Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Entgeltpunktebegrenzung bei Hinterbliebenenrente neben begrenzter Rente aus eigener Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Sind bei Spätaussiedlern, die in ehelicher Gemeinschaft lebten, die beiderseitigen Renten gemäß § 22b Abs 3 FRG auf zusammen 40 Entgeltpunkte begrenzt worden, so kann nach dem Tod eines Ehepartners der Hinterbliebene aus “FRG-Zeiten” – neben der eigenen auf 25 Entgeltpunkte begrenzten Rente – eine Hinterbliebenenrente auf der Grundlage von höchstens 15 Entgeltpunkten erhalten.

 

Normenkette

FRG § 22b Abs. 1 S. 1, Abs. 3, §§ 1, 14a; FANG Art. 6 § 4b; SGB VI § 89; SGG § 41 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26.08.2003; Aktenzeichen L 18 KN 27/03)

SG Köln (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen S 15 KN 55/02)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2003 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. Februar 2003 mit folgender Maßgabe abgeändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2002 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, unter entsprechender Rücknahme ihres Bescheides vom 4. Oktober 1999 an die Klägerin große Witwenrente unter Berücksichtigung von höchstens 15 Entgeltpunkten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten in vollem Umfang zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beklagte hat der Klägerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Witwenrente zuerkannt. Streitig ist, ob und in welcher Höhe hieraus Zahlungen zustehen.

Die im Juli 1925 geborene und als Spätaussiedlerin anerkannte Klägerin ist die Ehefrau des am 25. Mai 1999 verstorbenen Versicherten R.… S.… Sie war mit diesem im September 1998 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Beide waren ausschließlich in Kasachstan beschäftigt gewesen und hatten keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt.

Auf Grund der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Zeiten bewilligte die Beklagte den Eheleuten nach ihrer Einreise jeweils Regelaltersrente, begrenzt auf insgesamt 40 Entgeltpunkte (EP) nach § 22b Abs 3 FRG. Laut dem im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheid der Beklagten vom 25. August 1999 ergaben sich für die Klägerin nach dem FRG insgesamt zunächst 31,8196 EP, die dann anteilig auf 20 EP (7,0378 EP aus der Rentenversicherung ≪RV≫ der Arbeiter und der Angestellten bzw 9,7219 EP – unter Berücksichtigung des Faktors 1,3333 nach § 22b Abs 1 Satz 2 FRG: 12,9622 EP – aus der knappschaftlichen RV) begrenzt wurden. Auch der Ehemann der Klägerin hatte nach dem FRG – ohne die Begrenzung – mehr als 30 zu berücksichtigende EP.

Nach dem Tode ihres Ehemannes beantragte die Klägerin im August 1999 bei der Beklagten Witwenrente. Mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach ab 1. Juni 1999 die große Witwenrente, stellte aber fest, dass keine Zahlungen zu leisten seien, weil die EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG vorrangig bei der eigenen Rente der Klägerin zu berücksichtigen seien. Gleichzeitig hob sie die Altersrente der Klägerin an und legte der Berechnung nunmehr den Höchstwert von 25 EP (§ 22b Abs 1 FRG) zu Grunde. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit einem im März 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben wies die Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 (B 4 RA 118/00 R – BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2) hin und beantragte die Rücknahme des Bescheids vom 4. Oktober 1999 sowie die Neufeststellung der Hinterbliebenenrente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2002 ab: Nach Auffassung der Träger der RV könne dem genannten Urteil nicht gefolgt werden, weil nach § 22b Abs 1 FRG auch bei Zusammentreffen von Versicherten- und Hinterbliebenenrente der Rentenberechnung höchstens insgesamt 25 EP zu Grunde zu legen seien.

