab er u. a. an, 1917 bei der Wehrmacht einen Unfall erlitten zu haben. Er verneinte ausdrücklich den Bezug einer Rente aus der Sozialversicherung. Das Versorgungsamt (VersorgA) H gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Februar 1948 Versorgung nach einer Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 60 v. H. vom 1. April 1948 (richtig 1. August 1947) an, u. a. auch wegen Versteifung der Sprunggelenke des linken Beines. Diese Schädigungsfolge hat das VersorgA als Einzelleiden mit einer MdE von 30 v. H. bewertet. In einem früheren Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) ließ der Kläger am 6. Dezember 1956 vortragen, daß er am 19. Dezember 1906 einen Arbeitsunfall erlitten habe, wodurch sein Fußgelenk steif geblieben sei. Deswegen habe er bis 1945 eine Unfallrente erhalten; er beziehe diese seit dem 1. März 1955 wieder.

Aus der Prozeßgeschichte ergibt sich, daß das VersorgA am 7. Juli 1961 bei der deutschen Dienststelle in Berlin-Wittenau um Übersendung etwaiger Urkunden gebeten hat und diese am 15. August 1961 dem VersorgA zugegangen sind. Die Krankengeschichte im Reservelazarett F enthält unter Vorgeschichte folgende Eintragungen: "30.3.1945 Granatsplitterverletzung linker Unterschenkel, 1917 bei der Wehrmacht Dienstunfall: Verletzung linkes Fußgelenk; 11.4.1945: das linke Fußgelenk ist an der Innenseite in der Knöchelgegend knöchern stark verdickt. Dahinter alter Unfall."

Am 29. November 1963 überprüfte das VersorgA die Versorgungsakten und stellte in der Zusammenhangsfrage erhebliche Abweichungen fest. Die darauf von der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft angeforderten Unfallakten gingen am 27. Dezember 1963 beim VersorgA ein. Am 24. Januar 1964 leitete das VersorgA das Berichtigungsverfahren ein und forderte den Kläger mit Schreiben vom 19. Februar 1964 zur Rückzahlung auf. Mit dem auf § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) gestützten Teilberichtigungsbescheid vom 21. Mai 1964 (zugestellt an den Kläger am 7. Juni 1964) hat das VersorgA das anerkannte Einzelleiden "Versteifung der Sprunggelenke des Linken Beines" als zu Unrecht festgestellt aberkannt und die zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge gemäß § 47 Abs. 3 Buchst. a VerwVG zurückgefordert. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 1964). Auf die Klage des Beschädigten hat das SG Hannover mit Urteil vom 13. April 1966 die vorausgegangenen Bescheide insoweit aufgehoben, als in ihnen ein Rückforderungsanspruch des Beklagten geltend gemacht worden ist; wegen der weitergehenden Ansprüche (MdE von 40 v. H.) hat es die Klage abgewiesen. Die Berufsgenossenschaft habe am 20. Januar 1955 dem VersorgA I H mitgeteilt, daß der Beschädigte eine Dauerrente aus Anlaß des Unfalls vom 19. Dezember 1906 erhalte. Diese Mitteilung sei offenbar bis November 1963 unbeachtet geblieben. Bei diesem Sachverhalt hätte die Versorgungsverwaltung den Anspruch des Klägers schon damals überprüfen müssen und nicht bis 1963 warten dürfen. Da eine sorgfältige Überprüfung angezeigt gewesen wäre, müsse die Rückforderung im Jahre 1963 als verspätet angesehen werden. Auch sei nicht erwiesen, daß der Kläger den Unfallschaden wissentlich verschwiegen habe. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen mit Urteil vom 30. November 1967 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Es hat die Klage gegen den Rückforderungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1964 abgewiesen und dem Kläger vom 1. August 1947 an Versorgung nach einer MdE von 40 v. H. zugesprochen.

