Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung des AFG § 112 Abs 5 Nr 4. Beschäftigung auf Kosten der Gesundheit

 

Orientierungssatz

1. In AFG § 112 Abs 5 Nr 4 wird nur auf die Rechtsfolge des AFG § 112 Abs 7 verwiesen und nicht auch auf die Voraussetzungen dieser Bestimmung. In AFG § 112 Abs 7 wird das maßgebliche Arbeitsentgelt im Hauptsatz geregelt und dafür gerade vorausgesetzt, daß die Zugrundelegung des Arbeitsentgelts nach den Abs 2-6 unbillig hart wäre. Wenn aber AFG § 112 Abs 7 die Unbilligkeit der Bemessung (auch nach Abs 5 Nr 4 voraussetzt, kann sich die dort geregelte Verweisung nicht auf die Voraussetzungen des Abs 7 - der unbilligen Härte - beziehen, sondern lediglich auf dessen Berechnungsmodus.

2. Eine nur auf Kosten der Gesundheit auszuübende Tätigkeit entspricht nicht der Leistungsfähigkeit iS des AFG § 112 Abs 7. Leistungsfähig ist der Arbeitslose nur für Tätigkeiten, die er ohne Beeinträchtigung der Gesundheit ausüben kann.

 

Normenkette

AFG § 112 Abs 5 Nr 4 Fassung: 1974-08-07, § 112 Abs 7 Fassung: 1969-06-25, § 168 Abs 1a Fassung: 1974-08-07

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 16.03.1978; Aktenzeichen L 9 Al 78/77)

SG München (Entscheidung vom 17.02.1977; Aktenzeichen S 33 Al 67/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653439

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