Leitsatz (amtlich)

1. Der Kinderzuschuß ist ein Bestandteil der Versichertenrente; Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschusses hat nur der Versicherte selbst, nicht aber das Kind.

2. Die Klage eines Dritten auf Verurteilung zur Leistung an den Anspruchsberechtigten (Prozeßstandschaft) ist, falls der Dritte nicht gesetzlich zur Prozeßführung ermächtigt ist, nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte den Dritten zur Prozeßführung ermächtigt hat und in der Person des Dritten ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis an der Erhebung der Klage besteht.

 

Normenkette

SGG § 87 Fassung: 1953-09-03, § 54 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1262 Fassung: 1957-02-23, § 1271 Abs. 6 Fassung: 1937-12-21

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. Januar 1958 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Recht wegen.

 

Tatbestand

Der Versicherte O R wird von dem am 3. November 1951 geborenen Kläger als sein außerehelicher Erzeuger in Anspruch genommen. In dem vom Kläger angestrengten Unterhaltsprozeß wurde R, rechtskräftig verurteilt, Unterhalt zu gewähren. Das Landgericht war der Ansicht, daß R der Vater des Klägers sei; er habe der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit, die vom 5. Januar bis zum 6. Mai 1951 rechne, beigewohnt. Innerhalb dieser Zeit habe der Kindesmutter zwar auch noch der Zeuge N beigewohnt, dieser scheide jedoch als Erzeuger aus, weil er die Kindesmutter erst am 17. März 1951 kennengelernt habe und es nach dem Tragzeitgutachten des Medizinalrats Dr. U unmöglich sei, daß der Kläger nach diesem Zeitpunkt erzeugt sein könne. Weiterhin bestehe zwar der Verdacht, daß auch der Zeuge P der Kindesmutter innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt habe, dieser scheide jedoch auf Grund des eingeholten Blutgruppengutachtens als Erzeuger aus. Der Zeuge D habe der Kindesmutter, wenn überhaupt, so erst nach der Empfängniszeit beigewohnt.

Am 7. Juli 1953 beantragte R die Gewährung von Invalidenrente. Die formularmäßige Frage, ob er Kinder unter 18 Jahren habe, verneinte er. Am 2. September 1953 beantragte das Bezirksamt W von B, Jugendamt (Amtsvormundschaft), welches die Vormundschaft über den Kläger ausübt, ihm, dem Bezirksamt, den Kinderzuschuß, auf den R als Vater des Klägers Anspruch habe, zu gewähren und zu überweisen. Eine nach Hinweis durch die Beklagte von diesem Amt an R gerichtete Aufforderung, nach § 1271 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - a. F. - zuzustimmen, daß der Kinderzuschuß ihm, dem Bezirksamt, ausgehändigt werde, ließ dieser unbeantwortet. Die Beklagte gewährte durch rechtsmittelfähigen Bescheid vom 10. Mai 1954 R Invalidenrente ohne Kinderzuschuß in einer Höhe von 63,30 DM ab 14. Juli 1953. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Durch Verfügung vom 25. Mai 1954 ersetzte der Senator für Arbeit und Sozialwesen von Berlin die Zustimmung des R zur Aushändigung des Kinderzuschusses an das Bezirksamt W, Jugendamt (Amtsvormundschaft) nach § 1271 Abs. 6 RVO - a. F. -. Durch Bescheid vom 18. Oktober 1954 lehnte die Beklagte den Antrag des Bezirksamts W von B, Jugendamt (Amtsvormundschaft) auf Gewährung und Aushändigung des Kinderzuschusses vom 2. September 1953 ab, weil sie nicht davon überzeugt sei, daß R der Vater des Klägers sei und daher die Möglichkeit einer Überweisung des Kinderzuschusses nach § 1271 Abs. 6 RVO - a. F. - ausscheide. Das Urteil des Landgerichts stehe dieser Entscheidung nicht entgegen; denn Zivilurteile seien insoweit für ein Rentenverfahren nur verbindlich, wenn sie in einem Statusverfahren ergingen; Leistungsurteile in Unterhaltsklagen bänden dagegen den Versicherungsträger nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch das Jugendamt W, dieses vertreten durch den Stadtvormund R F, am 13. November 1954 Klage beim Sozialgericht mit dem Antrag, "den Kinderzuschuß zu gewähren" und "die Abtretungserklärung des Kindesvaters ... nach § 1271 Abs. 6 RVO zu ersetzen." Es sei grundsätzlich davon auszugehen, daß ein nach gerichtlichem Beweisverfahren zur Unterhaltsleistung Verpflichteter auch für das Gebiet der Sozialversicherung als Erzeuger zu gelten habe, und zwar auch dann, wenn nur über die Pflicht zur Unterhaltsleistung entschieden worden sei. Alle im ordentlichen Gerichtsverfahren vorgetragenen Beweisergebnisse sprächen zudem eindeutig gegen den Versicherten. Während das Verfahren vor dem Sozialgericht schwebte, am 11. Dezember 1954, starb R Das Sozialgericht wies die Klage durch Urteil vom 17. Januar 1956 ab. Es ließ im Tenor des Urteils die Berufung zu, und bemerkte am Ende der Urteilsgründe, daß gegen das Urteil Berufung gemäß § 143 SGG zulässig sei. R sei nicht der Erzeuger des Klägers. Durch das Unterhaltsurteil sei lediglich festgestellt, daß der Versicherte zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei; es besage aber nichts über die blutsmäßige Abstammung des Klägers. An ein Unterhaltsurteil seien die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht gebunden. Eine restlose Aufklärung des Sachverhalts sei im vorliegenden Falle unmöglich. Die Kindesmutter sei auf Grund ihres Lebenswandels nicht als glaubwürdig anzusehen. Es könne dem Versicherungsträger nicht zugemutet werden, Lasten eines Erzeugers zu übernehmen, wenn der begründete Verdacht bestehe, daß noch andere Männer als blutsmäßige Erzeuger in Frage kämen. Die Möglichkeit, ein erbbiologisches Gutachten beizuziehen, sei durch den Tod des Versicherten entfallen.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ablehnenden Bescheides der Beklagten, diese zu verurteilen, ihm nach dem Antrag vom 2. September 1953 einen Kinderzuschuß zu der Rente des R ab 1. Oktober 1953 zu gewähren.