Das Sozialgericht (SG) Köln hat mit Urteil vom 13. Februar 2003 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, “der Klägerin aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten R.… S.… große Witwenrente unter Berücksichtigung von 25 Entgeltpunkten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren”. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 26. August 2003 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt: § 22b Abs 1 Satz 1 FRG sei nicht bei Zusammentreffen der eigenen Rente mit einer Hinterbliebenenrente anwendbar. Es hat sich insoweit der Argumentation des og Urteils des BSG vom 30. August 2001 angeschlossen, wonach die Vorschrift des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Regelung einer Anwendung im hier maßgeblichen Zusammenhang der Wertbestimmung von Hinterbliebenenrenten entgegenstehe. Vor allem sei dem Gesamtkonzept des Gesetzgebers nicht zu entnehmen, dass Hinterbliebenenleistungen (soweit sie nicht ohnehin aus den gekürzten 25 EP abgeleitet würden) faktisch entfallen sollten.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 22b Abs 1 und Abs 3 FRG. Entgegen der Auffassung des 4. Senats des BSG im Urteil vom 30. August 2001 (aaO) seien auch Hinterbliebenenrenten von der Begrenzungsregelung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG erfasst. Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck der Regelung führten im Vergleich zur Argumentation des LSG zu einem gegenteiligen Ergebnis. Wenn in § 22b Abs 3 FRG die Leistungen an Eheleute auf höchstens 40 EP insgesamt beschränkt seien, sei es sinnwidrig, dem alleinstehenden, überlebenden Ehegatten unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 0,6 etwa gleich hohe Leistungen zu gewähren. Für eine solche Besserstellung gebe es keinen sachlich gerechtfertigten Grund. Aus § 22b Abs 1 Satz 3 FRG, der nachträglich durch Art 12 Nr 2 Rentenreformgesetz (RRG) 1999 vom 16. Dezember 1997 mit (Rück-)Wirkung zum 7. Mai 1996 eingefügt worden sei, ergebe sich, dass § 22b Abs 1 Satz 1 FRG auch die Fälle des Zusammentreffens von Renten unterschiedlicher Art regele. Denn Satz 3, wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen seien, sei nur verständlich, wenn er sich auf das Zusammentreffen von Versicherten- und Hinterbliebenenrente beziehe, da beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Rente aus eigener Versicherung bereits durch § 89 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sichergestellt sei, dass die EP in der Rente mit dem höchsten Rentenartfaktor berücksichtigt werden. Die Interpretation des Gesetzes durch das LSG führe zu einem sinnwidrigen Ergebnis, da die vom Gesetzgeber gewollte, am Grundsatz der Existenzsicherung orientierte “besondere Sozialrente für Spätaussiedler” dann nicht mehr gewährt werde, sondern eine Leistung, die höher wäre als nach dem Bedürftigkeitsprinzip angemessen. Demgemäß sei in dem zwischenzeitlich durch den Bundestag verabschiedeten, aber zum Zeitpunkt des Termins am 7. Juli 2004 noch nicht verkündeten Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen RV (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) eine entsprechende Ergänzung der Regelung des § 22b Abs 1 FRG vorgesehen, wonach die ursprüngliche Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Sinne einer authentischen Interpretation dahingehend klargestellt werde, dass alleinstehende Berechtigte mit mehreren Renten “weiterhin” eine Rentensumme höchstens in einer sich an der Höhe der Eingliederungshilfe orientierenden Höhe erhalten. Zwar liege zwischenzeitlich auch Rechtsprechung des 13. Senats vor, der mit mehreren Urteilen vom 11. März 2004 (ua B 13 RJ 44/03 R) die Rechtsauffassung des 4. Senats hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit der Vorschrift des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG auf Hinterbliebenenrenten geteilt und Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer sog “authentischen Interpretation” des bisherigen § 22b Abs 1 Satz 1 FRG durch die beabsichtigte Neuregelung im RV-Nachhaltigkeitsgesetz geäußert habe. Auch dies gebe jedoch zu einer Überprüfung ihres Rechtsstandpunktes keine Veranlassung. Der Fachausschuss für Versicherung und Rente des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger habe in einer weiteren Sitzung am 18. Mai 2004 im Hinblick auf die absehbare gesetzliche Klarstellung des Regelungsinhalts des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG keine Veranlassung gesehen, “von der geltenden Beschlusslage (AGFAVR 2/2002, TOP 10) abzurücken”.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2003 und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. Februar 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte unter entsprechender Rücknahme ihres Bescheides vom 4. Oktober 1999 zu verurteilen, ihr, der Klägerin, große Witwenrente auf der Basis von 15 EP zu gewähren.

