Beteiligte

1. Frau Helene Marizy

2. Gerhard Marizy, geb. 29.11.1941. vertreten durch die Klägerin zu 1), beide wohnhaft

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

 

Tenor

Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28. September 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die Kläger sind die Witwe und der Sohn des Anfang November 1945 in russischer Kriegsgefangenschaft verstorbenen Josef Walter M. M. war von 1929 bis zur Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1939 mit Unterbrechung in der Angestelltenversicherung versichert. Am 27. Februar 1963 beantragten die Kläger bei der Beklagten Hinterbliebenenrente die Klägerin zu 1) vom 1. Januar 1957 an, der Kläger zu 2) vom 1. Januar 1957 bis November 1959 (Vollendung des 18. Lebensjahres). Mit den Bescheiden vom 13. September 1963 bewilligte die Beklagte die Witwenrente ab 1. Februar 1959, die Waisenrente vom 1. Februar 1959 bis einschließlich November 1959. Für die Zeit bis 31. Januar 1959 lehnte die Beklagte Leistungen an die Kläger unter Hinweis auf die Verjährung (§ 29 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung –RVO–) ab. Mit der Klage begehrten die Kläger die Rente auch für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Januar 1959. Das Sozialgericht (SG) Köln verurteilte die Beklagte nach diesen Anträgen (Urteil vom 28. September 1964): Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Renten hätten bereits am 1. Januar 1957 vorgelegen. Die Kläger hätten die Rentenanträge zwar erst im Februar 1963 gestellt, die Fälligkeit des Anspruchs auf die einzelnen Rentenleistungen trete in der Rentenversicherung jedoch nicht schon mit der materiell-rechtlichen Entstehung des Anspruchs ein, es bedürfe vielmehr hierfür noch eines Antrags des Berechtigten; im vorliegenden Falle habe erst der Antrag vom 27. Februar 1963 die Verjährungsfrist von diesem Zeitpunkt an in Lauf gesetzt, die hier streitiger. Rentenansprüche für die Zeit vor dem 1. Februar 1959 seien daher noch nicht verjährt. Auch eine Verwirkung der Ansprüche auf diese Rentenleistungen sei nicht eingetreten, die Kläger hätten offenbar nur aus Unkenntnis die Ansprüche nicht früher geltend gemacht, dieser Umstand rechtfertige aber die Annahme der Verwirkung nicht. Das SG ließ die Berufung zu (§ 150 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–). Das Urteil wurde der Beklagten am 2. Dezember 1964 zugestellt.

Am 10. Dezember 1964 legte die Beklagte Sprungrevision ein, die schriftliche Einwilligung der Kläger legte sie bei. Die Beklagte beantragte,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage gegen die Bescheide vom 13. September 1963 abzuweisen.

Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist begründete die Beklagte die Revision am 10. Februar 1965: Das SG habe die Bedeutung der Antragstellung verkannt, es habe zu Unrecht zwischen Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit unterschieden; nach der Legaldefinition des Anspruchs in § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schließe das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen zwangsläufig die Fälligkeit mit ein; für den Beginn der Verjährung sei deshalb in § 194 BGB nicht auf die Geltendmachung, sondern auf die Entstehung des Anspruchs abgestellt; dasselbe gelte für die Rentenversicherung, hier bestehe das Recht, von dem Versicherungsträger ein Tun, nämlich die Rentenzahlung zu verlangen bereits dann, wenn die für die Rentengewährung erheblichen Tatbestandsmerkmale erfüllt seien, zu diesen Tatbestandsmerkmalen gehöre im Grundsatz der Antrag nicht; die Verjährung beginne daher bereits dann, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben seien, also nicht erst mit der Geltendmachung des Anspruchs; dies gelte auch dann, wenn kraft Gesetz der Zeitpunkt des Rentenbeginns von dem Zeitpunkt der Antragstellung abhängig sei, in diesen Fällen bestehe für eine Verjährung des Anspruchs für die Zeit vor Rentenbeginn kein Bedürfnis und kein Raum; nur diese Auslegung entspreche auch dem Zweck des § 29 Abs. 3 RVO die Rechtssicherheit zu gewährleisten, dem Versicherungsträger die Erschwerung von Ermittlungen bei einer über längere Zeit verzögerten Antragstellung zu ersparen und die finanzielle Belastung des Versicherungsträgers überschaubar zu halten.

Die Kläger sind im Revisionsverfahren nicht vertreten.

II

Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig (§§ 161 Abs. 1, 150, 164 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.

Marizy ist Anfang 1945 gestorben. Die Kläger haben erst im Februar 1963 die Renten für Zeiten ab 1. Januar 1957 beantragt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Ansprüche der Kläger auf Witwen- bzw. Waisenrente haben schon am 1. Januar 1957 vorgelegen; die Beklagte hat die Gewährung der Renten für Zeiten vor dem 1. Februar 1959 nur deshalb abgelehnt, weil die Ansprüche der Kläger insoweit nach § 29 Abs. 3 RVO verjährt seien. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 205 der Angestelltenversicherung (AVG) i.V.m. § 29 Abs. 3 RVO verjähren die Ansprüche auf Leistungen des Versicherungsträgers in vier Jahren nach der Fälligkeit, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Die RVO, auf die das AVG verweist, enthält auch sonst noch Vorschriften über die Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche (vgl. §§ 223 Abs. 1, 411 Abs. 3), eine erschöpfende Regelung des Rechtsinstituts der Verjährung enthält sie jedoch nicht. Sie läßt insbesondere die Frage offen, was es bedeutet, wenn § 29 Abs. 3 RVO bestimmt, der Anspruch auf Leistungen des Versicherungsträgers verjähre in vier Jahren „nach der Fälligkeit”. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – vgl. die Urteile des 1. Senats vom 23. April 1963. BSG 19, 93 ff, 96/97; des 4. Senats vom 25. Juni 1964, BSG 21, 162 und vom 2. Dezember 1964, SozR Nr. 5 zu § 29 RVO und des 12. Senats vom 28. August 1964, 12 RJ 342/61 – ist der Anspruch auf Leistungen der Versicherungsträger jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt „fällig”, in dem sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind als auch der Anspruch angemeldet, d. h. der Antrag auf Rente gestellt ist. Der erkennende Senat hält diese Auffassung im Ergebnis für zutreffend. Der Anspruch auf Rentenleistungen ist nicht – wie die Beklagte meint – schon dann „fällig”, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, der Anspruch auf Rentenleistungen ist andererseits aber auch nicht erst dann „fällig”, wenn der Anspruch durch den Rentenbescheid festgestellt ist; die „Fälligkeit” des Anspruchs in Sinne von § 29 Abs. 3 RVO und damit der Beginn der Verjährung des Anspruchs auf die Einzelleistungen, die sich aus den „Stammrecht” ergeben, bestimmt sich vielmehr nach den Zeitpunkt, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegenund der Rentenanspruch von dem Berechtigten gegenüber dem Versicherungsträger geltend gemacht, d. h. der Antrag auf Leistung bei den Versicherungsträger gestellt ist. Die Beklagte beruft sich für ihre Rechtsauffassung auf die Regelung für den Beginn der Verjährung privat-rechtlicher Ansprüche auf § 198 (nicht § 194) BGB; dort ist bestimmt, daß die Verjährung „mit der Entstehung des Anspruchs” beginnt; entstanden ist der privat-rechtliche Anspruch, sobald der Berechtigte von dem Verpflichteten die Leistung verlangen kann (§ 194 Abs. 1 BGB), „fällig” ist der Anspruch, sobald der Berechtigte die Leistung verlangen, d. h. notfalls auf sie klagen kann; in der Regel – sofern nicht die Leistungszeit hinausgeschoben ist – ist daher der privatrechtliche Anspruch mit seiner Entstehung „fällig”. Die Frage, wann ein Anspruch „entstanden” und wann er „fällig” ist, ist aber für das Privatrecht und für das öffentliche Recht nicht einheitlich zu beantworten. Die Beklagte verkennt, daß zwischen Ansprüchen des Privatrechts und Ansprüchen des öffentlichen Rechts auf vermögensrechtliche Leistungen wesentliche Unterschiede bestehen und daß sich deshalb nicht alle Vorschriften des BGB für eine analoge Anwendung auf Ansprüche des öffentlichen Rechts eignen. Ansprüche des privaten Rechts, die auf eine bestimmte Leistung gerichtet sind, beruhen in der Regel auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung; Ansprüche des öffentlichen Rechts dagegen haben ihr Grundlage in der Regel in Gesetzen, in denen die Voraussetzungen der einzelnen Ansprüche nur abstrakt-generell festgelegt sind. Während derjenige, der aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung berechtigt