Das Landessozialgericht wies die Berufung durch Urteil vom 24. Januar 1958 zurück; es ließ die Revision zu. Bei dem klaren Wortlaut der Zulassung im Tenor des Urteils des Sozialgerichts müsse trotz des Vermerks in den Entscheidungsgründen, daß die Berufung nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig sei, angenommen werden, daß eine Zulassung von seiten des Sozialgerichts ausgesprochen werden sollte. Da die Berufung auch fristgemäß eingelegt sei, bestünden keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. Das Berufungsgericht hielt den Kläger aber nicht für aktiv-legitimiert, den Kinderzuschlag von der Beklagten zu fordern. Der Kinderzuschuß sei ein Bestandteil der Invalidenrente des Versicherten; seine Gewährung hänge nicht von einem Antrag ab. In § 1271 Abs. 6 RVO - a. F. - sei allerdings vorgesehen, daß der Kinderzuschuß mit Zustimmung des Versicherten einem Dritten auf dessen Antrag ausgehändigt werden könne, wenn dieser den Unterhalt des Kindes überwiegend bestreite. Die Überweisung des Kinderzuschusses durch Bescheid an den Dritten liege aber im freien Ermessen des Versicherungsträgers, dessen Entscheidung allerdings nach § 54 Abs. 1 und 2 SGG anfechtbar sei. Die Anwendung dieser Bestimmung setze jedoch voraus, daß ein Kinderzuschuß überhaupt bewilligt sei. Ein selbständiges Recht des Kindes, den Kinderzuschuß zu der Rente seines Vaters zu beantragen, bestehe dagegen nicht. Der Versicherte selbst habe trotz Vorliegens eines Unterhaltsurteils seine Vaterschaft immer bestritten und habe selbst keinen Kinderzuschuß für den Kläger, für den er Unterhalt zu leisten habe, beantragt.

Gegen dieses ihm am 14. Februar 1958 zugestellte Urteil hat der Kläger, vertreten durch das Bezirksamt W von B, Abt. Jugend und Sport - Amtsvormundschaft -, durch Schriftsatz vom 6. März. 1958, eingegangen am 8. März 1958, Revision eingelegt und diese durch Schriftsatz vom 27. März 1958, eingegangen am 29. März 1958, begründet. Er ist der Auffassung, daß dem Bezirksamt W von B, Abt. Jugend und Sport - Amtsvormundschaft -, ein Recht auf Auszahlung des Kinderzuschusses zustehe, da er von diesem unterhalten werde, so daß dieses Amt aktiv legitimiert sei. Im übrigen ist er der Auffassung, daß das Unterhaltsurteil gegen den Versicherten auch die Sozialgerichte binde.

Er beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts vom 24. Januar 1958 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, dem Jugendamt W als Vormund des Klägers den Kinderzuschuß auszuhändigen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässigen Revision mußte der Erfolg versagt bleiben.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Berufung statthaft ist, da das Sozialgericht eindeutig die Zulassung ausgesprochen hat.

Auch in der Sache selbst war der Entscheidung des Berufungsgerichts im wesentlichen zuzustimmen. Maßgebend für die zu treffende Entscheidung ist der in der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gestellte Antrag. Dieser ist dahin auszulegen, daß der Kläger die Feststellung und Gewährung des Kinderzuschusses und - dies ergibt sich aus dem Hinweis auf den Antrag vom 2. September 1953 - dessen Überweisung gemäß § 1271 Abs. 6 RVO a. F. an das Bezirksamt W beantragt. Soweit der Kläger die Feststellung und Gewährung des Kinderzuschusses begehrt, ist, ohne daß es einer Entscheidung bedarf, ob der Versicherte der Erzeuger des Klägers ist, die Klage schon deshalb unbegründet, weil der Kinderzuschuß nur dem Versicherten selbst, nicht aber dem Kind zusteht, da der Kinderzuschuß Teil der Versichertenrente ist (§ 1268 Abs. 1 RVO). Der Kläger ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, insoweit nicht aktiv-legitimiert.

