Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Anspruch auf Konkursausfallgeld besteht nicht, wenn die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer an den Übernehmer des Betriebes abgetreten sind.

2. Ein Betrieb kann auch mit den Folgen aus § 613a BGB auf einen anderen übergehen, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (Anschließung an BAG 22.5.1985 5 AZR 173/84).

3. Zur Frage des Überganges eines stillgelegten Betriebes.

 

Orientierungssatz

Begriff Betriebsstillegung:

Unter Betriebsstillegung ist die Auflösung der zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Diese liegt vor, wenn der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich jedoch nicht unerhebliche Zeitspanne aufzuheben (BAG, Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 - mwN). Schon hieraus folgt, daß die Dauer der Einstellung der Betriebstätigkeit eine bedeutsame Rolle spielt. Zudem wird in der Regel die Absicht der Betriebsstillegung von Seiten des Unternehmers fehlen, solange er sich mit Dritten in Verhandlungen mit dem Ziel der Übernahme des Betriebes befindet.

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.11.1983; Aktenzeichen L 12 Ar 245/81)

SG Dortmund (Entscheidung vom 21.10.1981; Aktenzeichen S 6 Ar 142/81)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Konkursausfallgeld (Kaug) aus übergegangenem Recht. Sie hat an die seit März 1980 bei ihr beschäftigten ehemaligen Arbeitnehmer der J. H. GmbH und Co KG, Hamburg, (im folgenden mit "H.-KG" bezeichnet) Zahlungen in Höhe von mehr als DM 130.000,-- auf das zu erwartende Kaug erbracht.

Die H.-KG hatte am 27. Februar 1980 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt; in der Zeit zwischen dem 6. und 10. März 1980 stellte sie die Produktion ein. Mit Vertrag vom 12. März 1980 übernahm die Klägerin von den Gläubigerbanken als Sicherungsnehmern den Warenbestand und das Anlagevermögen der H.-KG. Neben der Klägerin und den Sicherungsnehmern haben auch die Eheleute H. die Vereinbarungen vom 12. März 1980 unterzeichnet, weil im Rahmen dieses Vertrages auch Bürgschaftsverpflichtungen abgeändert wurden, die die Eheleute H. als alleinige Gesellschafter der GmbH in der H.-KG einer der Gläubigerbanken gegenüber persönlich eingegangen waren.

Durch Beschluß vom 26. März 1980 lehnte das Amtsgericht Hamburg die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse ab; am selben Tage überließ die Stadt Hamburg das ihr gehörende Betriebsgrundstück an die Klägerin, die an diesem Tage die Produktion mit den von ihr von der H.-KG übernommenen Arbeitnehmern aufnahm. Diese Arbeitnehmer hatten von der H.-KG für den Monat Februar 1980 und bis zum 25. März 1980 kein Arbeitsentgelt mehr erhalten. Die Klägerin hat auf das erwartete Konkursausfallgeld Zahlungen an die Arbeitnehmer geleistet und sich dafür sowohl die rückständigen Lohn- und Gehaltsansprüche als auch die Ansprüche auf das Kaug abtreten lassen. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin 1980 auf das Kaug für die ehemaligen Arbeitnehmer der H.-KG ab (Bescheid vom 20. Mai 1980, Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1980).

Die Klage hatte keinen Erfolg; jedoch hat das Landessozialgericht (LSG) auf die vom SG zugelassene Berufung die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Kaug für den Monat Februar 1980 und für die Zeit vom 1. bis 25. März 1980 insoweit zu zahlen, als die Arbeitnehmer der H.-Co KG ihre Entgeltansprüche aus dieser Zeit an die Klägerin abgetreten haben: Die Beklagte könne dem aus § 141k Abs 1, § 141a und § 141b des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) herzuleitenden Anspruch der Klägerin nicht aus § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegentreten. Die Haftung des Betriebsübernehmers für bereits entstandene Lohnansprüche entfalle jedenfalls, soweit die Arbeitnehmer durch das Kaug gesichert sind. Dies gelte nicht nur bei einer Betriebsübernahme innerhalb eines Konkursverfahrens, sondern auch dann, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sei. Die Regelungen über das Kaug enthielten gegenüber § 613a BGB das speziellere Recht (ZIP 1984, 215).

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung des § 141k AFG iVm § 613a BGB. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kaug, weil die Arbeitnehmer ihr einen solchen nicht hätten abtreten können. Gemäß § 613a BGB hätten sich die Arbeitsentgeltansprüche nach Betriebsübernahme gegen die Klägerin gerichtet. Durch die "Vorfinanzierung des Kaug" habe sie die entsprechenden Forderungen erfüllt. Nicht gefolgt werden könne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Anwendbarkeit des § 613a BGB im Falle der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse (BAG AP Nr 22 zu § 613a BGB). Zwar stehe im Konkursverfahren der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung einer Anwendung des haftungsrechtlichen Teils des § 613a BGB entgegen. Bei der Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse komme es aber nicht zu einem gesetzlich geordneten Abwicklungsverfahren, so daß hier der Grund für eine teleologische Reduktion des § 613a BGB entfalle. Auch aus § 141b Abs 3 AFG, durch den der Insolvenzfall "Ablehnung mangels Masse" der Konkurseröffnung gleichgestellt werde, folge nichts anderes. Hilfsweise rechne sie gegen evtl bestehende Ansprüche der Klägerin auf Kaug mit den auf sie nach § 141m AFG übergegangenen Arbeitsentgeltansprüchen auf; für diese Ansprüche hafte die Klägerin nach § 613a BGB. In der Ablehnung des Antrags auf Kaug sei eine konkludente Aufrechnungserklärung zu sehen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1983 aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie trägt vor, selbst wenn § 613a BGB bei einer Betriebsveräußerung nach Ablehnung einer Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse grundsätzlich anwendbar sei, seien seine Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der Betrieb zuvor wegen Insolvenz des Inhabers vollständig eingestellt gewesen und deshalb nicht im Sinne des § 613a BGB auf die Klägerin übergegangen sei. Weiterhin fehle es an einem Rechtsgeschäft zwischen dem früheren und dem jetzigen Arbeitgeber.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Der erkennende Senat ist richtig besetzt; denn die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter sind ordnungsgemäß berufen worden (vgl BSG, Beschluß vom 26. September 1985 - 1 S 12/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, weil letztere von der Nachholung der Feststellung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt.

Die Klägerin macht gemäß § 141k AFG Kaug für die ihr von den Arbeitnehmern der H.-KG abgetretenen rückständigen Lohnansprüche gegen die H.-KG geltend. Diese Ansprüche setzen in gleicher Weise, wie wenn sie bei den Arbeitnehmern verblieben wären, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 141b AFG voraus. Sicherungsfall ist hier gemäß § 141b Abs 3 Nr 1 AFG die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse. Dieser Sicherungsfall ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn den Arbeitnehmern im Falle eines Betriebsüberganges iS des § 613a BGB ein weiterer solventer Schuldner des rückständigen Arbeitsentgelts zur Verfügung steht. Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über und tritt dieser dadurch in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs 1 Satz 1 BGB), so wird dadurch die Einstandspflicht der Beklagten nicht berührt. Vielmehr steht im Hinblick auf den Zweck des Kaug als einer vorrangigen Sicherung der Arbeitnehmer (s dazu im einzelnen Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1983 - 10 RAr 26/81 -, BSGE 55, 195, 200) auch im Falle der Betriebsübernahme zunächst Kaug zu (erkennender Senat, Urteil vom 30. April 1981 - 10/8b/12 RAr 11/79 -, BSGE 51, 296, 298 = SozR 4100 § 141b Nr 18). Die Beklagte ist dementsprechend leistungspflichtig und darauf angewiesen, die gemäß § 141m AFG auf sie übergehenden Ansprüche geltend zu machen.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hätte jedoch die Haftung der Klägerin gemäß § 613a Abs 1 Satz 1 BGB für das rückständige Arbeitsentgelt zur Folge, daß sie keinen Anspruch auf Kaug geltend machen kann. Auch wenn die Arbeitnehmer der H.-KG bei eigener Antragstellung einen Anspruch auf Kaug gehabt hätten, steht der Klägerin diese Leistung nur dann zu, wenn sie im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Kaug - am 21. April 1980 - noch Inhaberin der ihr von den Arbeitnehmern der H.-KG abgetretenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt war. Dies folgt sowohl aus § 141d Abs 1 AFG iVm § 141k AFG als auch aus § 141m AFG. Diesen Vorschriften kann insgesamt entnommen werden, daß derjenige, dem das Arbeitsentgelt nicht oder nicht mehr zusteht, auch keinen Anspruch auf Kaug hat. Wenn aber die Betriebsübernahme durch die Klägerin die haftungsrechtliche Folge des § 613a Abs 1 Satz 1 BGB ausgelöst hat, sind die Ansprüche auf Arbeitsentgelt, auf die die Klägerin ihren Antrag auf Kaug stützt, bereits vor der Antragstellung durch die Vereinigung von Forderung und Schuld - Konfusion - erloschen. Die Klägerin wäre nicht nur - kraft Abtretung - Gläubigerin der rückständigen Lohnansprüche der Arbeitnehmer der H.-KG geworden, sondern zugleich auch deren Schuldnerin, so daß die Konfusion mindestens in dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem sie das Kaug beantragte.

Der Anwendung des § 613a Abs 1 BGB steht nicht bereits der Umstand entgegen, daß über das Vermögen der H.-KG das Konkursverfahren mangels Masse nicht eröffnet worden ist. Das BAG hat - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - in dem Urteil vom 20. November 1984 - 3 AZR 584/83 - (ZIP 1985, 561 = AP Nr 38 zu § 613a BGB, fortgeführt in dem Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 - mwN, ZIP 1985, 1343) entschieden, daß es für die Anwendung des § 613a BGB ohne Bedeutung ist, ob die Betriebsveräußerung im Rahmen oder außerhalb eines Konkurses erfolgt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Demgemäß ist die Vorschrift des § 613a Abs 1 Satz 1 BGB auf den vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar.

Die Entscheidung, ob hier ein Betriebsübergang iS des § 613a Abs 1 BGB stattgefunden hat, und ob dementsprechend eine Konfusion des Kaug-Anspruches der Klägerin mit der ihr im Rahmen der Betriebsübernahme zugewachsenen Lohnschuld eingetreten ist, hängt jedoch von der Nachholung weiterer Tatsachenfeststellungen ab.

Der Betriebsübergang setzt ein Rechtsgeschäft mit dem neuen Inhaber voraus. Das ist hier der Fall. Zwar ist der Übergang des Anlagevermögens, der Warenbestände und des Betriebsgrundstückes auf die Klägerin nicht durch einen zwischen ihr und der H.-KG geschlossenen Vertrag erfolgt, sondern durch Erwerb der Warenbestände und des Betriebsvermögens von den Sicherungsnehmern der H.-KG sowie durch Übernahme des Betriebsgrundstückes von der Stadt Hamburg als Vermieterin. Die H.-KG war am Vertrag vom 12. März 1980 nicht beteiligt und auch die Eheleute H., die alleinigen Gesellschafter der GmbH in der H.-KG, waren nach den Feststellungen des LSG nur "als Bürgen" für ein der Firma von einer der Gläubigerbanken gewährtes Darlehen beteiligt.

Ein Betriebsübergang kann aber auch dann vorliegen, wenn der Erwerber die für die Betriebsführung wesentlichen sächlichen Betriebsmittel von Dritten erhält, die als Sicherungseigentümer oder aufgrund einer ähnlichen Rechtsstellung über das Betriebsvermögen verfügen können (BAG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 5 AZR 173/84 ). Demgemäß war der Vertrag vom 12. März 1980 geeignet, den Betriebsübergang iS des § 613a Abs 1 Satz 1 BGB herbeizuführen. § 613a BGB begründet jedoch Schutzrechte für die Arbeitnehmer in Form der Haftung des Übernehmers für rückständigen Arbeitslohn - nur insoweit ist die Vorschrift hier von Bedeutung - nur, wenn der Betrieb nicht zuvor bereits stillgelegt war. Denn ein stillgelegter, nicht mehr funktionierender Betrieb kann nicht übergehen. Betriebsstillegung und Betriebsübergang schließen einander aus (BAGE 33, 94, 101), da sie unterschiedliche Schutzregelungen zugunsten des Arbeitnehmers auslösen: Die Stillegung hat nach §§ 111 ff des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zB zur Folge, daß ein Sozialplan aufgestellt werden muß (§ 112 Abs 1 Satz 1 BetrVG). Demgegenüber tritt der Erwerber eines Betriebes beim Betriebsübergang nach § 613a Abs 1 Satz 1 BGB in die mit unveränderten Rechten und Pflichten fortbestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

Unter Betriebsstillegung ist die Auflösung der zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Diese liegt vor, wenn der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich jedoch nicht unerhebliche Zeitspanne aufzuheben (BAG, Urteil vom 27. September 1984 - 2 AZR 309/83 - mwN). Schon hieraus folgt, daß die Dauer der Einstellung der Betriebstätigkeit eine bedeutsame Rolle spielt. Zudem wird in der Regel die Absicht der Betriebsstillegung von Seiten des Unternehmers fehlen, solange er sich mit Dritten in Verhandlungen mit dem Ziel der Übernahme des Betriebes befindet.

Die Tatsachenfeststellungen des LSG lassen eine abschließende Entscheidung dieser Frage und damit des gesamten Rechtsstreits noch nicht zu. Das LSG hat festgestellt, daß die H.-KG zwischen dem 6. und 10. März 1980 die "Produktion eingestellt" hat; diese ist von der Klägerin erst am 26. März 1980 wieder aufgenommen worden. Maßgebend ist insoweit nicht das Datum des Abschlusses der Vereinbarung vom 12. März 1980 sondern der Zeitpunkt, von dem an die Klägerin als Übernehmerin des Betriebes in der Lage war, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen des Betriebes zu nutzen (Schaub, ZIP 1984, 272, 275; Heinze, DB 1980, 205, 207 f; vgl auch BAG AP Nr 4 zu § 613a BGB). Es ist zwar fraglich, jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Inhaber der H.-KG im Zeitpunkt der Einstellung der Produktion auch die dauernde Einstellung des Betriebes ernsthaft beabsichtigten. Tatsachen, die die Beurteilung dieser entscheidungserheblichen Frage ermöglichen, hat das LSG jedoch - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend - nicht festgestellt.

Schließlich ist Voraussetzung für die Anwendung des § 613a Abs 1 Satz 1 BGB, daß im Zeitpunkt des Betriebsüberganges die Arbeitsverhältnisse mit dem früheren Arbeitgeber noch bestanden. Das LSG hat hierzu zwar festgestellt, daß die Arbeitsverhältnisse am 25. März 1980 beendet gewesen seien, es hat aber gleichzeitig auch die Frage aufgeworfen, ob die entsprechenden Aufhebungsverträge nicht als Umgehungsgeschäfte unwirksam waren. Auch insoweit sind daher weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich.

Das LSG wird mit seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten für das Revisionsverfahren zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

BSGE 59, 107-111 (LT1-3)

BSGE, 107

BB 1986, 1439-1440 (LT1-2)

DB 1986, 1729 (LT1-2)

RegNr, 15929

EWiR 1986, 105-106 (L1-3)

KTS 1986, 353-355 (LT1-3)

NZA 1986, 303-304 (LT1-3)

ZIP 1986, 100

ZIP 1986, 100-102 (LT1-3)

MDR 1986, 435 (LT1-3)

SozR 7610 § 613a, Nr 5 (LT1-3)

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