Beteiligte

Klägerin und Revisionsbeklagte

Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bewilligung ihrer großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Sie ist die Witwe des im Jahre 1924 geborenen Versicherten W. H. , der bis zum November 1983 bei der SDAG Wismut unter Tage und danach bis Oktober 1986 über Tage beschäftigt war. Ab März 1984 erhielt er eine Bergmannsaltersrente. Mit Bescheid des Zentralvorstandes der IG (Industriegewerkschaft) Wismut - Verwaltung der Sozialversicherung - vom Dezember 1989 wurde ihm wegen der Berufskrankheit (BK) Nr. 92 der Liste der Berufskrankheiten der DDR ("Bösartige Neubildungen oder ihre Vorstufen durch ionisierende Strahlung") eine Unfallrente nach einem Körperschaden von 100% ab Juni 1989 (dem Monat, in dem die Erkrankung entdeckt wurde) zuerkannt. Bereits seit 1968 hatte der Versicherte eine Unfallrente nach einem Körperschaden von 20% wegen einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit erhalten, die später wegen Hinzutritts eines ebenfalls als Berufskrankheit angesehenen "Überlastungsschadens" (Berufskrankheit Nr. 54 - Teilkörpervibration) nach einem Gesamtkörperschaden von 30% berechnet worden war. Der Versicherte starb im Februar 1990 an den Folgen der Berufskrankheit Nr. 92. Die Klägerin bezog daraufhin eine Bergmannswitwenrente (zuletzt, ab 1. Juli 1991, in Höhe von DM 763, -/Monat sowie eine Zusatzwitwenrente von DM 75, -/Monat), die nach DDR-Recht den Anspruch auf die (niedrigere) Unfallwitwenrente ruhen ließ.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente ab 1. Januar 1992 in Höhe von DM 994, 69 brutto/DM 931, 03 netto. Die beigeladene Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin (BG) gewährte mit Bescheid vom 5. August 1993 der Klägerin eine ab 1. Oktober 1993 laufend zu zahlende Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von DM 919, 26/Monat - Stand: 1. Juli 1993 -, ausgehend von DM 673, 47/Monat - Stand: 1. Januar 1992 -. Sie behielt einen Teilbetrag der Nachzahlung in Höhe von DM 11.186, 98 wegen eines eventuellen Erstattungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers zunächst ein und zahlte ihn nachfolgend an die Beklagte aus.

Mit Bescheid vom 8. September 1993 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 2. Dezember 1991 sowie die nachfolgenden Bescheide über die Rentenanpassungen nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurück. Die große Witwenrente betrage ab 1. Januar 1992 nur DM 321, 19 brutto/DM 300, 64 netto (mit entsprechenden späteren Erhöhungen); ab 1. November 1993 stehe eine große Witwenrente in einer Höhe von nur noch DM 422, 79 brutto/DM 396, 37 netto zu; hinsichtlich der Überzahlung in Höhe von DM 16.022, 88 für die Zeit ab 1. Januar 1992 machte die Beklagte einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X geltend. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1994). Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat mit Urteil vom 28. März 1995 den Bescheid vom 8. Dezember 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit aufgehoben, als darin eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente auf die große Witwenrente erfolgt war, und die Beklagte verurteilt, der Klägerin den von der Beigeladenen der Beklagten erstatteten Betrag in Höhe von DM 11.186, 98 auszuzahlen. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 19. Juli 1995).

Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 1991 sei wegen der Nichtanrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung weder ursprünglich rechtswidrig gewesen noch nachträglich rechtswidrig geworden. Denn die im vorliegenden Fall anwendbare Vorschrift des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI stehe einer derartigen Anrechnung entgegen. Diese Vorschrift sei auch auf Hinterbliebenenrenten anzuwenden. Eine Rentenanrechnung unterbleibe, wenn der Versicherte nach Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen Arbeitsunfall erleide, weiterarbeite oder eine Unfallrente beziehe und erst danach an den Unfallfolgen versterbe. Als Arbeitsunfall gelte auch eine Berufskrankheit (§ 551 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫); als Zeitpunkt des Arbeitsunfalles gelte bei einer Berufskrankheit der Beginn der Krankheit i.S. der Krankenversicherung (§ 551 Abs. 3 Satz 2 RVO). Dieser sei im Falle des Versicherten auf den Juni 1989 zu datieren und liege damit nach dem Beginn der Bergmannsaltersrente im März 1984.§ 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI sei auch für solche Arbeitsunfälle anwendbar, die sich vor dem 1. Januar 1992 ereignet hätten. Dem entspreche, daß auch die Beklagte den angefochtenen Bescheid auf § 93 SGB VI gestützt habe. Die Überleitungsvorschriften zu § 93 SGB VI, die § 311 und § 312 SGB VI enthielten, seien lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet beschränkt. Nichts anderes folge auch aus dem Hinweis der Beklagten, daß das Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung - im Gegensatz zur Arbeiterrenten- bzw. Angestelltenversicherung - bis zum 31. Dezember 1991 eine dem § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI entsprechende Bestimmung nicht gekannt habe. Etwaige Unstimmigkeiten hinsichtlich der Behandlung von Fällen wie dem der Klägerin mit - auch zeitlich - gleichgelagerten Fällen im Geltungsbereich des früheren Reichsknappschaftsgesetzes könnten allenfalls vom Gesetzgeber beseitigt werden, nicht jedoch durch Nichtanwendung des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI auf Fälle wie den der Klägerin.

Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung von § 93 SGB VI, §§ 311, 312 SGB VI sowie der §§ 45 und 50 SGB X. Die Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI erfasse nur Verletztenrenten, da bei Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der dafür maßgebende Arbeitsunfall nicht nach dem Rentenbeginn liegen könne. Angesichts dessen, daß das Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung eine dem § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI entsprechende Regelung nicht enthalten habe, sei diese insoweit mit Wirkung ab 1. Januar 1992 neu eingeführte Regelung nur anzuwenden, wenn sich der Arbeitsunfall nach dem 31. Dezember 1991 ereignet habe. Andernfalls wären vor dem Inkrafttreten des SGB VI eingetretene Sachverhalte hinsichtlich der Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 generell neu zu beurteilen. Dies sei jedoch nicht gewollt, wie sich aus den Regelungen der §§ 311 und 312 SGB VI, insbesondere § 311 Abs. 4 SGB VI ergebe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 1995 sowie das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. März 1995 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 8. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1994 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt - unter näherer Darlegung -, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

Der Senat hat die Beteiligten auf die Neuregelung (Ergänzung) des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ≪WFG≫ vom 25. September 1996, BGBl. I 1461) hingewiesen und ihnen Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art 12 Abs. 8 WFG Stellung zu nehmen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Einfach-rechtliche Ausgangslage

(1) Zur Verdeutlichung der im vorliegenden Fall gegebenen Problematik wird zunächst erläutert, wie der Anspruch des Versicherten und der Klägerin nach der RVO und dem Angestelltenversicherungsgesetz ≪AVG≫ (a) und nach dem Reichsknappschaftsgesetz ≪RKG≫ (b) zu beurteilen gewesen wäre.

(a) Für den Anspruch des Versicherten auf Altersruhegeld bei Zusammentreffen mit einer Unfallrente galt vor dem 1. Januar 1992 § 1278 RVO (§ 55 AVG). Nach dessen Abs. 1 ruhte grundsätzlich das Altersruhegeld, soweit es zusammen mit der letzten Rente 80 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes oder der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage überstieg (§ 1278 Abs. 1 RVO i.d.F. der Höchstgrenze ≪80 vH≫ durch das 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25. Juli 1978 ≪BGBl. I 1089≫). § 1278 Abs. 3 RVO regelte sodann:

"Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verletztenrente

1. für einen Unfall gewährt wird, der sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem Beginn des Altersruhegeldes ereignet,

2. auf einer Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht,

3. schon ein Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes herbeiführt. "

Diese Bestimmung fand auf Berufskrankheiten in der Form Anwendung, daß es für ihr "Ereignen" i.S. von § 1278 Abs. 3 RVO gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO auf den Beginn der Krankheit i.S. der Krankenversicherung ankam, oder, wenn dies für den Versicherten günstiger war, auf den Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit ≪MdE≫ (so bereits Bundessozialgericht ≪BSG≫ vom 19. November 1957, BSGE 6, 115, 118f. für die Vorläufervorschriften § 1274 Abs. 3 Nr. 1 RVO a.F. sowie § 3 Abs. 2 der 3. BKVO). Demgemäß hätte der Versicherte bei der vorliegenden Fallkonstellation sowohl Altersruhegeld als auch die Unfallrente nebeneinander beziehen können, da eine MdE erst nach dem Beginn des Altersruhegeldes festgestellt worden war.

Für die Witwe des Versicherten hätte sodann § 1279 Abs. 1 Satz 1 RVO gegolten: Hiernach standen der Witwe höchstens 6/10 der Rentenbezüge zu, auf die der Verstorbene zur Zeit des Todes (als Vollrente aus der Unfall- und als Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Rentenversicherung) Anspruch gehabt hätte. Diese Beträge waren unter Berücksichtigung nicht nur der Ruhensvorschriften des § 1278 Abs. 1 und 2 RVO, sondern auch der hiervon geltenden Ausnahme nach Abs. 3 a.a.O. zu berechnen. Da sowohl in der Renten- als auch der Unfallversicherung die Witwenrenten 6/10 der Versichertenrenten ausmachten, hätten der Klägerin unter Geltung der RVO (und des AVG) somit Unfall-Witwenrente und große Witwenrente aus der Rentenversicherung gleichermaßen nebeneinander zugestanden (diese Rechtslage wird von Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, § 715b - Stand: 1988 - und Kaltenbach/Maier in: Koch/Hartmann, AVG, § 56 Anm. D - Stand: 1983 - als sinngemäße bzw. entsprechende Anwendung des § 1278 Abs. 3 Nr. 1 im Rahmen des § 1279 RVO bezeichnet). Unerheblich war insoweit, ob dem Versicherten bereits beide Renten nebeneinander zugeflossen waren (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO für den Fall eines an einem Arbeitsunfall verstorbenen Altersruhegeldbeziehers).