Das weitere Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, den Kinderzuschuß gemäß § 1271 Abs. 6 RVO - a. F. - an das Bezirksamt zu überweisen, ist schon deshalb unzulässig, weil allenfalls das Bezirksamt, welches den Unterhalt des Klägers überwiegend bestritten hat, dem also gegebenenfalls das Recht aus § 1271 Abs. 6 RVO a. F. zustehen könnte, nicht aber der Kläger zur Erhebung dieser Klage berechtigt ist. Grundsätzlich ist zur Prozeßführung nur der Inhaber des materiellen Rechts befugt. Nur ausnahmsweise steht einem Dritten die Prozeßführungsbefugnis zu (Prozeßstandschaft), wenn er durch Gesetz oder durch Einverständniserklärung des materiell Berechtigten (gewillkürte Prozeßstandschaft) zur Klageerhebung ermächtigt ist. Eine gesetzliche Ermächtigung scheidet im vorliegenden Fall aus. Dagegen ist anzunehmen, daß das Bezirksamt, da es als gesetzlicher Vertreter des Klägers für diesen die Klage erhoben hat, mit der Klageerhebung durch den Kläger einverstanden ist. Die gewillkürte Prozeßstandschaft ist allerdings nur zulässig, wenn zusätzlich in der Person des Klägers ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis an der Erhebung der Klage besteht (so auch RG. 91, 390 (395 ff.); BGH. Lindenmeyer-Möhring Nr. 1 zu BGB § 185; a. A. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl, S. 189 ff.); denn jede Klage verlangt ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Wird die Klage durch einen Dritten erhoben, so reicht das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses in der Person des materiell Berechtigten allein nicht aus. Es würde eine prozessual unerwünschte Ausweitung der Klagen Dritter zur Folge haben, wenn von dem Vorliegen eines eigenen Rechtsschutzbedürfnisses in der Person des Dritten abgesehen würde. Im vorliegenden Fall liegt aber ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers insoweit nicht vor. Allenfalls könnte dies der Fall sein, wenn der Kläger verpflichtet wäre, die ihm vom Bezirksamt gewährte Fürsorgeunterstützung später zurückzuzahlen, da er dann ein Interesse daran haben würde, daß sein Unterhalt nicht durch Fürsorgeunterstützung, sondern durch den dem Bezirksamt überwiesenen Kinderzuschuß bestritten würde. Nach § 25 Abs. 4 c der Reichsverordnung über Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) ist der Kläger jedoch zur Rückzahlung keinesfalls verpflichtet, weil er während der in Frage stehenden Zeit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Klage ist somit mangels eines eigenen Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig.

Die Klage konnte insoweit auch nicht in eine Klage des Bezirksamts umgedeutet werden, weil bewußt der Kläger und nicht das Bezirksamt die Klage erhoben hat, da angenommen wurde, daß der Kläger die Feststellung und Gewährung des Kinderzuschusses an Stelle des Versicherten beantragen müsse.

Eine Parteiänderung hätte zwar in der Berufungsinstanz noch vorgenommen werden können, ist aber nach § 168 SGG in der Revisionsinstanz ausgeschlossen. Es war dem erkennenden Senat auch nicht möglich, den Rechtsstreit zwecks Ermöglichung der Parteiänderung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da ihm dieser Weg nach § 170 SGG nur eröffnet ist, wenn die Revision begründet ist. Ob das Verfahren des Berufungsgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet, weil es den Kläger nicht auf die Unzulässigkeit seiner Klage aufmerksam gemacht und eine Parteiänderung angeregt hat, kann dahingestellt bleiben, da dies nicht gerügt ist.

Die Revision des Klägers ist somit unbegründet, wobei allerdings festzustellen ist, daß die Klage, soweit mit ihr die Überweisung des Kinderzuschusses an das Bezirksamt begehrt wird, nicht - wie die Vorinstanzen angenommen haben - unbegründet, sondern unzulässig ist.

Die Beklagte wird allerdings noch zu prüfen haben, ob der Antrag des Bezirksamts vom 2. Oktober 1953 nicht dahin ausgelegt werden kann, daß damit auch ein Ersatzanspruch nach § 1531 RVO a. F. geltend gemacht und ein Antrag auf Feststellung des Kinderzuschusses nach § 1538 RVO a. F. gestellt werden sollte; gegebenenfalls müßte sie hierüber noch einen besonderen Bescheid erteilen.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2391811

BSGE, 131

MDR 1959, 962

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