Sie erachtet das angegriffene Urteil für rechtmäßig. Zumindest stehe ihr unter Berücksichtigung ihrer eigenen Altersrente auf der Grundlage von 25 EP eine Hinterbliebenenrente in Höhe von weiteren 15 EP aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes zu. Denn schon bisher habe sie Rentenleistungen in Höhe von insgesamt 40 EP bezogen. Der Rentenartfaktor von 0,6 führe dazu, dass aus der Hinterbliebenenrente effektiv (15 × 0,6 =) 9 EP zustünden.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise auch begründet. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, ist zwar der Bescheid der Beklagten vom 15. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2002 aufzuheben; die Klägerin hat auch Anspruch auf Änderung (= teilweise Rücknahme) des Ausgangsbescheids vom 4. Oktober 1999 und auf Zahlung der von der Beklagten dem Grunde nach bereits bewilligten Witwenrente neben ihrer Rente aus eigener Versicherung. Entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen sind jedoch für die Witwenrente der Klägerin höchstens noch 15 EP anrechenbar (nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres entspricht damit die Höhe der Hinterbliebenenrente auf der Grundlage des Rentenartfaktors von 0,6 – § 67 Nr 6 SGB VI in der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung –, “effektiven” 9 EP).

Der Klägerin steht, wie bereits von der Beklagten entschieden, eine große Witwenrente zu (1). Eine solche ist ihr auch zu zahlen, obwohl sie bereits aus eigener Versicherung eine Rente auf der Grundlage des Höchstwertes nach § 22b Abs 1 Satz 1 FRG von 25 EP bezieht (2). Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen (3). Der Berechnung der Rente sind 15 EP zu Grunde zulegen (4); insoweit weicht der Senat nicht iS des § 41 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Entscheidungen anderer Senate des BSG ab (5).

(1)

Die Beklagte hat mit dem Ausgangsbescheid vom 4. Oktober 1999 den Anspruch der Klägerin auf große Witwenrente dem Grunde nach “anerkannt”. Von diesem insoweit nach § 77 SGG bindend gewordenen Verfügungssatz hat der Senat auszugehen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob – wozu der Senat neigt – die Klägerin ohne diesen Bescheid auch dann einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte, falls – wozu Feststellungen des LSG fehlen – ihr verstorbener Ehemann (mangels Spätaussiedlerstatus) nicht FRG-Berechtigter gewesen sein sollte (vgl dazu § 14a Satz 2 FRG sowie im Einzelnen Göhde, Anmerkung zu dem Urteil des BSG vom 30. August 2001 – B 4 RA 118/00 R –, AmtlMittLVA Rheinprovinz 2002, 313).

(2)

Aus dem bindend zuerkannten Rentenanspruch dem Grunde nach folgt der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Leistung. Für ihre Entscheidung, in diese Rechtsposition einzugreifen und (neben der Rente aus eigener Versicherung nach 25 EP) die große Witwenrente aus der Versicherung des Ehemannes nicht auszuzahlen, steht der Beklagten eine Rechtsgrundlage (Eingriffsermächtigung) nicht zur Seite. Sie kann sich dafür nicht auf § 22b Abs 1 FRG berufen. Anders als die Beklagte meint, lässt sich dieser Vorschrift nicht der Obersatz entnehmen, ein Berechtigter könne auch als Inhaber mehrerer Ansprüche auf Rente ausnahmslos nur die Berücksichtigung von insgesamt höchstens 25 EP begehren.

Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des 4. Senats (Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 118/00 R – BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2) und des 13. Senats (Urteile vom 11. März 2004 – B 13 RJ 44/03 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie B 13 RJ 52/03 R und B 13 RJ 56/03 R) an. Diese Entscheidungen legen bereits eingehend dar, dass und weshalb die Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG auf 25 EP (§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG) keine Anwendung findet, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente hat.

Der Senat vermag der Beklagten nicht zu folgen, wenn sie im Widerspruch hierzu nach wie vor meint, § 22b Abs 1 Satz 1 FRG sehe nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik der Vorschrift eine Begrenzung auf insgesamt 25 EP auch für Versicherte vor, denen neben einem Recht auf Rente aus eigener Versicherung auch ein aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitetes Recht auf eine Hinterbliebenenrente zusteht. Wie bereits der 4. Senat (aaO, S 290) hervorgehoben hat, hätte diese Auslegung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG zur Folge, dass anders als alle anderen rentenberechtigten Witwen von Versicherten (und ihnen Gleichgestellten) die Klägerin unter diesen Umständen nur Inhaberin eines “letztlich leeren” Rechts auf Witwenrente wäre.