(b) Anders sah die Rechtslage unter der Geltung des RKG aus: Dort fehlte eine dem § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO entsprechende Vorschrift, so daß es auch bei einem Arbeitsunfall während des Bezugs eines Knappschaftsruhegeldes zur Anwendung der allgemeinen Ruhensvorschrift des § 75 Abs. 1 RKG kam. Die unterschiedlichen Regelungen hatten ihre Grundlage darin, daß die Höchstgrenzen beim Zusammentreffen von Renten aus der Rentenversicherung mit Renten aus der Unfallversicherung nach § 1278 Abs. 1 Satz 1 RVO (ursprünglich 85 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes oder der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage, ab dem 21. Rentenanpassungsgesetz vom 25. Juli 1978 - BGBl. I 1089 -: 80 vH) in der knappschaftlichen Rentenversicherung 100 bis 95 v.H. betrugen. Die Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung zusammen konnten also (knapp) eine Größe erreichen, die typischerweise dem Brutto-Arbeitsentgelt entspricht. Diese Besserstellung der knappschaftlich Versicherten ließ eine noch weitergehende Absicherung beim Eintreten eines Arbeitsunfalls nach dem Versicherungsfall der gesetzlichen Rentenversicherung überflüssig erscheinen (so auch der schriftliche Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, Abgeordneter Scheppmann, BT-Drucks II/3365 S. 5 zu § 75). Die großzügige Bemessung der Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung fand ihre Begründung wiederum darin, daß es im Zeitpunkt der Rentenreform 1957 möglich war, aus der knappschaftlichen Rentenversicherung ein Renteneinkommen in Höhe von 100 v.H. der persönlichen Bemessungsgrundlage zu erhalten (damaliger Steigerungssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung: 2, 5%, wodurch sich bei 40 knappschaftlichen Versicherungsjahren eine entsprechende Rente ergab: Schimanski/Emmerich/Warode/Lueg, Knappschaftsversicherung, § 75 RKG, Anm. 4 und 5 - Stand: 1982).

Wäre der Versicherte also Mitglied der knappschaftlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland gewesen, hätte er neben der Verletztenrente aufgrund der Berufskrankheit nur Anspruch auf ein gekürztes Knappschaftsruhegeld (beide Renten zusammen höchstens 95 v.H. der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage bzw. des Jahresarbeitsverdienstes) gehabt.

Seine Witwe wiederum hätte 6/10 des entsprechenden - nach § 75 RKG gekürzten - Gesamtbetrages als Witwenrente bezogen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 RKG).

(2) Mit dem SGB VI (eingeführt durch das Rentenreformgesetz ≪RRG≫ 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I 2261, mit Wirkung ab 1. Januar 1992) wurden die Vorschriften für die Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung vereinheitlicht. Nunmehr enthält § 93 SGB VI die zentrale Regelung zum Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung. Nach § 93 Abs. 1 SGB VI wird in einem solchen Fall die Rente aus der Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe beider Renten den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt. Bei der Zusammenrechnung werden nach Abs. 2 a.a.O. bestimmte Leistungsteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung bzw. der Verletztenrente geschont. Abs. 3 a.a.O. bestimmt als Grenzbetrag 70 v.H. eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung. Abs. 4 a.a.O. regelt die Gleichbehandlung bestimmter anderer Leistungen (z.B. einer Abfindung) mit den Renten aus der Unfallversicherung. Abs. 5 a.a.O. hatte in der Fassung des RRG 1992 (aF) folgenden Wortlaut:

"Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewandt, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1. für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Ein-

tritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet

hat, oder

2. auf einer Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht. "

Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 11/4124 S. 174f.) sollte § 93 SGB VI (§ 92 des Entwurfs) nicht nur insgesamt mit allen seinen Regelungen grundsätzlich dem zuvor geltenden Recht entsprechen; ausdrücklich heißt es darüber hinaus: "Absatz 5 entspricht dem geltenden Recht" (a.a.O. S. 175).

(Bemerkenswert ist, daß der Diskussions- und Referentenentwurf eines RRG 1992, Stand 9. November 1988, in seinem § 92 dem späteren § 93 Abs. 1 bis 4 SGB VI entsprach, jedoch noch keine Ausnahmen von der Anrechnung - § 93 Abs. 5 SGB VI - vorgesehen hatte.)

(3) Auf dieser Grundlage hatte der 5. Senat des BSG am 21. Juni 1995 einen Fall zu entscheiden, in dem ein Versicherter vom Jahre 1984 ab Altersruhegeld erhalten hatte. Ab 31. Oktober 1987 gewährte die BG - unter Annahme eines Versicherungsfalls am Vortage - eine Rente wegen Silikose; beide Leistungen wurden in voller Höhe nebeneinander gezahlt. Dagegen sollte seiner Witwe (ab November 1992) neben der Unfallrente lediglich noch eine große Witwenrente in Höhe von DM 71,--/Monat (ursprünglich: DM 1.288,--/Monat) gewährt werden. Hiergegen wandte sich die damalige Klägerin (in allen Instanzen) mit Erfolg. Der 5. Senat (SozR 3-2600 § 93 Nr. 1) hat wie folgt argumentiert:

Zwar werde der Fall, in dem der Versicherte im Zeitpunkt des Beginns der Berufskrankheit (§ 551 Abs. 3 Satz 2 RVO) nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt sei, sondern allein Altersruhegeld beziehe, vom Normzweck des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. nicht erfaßt. Denn diese Vorschrift solle diejenigen schützen, die noch nach Erreichen der Altersgrenze eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben; die Verletztenrente ersetze dann ein hieraus geflossenes Einkommen. Der Wortlaut des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. i.V.m. § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO lasse jedoch keinen Raum für eine entsprechend einschränkende Auslegung, selbst wenn der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO bzw. § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. nicht an den Fall einer erst nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung auftretenden Berufskrankheit gedacht habe. Die Nichtanrechnung der Verletztenrente des Ehemanns auf sein Altersruhegeld stelle sich daher als rechtmäßig dar.

Hieran ändere sich auch nichts durch den Tod des Versicherten. § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. erfasse auch die Hinterbliebenenrenten. Er regele eine Ausnahme auch von § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich nichts anderes. Auch Hinterbliebene erhielten Renten "für" einen Arbeitsunfall (nicht "wegen" eines Arbeitsunfalls, wie in Abs. 4 Satz 3 formuliert), wenn der für die Verletztenrente ursächliche Arbeitsunfall auch den Tod des Verletzten verursacht habe. Ferner spreche nicht gegen diese Zuordnung, daß § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. auf Arbeitsunfälle "nach Rentenbeginn" abstelle. Hinterbliebenenrenten leiteten sich aus der originären Versichertenrente ab und hätten die Funktion, den Unterhalt der Hinterbliebenen etwa auf der Stufe des bisherigen, durch die Renteneinkünfte des Versicherten bestimmten Lebensstandards zu sichern. Maßgebender Zeitpunkt i.S. des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. sei daher nicht der Beginn der Hinterbliebenenrente (der stets nach dem Arbeitsunfall liege), sondern der Beginn der Versichertenrente. Die gegenteilige Ansicht lasse diese Vorschrift für Hinterbliebenenrenten ins Leere gehen.

Der 5. Senat sah sich in seiner Auffassung auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Denn bereits nach früherem Recht, dem § 93 Abs. 5 SGB VI a.F. entsprechen solle, sei die Nichtanrechnungsbestimmung des § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO auch auf Hinterbliebenenrenten anzuwenden gewesen. Bereits im Jahre 1967 habe das BSG entschieden (BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO), daß eine Witwenrente aus der Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht ruhe, wenn der Versicherte den Anspruch auf die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eingetreten sei.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber mit § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI eine Neuregelung hinsichtlich des Anrechnungsschutzes bei Hinterbliebenenrenten habe schaffen wollen. Zwar enthalte § 93 SGB VI verschiedene Änderungen gegenüber dem alten Recht. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Begründung solle jedoch Abs. 5 dem früheren Recht entsprechen. Schließlich lasse sich auch aus § 576 RVO nicht ableiten, daß der dem "sich Ereignen" des Arbeitsunfalls i.S. des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI entsprechende Zeitpunkt für den Beginn einer Berufskrankheit deren "Erleiden" entspreche, also dem Zeitpunkt der zur Krankheit führenden schädlichen Einwirkung. "Ob eine derartige Regelung de lege ferenda zu erwägen wäre, kann hier dahinstehen".

(4) (a) Das Urteil des 5. Senats stieß von seiten der Rentenversicherungsträger auf Kritik. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) beschloß, "der Einzelentscheidung des 5. Senats des BSG nicht zu folgen, vielmehr die Entscheidungen in einigen beim 8. Senat des BSG rechtshängigen Revisionssachen abzuwarten" (Schreiben des VDR vom 18. Dezember 1995 an den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, BAGUV-Rundschreiben 10/96). Er war der Auffassung, daß unabhängig vom Zeitpunkt der Anerkennung der Berufskrankheit (vor oder nach Beginn der Altersrente des Versicherten) die Hinterbliebenenrente der Unfallversicherung auf die Hinterbliebenenrente der Rentenversicherung anzurechnen sei. Beide Fallgestaltungen sollten nicht unterschiedlich behandelt werden; auch der Wortlaut des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI spreche gegen die Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf Hinterbliebenenrenten. Eine dies klarstellende Gesetzesänderung sei (so das zitierte Schreiben des VDR) in Vorbereitung.

