Leitsatz (amtlich)

1. Eine förderungsfähige Maßnahme iS des AFG § 41 Abs 1 liegt nur dann vor, wenn die Teilnahme von einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer angemessenen Berufserfahrung abhängig gemacht wird. Es genügt nicht, daß eine Berufsausbildung oder gewonnene Berufserkenntnisse für die Teilnahme vorteilhaft sind.

2. Eine Umschulung (AFG § 47 Abs 1) setzt voraus, daß der Arbeitsuchende zuvor eine andere als die mit der Teilnahme an einer Maßnahme angestrebte berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.

3. AFuU § 3 Abs 2 S 2 Fassung 1969-12-18, wonach die Förderung im Regelfall von einer dreijährigen  n beruflichen Tätigkeit vor Beginn der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme abhängt, ist mit AFG § 47 Abs 1 iVm AFG § 39 vereinbar.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung (AFG § 41 Abs 1) ist nicht nur als eine auf den Teilnehmer bezogene - subjektive - Förderungsvoraussetzung zu verstehen; sie muß vielmehr generell eine objektive Voraussetzung für die Teilnahme an einer Maßnahme sein, wenn diese als berufliche Fortbildung förderungsfähig sein soll.

2. Die Voraussetzung der dreijährigen Berufsausübung muß bis zum Beginn der (Umschulungs-)Maßnahme erfüllt sein; die während des Lehrgangs ausgeübte Berufstätigkeit kann nicht mitgerechnet werden.

3. Ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen von mehr als 13 Wochen (3 Monaten) wird nicht dadurch zu einem Anspruch auf einmalige Leistungen, weil er nach Abschluß eines - möglicherweise langen - Verfahrens durch einmalige Zahlung zu befriedigen wäre.

 

Normenkette

AFG § 39 S. 1 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 3 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1969-12-18; SGG § 144 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 1972 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

 I.

Die 1952 geborene Klägerin erlernte nach Abschluß der Realschule in der Zeit vom 1. August 1968 bis 31. Juli 1970 den Beruf der Gehilfin für Rechtsanwalts- und Notarkanzleien. Sie schloß die Lehre erfolgreich mit der Gehilfenprüfung ab. Von September 1970 bis Februar 1972 nahm sie an einer Tagesvollausbildung für Englisch und Französisch in der B.-Sprachenschule in M teil. Diese Sprachenschule vermittelt neben Fremdsprachenbeherrschung für das tägliche Leben Sprachkenntnisse für Dolmetscher, Korrespondenten und ähnliche Berufe. Die B.-Sprachenschule verlangt als Aufnahmevoraussetzungen Abitur, mittlere Reife, das Abschlußzeugnis einer höheren Handelsschule, den Abschluß eines Semesters einer Abendschule oder einen "Auslandsaufenthalt, der die erforderlichen Voraussetzungen erkennen läßt".

Während des Besuchs der B.-Sprachenschule arbeitete die Klägerin zunächst als Bürogehilfin für täglich drei Stunden bzw halbtags in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten. Von August 1971 bis Februar 1972 war sie wegen des Schulbesuchs nicht berufstätig. Seit April 1972 arbeitet sie als Fremdsprachenkorrespondentin bei der Maschinenfabrik H. in B. O.