Ein solcher Entzug der Hinterbliebenenrente setzt – seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt – voraus, dass der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition, hier den der Klägerin dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf Witwenrente, in einer klaren und nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift eindeutigen Rechtsnorm erfolgt. Dies ist nicht der Fall.

§ 22b FRG ist durch Art 3 Nr 5 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) mit Wirkung vom 7. Mai 1996 (Art 12 Abs 2 WFG) eingefügt worden. Für einen Berechtigten, der nach dem 6. Mai 1996 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat (Art 6 § 4b des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes ≪FANG≫ idF des Art 4 Nr 4 WFG) werden danach für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz höchstens 25 EP der RV der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt (Abs 1 Satz 1). Hierbei sind zuvor die EP der knappschaftlichen RV mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren (Satz 2). EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind nach Satz 3 der Vorschrift, der nachträglich durch Art 12 Nr 2 des RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2998) mit (Rück-)Wirkung vom 7. Mai 1996 (Art 33 Abs 7 RRG 1999) angefügt wurde, vorrangig zu berücksichtigen. Die EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem FRG werden ermittelt, indem die Summe aller EP um die EP vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben (§ 22b Abs 2 FRG).

Nach § 22b Abs 3 FRG werden bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, höchstens insgesamt 40 EP zu Grunde gelegt. Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden EP zueinander stehen, höchstens jedoch 25 EP für einen Berechtigten.

Wie der 4. und der 13. Senat in den bereits genannten Entscheidungen ausgeführt haben, widersprechen sowohl der Gesetzeswortlaut des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG (“für einen Berechtigten höchstens 25 EP”) als auch die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck (abgeleiteter) Hinterbliebenenrenten der von der Beklagten vertretenen Auslegung dieser Vorschrift:

Der Wortlaut spricht nur von dem “Berechtigten” und den “anrechenbaren Zeiten”. Hieraus aber folgt nicht, dass ein Berechtigter mit mehreren FRG-Renten, dh einer eigenen Versichertenrente und einer (abgeleiteten) Hinterbliebenenrente (oder zwei Hinterbliebenenrenten) auf den Höchstwert von insgesamt 25 EP begrenzt wird. Der von § 22b Abs 1 Satz 1 FRG verwendete Begriff des “Berechtigten” wird im Gesetz selbst nicht erläutert und an verschiedenen Stellen des Gesetzes in unterschiedlichem Zusammenhang verwendet (vgl § 14a Satz 2 FRG, § 22a Abs 2 Satz 1, § 31 Abs 2 FRG).

Wie der 13. Senat in seiner Entscheidung vom 11. März 2004 (B 13 RJ 44/03 R – im Urteilsumdruck S 8 ff) unter Bezug auf die Entscheidung des Großen Senats vom 6. Dezember 1979 (GS 1/79 – BSGE 49, 175 = SozR 5050 § 15 Nr 13) ausgeführt hat, ist der Anwendungsbereich des FRG nicht allein auf den Personenkreis des § 1 FRG beschränkt; vielmehr werden über die Regelung des § 1 Buchst a FRG hinaus auch die Zeiten eines bereits im Herkunftsgebiet Verstorbenen anrechenbar, ohne dass dieser zum Personenkreis des § 1 Buchst a FRG gehören muss, wenn nur der Anspruchsberechtigte auf Hinterbliebenenrente selbst dem Personenkreis des § 1 Buchst a FRG angehört. Zwar nimmt die Rechtsprechung des Großen Senats noch auf den damals dem FRG zu Grunde liegenden “Eingliederungsgedanken” Bezug und ist insoweit inzwischen überholt (dazu näher vgl BSG Urteile vom 23. Juni 1999 – B 5 RJ 44/98 R – SozR 3-5050 § 1 Nr 4, vom 26. Januar 2000 – B 13 RJ 39/98 R – veröffentlicht in JURIS – sowie vom 3. Juli 2002 – B 5 RJ 22/01 R – SozR 3-5050 § 22b Nr 3). Dennoch war jedenfalls für Rentenzugänge vor dem 1. Januar 2002 (wie für die Klägerin) der Prozess der Ersetzung des Eingliederungsprinzips durch das “Prinzip der Grundsicherung” noch nicht abgeschlossen.