Zur Übersicht über den Meinungsstand vor der Neuregelung durch das WFG im übrigen:

(b) Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte hat, soweit ersichtlich, sowohl vor als auch nach dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 21. Juni 1995, stets die Auffassung vertreten, nach § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI komme es in Fallgestaltungen wie der vorliegenden weder zur Anrechnung der Verletztenrente noch der Witwenrente aus der Unfallversicherung:

- Sächsisches LSG, z.B. Urteil vom 4. Oktober 1994 - L 4 Kn 12/94 (BK und Hinter-

bliebenenrente)

- LSG Nordrhein-Westfalen, z.B. Urteil vom 28. November 1994 - L 4 J 77/94 (BK und

Hinterbliebenenrente)

LSG Bremen, Urteil vom 14. März 1996 - L 2 An 23/94 = HV-INFO 1996, 1717 (Hinter-

bliebenenrente)

- LSG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 19. Juni 1996 - L 5 Kn 1/96 (BK und Hinter-

bliebenenrente)

Bayerisches LSG, Urteil vom 27. Juni 1996 - L 14 An 121/95 (Hinterbliebenenrente)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. Juli 1996 - L 4 J 15/96 (BK und Hinter-

bliebenenrente)

(c) Auch die Literatur hat, soweit ersichtlich, überwiegend die Auffassung des 5. Senats des BSG geteilt oder jedenfalls übernommen:

Übernahme des Urteils des 5. Senats:

- Kasseler Komm/Gürtner, § 93 SGB VI, RdNrn 44f., Stand: Dezember 1995

- Grüner/Dalichau, Gesetzliche RV, § 93 SGB VI, Anm. VI, Stand: August 1995

- Richthammer, Das Zusammentreffen von Rentenversicherungs- und Unfallversiche-

rungsrenten, 1996 (zugl Diss Bayreuth), S. 60 f

Lösung wie 5. Senat bereits zuvor:

- Brähler, SozVers 1993, 88, 94 (Hinterbliebenenrente)

- Peters, BG 1995, 38, 41f. (BK und Hinterbliebenenrente)

- Hauck/Haines, SGB VI, K § 93 RdNrn 21f., Stand: IX/91 (BK und Hinterbliebenenrente)

- SGB-SozVers-GesamtKomm/Udsching, § 93 SGB VI Anm. 11a, Stand: Februar 1993

(BK)

- Eicher/Haase/Rauschenbach, Die RV der Arbeiter und Angestellten, § 93 SGB VI

Anm. 6, Stand: November 1994 (BK)

- GemeinschaftsKomm-SGB VI/Jorks, § 93, RdNrn 108ff., Stand: Mai 1994 (Hinter-

bliebenenrente)

Keine Anwendung des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI auf Hinterbliebenenrenten:

- Kilian, MittLVA Oberfr 1994, 93, 99

- Schmitz, MittLVA Rheinprovinz 1995, 463

- Berliner Komm/Maier/Heller, § 93 SGB VI, RdNr 56, Stand: Mai 1994

- Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der RV, § 93 SGB VI, RdNr 68,

Stand: August 1991

Keine Anwendung des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI auf "alte" Berufskrankheiten:

- Pöhl/Kozian, Kompaß 1995, 128, 129

- Schmitz, MittLVA Rheinprovinz 1995, 463

(5) Im zweiten Halbjahr 1996 ist § 93 Abs. 5 SGB VI in zweierlei Hinsicht geändert worden:

(a) Durch Art 5 Nr. 4 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz ≪UVEG≫) vom 7. August 1996 (BGBl. I 1254) wurde in Nr. 1 dieser Vorschrift das Wort "Arbeitsunfall" durch das Wort "Versicherungsfall" ersetzt. Diese Änderung trat - mit dem SGB VII - am 1. Januar 1997 in Kraft (Art 36 UVEG). Sie wurde als "redaktionelle Folgeänderung zu § 7 SGB VII" (§ 7 Abs. 1: "Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten") bezeichnet (BT-Drucks 13/2204 S. 125 zu Art 5 Nr. 4).

(b) Weiterhin sind durch Art 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ≪WFG≫) vom 25. September 1996 (BGBl. I 1461) dem § 93 Abs. 5 SGB VI folgende Sätze (2 und 3) angefügt worden:

"≪2≫ Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. ≪3≫ Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht anzuwenden. "

Diese Neuregelung mißt sich Wirkung ab 1. Januar 1992 bei (Art 12 Abs. 8 WFG).

Sie wird im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 13/5108; im ursprünglichen Entwurf des WFG war die entsprechende Änderung noch nicht enthalten) wie folgt begründet:

"Die Ergänzung stellt klar, daß die grundsätzlich geltenden Regelungen zur Vermeidung von Überkompensation durch Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 93 Abs. 1 bis 4) nur in ganz bestimmten Fällen nicht anzuwenden sind: Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen Bezieher einer Rente aus der Rentenversicherung nebenher eine Beschäftigung ausüben und einen Arbeitsunfall erleiden, der nach Beginn der Rente aus der Rentenversicherung eingetreten ist. Gleiches gilt für Berufskrankheiten, jedoch mit der Maßgabe, daß als Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht der Ausbruch der Krankheit, sondern der letzte Tag der schädigenden Tätigkeit anzunehmen ist … Nur in den vorgenannten Fällen ist es gerechtfertigt, die Leistungen der Unfallversicherung, die an die Stelle des neben der Rente aus der Rentenversicherung erzielten Arbeitsentgelts treten bzw. bei denen dieses Arbeitsentgelt nicht mehr berücksichtigt werden konnte, nicht zum Anlaß zu nehmen, die ihnen schon bisher geleistete Rente aus der Rentenversicherung zu mindern. Die Ausnahmeregelung betrifft - wie schon nach dem bis Ende 1991 geltenden Recht - nur die Bezieher einer eigenen Rente, die trotz Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder nach Erreichen der Altersgrenze weitergearbeitet haben … Auf Hinterbliebenenrenten, bei denen der Unfall bzw. die Berufskrankheit ohnehin nur vor Beginn der Hinterbliebenenrente eingetreten sein kann, ist die Ausnahmevorschrift nicht anzuwenden. "

Die - unveröffentlichten - Ausschußprotokolle geben zu der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das WFG keinen näheren Aufschluß.

III

Teilurteil:

Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1993 unbegründet. Der Klägerin durfte die Rente insoweit schon aus verwaltungsverfahrensrechtlichen Gründen nicht rückwirkend entzogen werden.

Nachdem der Gesetzgeber inzwischen das WFG vom 25. September 1996 ordnungsgemäß erlassen hat, ist auch in diesem Rechtsstreit selbst in der Revisionsinstanz grundsätzlich § 93 SGB VI i.d.F. des WFG anzuwenden. Das bedeutet für den streitbefangenen Zeitabschnitt vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1993 folgendes:

Die durch Art 12 Abs. 8 WFG angeordnete Rückwirkung auf den 1. Januar 1992 kann, wenn bereits ein entgegenstehender Bewilligungsbescheid erlassen worden ist, nur unter Beachtung der insoweit geltenden allgemeinen Regeln der §§ 44ff. SGB X umgesetzt werden. Das WFG hat kein hiervon abweichendes Verfahrensrecht gesetzt.

Auf dieser Grundlage aber ist der angefochtene Rücknahmebescheid der Beklagten nach § 45 SGB X vom 8. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 1994 fehlerhaft, da der hierdurch zurückgenommene Rentenbewilligungsbescheid vom 2. Dezember 1991 seinerseits nicht i.S. des § 45 Abs. 1 SGB X rechtswidrig war; vielmehr entsprach dieser dem seinerzeit geltenden Recht (1). Auch soweit nach § 43 Abs. 1 SGB X eine Umdeutung des angefochtenen Rücknahmebescheides vorzunehmen ist, kann dieser nur insoweit in einen - auf der Grundlage der Neuregelung des WFG einfach-rechtlich - rechtmäßigen Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X umgedeutet werden, als hierdurch nicht bereits für einen Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 1993 die Rentenbewilligung aufgehoben wird (2).

(1) Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des nach § 45 SGB X zurückzunehmenden Bescheides ist auf den Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen, hier also auf den 2. Dezember 1991 bzw. die kurz danach erfolgte Bekanntgabe. Dies ist zwar - im Gegensatz zu § 44 Abs. 1 Satz 1 ("bei Erlaß") und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ("beim Erlaß") - nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich jedoch bereits aus der Systematik der drei genannten Korrekturvorschriften: § 44 und § 45 SGB X regeln die Fälle, in denen ein (nicht begünstigender oder begünstigender) Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig ist, § 48 Abs. 1 SGB X hingegen den Fall, daß ein bei Erlaß noch rechtmäßiger (Dauer-) Verwaltungsakt wegen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen in dieser Form nicht mehr erlassen werden darf (also "rechtswidrig wird" - vgl. z.B. BSG vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 48 Nr. 32 S. 58 f; BSG vom 27. Juli 1989, BSGE 65, 221, 222 = SozR 1300 § 45 Nr. 45; BSG vom 9. April 1987, BSGE 61, 278, 279ff. = SozR 1300 § 45 Nr. 29; BSG vom 13. Dezember 1984, BSGE 57, 274, 277 = SozR 1300 § 48 Nr. 11). Spätere, wenn auch rückwirkende, Änderungen der Sach- oder Rechtslage berühren die im Rahmen der §§ 44, 45 SGB X erhebliche ursprüngliche Rechtswidrigkeit nicht (vgl. zur Abgrenzung zwischen § 45 und § 48 Abs. 1 SGB X bei rückwirkender Änderung der Rechtslage: BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 29/93, Umdruck S. 7; ebenso zu den §§ 44, 45 und § 48 SGB X bei rückwirkender Änderung der Sachlage: BSG vom 13. Dezember 1984, BSGE 57, 274, 275 = SozR 1300 § 48 Nr. 11; BSG vom 21. März 1996, SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 S. 111f., 117f. mwN; aA für einen Sonderfall im Kindergeldrecht BSG vom 30. Oktober 1990, SozR 3-5870 § 2 Nr. 13).

Im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbewilligungsbescheides vom 2. Dezember 1991 entsprach dieser jedoch dem damals für den Zeitpunkt seiner inneren Wirksamkeit, also ab 1. Januar 1992, geltenden Recht. Dies gilt auch dann, wenn man - in rechtlich allein zutreffender Weise - beim Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Renten aus der Unfallversicherung nicht auf die tatsächliche Auszahlung der Unfallrente abstellt, sondern auf das Bestehen der entsprechenden materiellen Ansprüche (so BSG vom 25. November 1971, BSGE 33, 234, 236; vgl. ferner BSG vom 9. April 1987, BSGE 61, 278, 280 = SozR 1300 § 48 Nr. 29; S. ferner das Urteil des Senats vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95). Denn nach dem Rechtszustand des SGB VI in seiner ursprünglichen Fassung (nämlich des RRG 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I 2261 ≪aF≫) stand der Klägerin die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung zu. Dies folgte aus Nr. 1 des § 93 Abs. 5 SGB VI aF:

"Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewandt, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1. für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder

2. auf einer Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht. "

Diese Vorschrift war im Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbewilligungsbescheides vom 2. Dezember 1991 nach der weiterhin beachtlichen Rechtsprechung des BSG zu den Vorläufervorschriften sowohl auf Renten für Berufskrankheiten (a), als auch auf Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung anzuwenden (b). Sie galt auch zugunsten der im Beitrittsgebiet wohnhaften Klägerin (c) und unabhängig davon, daß der Versicherte bereits vor Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine (Teil-) Unfallrente bezogen hatte (d).

(a) Nach § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO (zum 1. Januar 1997 abgelöst durch § 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - ≪SGB VII≫) galt als Arbeitsunfall auch eine Berufskrankheit. Damit war § 93 Abs. 5 SGB VI a.F. grundsätzlich auch auf Berufskrankheiten anzuwenden; hierfür mußte jedoch der Zeitpunkt bestimmt werden, in dem sich die Berufskrankheit i.S. des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. entsprechend einem Arbeitsunfall "ereignet hat". Insoweit hatte das BSG bereits im Jahre 1957 (BSG vom 19. November 1957, BSGE 6, 115, 118f.) entschieden, daß als "Ereignen" der Berufskrankheit i.S. der Ruhensvorschrift des § 1274 Abs. 3 Nr. 1 RVO a.F. "der Beginn der Krankheit i.S. der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Erwerbsunfähigkeit i.S. der Unfallversicherung" gemäß § 3 der 3. Berufskrankheitenverordnung (3. BKVO) galt. Die genannten Vorschriften der RVO und der 3. BKVO wurden in der Folgezeit - ohne Änderung ihres Regelungsgehalts - als § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO und § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO übernommen und behielten Geltung bis zum Inkrafttreten des SGB VI bzw. SGB VII.

Damit aber brachte die Unfallrente ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung dann nicht zum Ruhen, wenn die Berufskrankheit erst nach Beginn der Rente "ausgebrochen" war, d.h. entweder einerseits behandlungsbedürftig geworden war oder eine Arbeitsunfähigkeit verursacht oder andererseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit hervorgerufen hatte (so auch der 5. Senat des BSG im Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S. 2ff.). In Anwendung auf den vorliegenden Fall hätte also der Versicherte Anspruch auf die Verletztenrente wegen der nach Beginn des Bezugs seiner Altersrente ausgebrochenen Berufskrankheit gehabt, ohne daß diese auf die Altersrente anzurechnen gewesen wäre.

Diesem Ergebnis steht § 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI i.d.F. des WFG vom 25. September 1996 (nach Art 12 Abs. 8 WFG mit Rückwirkung zum 1. Januar 1992) nicht entgegen:

"Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. "

(Die Fassung knüpft in ihrer Wortwahl ≪"Zeitpunkt des Versicherungsfalls"≫ an § 93 Abs. 5 ≪Satz 1≫ Nr. 1 SGB VI in der erst ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung des Art 5 Nr. 4 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes - UVEG - vom 7. August 1996, BGBl. I 1254, an, der wiederum die Formulierung des § 7 Abs. 1 SGB VII ≪"Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten"≫ aufgenommen und in § 93 Abs. 5 ≪Satz 1≫ Nr. 1 SGB VI das Wort "Arbeitsunfall" durch das Wort "Versicherungsfall" ersetzt hat.)

Die Ergänzung der Vorschrift soll zwar nach der Gesetzesbegründung im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 13/5108, S. 14 zu Nr. 18a ≪neu≫ - im ursprünglichen Entwurf des WFG ≪BT-Drucks 13/4610≫ war diese Vorschrift noch nicht enthalten) den Inhalt des vom Jahre 1992 ab geltenden Rechts "klarstellen". Sie kann jedoch schon deshalb nicht als "authentische Interpretation" des bereits vor ihrer Verkündung geltenden Rechts verstanden werden, da eine entsprechende Auslegung des § 93 Abs. 5 SGB VI a.F. nicht möglich war. (Es kommt daher nicht darauf an, ob der Begriff der "authentischen Interpretation" bei der Frage der Zulässigkeit einer belastenden Rückwirkung von Gesetzen weiterhelfen kann.)

Das folgt zum einen daraus, daß es in den Gesetzgebungsmaterialien zu dieser Vorschrift ausdrücklich heißt: "Absatz 5 entspricht dem geltenden Recht" (BT-Drucks 11/4124 S. 175). Hiermit stimmt überein, daß sich § 93 Abs. 5 SGB VI a.F. in seinem Wortlaut deutlich an § 1278 Abs. 3 RVO anlehnt. Bereits diese Gesichtspunkte sprechen dafür, daß auch die - oben dargestellte - höchstrichterliche Rechtsprechung nach dem damaligen Stand beachtlich bleiben sollte. Die Auslegung der §§ 1278 und 1279 RVO durch die Rechtsprechung des BSG mußte sogar als noch mehr vom Willen des Gesetzgebers umfaßt gesehen werden als zuvor: Macht der Gesetzgeber deutlich, daß er am bisherigen Rechtszustand nichts ändern will, wird hierdurch auch die Rechtsanwendung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung umfaßt.

Selbst wenn in den Materialien diese Bekräftigung des bisherigen Rechtszustands gefehlt hätte, so wäre jedenfalls eine Auslegung des "Ereignens" in § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. für Berufskrankheiten durch Anknüpfung an den "letzten Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen" (so § 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI i.d.F. des WFG) von vornherein ausgeschieden. Denn es gab de lege lata keine Möglichkeit, nur jenen Zeitpunkt für maßgeblich zu halten. Weder in § 93 Abs. 5 SGB VI noch in anderen Teilen dieses Gesetzes wurde auf diesen Zeitpunkt Bezug genommen. Er fand sich lediglich (bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VII am 1. Januar 1997) in § 572 RVO, also im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bei den Vorschriften zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes. Hierauf im Rahmen des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. abzustellen, lag von vornherein fern. Denn die zentrale Vorschrift für die Bestimmung des Zeitpunkts (Beginns) einer Berufskrankheit (auf der auch die Auslegung des § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO beruht hatte ≪s oben unter 1 a≫) war § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO. Der letzte Tag der gefährdenden Tätigkeit nach § 572 RVO konnte darüber hinaus schon deshalb das "Ereignen" einer Berufskrankheit im Rahmen des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. nicht allein bestimmen, da jener Zeitpunkt auch im Rahmen der Vorschrift des § 572 RVO, der dieses Tatbestandsmerkmal entstammt, nur subsidiär galt: Er war nur dann für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes maßgebend, wenn dieser Zeitpunkt für den Versicherten günstiger war als ein Zeitpunkt nach § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO (Beginn der Krankheit i.S. der Krankenversicherung oder Beginn der MdE i.S. der Unfallversicherung; dieses Günstigkeitsprinzip übersieht Schmitz, MittLVA Rheinprovinz 1995, 463, 464ff., wenn er bereits zu § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. auf den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit abstellen will); die Regelung ist in § 84 SGB VII beibehalten worden.

Zum besseren Verständnis des Regelungszusammenhangs ist noch auf folgendes hinzuweisen: Selbst wenn alle aufgeführten Hindernisse (Bestätigung der Rechtsprechung durch die Materialien zum RRG 1992, Wortlaut des § 572 RVO) nicht bestanden hätten, konnte trotzdem die Neuregelung des SGB VI durch das RRG 1992 für die Rechtsprechung keinen Anlaß darstellen, die Anrechnungsvorschrift des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI abweichend vom bisherigen Recht nunmehr so auszulegen, daß das Auftreten einer Berufskrankheit nach Bezug einer Altersrente stets zu einer Anrechnung der Unfallrente geführt hätte.

Denn eine solche Auslegung hätte Sinn und Zweck des Gesetzes auch nicht besser verwirklicht als die Fortführung der bisherigen Rechtsprechung. Augenscheinlich verfolgt § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. grundsätzlich das Ziel, den Doppelbezug von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung zu vermeiden und (nur) Einbußen an Einkommen aus einer neben dem Rentenbezug ausgeübten Tätigkeit voll zu kompensieren. Dieser Zweck war jedoch durch diese Vorschrift ebenso wie durch ihren Vorläufer, § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO, allenfalls unvollkommen umgesetzt worden. Beide Bestimmungen hatten - als "Prototyp" - die Fallkonstellation vor Augen, daß ein (Alters-) Rentner noch nebenher einer Beschäftigung nachgeht, deren Ausübung ihm durch einen bei dieser Beschäftigung erlittenen Arbeitsunfall unmöglich gemacht wird (so auch BSG vom 25. Juli 1987, SozR 2200 § 1278 Nr. 12 S. 31). Dann gleicht die Gewährung der Unfallrente neben einer vollen Altersrente den Verlust eines Einkommens aus, das ohne den Unfall ebenfalls neben der Altersrente weiter erzielt worden wäre. Die neue Vorschrift des § 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI i.d.F. des WFG, der die Fälle vor Rentenbeginn "erlittener" Berufskrankheiten aus dem Anwendungsbereich des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI ausklammert, beschränkt jedoch weder die anrechnungsfrei gewährte Rente aus der Rentenversicherung auf Fälle eines echten Einkommensverlustes nach Beginn der Altersrente noch gewährleistet sie, daß ein unfallbedingter echter Einkommensverlust in der Tat auch ausgeglichen wird.