ist, unmittelbar fordern und klagen kann, darf derjenige, der glaubt, die gesetzlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine öffentlich-rechtliche Leistung zu erfüllen diese Leistung in der Regel nicht unmittelbar fordern und darauf klagen, vielmehr muß er zunächst die Verwaltung zum Tätigwerden veranlassen, nämlich dazu, ein Verwaltungsverfahren ein zuleiten, den Sachverhalt aufzuklären, die Rechtsfragen zu prüfen und dann durch Bescheid auf Grund der abstrakt-generellen Vorschriften des Gesetzes seinen Einzelfall zu regeln (vgl. Haueisen, DVBl 1959, 793 ff, Baring, DVBl 1965 180, 181 ff). Die Verwaltung ist zu diesem „Tätigwerden” aber erst verpflichtet, wenn der Anspruch bei ihr geltend gemacht ist, erst dann kann der Berechtigte die Leistung von der Verwaltung fordern und, wenn die Verwaltung seinem Begehren nicht oder nicht in vollem Umfange entspricht, auf die Leistung klagen; erst das „Geltendmachen” des Anspruchs – die Antragstellung – bewirkt daher die Fälligkeit des Anspruchs. Insoweit ist es unerheblich, ob es sich um Ansprüche handelt, für die der Antrag materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs ist, oder um Rentenansprüche, für die dies nicht gilt. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt § 1545 Abs. 1 Nr. 2 RVO allgemein, die Leistungen seien „auf Antrag” festzustellen; diese Vorschrift, die bei der Neuregelung der Rentenversicherung nicht geändert worden ist, gilt auch insoweit, als der Antrag nicht materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Entstehung oder für den Beginn des Anspruchs auf Rente ist. Das „Geltendmachen” des Anspruchs auf Rente hat in den Fällen in denen der Antrag materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist (so in den Rentenversicherungen für die Ansprüche auf das „vorzeitige” Altersruhegeld nach den §§ 1248 Abs. 2 und 3, 1290 Abs. 5 RVO, §§ 25 Abs. 2 und 3, 67 Abs. 5 AVG) oder in denen er materiell-rechtliche Bedeutung für den Beginn der Rentenzahlungen hat (so nach den §§ 1290 Abs. 2 und 3 RVO, 67 Abs. 2 und 3 AVG; 1291 Abs. 2 und 3 RVO, 68 Abs. 2 und 3 AVG), sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Bedeutung (ebenso Söchting, Die Sozialversicherung 1961, 135 ff); verfahrensrechtlich bedeutsam ist es auch in den Fällen, in denen – wie bei den im vorliegenden Falle streitigen Ansprüchen auf Witwen- und Waisenrente (vgl. §§ 41, 44, 67 Abs. 1 Satz 1 AVG, §§ 1264, 1267, 1290 Abs. 1 Satz 1 RVO) – der Antrag nicht materiell rechtlich bedeutsam ist, auch in diesen Fällen ist das „Geltendmachen” nicht rechtlich bedeutungslos; in allen Fällen löst vielmehr erst das „Geltendmachen” des Anspruchs das Verwaltungsverfahren aus, das die Verwaltung zum „Tätigwerden” durch Erlaß des Rentenbescheides und damit, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen vorliegen, zur Leistung verpflichtet und zur „Fälligkeit” des Anspruchs auf diese Leistung führt. Die „Fälligkeit” tritt hiernach nicht erst mit der „Feststellung” der Leistungen in dem Rentenbescheid ein. Diese Auffassung wird zwar im Schrifttum mehrfach vertreten (vgl. die Hinweise in dem Urteil des BSG vom 2. Dezember 1964 aaO), das BSG ist ihr aber bereits in dem Urteil vom 23. August 1964 – 12 RJ 342/61 – entgegengetreten; in diesem Urteil ist ausgeführt, der Bescheid stelle für den Einzelfall fest, was nach Meinung der Verwaltung bereits kraft Gesetz rechtens „ist”, der Bescheid bringe den Anspruch nicht erst zum „Entstehen”, deshalb könne auch die „Fälligkeit” des Anspruchs nicht von dem Zeitpunkt des Bescheides abhängen; dabei ist auch auf die Entstehungsgeschichte des § 29 Abs. 3 RVO und ferner darauf hingewiesen, daß es für die „Fälligkeit” des Rentenanspruchs nicht darauf ankommen könne, wann die Verwaltung tätig werde. Ergänzend ist noch zu erwähnen, daß auch die Regelung der Bezugsberechtigung nach dem Tode des Versicherten oder Hinterbliebenen in den §§ 65 Abs. 3 AVG, 1288 Abs. 2 RVO, 88 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes darauf abhebt, daß der Anspruch „erhoben” ist, es also einerseits weder genügen läßt, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, noch andererseits fordert, daß bereits ein Bescheid über den Anspruch ergangen ist.

