Leitsatz (amtlich)

1. SGG § 149 S 2 aF gilt auch für Ansprüche von Arbeitgebern auf Erstattung von Beiträgen.

2. Werden die Träger verschiedener Versicherungszweige auf Rückzahlung von Beiträgen verklagt, so sind sie keine notwendigen Streitgenossen. Die Einlegung der Sprungrevision durch einen der Streitgenossen bedarf in diesen Fällen nicht der Zustimmung der anderen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine einmalige Zahlung hat im allgemeinen den Charakter einer einmaligen Zuwendung iS des RVO § 160 Abs 3. Jedoch schließt diese Form der Zahlung nicht ohne weiteres aus, daß es sich um eine rückwirkende (nachträgliche) Lohnzahlung (Lohnerhöhung) handelt, wenn sich dies aus den gesamten Umständen ergibt. Die Lohnnachzahlung (Pauschbetrag) muß in irgendeiner Form den bereits in der Vergangenheit gezahlten Lohnbeträgen zugerechnet werden können und mit der Tätigkeit in der Vergangenheit untrennbar verbunden sein.

 

Normenkette

SGG § 149 S. 2 Fassung: 1953-09-03, § 161 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03, § 74 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-09-12; RVO § 160 Abs. 3 Fassung: 1941-07-01

 

Tenor

Auf die Revision der beklagten Landesversicherungsanstalt Württemberg wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Juni 1955 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg verwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Auf Grund einer Tarifvereinbarung vom 20. September 1952 zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und der Deutschen Postgewerkschaft erhielten im September 1952 eine Reihe von Postbediensteten, die bisher keine Leistungszulage empfangen hatten, eine "einmalige Zulage" in Höhe von 240.- DM, für die auch Beiträge zur Krankenversicherung, Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgeführt worden sind. Die Klägerin (Deutsche Bundespost) ist der Auffassung, es handele sich um eine nachträgliche Lohnzahlung, für die keine Beiträge zu entrichten seien. Sie hat deshalb in einem Fall (dem des Postfacharbeiters F L) das Versicherungsamt angerufen. Dieses hat am 30. Juli 1953 entschieden, die Versicherungsträger seien nicht verpflichtet, die bereits geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin Beschwerde zum Oberversicherungsamt eingelegt, die nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) übergegangen ist. Durch Urteil vom 6. Juni 1955 hat das SG. den Beschluß des Versicherungsamts aufgehoben und festgestellt, es habe sich bei dem Betrag von 240.- DM um eine Lohnnachzahlung gehandelt, die Beklagten, nämlich die Postbetriebskrankenkasse, die Landesversicherungsanstalt (LVA.) Württemberg und die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, seien daher verpflichtet, die zu Unrecht einbehaltenen Sozial- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zurückzuzahlen. Das SG. hat die Berufung gemäß § 150 Nr. 1 SGG zugelassen.

Gegen das am 16. Juni 1955 zugestellte Urteil hat die LVA. Württemberg am 11. Juli 1955 unter Überreichung einer Einverständniserklärung der Bundespost Revision eingelegt und ihr Rechtsmittel im gleichen Schriftsatz begründet. Sie meint, das SG. habe den Begriff der nachträglichen Lohnzahlung verkannt, es habe sich nicht um eine solche, sondern um eine einmalige Zulage gehandelt.

Die beklagte LVA. beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des SG. Stuttgart vom 6. Juni 1955 festzustellen, daß die an den Postfacharbeiter F L gezahlte Zulage eine einmalige Zuwendung im Sinne des § 160 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) darstellt und in dem Zeitabschnitt, in dem sie gewährt wurde, zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung heranzuziehen war.

Die Bundespost beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die weitere Beklagte, die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, hat ihrerseits gegen das Urteil des SG. Berufung zum Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg eingelegt und in dem Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG.) erklärt, sie beabsichtige nicht, in diesem aufzutreten.