Denn einerseits werden durch bestimmte im Rahmen des § 93 SGB VI nicht anrechenbare Unfallrenten nach wie vor lediglich fiktive Einkommensverluste entschädigt. Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt Entschädigungen nicht nur für einen Arbeitsunfall aufgrund einer Beschäftigung, sondern (im Rahmen der sog "unechten Unfallversicherung"; S. hierzu Seewald, BG 1996, 149) bei vielfältigen sonstigen Tätigkeiten, wie sie z.B. ausgeübt werden von:

-Teilnehmern an Ausbildungsveranstaltungen im Zivilschutz oder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (§ 539 Abs. 1 Nr. 12c, Nr. 8 RVO; § 2 Nr. 12 SGB VII),

-Nothelfern (Nr 9a a.a.O. RVO bzw. Nr. 13a a.a.O. SGB VII),

-Blutspendern (Nr 10 a.a.O. RVO bzw. Nr. 13b a.a.O. SGB VII),

-für eine Körperschaft öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen sowie Zeugen (Nr 13 a.a.O. RVO bzw. Nr. 10 und Nr. 11b a.a.O. SGB VII) und

-auf Kosten der Krankenkasse stationär Behandelten (Nr 17a a.a.O. RVO bzw. Nr. 15a a.a.O. SGB VII).

Alle diese geschützten Tätigkeiten können gleichermaßen von aus dem Arbeitsleben ausgeschiedenen Personen, also auch Altersrentnern, ausgeführt werden. Diese erhalten als Opfer eines entsprechenden Arbeitsunfalls weiterhin (auch nach dem WFG) eine Unfallrente (zumindest nach dem Jahresarbeitsverdienst gemäß § 85 Abs. 1 SGB VII) ohne Anrechnung auf ihre Altersrente, unabhängig davon, ob der erlittene Arbeitsunfall zu einer Einbuße an zusätzlichen, neben der Rente genutzten Erwerbschancen geführt hat.

Andererseits kann der Ausschluß vor Rentenbeginn "erlittener" Berufskrankheiten von der Nichtanrechnung nach § 93 Abs. 5 (Satz 1) Nr. 1 SGB VI durchaus zu echten Einkommenseinbußen aufgrund der Anrechnung nach § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI führen: Dann nämlich, wenn eine (bereits begonnene oder auch nur geplante) Nebenbeschäftigung bei Rentenbezug dadurch vereitelt wird, daß eine bereits früher "erlittene", jedoch erst nach Rentenbeginn "ausgebrochene" Berufskrankheit deren Ausübung einschränkt oder hindert. Bei einer derartigen Fallkonstellation ist die durch die Berufskrankheit verursachte Einkommenseinbuße des Altersrentners ebenso hoch, wie der Einkommensverlust wäre, wenn der Rentner eine Nebenbeschäftigung aufgrund der Folgen eines erst dabei erlittenen Arbeitsunfalls hätte aufgeben müssen.

(b) Die im Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbewilligungsbescheides vom 2. Dezember 1991 maßgebliche Vorschrift des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. war nach Wortlaut (aa), Sinn und Zweck (bb) und den Gesetzesmaterialien (cc) auch auf die Hinterbliebenen von solchen Versicherten anwendbar, bei denen die Unfallrente nicht anrechenbar war. Der gegenteiligen Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden (dd). Damit hatte auch die Klägerin einen Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung.

(aa) Der Wortlaut des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. hatte sich gegenüber dem des § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO nicht in einer Weise geändert, daß er nunmehr Hinterbliebenenrenten von seiner Anwendung ausschloß; im Gegenteil umfaßte er diese deutlicher als zuvor. Zum Vergleich:

§ 1278 Abs. 3 RVO:

"Absatz 1 gilt nicht, wenn die Verletztenrente

1. für einen Unfall gewährt wird, der sich nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem Beginn des Altersruhegeldes ereignet,

2. auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht,

3. schon ein Ruhen der Versor-gungsbezüge nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes herbei-führt. "

§ 93 Abs. 5 SGB VI aF:

"Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

1. für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder

2. auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht. "

Aus § 1278 Abs. 3 Nr. 1 RVO hatte das BSG (wie oben unter II ≪1 a≫ dargelegt) in entsprechender Anwendung der Vorschrift hergeleitet, daß dann, wenn der Versicherte beide Renten ungekürzt nebeneinander beanspruchen konnte, dies auch für die Witwenrenten gelten mußte, obwohl deren Ruhen in einer gesonderten Vorschrift (§ 1279 RVO) geregelt war (BSG vom 29. November 1967, BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO für den Fall eines an einem Arbeitsunfall verstorbenen Altersruhegeldbeziehers - also auch ohne daß dieser bereits eine Unfallrente bezogen hatte; nach Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S. 715b - Stand: 1988 - eine sinngemäße Anwendung des § 1278 Abs. 3 Nr. 1 im Rahmen des § 1279 RVO; ebenso Koch/Hartmann/Kaltenbach/Maier, AVG, § 55 Anm. D, Stand: November 1983).

Demgegenüber enthält § 93 SGB VI in seinen Absätzen 1 bis 4 nebeneinander Vorschriften sowohl für Versicherten- als auch für Hinterbliebenenrenten. Soweit sich davon abweichend die Regelung nur auf die Verletztenrente bezieht, wird dies ausdrücklich gesagt (s Abs. 2 Nr. 2 a.a.O.). Eine entsprechende Einschränkung fehlt bei Abs. 5 a.a.O.; im Gegenteil ist er deutlich weiter gefaßt als § 1278 Abs. 3 RVO. Hieraus kann nur geschlossen werden, daß innerhalb des § 93 Abs. 5 SGB VI a.F. sowohl Nr. 1 als auch Nr. 2 auf Versicherte wie auf Hinterbliebene anwendbar sind. Hätte sich § 93 Abs. 5 SGB VI a.F. nur auf Verletztenrenten beziehen sollen, wie nunmehr § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI i.d.F. des WFG ("Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht anwendbar") vorschreibt, so wäre es unsinnig gewesen, im ersten Teilsatz dieser Vorschrift ihren Anwendungsbereich allgemein auf "Rente aus der Unfallversicherung" auszudehnen. Statt dessen hätte es nahegelegen, auch dort den Begriff "Verletztenrente" zu verwenden - ebenso wie in der Vorgängervorschrift des § 1278 Abs. 3 RVO und z.B. auch in § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.

Aus dem Wortlaut der Nr. 1 des § 93 Abs. 5 SGB VI a.F. selbst läßt sich insoweit ebenfalls keine Einschränkung entnehmen. Im Gegenteil wird auch eine Witwenrente aus der Unfallversicherung "für" einen Arbeitsunfall geleistet. Ferner kann zwar bei einer Witwe keine "für die Rente maßgebende Minderung der Erwerbsfähigkeit" bestehen; hieraus muß jedoch abgeleitet werden, daß auch die Wendung "nach Rentenbeginn" sich nicht auf den Beginn der Witwen-, sondern den der Versichertenrente (Altersruhegeld) bezieht. Insoweit verweist der Senat auf die Argumentation des 5. Senats (Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S. 4 f; hierzu auch unter II ≪3≫).

(bb) Dieses Verständnis des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. ist auch mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu vereinbaren. Es führt zu einem sachgerechten Ergebnis: Stand dem Versicherten bereits deswegen eine anrechnungsfreie Rente aus der Rentenversicherung zu, weil er bereits die - bei seinem Versicherungsstand - höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte (s BSGE 27, 230, 230f.), so bleibt der hierdurch begründete Lebensstandard auch für die Witwe erhalten.

(cc) Diese Gesetzesanwendung entspricht schließlich der Erläuterung der Gesetzesmaterialien: "Absatz 5 entspricht dem geltenden Recht" (BT-Drucks 11/4124 S. 175), da sie mit der Rechtslage nach der RVO i.V.m. der hierzu ergangenen BSG-Rechtsprechung übereinstimmte.

Damit kann auch § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI i.d.F. des WFG vom 25. September 1996 (ebenfalls nach Art 12 Abs. 8 WFG - rückwirkend - zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten)

- "Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht anzuwenden. " -

nicht als "authentische Interpretation" die Auslegung von § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. bestimmen.

(dd) Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beklagten im Revisionsverfahren (Schriftsatz vom 16. April 1997), mit der Neuregelung des § 93 Abs. 5 SGB VI sei von vornherein beabsichtigt gewesen, diese Nichtanrechnungsregelung nicht auf die Hinterbliebenenrenten zu erstrecken; denn diese würden nicht "für einen Arbeitsunfall geleistet . ., der sich nach Rentenbeginn … ereignet hat"; die hieraus abzuleitende Änderung gegenüber dem Recht der RVO sei jedoch "bedauerlicherweise … vielfach nicht erkannt worden. " Daß gerade der Gesetzeswortlaut weitaus eher die gegenteilige Auffassung stützt, ist soeben (unter ≪aa≫) erläutert worden. Wie weiterhin (unter ≪cc≫) dargestellt, kann eine entsprechende Regelungsabsicht des Gesetzgebers des RRG 1992 - nicht des zuständigen Bundesministers oder der in seinem Hause tätigen Referenten, sondern des Bundestages (in Zusammenwirken mit dem Bundesrat: Art 76 bis 78 Grundgesetz) - den Vorgängen über das Gesetzgebungsverfahren ebenfalls nicht entnommen werden. (Im übrigen ist die angeblich mit § 93 Abs. 5 SGB VI a.F. verbundene Rechtsänderung, wie sich aus den entsprechenden - nicht veröffentlichten - Unterlagen ergibt, während der Beratungen im Bundestags-Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung niemals auch nur angesprochen worden; dies hätte jedoch nahegelegen, wenn damit in der Tat eine gravierende Verschlechterung der Stellung bestimmter Hinterbliebener gegenüber dem früheren Rechtszustand hätte erreicht werden sollen).