Kommt es sonach für die „Fälligkeit” des Anspruchs auf Rentenleistungen und damit für den Beginn der Verjährung darauf an, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegenund ob der Anspruch geltend gemacht ist, so bedeutet dies jedoch nicht, daß der Berechtigte, den seinen Anspruch überhaupt nicht geltend gemacht hat, von einem Verlust der Ansprüche durch Zeitablauf nicht betroffen werden kann (dies meint Kluge in der Anmerkung zu dem Urteil des BSG vom 25. Juni 1964, NJW 1965, 463). Wer seine Ansprüche nicht oder nicht rechtzeitig betreibt, kann jeden falls Ansprüche auf Einzelleistungen für zurückliegende Zeiten, möglicherweise sogar das „Stammrecht”, verwirken. Das Rechtsinstitut der Verwirkung materieller Rechte gilt, wie das SG zutreffend angenommen hat, auch in der Sozialversicherung (vgl. Urteil des BSG vom 20. Mai 1958; BSG 7, 199 ff); bei der Anwendung des zunächst für das Privatrecht entwickelten Verwirkungsgedankens ist allerdings allgemein „Vorsicht und Zurückhaltung” geboten (so das BSG aaO). Für das Gebiet des öffentlichen Rechts muß dabei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Verhalten des Berechtigten und dem darauf ergehenden Bescheid der Verwaltung beachtet werden. Für diese Verhältnismäßigkeit kann eine Rolle spielen, ob das Geltendmachen von Ansprüchen für lange zurückliegende Zeiten zu einem „unverhältnismäßigen” Zeitaufwand für die richtige Feststellung dieser Leistungen führt und die Verwaltung durch das rückwirkende Gewähren von Leistungen, mit denen sie nicht mehr hat rechnen müssen, „unverhältnismäßig” belastet wird. Hat ein Berechtigter jedoch nur aus Unkenntnis Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht und liegen keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die die Verwaltung zu dem Schluß berechtigt haben, der Berechtigte werde von seinem Recht überhaupt oder doch für zurückliegende Zeiten keinen Gebrauch mehr machen, so reicht jedenfalls dies allein für die Verwirkung der Ansprüche nicht aus.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, daß das SG zu Recht die Beklagte zur Gewährung von Rentenleistungen an die Kläger auch für die Zeiten vom 1. Januar 1957 bis 31. Januar 1959 verurteilt hat. Der Anspruch auf diese Leistungen ist nicht verjährt gewesen, die Verjährungsfrist des § 29 Abs. 3 RVO hat erst mit der Geltendmachung der Ansprüche durch die Kläger gegenüber der Beklagten im September 1963 zu laufen begonnen. Das SG hat ferner zu Recht entschieden, daß die Kläger diese Ansprüche auch nicht verwirkt haben; es hat festgestellt, die Kläger hätten ihre Ansprüche „offenbar aus Unkenntnis” nicht früher geltend gemacht, die Beklagte hat diese Feststellung mit der Revision nicht angegriffen, das BSG ist damit an diese Feststellung gebunden (§ 163 SGG). Die Beklagte hat keine sonstigen Tatsachen vorgetragen, die eine Verwirkung der Ansprüche auf Leistungen für die Zeiten vor dem 1. Februar 1959 rechtfertigen könnten, sie wird durch die Feststellung und Gewährung von Leistungen für die Zeit von 1. Januar 1957 bis 31. Januar 1959 auch nicht „unverhältnismäßig” belastet. Die Sprungrevision der Beklagten ist daher unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Haueisen, Sonnenberg, Dr. Schwarz

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 04.05.1965 durch Hoppe RegObersekretär Schriftführer

 

Fundstellen

Haufe-Index 674103

BSGE, 62

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