Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte, beigeladen: …

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten zu tragen hat, die dem Kläger für seinen querschnittsgelähmten Sohn durch Reparatur eines Treppenlifts (Monolift), Anschaffung einer Auffahrrampe, Reparatur an dem Automatikgetriebe des früheren Personenkraftwagens und die Sonderausstattung an einem neu angeschafften Personenkraftwagen entstanden sind.

Der Kläger ist Mitglied der knappschaftlichen Krankenversicherung. Sein am 22. Januar 1953 geborener Sohn ..., der seit einem Verkehrsunfall querschnittsgelähmt ist, studiert in ... und ist dort in einem Studentenwohnheim untergebracht. Er hat außerdem im ersten Stock des Einfamilienhauses seiner Eltern in ... ein Zimmer, das er über einen Treppenlift (Monolift) erreicht.

Die Beklagte lehnte die Übernahme der Reparaturkosten für den Treppenlift in Höhe von 153,68 DM mit Bescheid vom 20. Februar 1975 ab. Die Übernahme der Kosten, die dem Kläger in Höhe von 498,39 DM durch Anschaffung einer Auffahrrampe aus Holz entstanden sind, die seinem Sohn ermöglichen soll, mit einem Krankenfahrstuhl in das Studentenwohnheim zu gelangen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 1976 ab. Die gegen diese Bescheide gerichteten Widersprüche des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten am 20. September 1976 zurück.

Die Beklagte lehnte den weiteren Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Reparatur des Automatikgetriebes am Personenkraftwagen seines Sohnes in Höhe von 843,05 DM mit Bescheid vom 7. Juli 1976 ab. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid wurde am 24. Januar 1977 zurückgewiesen.

Den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme für die Sonderausstattung des inzwischen neu angeschafften Personenkraftwagens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. März 1977 und Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1977 ab. Der Kläger hat auch diese - während des erstinstanzlichen Verfahrens erlassenen - Verwaltungsakte mit der Klage angefochten.

Das Sozialgericht (SG) hat mit Beschluß vom 21. Februar 1978 die anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluß vom 6. November 1978 den Landschaftverband Rheinland beigeladen. Das SG hat mit Urteil vom 19. Februar 1979 die Klage abgewiesen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 26. Juni 1980 die - vom SG zugelassene - Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Kosten nicht verpflichtet. Die für seinen behinderten Sohn angeschafften oder reparierten Sondereinrichtungen seien keine Hilfsmittel im Sinne des § 182b der Reichsversicherungsordnung (RVO). Durch sie werde die Ausübung der beeinträchtigten Funktionen weder ermöglicht noch ersetzt, erleichtert oder ergänzt. Die Notwendigkeit des Treppenlifts sei auf die Wohnverhältnisse im Hause des Klägers zurückzuführen; der Lift sei daher ein Teil der Wohnungszurichtung, die über den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehe. Das gelte auch für die Auffahrrampe, die eine der Behinderung angepaßte Gestaltung des häuslichen Umfelds darstelle. Die im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugsonderausstattung (Automatikgetriebe, Handschaltung) entstandenen Anschaffungs- und Reparaturkosten könnten schon deshalb nicht der Beklagten zur Last gelegt werden, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein handelsübliches Kraftfahrzeug kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung sei.

Der Kläger hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Er ist der Ansicht, daß es sich sowohl bei dem Treppenlift, als auch bei der Auffahrrampe und den Sonderausstattungen des Kraftfahrzeugs um Hilfsmittel im Sinne des § 182b RVO handele, denn sein Sohn sei ohne diese technischen Mittel nicht in der Lage, einen Ortswechsel zwischen seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung und dem Studentenwohnheim vorzunehmen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts sowie das Urteil des Sozialgerichts, weiterhin den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.September 1976, den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1976 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1974 (richtig: 1977) und den Bescheid vom 22. März 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die entstandenen Kosten für die Auffahrrampe am Studentenwohnheim, die Reparatur des Monolifts, die Kosten der Reparatur des Automatikgetriebes und der Handschaltung zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision des Klägers sei unbegründet.

Der beigeladene Landschaftsverband hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht durch die Zurückweisung der unbegründeten Berufung des Klägers das die Klage abweisende Urteil des SG bestätigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten durch die Beklagte.

Nach § 20 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) i.V.m. § 205 RVO und § 182b RVO hat der Kläger zwar für seinen Sohn gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausstattung mit "anderen Hilfsmitteln", die erforderlich sind, um die körperliche Behinderung auszugleichen. Dieser Anspruch umfaßt auch die notwendige Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Bei den reparierten oder angeschafften Gegenständen, deren Kosten der Kläger in diesem Rechtsstreit geltend macht, handelt es sich jedoch nicht um "andere Hilfsmittel" im Sinne der genannten Vorschrift. Diese Gegenstände dienen nicht dem Ausgleich der körperlichen Funktionen, in denen der Sohn des Klägers behindert ist.

