Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruch. aufschiebende Wirkung. Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Lohn nach RVO § 395 für zurückliegende Lohnzeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Feststellungsklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, daß die Einbehaltung von Lohnanteilen für die vom Arbeitgeber entrichteten Arbeitnehmer-Beitragsanteile rechtswidrig ist, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

2. Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge schuldhaft verspätet, wenn er die Zahlung wegen einer vom angefochtenen Beitragsbescheid abweichenden rechtlichen Beurteilung unterläßt.

 

Orientierungssatz

1. Beitragsbescheide gehören nicht zu den in SGG § 86 Abs 2 erschöpfend aufgeführten Verwaltungsakten, bei denen die Erhebung des Widerspruchs aufschiebende Wirkung hat.

2. Läßt der Kläger im Revisionsverfahren seinen Leistungsantrag fallen, um stattdessen mit seinem Begehren, die Rechtswidrigkeit des Einbehalts von Bezügen feststellen zu lassen, so stellt er einen Feststellungsantrag iS des § 55 Abs 1 Nr 1 SGG (vgl BSG 1977-01-27 12/8 REh 1/75 = BSGE 43, 148, 150). Der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage ist keine Klageänderung iS des § 99 Abs 1 SGG, sondern eine bloße Antragsänderung iS des § 99 Abs 3 SGG, die auch im Revisionsverfahren noch statthaft ist.

3. Auch einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber treffen die Arbeitgeberpflichten aus dem gesetzlichen Sozialversicherungsverhältnis in gleicher Weise, wie einen privatrechtlichen Arbeitgeber.

4. Hat ein Arbeitgeber durch eigenes Verschulden den Lohnabzug (zB für die Zeit vom 1974-12-01 bis 1974-08-31) unterlassen, so kann er die Arbeitnehmeranteile im Jahre 1976 nicht mehr vom Lohn des Beschäftigten abziehen.

 

Normenkette

SGG § 51 Fassung 1953-09-03; RVO § 394 Fassung 1911-07-19; SGG § 86 Abs. 2 Fassung 1953-09-03, Abs. 2 Fassung 1954-08-10, § 99 Abs. 1 Fassung 1953-09-03, Abs. 3 Fassung 1953-09-03; RVO § 395 Abs. 2 Fassung 1911-07-19; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 10.11.1977; Aktenzeichen L 16 Kr 19/77)

SG Köln (Entscheidung vom 29.11.1976; Aktenzeichen S 19 Kr 191/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60444

BSGE 48, 195-199 (LT1-2)

RegNr, 7934

Das Beitragsrecht Meuer 513 A 11 -1-, (LT1, ST1-2)

USK, 7992 (LT1-2)

AP Nr. 4 zu §§ 394, (LT1-2)

Die Beiträge 1979, 339-343 (ST1-2, LT1)

ErsK 1979, 484-485 (LT1-2)

EzS, 50/43

SGb 1980, 198-203 (LT1-2)

SozR 2200 § 394, Nr 1 (LT1-2)

SozSich 1979, 375 (SP1)

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