(c) Die Regelung des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. war auch auf den Fall der im Beitrittsgebiet wohnhaften Klägerin anzuwenden. Das SGB VI ist zum 1. Januar 1992 in ganz Deutschland, also gleichermaßen im Beitrittsgebiet, in Kraft getreten und mit ihm auch die Vorschriften des § 46 Abs. 2 (Anspruch auf große Witwenrente) und § 93 (teilweise Nichtleistung von Renten bei Anspruch auf Renten aus der Unfallversicherung). Gleichzeitig traten im Beitrittsgebiet die Vorschriften der RVO zur gesetzlichen Unfallversicherung in Kraft (Grundsatz: § 1148 RVO i.d.F. des Renten-Überleitungsgesetzes ≪RÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl. I 1606) und damit auch die Vorschriften über den Anspruch auf die hierin vorgesehenen Leistungen im Todesfall, insbesondere die Hinterbliebenenrente (§ 1155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 589 Abs. 1 Nr. 3, § 590 RVO). Für die Anwendung des § 93 Abs. 5 SGB VI a.F. ist als "Arbeitsunfall" auch eine in der DDR anerkannte Berufskrankheit anzusehen (§ 551 Abs. 1, § 1150 Abs. 2 RVO); ganz entsprechend ist als "Rentenbeginn" i.S. des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. der Beginn der DDR-Altersrente (hier: der Bergmannsaltersrente als der "höchststufigen" Rente der bergmännischen Sozialversicherung der DDR - vgl. Art 2 § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 32 Abs. 2 RÜG; Art 2 RÜG ist die Zusammenfassung des DDR-Rentenrechts) aufzufassen. § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. ist auch im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung auf Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) vor dem 1. Januar 1992 anzuwenden.

Für ihre gegenteilige Ansicht beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die §§ 311 und 312 SGB VI und darauf, daß die durch § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI abgelösten Regelungen der RVO und des AVG im RKG nicht enthalten gewesen seien: Nach § 311 Abs. 4 SGB VI sei es nicht gestattet, in Bestandsfällen die Rente ab Januar 1992 anrechnungsfrei zu leisten, wenn eine neuerliche Überprüfung ergebe, daß die Rente der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich nach dem Rentenbeginn oder dem Eintritt der relevanten MdE ereignet habe. Nur dann, wenn die Rente der Unfallversicherung bereits nach dem bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Rentenrecht nicht in eine Ruhensberechnung einzubeziehen gewesen sei, verbleibe es gemäß § 311 Abs. 3 SGB VI hierbei.

Diese Argumentation übersieht jedoch, daß § 311 SGB VI sich nur auf solche (West-) Übergangsfälle bezieht, in denen am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet bestand. Für solche Witwen, die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Witwenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts hatten, gilt demgegenüber § 314a Abs. 1 SGB VI, wonach ab 1. Januar 1992 auf die Witwenrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes anzuwenden sind. Hiermit ist zwar über die Anwendung des § 93 SGB VI nicht ausdrücklich etwas gesagt. Aus der Zusammenschau der §§ 314 und 314a SGB VI muß jedoch geschlossen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers das SGB VI - und damit auch seine Neuregelungen gegenüber dem früheren Rechtszustand - im Beitrittsgebiet voll auf die ab 1. Januar 1992 nunmehr nach gesamtdeutschem Recht zu zahlenden Witwenrenten anzuwenden war. Dann aber muß auch § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. in der oben näher dargelegten Weise angewandt werden, wenn der Versicherte selbst noch nicht in den Genuß der Verletztenrente neben der ruhensfreien Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekommen war.

Billigt man nunmehr Witwen aus dem Beitrittsgebiet unter den hier vorliegenden Voraussetzungen eine Witwenrente ohne Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung zu, so folgt hieraus im übrigen nicht, daß nunmehr Witwenrenten nach dem RKG neu, d.h. ohne Anrechnung, zu berechnen wären: Dies folgt aus § 300 Abs. 2 und 3 und § 306 Abs. 1 SGB VI, wonach Bestandsrenten nicht lediglich wegen der Änderungen durch das SGB VI neu festzustellen sind.

Auf der geschilderten Grundlage ist es auch nicht möglich, innerhalb des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. die "Ost-Witwen" derart auszugrenzen, daß man für den "Rentenbeginn" nur solche Renten heranzieht, die nach Bundes- oder gesamtdeutschem Recht geleistet wurden, so daß für Versicherte des Beitrittsgebiets nur Arbeitsunfälle ab dem 1. Januar 1992 (bzw Berufskrankheiten, die sich i.S. des § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO ab diesem Zeitpunkt ereignen) maßgeblich wären. Dem steht § 1150 Abs. 2 Satz 1 RVO entgegen. Hiernach gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO.

Eine Argumentation wie die oben angesprochene würde zudem der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 93 SGB VI den Charakter von Überleitungsrecht unterlegen und beide Gesichtspunkte miteinander verquicken. Für "Ost"-Fälle ist jedoch das Übergangsrecht in Art 2 § 1, § 43, § 45 RÜG geregelt. Hiernach wird beim Zusammentreffen von Renten die höhere Gesamtleistung entweder nach den Vorschriften des SGB VI oder den in Art 2 RÜG festgehaltenen wesentlichen Bestimmungen des DDR-Rentenrechts gewährt. Dies ist aber regelmäßig die Leistung nach dem SGB VI, da nach Art 2 § 43 Abs. 1 RÜG nur die höhere der beiden Renten (aus der Unfall- oder der Rentenversicherung) geleistet wird.

(d) Keine Besonderheit ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, daß der Versicherte im Zeitpunkt der Zuerkennung der Unfallrente aufgrund der (später zum Tode führenden) Berufskrankheit bereits eine Unfallrente nach dem Gesamtkörperschaden von 30% bezog, die ihm jedenfalls teilweise bereits vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gewährt worden war.

Hierauf folgt im Ergebnis nichts anderes. Denn die Klägerin bezieht ihre Unfall-Witwenrente aufgrund der zum Tode des Versicherten führenden Berufskrankheit Nr. 92 "Bösartige Neubildungen durch ionisierende Strahlung" (s § 589 Abs. 2 RVO); diese hatte sich erst nach Beginn der Bergmannsaltersrente i.S. des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. ereignet.

(2) Auf der Grundlage des einfachen Rechts ist somit festzuhalten: Im Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbewilligungsbescheides vom 2. Dezember 1991 entsprach dieser dem damaligen Recht; er wurde erst - nachträglich - dadurch rechtswidrig, daß das WFG vom 25. September 1996 mit Wirkung ab 1. Januar 1992, also dem Zeitpunkt der inneren Wirksamkeit des Rentenbewilligungsbescheides, das einschlägige Recht durch Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 93 Abs. 5 SGB VI geändert hat.

Damit kann der angefochtene, auf § 45 SGB X gestützte Rücknahmebescheid vom 8. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides allenfalls dann und insoweit als rechtmäßig angesehen werden, wenn er nach § 43 SGB X in ein Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X umgedeutet werden kann. Eine derartige Umdeutung ist - anders als im umgekehrten Fall - grundsätzlich möglich (BSG vom 10. Februar 1993, SozR 3-1300 § 48 Nr. 25, S. 41ff. und SozR 3-3660 § 1 Nr. 1 S. 3 f; BSG vom 26. August 1994 - 13 RJ 23/93). Sie setzt voraus, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt, in den umgedeutet werden soll - hier also: den Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X - erfüllt sind (§ 43 Abs. 1 aE SGB X).

Zum Teil wird verlangt, daß bereits im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Verwaltungsakts (hier also im September 1993) der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, rechtmäßig gewesen sein muß (zur Parallelregelung des § 128 Abgabenordnung vgl. OVG Münster vom 11. Juli 1991, NWVBL 1992, 142, 144). Es kann jedoch offenbleiben, ob dem grundsätzlich zuzustimmen ist. Denn jedenfalls fordert die durch Art 12 Abs. 8 WFG angeordnete Rückwirkung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI, die Regelungen des Verfahrensrechts - soweit möglich - dahingehend auszulegen, daß die Neuregelung auch für die Beurteilung früher ergangener Verwaltungsakte - und damit auch für ihre Umdeutung - maßgebend sein soll ("Verfahrensrecht als dienendes Recht").

Aus diesen Gründen ist die Neuregelung durch das WFG auch im Revisionsverfahren zu beachten, obwohl sie erst nach dem Erlaß der mit der Revision angefochtenen Entscheidung (hier: des Berufungsurteils vom 19. Juli 1995) verkündet worden ist.

Dabei ist unerheblich, daß es in den zu entscheidenden Fällen - jedenfalls in der Hauptsache - nicht um ein Leistungsbegehren geht, sondern um die Anfechtung des Bescheides, der die Bewilligung der Witwenrente - teilweise - aufgehoben hat. Denn nicht nur bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist das nach Erlaß des Berufungsurteils rückwirkend in Kraft getretene Recht zu beachten (so z.B. BSG vom 21. Juli 1976, SozR 2200 § 355 Nr. 1 S. 1 f; vom 27. Oktober 1976, BSGE 43, 1, 5; vom 27. März 1984, SozR 2200 § 1276 Nr. 8 S. 25; vom 11. Dezember 1990, BSGE 68, 47, 48 = SozR 3-2500 § 159 Nr. 1), sondern uU auch im Rahmen einer reinen Anfechtungsklage.

Maßgebend ist insoweit der zeitliche Gestaltungswille des Gesetzes (s bereits Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S. 240 b I, II - Stand 1964 - sowie - obiter dictum - BSG vom 3. Juli 1957, BSGE 5, 246, 247; deutlich z.B. Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫ vom 14. Februar 1975, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 19 S. 3f. = NJW 1975, 1373f. sowie aus neuerer Zeit BVerwG vom 27. April 1990, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 S. 52f. = NVwZ 1991, 360f. m.w.N.) : Es ist jeweils - vom zeitlichen Standpunkt der Gerichtsentscheidung (auch der Revisionsinstanz) aus - besonders zu prüfen, ob das zwischen Verwaltungsentscheidung und gerichtlicher Entscheidung in Kraft getretene neue Recht seine Berücksichtigung auch bei der Beurteilung bereits früher erlassener Verwaltungsakte fordert - etwa durch Übergangsvorschriften oder die Anordnung einer Rückwirkung (auch BSG vom 20. April 1993, SozR 3-1500 § 54 Nr. 18 S. 47 nennt die Rückwirkung eines Gesetzes als mögliche Ausnahme vom Grundsatz, daß sich bei einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit eines Entziehungsbescheides nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses beurteilt).