Dies zeigt insbesondere die Regelung des § 14a FRG. Nach dieser durch Art 7 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21. März 2001 (BGBl I 403) eingefügten, am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift werden zwar bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies jedoch nicht für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist. Auch aus der bis dahin geltenden Rechtspraxis, wonach die Versicherungsträger eine “Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen” (so BT-Drucks 14/4595 S 78 zu Art 11 Nr 1 = § 14a FRG) gewährt hatten, ergab sich in keinerlei Hinsicht, dass mit dem Begriff des “Berechtigten” in § 22b Abs 1 Satz 1 FRG eine einheitliche Berechtigung, ungeachtet des Unterschieds zwischen einem Rentenanspruch aus eigenem Recht und einem Hinterbliebenenrentenanspruch, gemeint ist.

(3)

a) Fehl geht der Hinweis der Beklagten auf die nachträglich durch das RRG 1999 eingefügte Regelung in Satz 3 des § 22b Abs 1 FRG, wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind. Denn aus dieser Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber damit für den Fall des Zusammentreffens von Versicherten- und Hinterbliebenenrente die Rangfolge im Sinne eines Vorrangs der Versichertenrente abschließend geregelt hätte. Die Vorschrift erklärt sich vor dem Hintergrund, dass sich bei der früheren Fassung des § 22b Abs 1 Satz 1 und 2 FRG das Problem für die Rentenversicherungsträger ergab, wie die 25 EP bei einem Zusammentreffen von mehreren Renten mit FRG-Anteilen zuzuordnen waren. Wegen des geringeren Rentenartfaktors 0,6 bei Hinterbliebenenrenten führte die anteilige Verteilung der EP auf die beiden Renten in einer Vielzahl von Fällen zu einem niedrigeren Gesamtzahlbetrag. Für viele Versicherte war es günstiger, auf die Beantragung einer Hinterbliebenenrente zu verzichten (vgl Göhde, AmtlMittLVA Rheinprovinz 2002, 313, 319). Diese Problematik hat der Gesetzgeber aufgegriffen und deshalb in § 22b Abs 1 FRG einen neuen Satz 3 eingefügt, nach dem die Entgeltpunkte aus der Rente mit dem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind. Durch diese Ergänzung wurde sichergestellt, dass Bezieher von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten nicht schlechter gestellt werden als Personen, die nur Anspruch auf eine Versichertenrente haben. Demzufolge ist auch bei der Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes eine Neuberechnung ihrer Altersrente auf der Grundlage von 25 EP erfolgt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit dieser Gleichstellung zu Personen, die nur Anspruch auf eine Versichertenrente haben, ein Wegfall der Hinterbliebenenrente gemeint sein sollte.

Wie der 4. Senat des BSG bereits in seiner Entscheidung vom 30. August 2001 (aaO, S 292) zutreffend ausgeführt hat, sind EP als verwaltungstechnischer Ausdruck einer individuell erworbenen Rangstelle allein bei einer Rente aus eigenem Recht von Belang, sodass insofern im Verhältnis zu einer gleichzeitigen Hinterbliebenenrente, die sich entsprechend ihrer Unterhaltsersatzfunktion aus der Rente des Versicherten ableitet, die Frage eines Vorrangs bei der Verteilung von vornherein nicht auftreten kann. Demgemäß regelt auch § 89 SGB VI nur das Rangverhältnis mehrerer Rentenansprüche aus eigener Versicherung, nicht jedoch das Rangverhältnis zwischen einer Hinterbliebenenrente und einer eigenen Rente. Die Aussage des erkennenden Senats in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2002 (B 8 KN 12/00 R – SozR 3-2600 § 319b Nr 3), wonach § 319b SGB VI (Regelung zum Übergangszuschlag) nur das Zusammentreffen gleichartiger Rentenansprüche erfasst, lässt sich keineswegs nur auf den Anwendungsbereich des SGB VI beschränken. Vielmehr gilt diese Unterscheidung zwischen Rentenansprüchen aus eigener Versicherung und (abgeleiteten) Ansprüchen auf Hinterbliebenenrente – wie der 4. und der 13. Senat bereits entschieden haben – ebenfalls für den Bereich des Fremdrentenrechts.