Der Kläger fechte den Berichtigungsbescheid nur insofern an, als die MdE mit 30 v. H. statt mit 40 v. H. beurteilt worden sei. Damit stehe rechtsverbindlich fest, daß ihm die Rente in der bisherigen Höhe nicht zustehe. Der Rückforderungsbescheid sei auch rechtmäßig. Denn der Kläger habe Tatsachen, die für die Rentengewährung von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, wissentlich falsch angegeben und verschwiegen. Bei der Antragstellung im September 1945 habe er der Wahrheit zuwider erklärt, daß die Verletzung des Fußgelenks auf einen Dienstunfall im Jahre 1917 zurückzuführen sei. In der Erklärung vom 16. November 1947 habe er die Frage, ob er früher schon eine Rente bezogen habe, mit "nein" beantwortet, obgleich er eine Unfallrente bis Ende Oktober 1944 bezogen habe. Zugunsten dessen, der sich unredlich verhalte, bestehe kein Vertrauensschutz. Auch die Nachricht der Berufsgenossenschaft vom Januar 1955 gebe zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß; denn aus dieser Mitteilung sei nicht der Grund der Gewährung der Unfallrente ersichtlich gewesen. Schließlich sei der Rückforderungsanspruch auch nicht verwirkt (BSG, BVBl 1963 S. 90 Nr. 33). Der Beklagte habe zwar am 6. Dezember 1956 vom wahren Sachverhalt Kenntnis erlangt, aber durch seine Untätigkeit bis 1964 den Rückforderungsanspruch noch nicht verwirkt, weil der Kläger im Schreiben vom 6. Dezember 1956 den richtigen Sachverhalt noch nicht erschöpfend dargestellt und dieses Schreiben dem Beklagten noch nicht die positive Kenntnis von der Sach- und Rechtslage mit allen sich daraus ergebenden Folgerungen gegeben habe. Der Beklagte sei erst durch die Einsichtnahme in die Akten der Berufsgenossenschaft im Dezember 1963 vollständig von dem Sachverhalt unterrichtet worden. Die Rückforderung sei zwar verjährt, aber aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) könne der Beklagte noch nach § 852 BGB zurückfordern. Der Einwand der nicht mehr bestehenden Bereicherung sei nach § 47 Abs. 1 VerwVG ausgeschlossen.

Die Anschlußberufung sei begründet, weil dem Kläger eine MdE von 40 v. H. zustehe.

Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger, das LSG habe § 47 Abs. 3 Buchst. a VerwVG verletzt. Die im Bescheid vom 21. Mai 1964 geltend gemachte Rückforderung sei eine unzulässige Rechtsausübung, weil der Rückforderungsanspruch bereits damals verwirkt gewesen sei. Der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1956 vom wahren Sachverhalt Kenntnis erlangt. Die Verwaltung könne eine Pflichtverletzung ihrerseits nicht mit dem Hinweis auf die Unredlichkeit des Versorgungsberechtigten rechtfertigen. Die Zeit der Säumnis von Dezember 1956 bis Mai 1964 (= 7 1/2 Jahre) sei nicht vertretbar. Der Kläger habe 7 1/2 Jahre nach Mitteilung des wahren Sachverhalts nicht mehr damit rechnen müssen, daß der Beklagte noch die Versorgungsbezüge zurückfordere. Die Rückforderung sei auch eine unbillige Härte (§ 814 BGB dürfe nicht entsprechend angewandt werden).

Der Kläger beantragt,

das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen hat, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Revision des Klägers ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.

Die Rüge des Klägers, das LSG habe durch den Teilberichtigungsbescheid vom 21. Mai 1964 § 47 Abs. 3 Buchst. a VerwVG (Kriegsopferversorgung) verletzt, greift nicht durch.

Streitig ist die auf § 41 VerwVG gestützte Rückforderung, die der Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 30. Januar 1968 auf DM 2.985,- für die Zeit vom 1. August 1947 bis 31. März 1968 berechnet hat.

Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VerwVG idF vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 1960, 453) hat der Rentenempfänger die gewährten Leistungen zurückzuerstatten, wenn die Unrichtigkeit des Rentenempfanges darauf beruht, daß der Empfänger Tatsachen, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sind, wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen hat, oder wenn er beim Empfang der Bezüge gewußt hat, daß sie ihm nicht oder nicht in dieser Höhe zugestanden haben. Das LSG hat unangegriffen eine arglistige Täuschung festgestellt, weil der Kläger in der Erklärung vom 16. November 1947 die Frage nach einem anderen Rentenbezug der Wahrheit zuwider mit "nein" beantwortet und die Folgen eines im Jahre 1906 erlittenen Arbeitsunfalls bewußt falsch als Folge eines militärdienstlichen Unfalls im Jahre 1917 dargestellt hat. Danach ist der Beklagte grundsätzlich zur Rückforderung befugt, sofern ihr nicht die Einrede der Verjährung oder der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (Verwirkung nach § 242 BGB) entgegensteht.

Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 26. November 1968 - 8 RV 503/66 - (teilweise abgedruckt in SozR VerwVG § 47 Nr. 25) ausgesprochen hat, gilt in entsprechender Anwendung des § 195 BGB grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, wenn aus dem Gesichtspunkt arglistiger Täuschung eine Leistung zurückgefordert wird. Da der Kläger bewußt falsche Angaben gemacht hat, ist vorliegend nicht die Verjährungsfrist von vier Jahren (§ 197 BGB - BSG 21, 34), sondern - entgegen der Auffassung des LSG - die von 30 Jahren anzuwenden. Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, wenn es in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB zu einer Herausgabepflicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (unter Ausschluß des Einwandes der nicht mehr vorhandenen Bereicherung) gelangt ist. Denn es handelt sich nicht um einen Schadensersatzanspruch i. S. des § 852 BGB, sondern um eine Rechtsfolge aus dem Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nach § 47 VerwVG (s. dazu Urteil vom 22. Oktober 1968 - 9 RV 418/65 - und Urteil des erkennenden Senats vom 26. November 1968 - 8 RV 503/66 -). Da die vorliegend maßgebende Verjährungsfrist von 30 Jahren noch nicht abgelaufen ist, greift die Einrede der Verjährung nicht durch.

Damit bleibt dem Senat nur noch zu prüfen, ob der aus § 242 BGB hergeleitete Einwand der Verwirkung (Vertrauensschutz, unzulässige Rechtsausübung) durchgreift. Bei diesen Rechtsbegriffen handelt es sich nicht um wesensverschiedene Rechtseinrichtungen. Sie bedeuten vielmehr, jedenfalls im Zusammenhang mit der Rückforderung empfangener Leistungen, dasselbe und stellen insoweit eine Konkretisierung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Es geht dabei um die Frage, ob und inwieweit die Verwaltung gehindert ist, eine Rückforderung noch geltend zu machen, wenn sie (trotz Wissens um den Rückforderungsanspruch) den Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht und entweder durch bloßes unangemessen langes Untätigbleiben (Zeitablauf) oder durch Handlungen in dem Verpflichteten die berechtigte (und damit schutzwürdige) Vorstellung erweckt, sie werde nunmehr den Rückforderungsanspruch nicht mehr geltend machen. Hierzu hat der 10. Senat in BSG 21, 34 ausgeführt, daß es eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, wenn die Versorgungsbehörde nach einer unangemessen langen Wartezeit Ansprüche geltend mache, die mehr als vier Jahre seit dem Beginn des Jahres zurückliegen, in dem der Rückforderungsbescheid ergangen sei. Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat mit Entscheidung vom 26. November 1968 - 8 RV 503/68 - angeschlossen. Bei der Besonderheit der damaligen Streitsache hat der Senat ausgesprochen, daß auch der dolose Leistungsempfänger Anspruch darauf hat, daß die Versorgungsbehörde innerhalb angemessener Frist ihre Rückforderungsansprüche geltend macht. Diese besonderen Verhältnisse sind vorliegend aber nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat in dem zu entscheidenden Rechtsstreit aus dem Verschweigen des Betriebsunfalls aus dem Jahre 1906 gefolgert, daß dem Kläger deshalb kein Vertrauensschutz zustehe. Der Streit geht dabei in erster Linie nicht darum, ob das Institut des Vertrauensschutzes nur einen gutgläubigen Versorgungsempfänger schützt, sondern darum, ob die Verwaltung mit dem Rückforderungsbescheid vom 21. Juni 1964 noch die seit dem 1. August 1947 gewährten Versorgungsbezüge zurückfordern durfte, obgleich sich die Verwaltung die Kenntnis davon, daß ihr ein Rückforderungsanspruch zugestanden hat (die sie tatsächlich erst im Jahre 1963 erlangt hat), schon früher hätte verschaffen können und müssen und ob auch ein solcher Sachverhalt die Berufung auf eine (unangemessen lang verzögerte und damit) unzulässig gewordene Rechtsausübung in der Geltendmachung der Rückforderung rechtfertigt. Grundsätzlich kann auch insoweit eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn nach dem Sachverhalt, insbesondere nach den von dem Verpflichteten abgegebenen Erklärungen, der Versorgungsbehörde die Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch zwar noch nicht vermittelt, aber doch "greifbar nahe gebracht worden ist". Diese Voraussetzungen treffen weder auf die Mitteilung der Berufsgenossenschaft vom Januar 1955 noch auf das Schreiben des Klägers vom 6. Dezember 1956 zu. Zwar hat die Berufsgenossenschaft das VersorgA von der Gewährung einer Dauerrente aus Anlaß eines Unfalls am 19. Dezember 1906 unterrichtet. Die Mitteilung vom Januar 1955 hat indes keine Angabe darüber enthalten, welches Organ durch den Betriebsunfall verletzt worden ist. Eine derart unvollständige Unterrichtung brauchte aber das VersorgA in dem Verdacht einer Unredlichkeit noch nicht so zu bestärken, daß es ohne weiteres auf eine arglistige Täuschung durch den Kläger schließen und die Vorgänge beiziehen mußte, zumal eine Verletzung des linken Fußes durch Kriegseinwirkungen nachgewiesen war. Auch der Schriftsatz vom 6. Dezember 1956 hat dem Beklagten eine vollständige Aufklärung über den Unfall im Jahre 1906 nicht gebracht. Der Kläger hatte zwar von dem in Elbing erlittenen Arbeitsunfall berichtet, durch den sein Fußgelenk steif geblieben war; er war aber bei seinem bisherigen Vorbringen geblieben, daß dieses Leiden zum größten Teil auf Kriegsereignisse zurückzuführen sei. Er hatte sich also im selben Schriftsatz widersprochen und sich einer weiteren gerichtlichen Prüfung des Sachverhalts dadurch entzogen, daß er am 18. März 1957 die Klage zurückgenommen hatte. Selbst wenn der Sachverhalt, wie er der Versorgungsverwaltung im Jahre 1956 bekanntgeworden ist, die Möglichkeit hätte erkennen lassen, daß die Grundlagen der Rentenbewilligung zweifelhaft sein konnten, so hat die Versorgungsverwaltung bei dem vorliegenden Sachverhalt daraus noch keinen ausreichenden Anhalt dafür entnehmen müssen, daß der Kläger wesentliche Tatsachen wissentlich verschwiegen und ihr daraus ein Rückforderungsanspruch erwachsen sei oder noch erwachsen werde. Sie hat sich deshalb nicht gedrängt fühlen müssen, in dieser Richtung alsbald weitere Ermittlungen aufzunehmen, um den Kläger einer Unredlichkeit zu überführen. Ein solches Verhalten des Klägers hat sie auf Grund des ihr bekanntgewordenen Sachverhalts noch nicht vermuten müssen. Damit hat die Versorgungsverwaltung von einem Rückforderungsanspruch erst mit der Vorlage der Unfallakten Kenntnis erhalten. Sie hat die Akten der Berufsgenossenschaft, die über den Unfall genau und erschöpfend Auskunft geben, erst am 27. Dezember 1963 erhalten. Auf diesen Zeitpunkt der Kenntnis kommt es allein an. Die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 24. Januar 1964 gab der Versorgungsverwaltung die Gewißheit, daß das linke Fußgelenk sowohl durch eine Kriegseinwirkung als auch durch den Betriebsunfall im Jahre 1906 beeinträchtigt worden ist. Erst von diesem Zeitpunkt an konnte das VersorgA eine Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts und die Rückforderung der zu Unrecht erlangten Rentenbeträge aussprechen. Es hat dies am 21. Mai 1964, also noch innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des vollen Sachverhalts getan, nachdem es den Kläger bereits mit Schreiben vom 19. Februar 1964 zur Stellungnahme aufgefordert hatte. Bei dieser Sachlage kann der Verwaltung nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie allzulange mit der Geltendmachung des etwaigen Anspruchs auf Rückforderung gewartet hat. Sie hat vielmehr innerhalb angemessener Frist die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts und Rückforderung der zu Unrecht gewährten Leistungen am 21. Juni 1964 bescheidmäßig ausgesprochen. Unabhängig davon, daß der Kläger arglistig gehandelt hat, greift daher der Einwand der Verwirkung nicht durch.