Diese Prüfung ergibt hier die Anwendbarkeit der Neuregelung auch für die bereits beim BSG anhängigen Verfahren. Wenn der Gesetzgeber von der "klarstellenden" Funktion seiner Neufassung ausgeht und ihr ausdrücklich Rückwirkung ab 1. Januar 1992 beimißt, so will er mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des SGB VI in den von seiner Regelung erfaßten Fällen - soweit wie möglich - die Gewährung der vollen Rente aus der Rentenversicherung neben einer Unfallrente ausschließen.

Im Umfang einer zulässigen Umdeutung ist der angefochtene Bescheid vom 8. September 1993 damit so zu behandeln, als sei er von Anfang an nach § 48 Abs. 1 SGB X ergangen.

Die Umdeutung aber erweist sich (bereits nach einfachem Recht) jedenfalls in folgendem Umfang als zulässig: Mit Wirkung für die Zukunft (dh grundsätzlich ab Bescheiderlaß/Bekanntgabe: BSG vom 24. Februar 1987, BSGE 61, 189, 190 = SozR 1300 § 48 Nr. 31; nach § 100 Abs. 1 SGB VI: ab 1. Oktober 1993) war der Rentenbewilligungsbescheid vom 2. Dezember 1991 aufzuheben, soweit bei der Rentenberechnung die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nicht berücksichtigt worden war (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die hierfür vorausgesetzte "wesentliche Änderung" "in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsakts vorgelegen haben", ist die Neufassung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das WFG. Auf ihrer Grundlage (insbesondere § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI nF) wäre die Bewilligung der - ungekürzten - großen Witwenrente nicht möglich gewesen.

Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 8. September 1993 war auch die genannte Änderung bereits eingetreten. Insoweit ist nicht auf den Zeitpunkt der Verkündung des WFG am 27. September 1996 abzustellen, sondern auf sein Inkrafttreten am 1. Januar 1992 (Art 12 Abs. 8 WFG). Im Rahmen des § 48 Abs. 1 SGB X bestimmt sich bei nachträglichen rückwirkenden Änderungen, soweit sie materiell-rechtlich erheblich sind, der Zeitpunkt der Änderung nach der Rückwirkung (s BSG vom 21. März 1996, SozR 3-1300 § 48 Nr. 48 S. 114f.).

Hingegen ist die Umdeutung des Bescheides vom 8. September 1993 unzulässig, soweit dieser Regelungen mit Wirkung für die Vergangenheit trifft. Die hierfür im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X geltenden Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei dem hier vorliegenden Änderungssachverhalt - rechtliche Änderung durch (rückwirkende) Neufassung des Gesetzes - wäre eine rückwirkende Aufhebung zuungunsten der Klägerin nur möglich, wenn sie entweder - zumindest grob fahrlässig - einer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen wäre (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder hinsichtlich ihrer materiellen Anspruchsberechtigung bösgläubig gewesen wäre (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Beides aber war schon deshalb nicht der Fall, da vor Erlaß des Bescheides vom 8. September 1993 Antragstellung, Bewilligung oder Bezug der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung den Anspruch der Klägerin auf volle große Witwenrente nicht beeinträchtigt hat.

Ebensowenig greift der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ein. Denn die Klägerin hat nicht i.S. dieser Vorschrift "nach … Erlaß des Verwaltungsaktes Einkommen … erzielt . ., das zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde". Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn jene Einkommenserzielung auch die "wesentliche Änderung" i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dargestellt hätte. Hier aber lag, wie oben dargelegt, keine derartige tatsächliche Änderung vor; maßgebend für die Anwendung des § 48 Abs. 1 SGB X ist vielmehr nur die rechtliche Änderung in Gestalt der Neufassung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das WFG.

Damit ist bereits auf der Grundlage des "einfachen" Rechts der angefochtene Bescheid aufzuheben, soweit er den Zeitraum bis zum 30. September 1993 betrifft:

n Der angefochtene Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X war als solcher rechtswidrig, da der zurückgenommene Rentenbewilligungsbescheid dem damals geltenden Recht entsprach. Er ist jedoch in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs. 1 SGB X umzudeuten (§ 43 SGB X). Auf diese Weise findet die Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch Art 1 Nr. 17 WFG auch im vorliegenden Fall Anwendung, wie von der Rückwirkungsvorschrift des Art 12 Abs. 8 WFG verlangt. Sie ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, obwohl die Gesetzesänderung erst nach Erlaß des Berufungsurteils erfolgt ist.

n Auch unter dieser Voraussetzung aber erweist sich der angefochtene Bescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X insoweit als rechtswidrig, als er die Bewilligung der großen Witwenrente der Klägerin bereits mit Wirkung vor dem 1. Oktober 1993 - teilweise - aufgehoben hat.

n Durch Teilurteil ist daher die Revision der Beklagten in diesem Umfang abzuweisen.

Zwar bezieht sich auch der von der BG zunächst für die Beklagte einbehaltene und schließlich dieser überwiesene Nachzahlungsbetrag (in Höhe von DM 11.186, 98) auf den hier behandelten Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 30. September 1993. Die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung eines entsprechenden Betrages an die Klägerin ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Teilurteils; die Beteiligten haben einen den Rechtsstreit insoweit erledigenden Vergleich geschlossen.

IV

Beschluß:

Der Senat ist davon überzeugt, daß die nach den oben aufgezeigten Maßstäben des einfachen Rechts gebotene Bestätigung des angefochtenen (umgedeuteten) Bescheides verfassungswidrig ist, soweit der Zeitraum ab 1. Oktober 1993 bis zum endgültigen Gesetzesbeschluß über das WFG betroffen ist. Hieraus ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm. Zwar bestehen Bedenken jedenfalls im vorliegenden Fall nicht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das WFG (1). Art 12 Abs. 8 WFG ordnet jedoch eine unzulässige echte Rückwirkung an (2). Diese Bestimmung kann auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden (3). Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt diese Vorschrift hingegen, soweit sie sich Rückwirkung zum 9. Juli 1996 beilegt (4).

(1) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung als solche (ohne Berücksichtigung der Rückwirkungs-Problematik) bestehen jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall keine Bedenken. Wäre das SGB VI zum 1. Januar 1992 bereits mit § 93 Abs. 5 i.d.F. des WFG in Kraft getreten, hätte die Klägerin schon wegen § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI nur Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehabt. Dies hätte für sie jedoch in keinerlei Hinsicht eine Schlechterstellung gebracht, da die ihr bisher gewährte (angepaßte) DDR-Witwenrente - zu Recht - in keinerlei Hinsicht aufgrund der Berufskrankheit ihres verstorbenen Ehemanns erhöht oder durch eine Unfall-Witwenrente ergänzt worden war (vgl. Art 2 § 43 Abs. 1 RÜG).

(2) Nach Art 12 Abs. 8 WFG kommt der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch Art 1 Nr. 17 WFG jedoch eine echte Rückwirkung zu: Durch das hierdurch angeordnete Inkrafttreten bereits zum 1. Januar 1992 werden Rechtsfolgen für Zeiträume vor Verkündung des Gesetzes (durch BGBl. I Nr. 48/1996, ausgegeben am 27. September 1996) angeordnet (vgl. BVerfG vom 23. Juni 1993, BVerfGE 89, 48, 66). Im Falle der Klägerin hat diese Rückwirkung - einfach-rechtlich - zur Folge, daß die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 8. September 1993 die Witwenrente der Klägerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Oktober 1993 teilweise entzogen hat (s hierzu im einzelnen unter III ≪2≫).

Eine belastende Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) grundsätzlich mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar. Zu dessen wesentlichen Elementen gehört die Rechtssicherheit, die ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Dieser greift ausnahmsweise nicht durch - d.h. die Rückwirkung ist zulässig -,

(a) wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (zur zulässigen Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses S. unten ≪4≫),

(b) wenn das bisher geltende Recht unklar und verworren war,

(c) wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte,

(d) wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen.

Diesen Katalog von vier Kriterien (aufgestellt im Urteil vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 261, 271 f; bestätigt im Beschluß vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429, 439; als "ständige Rechtsprechung" bezeichnet in BVerfG vom 25. Mai 1993, BVerfGE 88, 384, 404) hat es 1971 - inhaltlich - um die Fallgruppen ergänzt, daß

(e) das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, daß ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungswidrigkeit bestanden (BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 388) oder

(f) durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird - Bagatellvorbehalt - (BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389f.).

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Keine der Fallgruppen dieses Katalogs vermag jedoch die Rückwirkung nach Art 12 Abs. 8 WFG ab einem Zeitpunkt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluß zu rechtfertigen; insbesondere lag weder eine unklare und verworrene Rechtslage vor noch greift der Bagatellvorbehalt ein.

Vor der Neuregelung durch das WFG bestand schon deshalb keine unklare oder verworrene Rechtslage, weil spätestens die (oben unter II ≪3≫ näher dargestellte) Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 21. Juli 1995 eine klare und handhabbare Rechtslage ergeben hatte (vgl. BVerfG vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429, 437f. mit Anmerkung Kimminich, JZ 1965, 570, 571; BVerfG vom 17. Januar 1979, BVerfGE 50, 177, 194). Diese hatte auch in keinerlei Hinsicht zu Unsicherheiten auf fachgerichtlicher Ebene geführt (hierzu BVerfG vom 12. Juni 1986, BVerfGE 72, 302, 325f.); ebensowenig wie vor dem genannten Urteil des BSG herrschte in der Folgezeit über die Anwendbarkeit des § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. auf Fälle wie den vorliegenden Zweifel (vgl. BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389; zum Meinungsstand bei den Gerichten und in der Literatur S. oben unter I ≪4 b und c≫).