b) Der weitere Einwand der Beklagten ist ebenfalls nicht tragfähig: Danach handele es sich bei der Rentenleistung an die Klägerin um eine (pauschale) am Bedürftigkeitsprinzip bzw dem Grundsatz der Existenzsicherung orientierte besondere Sozialrente für Spätaussiedler, die es rechtfertige, die Klägerin – ebenso wie einen alleinstehenden Versicherten – auf 25 EP zu verweisen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er – wie in § 22b Abs 3 FRG für Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Berechtigte klargestellt worden ist – es ebenfalls klar zum Ausdruck bringen müssen. Im Übrigen folgt gerade im vorliegenden Fall aus der Regelung des § 22b Abs 3 FRG, der hier auf die beiderseitigen Altersrenten – der Klägerin und ihres (verstorbenen) Ehemannes – Anwendung gefunden hat, die entsprechende Begrenzung auf 15 EP, dh unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 0,6 begrenzt auf “effektiv” 9 EP. Ob diese Regelung auch dann Anwendung finden kann, wenn – wie in den Fällen des 13. Senats – nur ein Ehepartner nach dem Tod des anderen Ehepartners in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, kann dahingestellt bleiben (s hierzu unter 5b).

c) Schließlich kann sich die Beklagte nicht auf die Änderung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG mit Rückwirkung zum 7. Mai 1996 durch das zwischenzeitlich zustande gekommene (Art 78 Grundgesetz ≪GG≫) RV-Nachhaltigkeitsgesetz (vgl Art 8 Nr 2 und Art 13 Abs 3 des Gesetzentwurfs und die entsprechende Begründung, BT-Drucks 15/2149, S 15 f, 31 f; im Gesetzgebungsverfahren unverändert geblieben) berufen. Die Vorschrift soll hiernach wie folgt gefasst werden: “Für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zu Grunde gelegt.”

Das Gesetz ist jedoch – jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2004 – nicht verkündet (im Bundesgesetzblatt veröffentlicht) und damit kein geltendes Recht (Art 82 Abs 1 GG), das vom Senat zu beachten wäre.

Im Übrigen bestehen – wie der 13. Senat in seinem Urteil vom 11. März 2004 bereits zutreffend und im Einzelnen ausgeführt hat – erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken jedenfalls gegen die Rückwirkung ab 7. Mai 1996. Die Neuregelung begreift sich als “authentische Interpretation”, mit der die Rechtsprechung des BSG korrigiert werden soll (BT-Drucks 15/2149, S 31 f). Dies sagt jedoch noch nichts über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkung zu Ungunsten der Versicherten aus (s hierzu im Einzelnen Vorlagebeschluss des Senats vom 28. Mai 1997 – 8 RKn 27/95 –, unter IV ≪2≫ der Gründe, bei SozR 3-2600 § 93 Nr 3 nicht abgedruckt – veröffentlicht in JURIS; BSG Urteile vom 16. Oktober 2002 – B 10 LW 10/02 R – veröffentlicht in JURIS sowie vom 17. Dezember 2002 – B 7 AL 18/02 R – SozR 3-4300 § 202 Nr 3). Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu beachten, dass die einhellige Rechtsprechung der zuständigen Senate des BSG zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Begrenzungsregelung des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG keine Anwendung findet, wenn einem Begünstigten neben einer Rente aus eigener Versicherung auch eine Hinterbliebenenrente zusteht; sie differieren allenfalls (s hierzu unten) in der Höhe dieser Rente.

(4)

Anders als die Vorinstanzen meinen, ist die der Klägerin zustehende große Witwenrente jedoch nicht nach (höchstens) 25 EP zu berechnen, sondern nach höchstens 15 EP. Diese Berechnungsweise gilt jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung, bei der den Eheleuten nach ihrer Einreise jeweils Regelaltersrente, gemäß § 22b Abs 3 FRG begrenzt auf insgesamt 40 EP, zuerkannt worden war. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 27. Januar 2000 die eigene Altersrente der Klägerin, die aus 20 EP (7,0378 EP aus der RV der Arbeiter und der Angestellten bzw 9,7219 EP × 1,3333 aus der knappschaftlichen RV) berechnet worden war, nach dem Tod ihres Ehegatten auf 25 EP erhöht. Dies geschah in Anwendung des § 22b Abs 1 Satz 3 FRG (s oben), wonach EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind. Würde ihr nunmehr zusätzlich zu dieser Rente – begrenzt auf 25 EP – eine Hinterbliebenenrente – ebenfalls begrenzt auf den Höchstwert von 25 EP – aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes gewährt, wären beide Renten zusammen aus 50 EP zu berechnen, also aus mehr EP, als zuvor unter Berücksichtigung der Begrenzung auf 40 EP gemäß § 22b Abs 3 FRG beide insgesamt zu beanspruchen hatten. Damit aber entsprächen die beiden der Klägerin nach dem Ableben ihres Ehemannes (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) zustehenden Renten der Höhe nach den beiden Ehepartnern noch zu Lebzeiten des Ehemanns zustehenden Renten (eigene Rente nach 25 EP; hierzu addiert die große Witwenrente nach 25 EP × 0,6 = “effektiv” 15 EP; zusammen “effektiv” 40 EP). Der Tod ihres Ehemannes brächte der Klägerin, folgt man den Vorinstanzen, einen nicht unerheblichen Vorteil: Ihr stünden für sich allein zwei Renten in derselben Gesamthöhe zu wie zuvor beiden Ehepartnern gemeinsam.

Ein solches Ergebnis aber wäre problematisch. Es ist auch nicht derart untypisch oder selten, dass man hierüber (im Rahmen einer typisierenden oder pauschalierenden Gesamtbetrachtung) hinweggehen könnte. Gerade die Ausgangssituation, dass – wie der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 30. August 2001 zu Recht betont hat – einem Begünstigten (wie hier der Klägerin) neben einer Rente aus eigener Versicherung noch eine aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitete Hinterbliebenenrente zusteht, steht einem Ergebnis entgegen, wonach dieses abgeleitete Recht nach dem Tod des Versicherten mehr an EP bringen soll als zu dessen Lebzeiten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des ohnehin bei allen Hinterbliebenenrenten zu beachtenden niedrigeren Rentenartfaktors von 0,6.

Die Zuerkennung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente auf der Basis von höchstens 15 EP liegt – jedenfalls bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art – auch auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BSG. Diese hat nicht nur die Begrenzung bei Renten aus eigener Versicherung gemäß § 22b Abs 1 Satz 1 FRG (25 EP) für verfassungsmäßig erachtet (BSG Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 87/00 R – BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1), sondern auch die Begrenzung auf insgesamt 40 EP bei Spätaussiedlern, die in ehelicher (oder eheähnlicher) Gemeinschaft leben und nach dem 6. Mai 1996 zugezogen sind, gemäß § 22b Abs 3 FRG (BSG Urteil vom 3. Juli 2002 – B 5 RJ 22/01 R – SozR 3-5050 § 22b Nr 3). Gerade die letztgenannte Regelung ist wesentlich von der Erwägung getragen, dass es sich bei der neuen Sozialrente der Spätaussiedler um eine Fürsorgerente handelt. Dies rechtfertigt es, bei Ehepartnern – jedenfalls wenn sie, wie vorliegend, zusammenleben – wegen der Kostenersparnis des “Wirtschaftens aus einem Topf” eine pauschale Begrenzung auf insgesamt 40 EP vorzusehen (vgl BSG Urteil vom 3. Juli 2002 – aaO). Diese gesetzlich auferlegte “Sonderbelastung” (so der 4. Senat in seinem Urteil vom 30. August 2001 – BSGE 88, 278 = SozR, aaO) darf sich nicht in einen Vorteil des Überlebenden umwandeln, wenn auf Grund des Todes eines Ehepartners ein “Wirtschaften” zweier Personen “aus einem Topf” nicht mehr stattfindet.

Die Begrenzung der Hinterbliebenenrente der Klägerin auf höchstens 15 EP begegnet nach Auffassung des Senats auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn sie ist letztlich die Folge der vom BSG bereits als verfassungsgemäß erachteten Begrenzungsregelung des § 22b Abs 3 FRG und der dort geregelten Sachverhaltsgestaltung.