Es soll nicht verkannt werden, daß der Sohn des Klägers ohne den Treppenlift oder fremde Hilfe sein Zimmer im elterlichen Haus ebenso wenig erreichen kann, wie seine Unterkunft im Studentenwohnheim ohne fremde Hilfe oder die Auffahrrampe. Hilfsmittel im Sinne des § 182b RVO ist nach der Rechtsprechung des BSG, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, aber nicht jedes Mittel, dessen der Behinderte im Berufs- oder Privatleben bedarf. Der Krankenversicherungsträger hat vielmehr nur für solche erforderlichen Hilfsmittel einzutreten, die dazu dienen, ausgefallene oder beeinträchtigte körperliche Funktionen ganz oder teilweise zu ersetzen (vgl. BSG SozR 2200 182b Nr. 8 m.w.N.).

Der Treppenlift dient nicht der Fortbewegung überhaupt, denn dazu bedarf der Sohn des Klägers eines Krankenfahrstuhls, sondern der Fortbewegung in einem bestimmten, begrenzten Bereich innerhalb der Wohnung. Der Treppenlift ersetzt für den Sohn des Klägers die für ihn nicht benutzbare Treppe, ist also wie diese Teil der Wohnung. Er ist wohnungsabhängig und für die Fortbewegung in anderen Bereichen ohne Bedeutung. Zwar kann ein für die Fortbewegung in der Wohnung erforderliches Mittel unter Umständen auch "anderes Hilfsmittel" im Sinne des § 182b RVO sein (vgl. BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3; a.a.O. § 182b Nr. 9 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 1. April 1981 -5a/5 RKn 12/79- ). Im Gegensatz zu den Mitteln, die in der zitierten Rechtsprechung als "andere Hilfsmittel" anerkannt worden sind, ist der Treppenlift nicht in jeder Wohnung erforderlich, sondern nur in der konkreten Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit. Einerseits wäre bei einer ebenerdigen Wohnung der Treppenlift nicht notwendig; andererseits ist der vorhandene Treppenlift stets nur an der Treppe benutzbar, an der er angebracht ist. Das LSG hat daher mit Recht angenommen, daß der Treppenlift nicht unmittelbar der Fortbewegung des Sohnes des Klägers sondern der behindertengerechten Ausstattung der Wohnung dient (vgl. hierzu auch BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 S. 30). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er fest mit der Wohnung oder dem Grundstück verbunden ist. Auch der 9. Senat des BSG hat den Treppenlift nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 13 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) angesehen (vgl. BSG SozR 3100 § 13 Nr. 1).

Aus den gleichen Erwägungen ist die ähnlichen Zwecken dienende Auffahrrampe, deren Verwendbarkeit ebenso begrenzt ist, kein "anderes Hilfsmittel" im Sinne des § 182b RVO. Die wegen der Behinderung des Sohnes des Klägers erforderlichen Sonderausstattungen an dessen Personenkraftwagen sind ebenfalls keine "anderen Hilfsmittel" im Sinne des § 182b RVO. Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, dienen Kraftfahrzeug-Zusatzgeräte, mit denen der Personenkraftwagen eines Behinderten ausgerüstet werden muß, nicht der Ausübung einer körperlichen Funktion, so daß sie daher keine Hilfsmittel im Sinne des § 182b RVO sind (Urteil vom 15. Februar 1978 -3 RK 67/76- und BSG SozR 2200 § 187 Nr. 6). Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Rechtsprechung des BSG den wegen einer Behinderung notwendigen Personenkraftwagen und die erforderlichen Zusatzgeräte nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 1237 Nr. 4 RVO angesehen. Zwar können in der gesetzlichen Rentenversicherung für einen Behinderten Zuschüsse zur Anschaffung oder Reparatur eines Personenkraftwagens gegeben werden. Rechtsgrundlage dafür ist aber nicht § 1237 Nr. 4 RVO, der ebenfalls den Begriff des "anderen Hilfsmittels" enthält, sondern § 1237a RVO, der die Gewährung von berufsfördernden Leistungen zum Inhalt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1237a RVO Nr. 11). Leistungen, die denen des § 1237a RVO entsprechen, kennt das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aber nicht. Auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen dem Kläger solche Leistungen gegen die Beklagte nicht zu, denn im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sind Leistungen der Familienhilfe für Angehörige des Versicherten nicht vorgesehen.

Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob der Kläger nach dem Bundessozialhilfegesetz oder nach einer anderen Vorschrift gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten hat. Abgesehen davon, daß nach § 75 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nur ein beigeladener Versicherungsträger oder - in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung - ein beigeladenes Land verurteilt werden kann, scheitert im vorliegenden Falle eine Verurteilung des Beigeladenen schon daran, daß für die von ihm zu erbringenden Leistungen der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 SGG nicht gegeben ist.

Der Senat hat die danach unbegründete Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518938

Breith. 1982, 363

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge