Leitsatz (amtlich)

Haben mehrere Leiden, unter denen sich eine Berufskrankheit befindet, den Tod eines Versicherten gemeinsam verursacht, so ist die Berufsgenossenschaft leistungsverpflichtet, wenn festgestellt werden kann, daß der Tod auch ohne die übrigen Leiden schon allein durch die Berufskrankheit spätestens nach einem Jahre eingetreten wäre.

 

Normenkette

RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. September 1959 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin litt an einer Silikose, für die er von der Beklagten seit 1953 die Vollrente erhielt; er verstarb am 23. März 1955 im Ev. Krankenhaus Oberhausen.

Die in der Prosektur der Beklagten durch Dr. ... am 26. März 1955 vorgenommene Leichenöffnung ergab das Bestehen eines sehr ausgedehnten, den weit überwiegenden Teil des Magens einnehmenden Magenkrebses, der neben einem unmittelbar hinter dem Magen liegenden sehr großen Tochtergewächsknoten bereits zahlreiche weitere Krebstochtergewächse in den Bauch- und Gekröselymphknoten und in der Leber zur Folge gehabt hatte. Die Lebernekrose war in die freie Bauchhöhle durchgebrochen und hatte eine Bauchfellentzündung zur Folge gehabt, die nach Auffassung des Gutachters neben einem Lungenödem als Zeichen des Herzversagens und geringe Herdlungenentzündungen die unmittelbare Todesursache gewesen sei. Neben den Krebsfolgen habe eine schwere Silikose vorgelegen, die ebenfalls mit einer erheblichen Beeinträchtigung von Atmung und Kreislauf verbunden gewesen sei; zu der hochgradigen allgemeinen Entkräftung habe neben dem im Krankheitsgeschehen führenden Lungenkrebs auch der ausgedehnte Staubschwielenzerfall beigetragen. Auch wenn jedoch Magenkrebs und Silikose gemeinsam den Tod zur Folge gehabt hätten, sei die Silikose doch keine wesentliche Teilursache, denn auch ohne ihr Bestehen wäre der Tod allein an den Folgen des Magenkrebses zum gleichen Zeitpunkt oder auch ganz unwesentlich später eingetreten, da bei der ungewöhnlichen Ausdehnung des Krebses der Tod zwangsläufig in ganz kurzer Zeit habe eintreten müssen. Allerdings wäre der Versicherte möglicherweise auch an den Folgen der Silikose in verhältnismäßig kurzer Zeit gestorben. Doch könne der Gutachter nicht der Ansicht sein, daß die Silikose das Leben um mindestens ein Jahr verkürzt habe.

Der staatliche Gewerbearzt in Düsseldorf schloß sich diesem Gutachten in seiner gutachtlichen Äußerung vom 13. Juni 1955 an; er meinte sogar, die Silikose habe mit dem zum Tode führenden Leiden weder ursächlich noch im Sinne einer Verschlimmerung oder der Vorverlegung des Todes im Zusammenhang gestanden; trotz der Schwere der Silikose hätte der Verstorbene mit dieser Krankheit allein sicher noch einige Zeit gelebt, während er ohne Silikose an den Folgen des Magenkrebses und dessen Metastasierung doch zum gleichen Zeitpunkt gestorben wäre.

Auf Grund dieser Gutachten lehnte die Beklagte die von der Klägerin am 25. März 1955 beantragte Witwenrente durch Bescheid vom 7. Juli 1955 ab.

Von dem Sozialgericht (SG.) wurde in dem von der Klägerin erhobenen Streitverfahren auf ihren Antrag nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) noch ein Gutachten des Prosektors der Ruhrknappschaft Prof. Dr. ... eingeholt. Dieser kam in seinem Gutachten vom 8. Februar 1956 zu folgendem Ergebnis:

Die Staublunge sei sehr schweren Grades gewesen, sie habe über eine Lungenerweiterung zu einer Erschwerung der Atmung und des Kreislaufs geführt und durch ausgedehnten Zerfall von Steinstaubschwielen neben der Kreislaufbelastung noch eine Vergiftung des Körpers durch Zellzerfallprodukte zur Folge gehabt. Die Silikose sei geeignet gewesen, auch ohne Bestehen des Magenkrebses den Tod im Zeitpunkt seines Eintritts oder auch binnen Jahresfrist zu begründen. Auf der anderen Seite habe der Magenkrebs mit den vom Gutachter im einzelnen gewürdigten Tochtergeschwülsten zu einer Pfortaderstauung und Bauchwassersucht geführt und starke Vergiftungserscheinungen durch Eiweißzerfallprodukte hervorgerufen. Der Krebs sei geeignet, den Tod im Zeitpunkt seines Eintritts auch ohne Silikose zu erklären; der Krebs hätte den Verstorbenen jedenfalls nicht mehr ein Jahr leben lassen. Letzte Todesursache sei das Erlahmen des Herzens und das Lungenödem gewesen; beide beruhten auf Vergiftungserscheinungen durch Zerfall von Krebszellen und silikotischen Schwielen, wobei ein etwas überwiegender Anteil für die Verursachung auf dem Krebs liege; der Tod zum gegebenen Zeitpunkt müsse auf beide Krankheiten gemeinsam zurückgeführt werden. Da der Verstorbene sowohl mit dem Magenkrebs als auch mit der Silikose nicht ein Jahr mehr hätte leben können, lasse sich die vom Gericht gestellte Frage, ob die Silikose den Eintritt des Todes mit Wahrscheinlichkeit um ein Jahr vorverlegt habe, in dieser Form nicht klar beantworten.

Der Prosektor der Beklagten, Prof. Dr. ... betonte in seiner von der Beklagten noch eingereichten Äußerung vom 9. April 1956, daß er bei einer Übereinstimmung mit Dr. ... in wesentlichen Punkten die Bedeutung des Magenkrebses etwas schwerer einschätze. Der Krebs hätte für sich allein den Tod mit Sicherheit innerhalb eines Jahres herbeigeführt, die Silikose allein wohl auch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit. Aus dieser auch von Dr. ... geteilten Auffassung ergebe sich klar, daß die Silikose den Eintritt des Todes nicht um ein Jahr habe vorverlegen können.

Das SG. wies durch Urteil vom 28. Mai 1956 die Klage ab, da es die Silikose nicht als wesentliche, der Entschädigungspflicht unterliegende Teilursache ansah, weil der Verstorbene auch ohne sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch ein Jahr länger gelebt hätte.

Mit ihrer Berufung hatte die Klägerin Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG.) verurteilte die Beklagte am 24. September 1959 kostenpflichtig zur Zahlung der Unfallwitwenrente an die Klägerin, wobei es im wesentlichen folgende Begründung gab:

Mittelbare Ursachen im naturwissenschaftlichen Sinne seien nach dem überzeugenden und unwidersprochenen Gutachten des Prof. Dr. ... beide Krankheiten gewesen, da die unmittelbaren Todesursachen (sowohl das Erlahmen des Herzens wie das Lungenödem) auf Vergiftungserscheinungen beruhten, die auf den Zerfall von Krebs- und silikotischen Zellen gemeinsam zurückzuführen seien. Für die Sozialversicherung rechtlich maßgebend sei jedoch nicht jede naturwissenschaftliche Bedingung, sondern nur diejenige, die wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt habe. Falls mehrere Umstände zum Erfolg beigetragen hätten, seien sie rechtlich nur dann nebeneinanderstehende Mitursachen, wenn sie für den Eintritt des Erfolgs in ihrer Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig seien; wenn dagegen einer dieser Umstände eine überragende Bedeutung dem anderen gegenüber habe, sei er allein Ursache im Rechtssinne. Nach den insoweit übereinstimmenden Gutachten sei der Krebs zwar die überwiegende Todesursache gewesen, doch habe er keine so überragende Bedeutung gehabt, daß daneben die Silikose in den Hintergrund getreten sei. Auch wenn der Krebs einen etwas größeren Anteil gehabt habe, sei die Silikose noch eine wesentliche Teilursache. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. ... sei der Schwielenzerfall nicht viel geringer gewesen als der Zerfall der Krebszellen, so daß die Mitursachen danach annähernd gleichwertig gewesen seien. Auch die etwas höhere Bewertung des Krebsanteils durch Prof. Dr. ... lasse diesen noch keine überragende Bedeutung erlangen. Wenn Prof. Dr. ... die Silikose als wesentliche Ursache ablehne, so sei dies im wesentlichen nur deshalb erfolgt, weil nach seiner Auffassung der Tod durch die Silikose nicht mindestens um ein Jahr vorverlegt worden sei. Darauf käme es jedoch nicht an. Da der Tod wahrscheinlich auch durch den Krebs nicht um ein Jahr vorverlegt worden sei, gäbe es sonst überhaupt keine wesentliche Ursache, was offenbar ein unrichtiges Ergebnis sei.

Das RVA. habe zwar mehrfach als Grundlage der Entschädigungspflicht verlangt, daß der Tod durch die Unfallfolgen mindestens um Jahresfrist beschleunigt gewesen sein müsse; dabei handele es sich jedoch um Fälle, bei denen eine unfallunabhängige Krankheit, die nur durch Unfallfolgen ungünstig beeinflußt sei, den Tod allein herbeigeführt habe. Wenn dagegen die unfallunabhängige Krankheit und die Berufskrankheit für den Todeseintritt annähernd gleichwertig gewesen seien, könne dieser Grundsatz des RVA. jedenfalls nicht gelten.

Das LSG. hat gegen sein am 7. November 1959 zugestelltes Urteil die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat am 2. Dezember 1959 unter Antragstellung Revision eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist am 7. Januar 1960 begründet. Sie rügt einmal die Verletzung von Rechtsvorschriften. Das LSG. habe sein Beweiswürdigungsermessen (§ 128 SGG) mißbraucht und seine Amtsaufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht ausreichend gehandhabt. Das Gutachten des Prof. Dr. ... das vom LSG. zugrunde gelegt worden sei, widerspreche sich hinsichtlich der Frage, ob die Staublunge den Tod um ein Jahr vorverlegt habe. Ein Widerspruch der Würdigung liege ferner darin, daß das LSG. den Krebs zwar als überwiegende Todesursache ansehe, ihm aber trotzdem keine überragende Bedeutung beimesse und daß es dann schließlich wieder beide Mitursachen als annähernd gleichwertig bezeichne. Diese Unklarheiten und Widersprüche hätten durch die neue Anhörung von Sachverständigen aufgeklärt werden müssen.

Weiter liege ein Verfahrensverstoß in der Verkennung der Regel der objektiven Beweislast, die im vorliegenden Falle, in dem ein eindeutiger Beweis für die Ursächlichkeit der Silikose nicht erbracht sei, zur Klageabweisung hätte führen müssen. Sachlich rügt die Beklagte eine Verkennung des Begriffs des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Sozialversicherung. Von mehreren rechtlich relevanten Mitursachen könne überhaupt nur gesprochen werden, wenn diese Ursachen alle der Entschädigungspflicht irgendwelcher Versicherungsträger unterlägen. Soweit dagegen eine der Ursachen, wie hier der Krebs, sozialversicherungsrechtlich irrelevant sei, könne bei ihr von einer rechtlich wesentlichen Mitverursachung nicht gesprochen werden. Es käme in einem solchen Fall einzig darauf an, ob die für die Sozialversicherung relevante Komponente eine wesentliche Mitursache sei, wobei nicht auf einen Vergleich zu der Bedeutung der anderen Komponente, sondern einzig darauf abzustellen sei, ob der Tod durch die Unfallfolgen bzw. die Berufskrankheit um mindestens ein Jahr beschleunigt worden sei. Die Bezeichnung "wesentliche Mitursache" enthalte nur das Ergebnis der Bewertung, die einem von mehreren naturwissenschaftlich vorhandenen Kausalfaktoren durch die Rechtsordnung zuerkannt werde. Dabei müsse es sich stets um Faktoren handeln, die vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung erfaßt würden und deshalb rechtserheblich seien. Eine davon nicht erfaßte Komponente könne durchaus mit Unfallfolgen in Konkurrenz treten; ein Vergleich auf naturwissenschaftlichem Gebiet könne diesem Leiden auch eine überragende Bedeutung im Kausalgeschehen zukommen lassen. Trotzdem sei diese Komponente keine wesentliche Ursache, da sie von vornherein für die Beurteilung des rechtlichen Kausalzusammenhangs ausscheide.

Die Jahresfrist, um die das Unfalleiden den Tod beschleunigt haben müssen habe sich in jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung voll bewährt; es sei nicht einzusehen, warum jetzt eine kürzere oder gar keine Frist angewandt werden solle. Die nach Ansicht der Beklagten unrichtige Auffassung des Berufungsgerichts mache die Entschädigungspflicht letztlich von der prozentualen Beteiligung der Krankheiten an dem Leiden abhängig und käme dadurch auf Erwägungen, die nur bei der andersartigen Regelung im bürgerlichen Recht eine Rolle spielen könnten, wo über die §§ 254, 249 und 894 Abs. 2 BGB die Leistungspflicht hinsichtlich ihres Grundes und ihres Umfangs beschränkt sei und zu einem höhenmäßig nur teilweise bzw. zeitlich eingeschränkt zu gewährendem Schadensersatz führen könne; bei der in dem Sozialversicherungsrecht anzuwendenden Kausalität müsse man dagegen Rücksicht darauf nehmen, daß im Falle ihrer Anerkennung die Leistung in voller Höhe und für unbeschränkte Zeit zu gewähren sei.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das LSG. zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.

Sie hält zur Klarstellung der Frage, ob eine rechtserhebliche Teilursache vorliegt, einen Vergleich der unfallabhängigen und der unfallunabhängigen Komponente miteinander für unumgänglich. Die Forderung nach einer Vorverlegung des Todes durch das unfallbedingte Leiden um Jahresfrist müsse mit dem LSG. auf die Fälle beschränkt bleiben, bei denen eine durch die Unfallfolgen ungünstig beeinflußte andere Krankheit allein den Tod verursacht habe. Wenn zwei miteinander verbundene Ursachen zum Tode geführt hätten, könne dagegen ein derartiger Maßstab nicht angelegt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist frist- und formgerecht unter Antragstellung eingelegt und begründet worden. Sie ist vom LSG. zugelassen und daher statthaft.

Die Revision ist auch begründet.

Nach den getroffenen Feststellungen, gegen die insoweit keine Revisionsrügen erhoben sind, haben im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne beide Leiden, der Krebs und die Silikose. Vergiftungserscheinungen hervorgerufen, die anteilig zu dem eingetretenen Tod beigetragen haben.

Nach der feststehenden Rechtsprechung und Praxis sind jedoch von allen in Frage kommenden Ursachen im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinne im Rahmen der Sozialversicherung nur die wesentlichen Ursachen zu berücksichtigen, als welche diejenigen Bedingungen anzusehen sind, die nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wenn mehrere Umstände gemeinsam zu einem Erfolg beigetragen haben,

Nach der feststehenden Rechtsprechung und Praxis sind jedoch von allen in Frage kommenden Ursachen im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinne im Rahmen der Sozialversicherung nur die wesentlichen Ursachen zu berücksichtigen, als welche diejenigen Bedingungen anzusehen sind, die nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Wenn mehrere Umstände gemeinsam zu einem Erfolg beigetragen haben, sind sie rechtlich nur dann wesentliche Mitursachen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs annähernd gleichwertig sind. Wenn dagegen einem der Umstände gegenüber dem anderen überragende Bedeutung zukommt, so ist er allein wesentliche Ursache im Rechtssinne. Dabei spielt es entgegen den Ausführungen der Beklagten auch innerhalb der Erörterungen der "rechtlichen Kausalität" keine Rolle, ob die letztlich als wesentlich für einen Erfolg festgestellten Umstände irgendeinen versicherungsrechtlichen Anspruch auszulösen in der Lage sind. Auch ein versicherungsrechtlich irrelevanter Umstand kann als überragende und damit allein wesentliche Ursache für einen Erfolg im sozialversicherungsrechtlichen Sinne in Frage kommen, mit welcher Feststellung dann allerdings gleichzeitig klargestellt ist, daß ein versicherungsrechtlicher Anspruch in dem in Frage kommenden Fall nicht besteht.

Das RVA. hat in ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein bereits bestehendes unfallunabhängiges Leiden durch die Unfallfolgen verschlimmert wurde, wenn also der Unfall der schnelleren Entwicklung des anderen Leidens förderlich war und daher den Tod beschleunigte, den Betriebsunfall als eine beachtliche wesentliche Teilursache des Todes angesehen, falls der Eintritt des Todes durch die Unfalleinwirkung um wenigstens etwa ein Jahr beschleunigt worden ist (EuM 6, 209; 15, 98), eine Rechtsprechung, die auch das Bundessozialgericht (Urteile des 2. Senats vom 14.3.1958 und 30.6.1960, SozR § 542 RVO, Bl. Aa 5 Nr. 10 u. Aa 16 Nr. 28) unverändert fortgesetzt hat.

In jenen Fällen handelt es sich allerdings stets - und darin glaubt das LSG. einen wesentlichen Unterschied zu dem vorliegenden Fall zu sehen - um Sachverhalte, bei denen die Unfallfolgen sich auf ein unfallunabhängiges Leiden verschlimmernd auswirkten, während in dem hier zu entscheidenden Fall keine derartige nur mittelbar verschlimmernde Einwirkung auf ein unfallunabhängiges Leiden in Frage kommt, sondern nach den Feststellungen des LSG. die beiden Leiden, das unfallabhängige (bzw. die Berufskrankheit) und das unfallunabhängige, gemeinsam jedes auf seine Weise in annähernd gleich starkem Ausmaß die schließlich den Tod unmittelbar hervorgerufene Schwächung derselben Körperorgane hervorgerufen haben. Insoweit ist dem LSG. allerdings zuzugeben, daß dann, wenn nur zu entscheiden ist, ob und welche von zwei möglichen Todesursachen rechtlich als wesentliche Ursache anzusehen ist, die wortgetreue Anwendung der bisherigen Begriffsbestimmung der "wesentlichen Teilursache" jedenfalls für den Fall zu einem denkgesetzlich unmöglichen Ergebnis führen muß, daß beide angeschuldigten Leiden so schwer sind, daß sie auch ohne gleichzeitiges Bestehen des anderen Leidens spätestens innerhalb eines Jahres zum Tode führen müssen, da alsdann im Todeszeitpunkt offenbar keines der beiden Leiden für sich betrachtet das Leben um mindestens ein Jahr verkürzt hat.

Die hier aufgezeigte Schwierigkeit besteht jedoch nur scheinbar, wie sich ergibt, wenn man auf den Sinn jener ständigen Rechtsprechung zurückgeht, die darauf hinausläuft, zu vermeiden, daß ein nur unerheblich zum Todeserfolg beitragendes Leiden gegenüber den in Wirklichkeit nach den Umständen allein wesentlichen Leiden zu stark berücksichtigt wird, d. h. daß umgekehrt ein Leiden als wesentliche Todesursache jedenfalls auch dann anzusehen ist, wenn es ohne Hinzutritt sonstiger Bedingungen für sich allein spätestens innerhalb eines Jahres den Tod herbeigeführt haben würde. Unter dieser Sicht löst sich jene logische Schwierigkeit von selbst. Ergibt sich also, daß zwei Leiden, die im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinne gemeinsame Todesursachen sind, jedes für sich den Tod auch allein schon spätestens innerhalb eines Jahres herbeigeführt hätte, dann sind alle diese Leiden rechtlich wesentliche Teilursachen, so daß in diesen Fällen die Unfallversicherung einzutreten hat, wenn sich unter ihnen auch nur ein versicherungsrechtlich relevantes Leiden - wie z. B. Berufskrankheit - befindet.

Mit dieser Abwandlung ist daher entgegen der Auffassung des LSG. die Ansicht des RVA. aufrechtzuerhalten, daß in der Frage, ob eine Krankheit als rechtlich wesentliche Todesursache anzusehen ist, die Beachtung der auch jetzt noch der Billigkeit entsprechenden Jahresfrist notwendig ist. Läßt sich weder feststellen, daß ein Unfall oder eine Krankheit den Tod um mindestens ein Jahr beschleunigt haben würde, noch auch, daß sie den Tod auch ohne die mitwirkenden Teilursachen für sich allein spätestens nach einem Jahr zur Folge gehabt hätte, so liegt keine rechtlich relevante wesentliche Teilursache vor. Nur bei einem derartigen Vorgehen kann vermieden werden, daß für den Eintritt des Todes mehr oder weniger bedeutungslose oder nur zufällige, sich zeitlich damit deckende Umstände fälschlicher- und unbilligerweise überbewertet werden. Nur durch die weitere Ausrichtung an dieser einheitlichen Höchst- bzw. Mindestspanne von einem Jahr kann auch eine einigermaßen gleichmäßige Handhabung einander widersprechender Fälle gewährleistet werden, da das bloße, oft gefühlsmäßige Abwägen der Wertigkeit der einzelnen Ursachen vielfach zu nicht haltbaren Ergebnissen führen muß.

Das LSG. hat somit das geltende Recht durch Verkennung des für die Sozialversicherung anzuwendenden Kausalitätsbegriffs falsch angewandt, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben war, ohne daß es noch eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedurfte.

Da das LSG. keine eindeutigen Feststellungen in der Hinsicht getroffen hat, ob der Ehemann der Klägerin innerhalb eines Jahres auch ohne die Auswirkung des Magenkrebses an den Folgen der Silikose gestorben wäre, kann das Bundessozialgericht die Sache selbst abschließend nicht entscheiden; sie war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2096191

BSGE, 175

NJW 1961, 1182

MDR 1961, 358

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