Am 28. August 1970 beantragte die Klägerin beim Arbeitsamt (ArbA), den Besuch der B.-Sprachenschule als Fortbildung oder Umschulung zu fördern. Sie gab dazu an, sich zur Auslandskorrespondentin "fortbilden" zu wollen. Das ArbA lehnte den Antrag durch Bescheid vom 7. Dezember 1970 mit der Begründung ab, der Schulbesuch diene der Allgemeinbildung, und die Klägerin verfüge über keine Berufspraxis. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1971). Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Detmold die Beklagte durch Urteil vom 10. Mai 1972 verurteilt, die Teilnahme der Klägerin an dem Lehrgang an der B.-Sprachenschule nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu fördern. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 5. Oktober 1972 das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Förderung einer Maßnahme als Fortbildungsveranstaltung sei davon abhängig, daß eine Berufsausbildung oder Berufskenntnisse Zugangsvoraussetzungen der Bildungsmaßnahme seien. Das sei bei dem Lehrgang in der B.-Sprachenschule nicht der Fall. Die geforderten Voraussetzungen seien alle frei vom Bezug zu einem bestimmten Beruf. Es werde nur Abitur, mittlere Reife und Abschluß einer Handelsschule, ebenso wie der Besuch der Sprachenschule selbst oder ein Auslandsaufenthalt verlangt. Auch als Umschulung im Sinne des § 47 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) könne die Maßnahme nicht gefördert werden. Nach § 3 Abs 2 Satz 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - AFuU 1969 - (ANBA 1970, 85) sei das Erlernen eines neuen Berufs als Umschulung in der Regel nur zu fördern, wenn der Arbeitsuchende zuvor mehr als drei Jahre beruflich tätig gewesen sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte ihr Ermessen im Sinne des § 54 Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mißbräuchlich ausgeübt habe. Die Klägerin habe ihre Lehre gerade etwa einen Monat vor dem Besuch der Sprachenschule beendet. Eine alsbaldige Umschulung sei weder durch persönliche noch sachliche Besonderheiten begründet. Deshalb habe die Beklagte zu Recht eine dreijährige berufliche Tätigkeit als Voraussetzung der Förderung verlangt. Die Klägerin habe erstmals im August 1968 eine Beschäftigung als Lehrling aufgenommen. Sie habe bei Beginn des Sprachenlehrgangs im September 1970 damit keine dreijährige Berufstätigkeit zurückgelegt gehabt. Im übrigen sei die Lehrzeit ohnehin keine berufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 2 Satz 2 AFuU 1969, da der Auszubildende noch keinen Beruf habe, sondern erst einen erlerne. Bei einer Einbeziehung der Lehrzeit in den Begriff der beruflichen Tätigkeit könne ein Arbeitsuchender sich somit unmittelbar im Anschluß an eine Lehre einem neuen Beruf zuwenden und dafür die Förderung der Beklagten in Anspruch nehmen. Das aber widerspreche dem Sinn einer Umschulung, der darin bestehe, den Übergang von einem bereits ausgeübten Beruf zu einem anderen zu ermöglichen.

Gegen das Urteil des LSG hat die Klägerin - die zugelassene - Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG sowie der §§ 36, 39, 41 und 43 AFG iVm den Vorschriften der AFuU 1969. Sie führt in der Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, aus: Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil sei unzulässig gewesen, weil die Zahlung eines Gesamtbetrages angestrebt werde. Im übrigen seien Berufsausbildung und Berufserfahrung nicht zwingende Zugangsvoraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme. Die Klägerin meint, sie habe sich mit dem Schulbesuch fachbezogen weitergebildet. Ohne mittlere Reife und ihr Berufswissen als Rechtsanwalts- und Notargehilfin sei es ihr unmöglich gewesen, dem gebotenen Unterricht zu folgen. Die arbeitsmarktpolitische Situation erfordere für wirtschaftsbezogene Berufe die Ausbildung in Englisch und Französisch.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und das Urteil des SG wiederherzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden (§ 124 Abs 2 SGG).

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Berufung der Beklagten zulässig war. Nach § 144 Abs 1 SGG ist die Berufung nur dann nicht zulässig, wenn es sich um Ansprüche auf einmalige Leistungen (§ 144 Abs 1 Nr 1 SGG) oder auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu dreizehn Wochen - drei Monaten - (§ 144 Abs 1 Nr 2 SGG) handelt. Die Klägerin begehrt eine Förderung, die wiederkehrende Leistungen von mehr als dreizehn Wochen (drei Monaten) umfaßt. Dieser Anspruch wird nicht zu einem Anspruch auf einmalige Leistungen, weil er nach Abschluß eines - möglicherweise langen - Verfahrens durch einmalige Zahlung zu befriedigen wäre (BSGE 26, 73, 74; BSG SozR Nr 27 zu § 144 SGG). Dafür spricht insbesondere, daß das SGG neben den Berufungsausschlußgründen des § 144 SGG auch noch den Berufungsausschluß bei Leistungen für bereits abgelaufene Zeiträume (§§ 145 Nr 2, 146, 148 Nr 2 SGG) in Angelegenheiten der Unfallversicherung, Rentenversicherung und Kriegsopferversorgung, nicht aber in der Arbeitslosenversicherung (§ 147 SGG) kennt. Mit Recht hat deshalb das LSG die Berufung für zulässig erachtet.

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daß der Klägerin keine Förderungsleistungen im Rahmen der beruflichen Fortbildung (§ 41 AFG) und der beruflichen Umschulung (§ 47 AFG) zustehen.

Nach § 41 Abs 1 AFG ist die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme als berufliche Fortbildung nur dann zulässig, wenn diese das Ziel hat, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, und wenn die Maßnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerin in der B.-Sprachenschule besuchten Lehrgang für Englisch und Französisch um eine Maßnahme handelt, die auf eines der in § 41 Abs 1 AFG umschriebenen Ziele gerichtet ist. Selbst wenn man davon ausgeht, ist dem LSG darin zuzustimmen, daß es an der weiteren - zweiten - Voraussetzung fehlt, nach der die Teilnahme an einer Maßnahme eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung erfordert. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, daß die abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung nicht nur als eine auf den Teilnehmer bezogene - subjektive - Förderungsvoraussetzung (vgl § 7 Abs 1 Nr 1 AFuU 1969) zu verstehen ist. Sie muß vielmehr generell eine objektive Voraussetzung für die Teilnahme an einer Maßnahme sein, wenn diese als berufliche Fortbildung förderungsfähig sein soll (so auch Weber/Paul, AFG, § 41 Anm 1; Hennig/Kühl/Heuer, AFG, § 41 Anm 5; Hoppe, ZfS 1972, 172, 175; unbestimmt: Krebs, AFG, § 41 RdNr 3; Zekorn; BABl 1969, 337, 339; Barnofski, BABl 1971, 109, 112 ff; aA: Hoppe/Berlinger, Förderung der beruflichen Ausbildung, AFG, § 41 Anm 2 b). Diese sich aus dem Wortlaut des AFG ergebende Auslegung entspricht auch dem Willen und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte. Das Tatbestandsmerkmal einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer angemessenen Berufserfahrung als Teilnahmevoraussetzung für eine Fortbildungsmaßnahme wurde nämlich durch den Ausschuß für Arbeit des Deutschen Bundestages ausdrücklich mit der Begründung eingefügt, es solle klargestellt werden, daß als berufliche Fortbildung im Sinne des AFG nur Maßnahmen anzusehen sind, die als Zulassungsvoraussetzungen für den Regelfall - je nach Fortbildungsziel - eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufspraxis oder beides zusammen verlangen (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit, zu BT-Drucks. V/4110 S 9 - zu § 40 -). Es genügt somit nach den objektiven Voraussetzungen des § 41 Abs 1 AFG für eine Fortbildungsförderung nicht, daß die beim Teilnehmer an einer Maßnahme vorhandene Berufsausbildung und gewonnenen Berufskenntnisse sich vorteilhaft auf die Fortbildungsmaßnahme auswirken, sondern die Teilnahme an der Maßnahme selbst muß von der Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder angemessenen Berufspraxis abhängen. Nach den unangefochtenen und für das Revisionsgericht bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG wird für den Sprachenlehrgang, den die Klägerin besucht hat, schon für den Regelfall eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung nicht verlangt. Damit erfüllt die Maßnahme, bei der sich die Klägerin fortbilden wollte, nicht die Voraussetzungen, von deren Vorliegen § 41 Abs 1 AFG die Förderung einer beruflichen Fortbildung abhängig macht.

Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Teilnahme der Klägerin an dem Lehrgang der B.-Sprachenschule nicht als Umschulungsmaßnahme nach § 47 Abs 1 AFG gefördert werden kann. Nach der genannten Vorschrift wird nämlich die Beteiligung an einer Maßnahme als Umschulung nur gefördert, wenn sie das Ziel hat, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Aus den Worten "Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit" folgt zwingend, daß der Arbeitsuchende vor der Umschulung im Sinne des § 47 Abs 1 AFG eine andere als die durch die Teilnahme an der Maßnahme angestrebte Berufstätigkeit ausgeübt haben muß. Zu Unrecht meint nun die Revision, daß die Beklagte die Vorschrift des § 47 Abs 1 AFG durch die Bestimmung des § 3 Abs 2 Satz 2 AFuU 1969, wonach in der Regel eine Maßnahme als Umschulung nur gefördert werden kann, wenn der Arbeitsuchende zuvor mehr als drei Jahre berufstätig gewesen ist, in unzulässiger Weise eingeengt habe. Dabei übersieht die Revision, daß die Beklagte nach § 39 AFG befugt ist, eine Rahmenvorschrift, wie sie § 47 Abs 1 AFG für die berufliche Umschulung darstellt, näher nach Voraussetzungen, Art und Umfang durch autonomes Satzungsrecht (Anordnungen) auszugestalten. Da sich aus § 47 Abs 1 AFG allein noch keine Abgrenzung zwischen Umschulung und Berufsausbildung ergibt, war es notwendig, in der nach § 39 AFG erlassenen Anordnung - hier § 3 Abs 2 Satz 2 AFuU 1969 - eine Regelung zu schaffen, die die Funktion hat, die Umschulung von der Berufsausbildung abzugrenzen und auch den weiteren Zweck erfüllt, den Mißbrauch von Förderungsmitteln zu verhindern. Die in § 3 Abs 2 Satz 2 AFuU 1969 als Voraussetzung für die Förderung einer Umschulung geforderte mindestens dreijährige vorausgegangene (anderweitige) Berufstätigkeit erfüllt diese Abgrenzungsfunktion. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der Umschulungsmaßnahme und hält sich im Rahmen des § 39 AFG. Vor der Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme soll nämlich der Arbeitsuchende bereit gewesen sein, in seinem bisherigen Beruf zu arbeiten, um die bestehenden Berufschancen zunächst kennenzulernen und ausschöpfen zu können. Erst wenn die gewonnene Erfahrung ergibt, daß die Sicherung oder Verbesserung der beruflichen Beweglichkeit den Übergang in eine andere geeignete Tätigkeit erfordert, soll er einer Umschulung zugeführt werden. Andernfalls könnte er nach einer Kurzausbildung oder gar ohne Ausbildung nach kurzer Berufstätigkeit Umschulungsmittel (§ 44 iVm § 47 Abs 1 Satz 2 AFG) in Anspruch nehmen, die erheblich umfangreicher sein können als diejenigen einer Berufsausbildung nach § 40 AFG iVm § 12 Abs 1 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (AA) vom 31. Oktober 1969 (ANBA 1970, 213). Mit Recht hat deshalb das LSG angenommen, daß der Verwaltungsrat der Beklagten mit § 3 Abs 2 Satz 2 AFuU 1969 sich innerhalb des Rahmens des § 39 AFG hält, der im übrigen auch die Berücksichtigung des Förderungszweckes verlangt.

Es kann hier dahinstehen, ob einer der Umschulungsmaßnahme vorausgegangenen dreijährigen beruflichen Tätigkeit auch eine Lehrzeit zuzurechnen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, kommt für die Klägerin eine Umschulungsförderung nicht in Betracht, weil sie fast unmittelbar nach Abschluß ihrer zweijährigen Lehrzeit die Sprachausbildung in der B.-Sprachenschule aufgenommen hat. Die Voraussetzung der dreijährigen Berufsausübung muß aber bis zum Beginn der Maßnahme erfüllt sein. Die während des Lehrgangs ausgeübte Berufstätigkeit kann nicht mitgerechnet werden (Weber/Paul, AFG, § 41 Anm 5 zu § 3 AFuU 1969). Allerdings kann bei begründeten Ausnahmen von dem Erfordernis einer vorherigen dreijährigen Berufstätigkeit nach § 3 Abs 2 Satz 2 AFuU 1969 abgesehen werden. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß für eine Umschulung der Klägerin unmittelbar nach Beendigung ihrer Berufsausbildung kein sachlicher Grund bestand. Dem vom LSG festgestellten Sachverhalt sind nämlich keine Besonderheiten zu entnehmen, die die Beklagte hätten veranlassen müssen, von der in § 3 Abs 2 Satz 2 AFuU 1969 aufgestellten Regel einer vorherigen dreijährigen Berufstätigkeit abzuweichen. Für Ausnahmen von diesem Erfordernis ist die berufliche Situation des Arbeitsuchenden bei Beginn der Maßnahme entscheidend. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die bei der Klägerin zu Beginn des Sprachlehrganges eine Ausnahme vom Regelfall hätten rechtfertigen können.

Die Klägerin kann auch nach § 40 Abs 1 AFG keine Förderung verlangen. Nach dieser Vorschrift wird Förderung für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Einrichtungen sowie für die Teilnahme an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnahmen gewährt. Die von der Klägerin besuchte Sprachenschule gehört nicht zu den förderungsfähigen Ausbildungsmaßnahmen. Schulische Maßnahmen der Berufsausbildung werden nämlich nach § 22 AA nicht gefördert.

Nach allem steht der Klägerin somit ein Anspruch auf Förderung nach dem AFG nicht zu.

Die Revision muß deshalb zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 48

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