Die Postbetriebskrankenkasse hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

A. Die Sprungrevision ist nach § 161 SGG zulässig, da die Berufung nach §§ 144 ff. SGG ausgeschlossen war und das SG. sie deshalb zu Recht gemäß § 150 Nr. 1 SGG zugelassen hat. Die Klage verfolgt bei vernünftiger Auslegung des Antrages die Rückerstattung von angeblich zu Unrecht entrichteten Arbeitgeberanteilen zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Hierbei handelt es sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Juli 1959 - 3 RJ 148/58 - SozR. SGG § 149 Bl. Da 2 Nr. 4 - entschieden hat, nicht um einen Anspruch auf einmalige Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Denn mit dieser Vorschrift werden im Bereich des Sozialversicherungsrechts grundsätzlich nur die Leistungen des Versicherungsträgers an den Versicherten erfaßt, deshalb wäre diese Vorschrift nur anwendbar, wenn es sich um die Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge in Form einer Regelleistung handelte (vgl. § 1250 RVO a. F., § 1235 RVO n. F.; a. A. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 149 Anm. 4, und Hastler, § 149 Anm. 2 b, bb, die § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG anwenden wollen). Jedoch war hier nach sachgemäßer Auslegung des § 149 SGG a. F. die Berufung ausgeschlossen. Zwar regelt diese Vorschrift neben anderen hier nicht einschlägigen Fällen nur die Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Arbeitnehmerbeiträge, eine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob und unter welchen Umständen die Berufung bei Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Arbeitgeberbeiträge ausgeschlossen sei, fehlte in der noch in Betracht kommenden alten Fassung des SGG. Der Senat hatte jedoch keine Bedenken, hier den Grundgedanken des § 149 SGG anzuwenden und diese offensichtliche Lücke im Gesetz in dem Sinne zu schließen, daß die Berufung bei Ansprüchen auf Rückerstattung der Arbeitgeberbeiträge im gleichen Umfang ausgeschlossen ist, wie sie es bei Arbeitnehmerbeiträgen ist. Er sieht in der neuen Fassung des Gesetzes, das diese beiden Ansprüche nunmehr gleichstellt, eine authentische Interpretation des Gesetzgebers der alten Vorschrift in diesem Sinne, und zwar auch aus der Erwägung heraus, daß andernfalls wegen Fehlens einer ausdrücklichen Ausschlußbestimmung die Berufung bei Ansprüchen auf Rückerstattung zu Unrecht geleisteter Arbeitgeberbeiträge uneingeschränkt zulässig wäre; dies wäre aber nicht mit dem Sinn und Zweck der §§ 144 ff. SGG, die Landessozialgerichte vor weniger bedeutsamen Rechtsstreitigkeiten zu bewahren, zu vereinbaren. Da der hier streitige Arbeitgeberanteil weniger als 50.- DM beträgt, war die Berufung ausgeschlossen, so daß ihre Zulassung durch das SG. dem Gesetz entspricht.

Selbst wenn man aber in dem Antrag der Beklagten einen Feststellungsantrag erblicken und deshalb eine Anwendung des § 149 SGG verneinen wollte, so würde dies der Zulässigkeit der Sprungrevision nicht entgegenstehen. Diese wäre, weil die beklagte LVA. im Vertrauen auf die Richtigkeit der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Sprungrevision eingelegt hat, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zulässig (vgl. BSG. Bd. 2 S. 135).

Auch in sonstiger Hinsicht bestehen gegen die Zulässigkeit der Sprungrevision keine Bedenken. Die nach § 161 SGG erforderliche schriftliche Einwilligung des Gegners, der Bundespost, liegt vor. Eine weitere Einwilligung, nämlich die der in erster Instanz mitverklagten Postbetriebskrankenkasse und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, ist nicht notwendig. Sie wird im Gesetz auch nicht verlangt. Es kann dahingestellt bleiben, ob etwa eine derartige Einwilligung der Streitgenossen im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft erforderlich wäre oder ob auch hier nach § 74 SGG der Grundsatz des § 62 der Zivilprozeßordnung (ZPO) uneingeschränkt gilt, daß der nicht säumige Streitgenosse den Gang des Verfahrens bestimmt und für den säumigen mithandelt. Denn es liegt hier keine notwendige Streitgenossenschaft vor.