(5)

Mit dem vorstehenden Auslegungsergebnis weicht der Senat nicht iS des § 41 Abs 2 SGG von Entscheidungen des 4. und des 13. Senats des BSG ab; eine Anfrage an einen oder beide dieser Senate erübrigt sich ebenso wie eine Vorlage an den Großen Senat des BSG.

a) Im Hinblick auf das Urteil des 4. Senats vom 30. August 2001 folgt dies bereits daraus, dass dieser zwar der Klägerin in seinem Fall einen Geldwert für ihr Recht auf Witwenrente zuerkannt, diesen jedoch nicht näher bestimmt hat. Vielmehr hat er die Beklagte in einem Grundurteil (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) lediglich verurteilt, “an die Klägerin aus dem zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente Rente zu zahlen”. Eine Verpflichtung, diese Zahlung in bestimmter Weise zu berechnen, ist nicht erfolgt. Dem entsprechen die Ausführungen des 4. Senats am Schluss der Entscheidungsgründe (BSGE 88, 288, 293 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2): “Die Praxis der Beklagten, eine Wertbestimmung von Hinterbliebenenrenten dann insgesamt zu verweigern, wenn 25 EP auf Grund von ‘FRG-Zeiten’ bereits im Rahmen einer eigenen Rente Berücksichtigung gefunden haben, und damit Witwer/Witwen mit einem derartigen Recht aus eigener Versicherung anders zu behandeln als sonstige Inhaber eines Rechts auf Hinterbliebenenrente, entbehrt damit der gesetzlichen Grundlage. Vielmehr steht beiden Gruppen einheitlich eine allein und unabhängig aus der Rente des Verstorbenen abgeleitete Rente zu.” Der im Urteil des 4. Senats kurz zuvor im Rahmen der Ausführungen zu § 22b Abs 3 FRG gegebene Hinweis (aaO, BSGE 88, 288, 292 f), dass bei grundsätzlicher Unanwendbarkeit des § 22b Abs 3 FRG in seinem Fall “die Betroffenen … zusammen aus ‘FRG-Zeiten’ höchstens den Rangstellenwert der neuen Sozialrente für Spätaussiedler (25 EP) zuzüglich einer Hinterbliebenenrente hieraus (15 EP)” erhalten, entspricht im Übrigen dem unter (4) dargelegten Auslegungsergebnis des erkennenden Senats. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier – anders als bei dem der Entscheidung des 4. Senats zu Grunde liegenden Sachverhalt, in dem der Ehemann der dortigen Klägerin wenige Monate nach der Einreise gestorben war und nur sie eine auf 25 EP begrenzte Regelaltersrente bezogen hat – die Begrenzungsregelung des § 22b Abs 3 FRG unmittelbar Anwendung gefunden hat. Vor diesem Hintergrund sind deshalb auch die weiteren Ausführungen des 4. Senats zu sehen: “Schließlich ist auch für eine analoge Anwendung des § 22b Abs 3 FRG kein Raum: Weder ist im Blick darauf, dass die Klägerin aus ihrem originären Recht auf Rente und ihrem abgeleiteten Recht auf Hinterbliebenenrente (nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres) ohnehin zusammen allenfalls 40 EP erhalten kann, eine Gesetzeslücke erkennbar, noch gibt es irgend welche Anhaltspunkte dafür, dass § 22b Abs 3 FRG über seinen Wortlaut hinaus einen auch auf Einzelpersonen übertragbaren Inhalt haben könnte.”

b) Auch im Verhältnis zum 13. Senat liegt keine Abweichung vor.

Denn die genannten Entscheidungen des 13. Senats vom 11. März 2004 betrafen ebenfalls andere Sachverhaltsgestaltungen als die vorliegende. Dort ging es jeweils um Klägerinnen, die erst nach dem Tode ihres Ehemanns aus Gebieten der früheren Sowjetunion in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren; § 22b Abs 3 FRG war folglich nicht anzuwenden. Diesen Klägerinnen hat der 13. Senat jeweils, neben einer auf der Grundlage von 25 EP berechneten eigenen Altersrente, einen Anspruch auf Witwenrente – diese jeweils begrenzt auf 25 EP – zuerkannt. Der Rentenartfaktor von 0,6 führe dann dazu, dass die EP aus der Hinterbliebenenrente (nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres) faktisch auf 15 EP begrenzt würden, sodass den Klägerinnen – wie es § 22b Abs 3 FRG auch bei Ehegatten vorsehe – insgesamt ein Anspruch auf (zwei) Renten mit einer Begrenzung auf höchstens insgesamt (“effektiv”) 40 EP zustehe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG. Auch wenn die Klage nicht in vollem Umfang Erfolg hatte, hält der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine volle Kostenübernahme durch die Beklagte für angemessen.

 

Fundstellen

BSGE 2005, 85

BSGE 93, 85

SGb 2004, 477

SozR 4-5050 § 22b, Nr.2

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