Die Voraussetzungen, unter denen zu Unrecht erhaltene Versorgungsleistungen zurückzuerstatten sind, sind in § 47 VerwVG jedenfalls für die Zeit vom 1. April 1955 an abschließend geregelt (§ 51 Abs. 1 VerwVG). Für die vorhergehende Zeit (1. Januar 1953 bis 31. März 1955) ist die Rückforderung nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen, wonach zu Unrecht gewährte Leistungen im Ergebnis in gleicher Weise zurückzugewähren sind (BSG 8, 11; 10, 72; SozR VerwVG § 47 Nr. 13; Haueisen, Das allgemeine Verwaltungsrecht in der Rechtsprechung des BSG in "Staatsbürger und Staatsgewalt" 1963, 255, 269). Nach allgemeinem Verwaltungsrecht verdient der Begünstigte keinen Vertrauensschutz, wenn der Verwaltungsakt erschlichen ist (BVerwGE 8, 251, 267 ff), so daß auch für die Vergangenheit der begünstigende Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann mit der Folge, daß der Begünstigte die Leistung zurückzugewähren hat (Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht - Verlag Mohr - Bd. I 1963, 258 C 20). Für die Zeit vor dem 1. Januar 1953 ist Nr. 26 der Sozialversicherungsanordnung (SVA) Nr. 11 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts; seine Rücknahme hat wiederum zur Folge, daß der Beklagte nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht gewährten Leistungen gegen den Kläger hat. Das Berufungsgericht hat mithin ohne Rechtsirrtum die Klage gegen den Rückforderungsbescheid abgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2284966

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