Nach § 74 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Streitgenossenschaft für das Sozialgerichtsverfahren entsprechend. Nach § 62 ZPO liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder wenn die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige ist. Beide Fälle sind hier nicht gegeben.

Die Notwendigkeit einheitlicher Feststellung ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Rechtskraft auf alle Streitgenossen erstreckt, und zwar auch dann, wenn nur einer klagt oder verklagt wird (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO 25. Aufl. § 62 Anm. 2 A, und Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. § 95 Anm. II). Die Forderung der Klägerin auf Rückerstattung der Versicherungsbeiträge richtet sich gegen die einzelnen Versicherungsträger, diese sind nicht Gesamtschuldner, es werden auch nicht mehrere Gesamtschuldner verklagt. Vielmehr wird eine bestimmte von den Forderungen gegen die anderen Versicherungsträger unabhängige Forderung gegen den jeweiligen Versicherungsträger geltend gemacht. Beklagter ist jeweils der Versicherungsträger, dem die Beiträge zugeflossen sind. Die Forderungen gründen sich zwar jeweils auf den gleichen Sachverhalt, sie bestehen aber selbständig nebeneinander. Eine abweichende Entscheidung darüber ist also denkbar, desgleichen auch, daß Rechtsstreitigkeiten darüber in getrennten Verfahren oder in verschiedenen Instanzen entschieden werden. Es liegt auch nicht deshalb eine notwendige Streitgenossenschaft vor, weil nur das präjudizielle Rechtsverhältnis (die Zahlung der Zulage) für alle Streitgenossen einheitlich ist oder weil das durch oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachte Rechtsverhältnis für die Entscheidung dem anderen Streitgenossen gegenüber präjudiziell ist oder weil die Prozesse der mehreren Streitgenossen auf demselben Vorgang beruhen. Denn die prozessualen Ansprüche gegen die mehreren Streitgenossen sind verschieden. Es genügt nicht, daß die Logik eine einheitliche Entscheidung erfordert (vgl. Rosenberg a. a. O. S. 451). Es braucht daher das streitige Rechtsverhältnis, nicht einheitlich festgestellt zu werden (RGZ. Bd. 100 S. 62).

Auch der zweite Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (die Streitgenossenschaft ist aus einem sonstigen Grunde eine notwendige) ist nicht gegeben. Darunter fallen (vgl. Baumbach-Lauterbach a. a. O. § 62 Anm. 3 B) Gesamthandverhältnisse für die Kläger, Gestaltungsklagen und dergleichen. Jedoch kann der hier zu Entscheidung stehende Anspruch mit den genannten Fällen nicht auf eine Stufe gestellt werden. Mit der Klageerhebung gegen die drei Versicherungsträger wird somit keine notwendige Streitgenossenschaft begründet. Auch hier sind Schwierigkeiten und unerwünschte Ergebnisse (unterschiedliche Urteile gegen einzelne Streitgenossen) kein Grund für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft, auch wenn es natürlich unerwünscht ist, daß über die Frage, ob für die Zulage Beiträge zu zahlen sind, verschiedene Entscheidungen ergehen können. Denn im Endergebnis hängt die Entscheidung, ob Beiträge zurückzuerstatten sind, davon ab, ob die Zulage versicherungspflichtiges Entgelt ist oder nicht.

Ähnlich hat auch der 9. Senat des BSG. in seinem Urteil vom 19. September 1958 (9 RV 476/56, SozR. SGG § 74 Bl. Da 1 Nr. 2) entschieden. In diesem Urteil heißt es, sogar Ehegatten, die nach ihrem gefallenen Sohn Elternrente aus der Kriegsopferversorgung beanspruchen, seien keine notwendigen Streitgenossen, weil die Ansprüche auf Elternrente nicht derartig seien, daß sie nur einheitlich festgestellt werden könnten. Denn die Hinterbliebenenansprüche des Vaters und der Mutter seien nicht identisch.

Eine einheitliche Entscheidung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 141 SGG geboten. Denn das Urteil wirkt nur zwischen den jeweiligen Parteien; Beiladungen, die seine Rechtskraft auch auf diese Beteiligten erstreckt hätten, sind nicht erfolgt. Die Revision ist somit zulässig.

B. Sie ist auch begründet.

In der Sache hat das SG. angenommen, es habe sich bei dem Betrage von 240.- DM um eine nachträgliche Lohnzahlung gehandelt. Es hat sich dabei auf den Zweck der Vereinbarung gestützt, mit dieser Zahlung den Personen, die bisher keine Leistungszulage bezogen hatten, eine rückwirkende Erhöhung ihres Lohnes zu verschaffen; so hätten es die Vertragspartner der Vereinbarung auch angesehen. Jedoch reichen nach der Ansicht des Senats die tatsächlichen Feststellungen des SG. nicht für eine derartige Schlußfolgerung aus. Man wird zunächst davon auszugehen haben, daß im allgemeinen eine einmalige Zahlung den Charakter einer einmaligen Zuwendung im Sinne von § 160 Abs. 3 RVO hat. Die tarifvertragliche Vereinbarung über diese Zahlung verwendet ja auch den Ausdruck "einmalige Zulage". Jedoch schließt diese Form der einmaligen Zahlung nicht ohne weiteres aus, daß es sich um eine nachträgliche Lohnzahlung gehandelt hat, wenn sich dies aus den gesamten Umständen ergibt. Die Lohnnachzahlung muß in irgendeiner Form den bereits für die Vergangenheit gezahlten Lohnbeträgen zugerechnet werden können, sie muß mit der Tätigkeit in der Vergangenheit untrennbar verbunden sein, während andererseits nicht unbedingt erforderlich ist, daß eine Lohnerhöhung auch für die Zukunft vereinbart wird. Der typische Fall einer nachträglichen Lohnzahlung liegt vor, wenn der Stundenlohn rückwirkend um einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz erhöht und der sich so ergebende Unterschied nachträglich ausbezahlt wird. Dann ist klar ersichtlich, daß der nachgezahlte Betrag eine nachträgliche Lohnerhöhung für eine in der Vergangenheit geleistete Arbeit darstellt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß man aus Vereinfachungs- und Arbeitsersparnisgründen die Auszahlung eines Pauschalbetrages vereinbart, der in etwa der tatsächlich verdienten Lohnnachzahlung entspricht. Es muss aber auch hier immer die Zahlung mit dem tatsächlich verdienten Lohn und den einzelnen Zeitabschnitten in Verbindung gebracht werden können, es müssen also mehrere summierte Beträge auf einmal ausgezahlt werden. Das ist aber bei einer pauschalierten Art der Abfindung nicht ohne weiteres anzunehmen. Selbst wenn man mit den Beteiligten davon ausgeht, die Zahlung der 240.- DM sei auch nicht teilweise ein Ausgleich dafür, daß die bisherigen Empfänger der Leistungszulage sie noch bis zum 30. Juli 1953 als persönliche Ausgleichszulage weiter empfangen sollten, sondern der Betrag sei nur ein Ausgleich für die in der Vergangenheit nicht gezahlte Leistungszulage, so müßte doch noch geklärt werden, ob alle unter das Abkommen fallenden Arbeiter diese Zulage ohne Unterschied erhielten oder nur diejenigen, die vom 1. August 1951 bis zum Abschluß der Vereinbarung ohne Unterbrechung voll gearbeitet und dementsprechend laufenden Lohn bezogen haben. Es wäre weiter von Bedeutung, wie die Zulage berechnet wurde, ob man ihr in irgendeiner Form die den anderen Arbeitern gezahlte Leistungszulage zugrunde gelegt hat (für den abgelaufenen Zeitraum etwa?). In diesem Zusammenhang müßte auch geklärt werden, warum die Zulage allen Arbeitern einheitlich gezahlt wurde, auch wenn diese verschiedenen Lohngruppen angehörten und die Leistungszulage offenbar sonst nicht einheitlich war.

Da der Rechtsstreit noch nicht zur Sachentscheidung reif war, hat der Senat das angefochtene Urteil, soweit es die beklagte LVA. betrifft, aufgehoben und die Sache nach § 170 Abs. 3 SGG an das LSG. Baden-Württemberg verwiesen, damit die gesamte Streitfrage gleichzeitig mit der dort anhängigen Berufungssache der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gegen die Bundespost von diesem Gericht einheitlich entschieden werden kann.

Bei seiner Entscheidung wird das LSG. auch folgendes zu beachten haben: Die Handhabung, eine nachträgliche Lohnzahlung bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht zu lassen, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sie beruht auf einer alten ständigen Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA.) (vgl. Grunds. Ent. Nr. 2519 vom 21.12.1918 - EuM. Bd. 11 S. 103). Das RVA. hat seine Auffassung mit zwei Gesichtspunkten begründet: Nach § 211 Satz 2 RVO hätten Änderungen des Grundlohnes keinen Einfluß auf die Leistungen für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten seien, und zwar sowohl auf laufende Versicherungsleistungen als auch auf solche Versicherungsfälle, die bereits abgeschlossen seien. Da die Höhe der Versicherungsleistungen in Wechselwirkung mit der Höhe der Beiträge stehe, schließe die Nichterhöhung der Leistungen für abgeschlossene Versicherungsfälle auch die Steigerung der Beiträge für die vergangene Zeit aus, die Lohnerhöhung bleibe daher ohne Einfluß auf das gesamte frühere Versicherungsverhältnis. Weiter entspreche der Ausschluß der Rückwirkung auch einem praktischen Bedürfnis, da bei der Nachforderung von Beiträgen und Nachzahlung von Versicherungsleistungen für vergangene Zeiten geschäftliche Schwierigkeiten und Weiterungen in der Rechnungs- und Kassenführung entstehen würden, die so vermieden würden. Diese Rechtsprechung hat das RVA. auch aufrechterhalten, als § 211 Satz 2 RVO durch § 8 des Gesetzes zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen vom 27. März 1923 (RGBl. I S. 225) mit Wirkung vom 1. April 1923 aufgehoben worden war und es nunmehr zulässig war, durch Satzungsänderung auch eine Erhöhung des Grundlohnes bei den Leistungen zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Rechtsprechung wird auch seit langen Jahren in der Praxis verfahren. Auf der anderen Seite beruht die Sonderbehandlung der einmaligen Zuwendung auf § 160 Abs. 3 RVO, wonach diese für die Berechnung der Beiträge nur in dem Zeitpunkt berücksichtigt wird, in dem sie gewährt wird. Nach dem gemeinsamen Erlaß des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 - AN. 1944 S. 281 -, dessen Gültigkeit der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 1957 (BSG. Bd. 6 S. 47) bejaht hat, werden die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Betrag berechnet, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist. Der Erlaß enthält hiervon eine Reihe von Ausnahmen, die aber hier nicht zutreffen. Das LSG. wird sich daher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob durch diesen Erlaß alle weiteren Vorschriften, die eine anderweitige Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zuließen, aufgehoben worden sind, also auch die bisherige Handhabung bei der nachträglichen Lohnzahlung und die Vorschrift des § 160 Abs. 3 RVO, oder ob diese Sonderregelungen neben der Regelung des gemeinsamen Erlasses aufrechterhalten geblieben sind (vgl. hierzu v. Altrock, Wege zur Sozialversicherung, 1956 S. 321). Da im Hinblick auf die Sprungrevision das LSG. noch keine Gelegenheit hatte, zu den erörterten, für die Praxis bedeutsamen Rechtsfragen Stellung zu nehmen, hat der Senat davon abgesehen, bereits beim jetzigen Stand des Verfahrens darüber seine Auffassung darzulegen.

Schließlich wird das LSG. auch klarzustellen haben, ob die Klage zu Recht auch gegen die LVA. und die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erhoben worden ist oder ob sie nach § 8 der Verordnung zur Durchführung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften der Zweiten Verordnung über die Vereinfachung des Lohnabzuges vom 15. Juni 1942 (RGBl. I S. 403) auch bezüglich der Beiträge zur Invalidenversicherung gegen die Krankenkasse zu erheben gewesen wäre.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem LSG. überlassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2391747

BSGE, 35

NJW 1960, 1030

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