Von vornherein nichts anderes kann sich daraus ergeben, daß die Rechtsauffassung des BSG vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger nicht geteilt wurde (s oben unter II ≪4 a≫). Eine unklare oder verworrene Rechtslage, die die echte Rückwirkung eines Gesetzes ermöglicht, kann nicht durch einen "Nichtanwendungserlaß" der Verwaltung geschaffen werden. Auch besteht sie nicht bereits dann, wenn eine Norm anderweitige Interpretationsmöglichkeiten zuläßt als die des zuständigen obersten Gerichtshofs des Bundes. Selbst wenn der Gesetzgeber die Regelung des § 93 Abs. 5 SGB VI von Anfang an i.S. der Neuregelung durch das WFG beabsichtigt hätte (s hierzu oben unter III ≪1 b dd≫) - wofür sich jedoch in den Materialien zum RRG 1992 in keiner Weise ein Hinweis findet und was allenfalls (rückblickend) aus der lapidaren Begründung in den Materialien zum WFG geschlossen werden könnte: "Die Ergänzung stellt klar … " -, war sie doch in der Auslegung des BSG zumindest auch sinnvoll und konnte als vom Gesetzgeber so gewollt erscheinen (vgl. BVerfG vom 19. Dezember 1961, BVerfGE 13, 261, 273; vom 24. Juli 1968, BVerfGE 24, 75, 101).

Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, daß es von vornherein nicht möglich war, § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F. entsprechend der späteren Neuregelung in § 93 Abs. 5 Satz 2 SGB VI i.d.F. des WFG (für Verletztenrenten der Unfallversicherung) auszulegen, und auch eine Rechtsanwendung i.S. des § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI i.d.F. des WFG (für Hinterbliebenenrenten) weder vom Wortlaut her nahelag noch der vom SGB VI vorgefundenen Rechtslage, an der erklärtermaßen nichts geändert werden sollte, entsprach (s hierzu oben unter III ≪1 a≫ und ≪1 b≫). Damit aber kann die Neuregelung des § 93 Abs. 5 durch das WFG nicht als Klarstellung einer verworrenen Rechtslage gewertet werden, sondern als Gesetzesänderung mit dem Versuch, eine Rechtsprechung, die das bisherige Gesetz zutreffend angewandt hatte, zu korrigieren. Der Gesetzgeber darf jedoch die Rechtsprechung nicht durch ein rückwirkendes Gesetz ins Unrecht setzen (BVerfG vom 31. März 1965, BVerfGE 18, 429, 439; vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389).

Ebensowenig greift als Ausnahmefall der "Bagatellvorbehalt" ein. Seine Anwendung setzt voraus, daß der Klägerin - und allen gleichermaßen Betroffenen - durch die Gesetzesänderung kein oder ein nur ganz unerheblicher Schaden entstanden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Der jedenfalls nicht unerhebliche Wert desjenigen Teils der umstrittenen Geldleistung, der dadurch bestimmt ist, daß der Klägerin die ihr ab 1. Juni 1992 zustehende große Witwenrente ohne Anrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem angefochtenen Bescheid der Beklagtennicht zustehen sollte und - nach für sie positiv ausgefallenen Entscheidungen der Vorinstanzen - das BSG als zuständiges Revisionsgericht noch nicht letztinstanzlich entschieden hatte, stellt keine Bagatelle in diesem Sinne dar. Denn der "Bagatellvorbehalt" greift jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Anspruch verlorengeht, der nach dem Gesetz errechnet und nach der Rechtslage fest erwartet werden konnte. Einzelne Dispositionen müssen nicht nachgewiesen werden; ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf nicht unerhebliche Geldleistungen stellt im übrigen selbst einen Vermögenswert dar (BVerfG vom 23. März 1971, BVerfGE 30, 367, 389).

Schließlich ist auch kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem zwingende Gründe des gemeinen Wohls (vgl. BVerfG vom 14. Mai 1986, BVerfGE 72, 200, 260) die echte Rückwirkung i.S. des Art 1 Nr. 17 WFG erfordert hätten. Ein solcher Grund ist insbesondere auch nicht während des Gesetzgebungsverfahrens erörtert worden (vgl. zu diesem Erfordernis die Urteile des BSG vom 6. September 1995, SozR 3-7833 § 1 Nr. 16 S. 73 und a.a.O. Nr. 17 S. 83; S. bereits BSG vom 29. Oktober 1992, BSGE 71, 202, LS 2 = SozR 3-4100 § 45 Nr. 3).

Der oben angeführte bisherige Katalog der zulässigen Ausnahmen vom Verbot der echten Rückwirkung von Gesetzen ist zwar nicht erschöpfend (BVerfG vom 14. Mai 1986, BVerfGE 72, 200, 258). Der Senat sieht jedoch keine Veranlassung, die vorliegende Fallkonstellation als Teil einer (neuen) Fallgruppe anzusehen, bei der - über die bisherige Rechtsprechung des BVerfG hinaus - ebenfalls die belastende ("echte") Rückwirkung eines Gesetzes verfassungsrechtlich möglich ist.

Die oben näher erläuterten Fallgruppen sind - bis auf den Bagatellvorbehalt - Ausprägungen des Grundgedankens, daß allein zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder das Fehlen eines schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen eine Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen oder gar erfordern können (BVerfG a.a.O.).

Dieser Grundgedanke aber erfordert keine gesonderte Berücksichtigung der hier vorliegenden Fallkonstellation. Das gilt selbst angesichts der Besonderheiten, daß zum einen nicht die rückwirkende Auferlegung einer Zahlungs- (z.B. Steuer-) pflicht der Klägerin im Streit steht, sondern die Gewährung einer Leistung, und daß zum anderen jene für den hier zu behandelnden Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Juli 1996 begehrte Leistung (volle große Witwenrente der Rentenversicherung neben der Witwenrente aus der Unfallversicherung) der Klägerin zwar nach dem damals gültigen Recht zustand, jedoch nie durch bindende Entscheidung zuerkannt war. Denn eine entsprechende Fallgestaltung lag bereits der Entscheidung des BVerfG vom 23. März 1971 (BVerfGE 30, 367) zugrunde und führte damals zur Feststellung einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung, obwohl der Gesetzgeber jeweils nicht in zugunsten der Betroffenen abgeschlossene Verfahren eingegriffen hatte.

Ebensowenig kann der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, daß der Gesetzgeber mit der zu prüfenden Neuregelung eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Doppelleistung abschaffen wollte. Hieraus folgt nicht, daß das Vertrauen der Betroffenen in geltendes Recht ebensowenig schutzwürdig wäre wie bei den oben erläuterten Fallgruppen (a) oder (e). Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, daß der Gesetzgeber des RRG 1992 insoweit einen bereits jahrzehntelangen Rechtszustand bestätigt hatte (s hierzu unter II), der zwar in bestimmten Fallkonstellationen zu Überversorgungen führen konnte, andererseits aber auch unbillige Benachteiligungen verhinderte (s hierzu unter III ≪1 a und b≫).

Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, daß auf die Klägerin als "Ost-Witwe" (s hierzu bereits unter III ≪1 c≫) vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 1. August 1996 niemals ein Recht anwendbar war, das zur Doppelzahlung von großer Witwenrente und Unfall-Witwenrente nebeneinander geführt hat. Ihr Vertrauen auf die ab 1. Januar 1992 bestehende Gesetzeslage wird aus diesem Grund nicht weniger schutzwürdig.

Dies gilt ganz entsprechend für den Gesichtspunkt, daß das Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung vor dem 1. Januar 1992 keine Ausnahmen von der Anrechnung der Unfall- auf die Knappschaftsrenten vorsah (s hierzu unter II ≪1 b≫). Hieraus folgt nicht etwa eine aus dem Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bedenkliche Besserstellung der Klägerin gegenüber solchen "West-Witwen" von Bergleuten, deren Ehemänner unter vergleichbaren Umständen an einer Berufskrankheit verstorben waren.

Zum einen stellt die generelle, auch für den Bereich der Knappschaftsversicherung geltende, Neuregelung durch § 93 SGB VI a.F. ein genügendes Differenzierungskriterium dar. Zum anderen hätte eine der Klägerin vergleichbare "West-Witwe" seit 1987 und auch über den 1. Januar 1992 hinaus (s hierzu unter III ≪1 c≫) Witwenrente aus der knappschaftlichen Versicherung und der Unfallversicherung bis zum Grenzbetrag von (60% von) 95% des Jahresarbeitsverdienstes erhalten. Demgegenüber hatte die Klägerin tatsächlich bis zum 31. Dezember 1991 nur Anspruch auf eine Bergmanns-Witwenrente aus der DDR-Rentenversicherung in Höhe von zuletzt DM 763, -/Monat (zuzüglich einer Zusatzrente von DM 75, -/Monat); ab 1. August 1996 (s hierzu unter V) wiederum steht ihr lediglich eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anrechnung der Unfallrente (Grenzbetrag: ≪60% von≫ 70% des Jahresarbeitsverdienstes) zu. Hierin kann jedenfalls keine unbillige Bevorzugung jenes Personenkreises gesehen werden, dem die Klägerin angehört.

Im übrigen: Selbst wenn - auch für alle "West-Witwen" - erst das SGB VI die Möglichkeit des Bezugs beider Witwenrenten nebeneinander begründet hätte, ergäbe sich aus Art 12 Abs. 8 WFG eine unzulässige Rückwirkung: Ist der Gesetzgeber mit der Auslegung der von ihm geschaffenen Norm durch die hierzu berufenen Gerichte nicht einverstanden, so ist er nicht gehindert, die Norm abzuändern und so genau zu fassen, daß nurmehr die von ihm gewollte Auslegung möglich ist. Hierbei hat er jedoch die ihm durch das Rückwirkungsverbot gesetzten Grenzen zu beachten.

(3) Art 12 Abs. 8 WFG ist auch keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Er kann nicht dahingehend verstanden werden, daß er Art 1 Nr. 17 WFG lediglich Wirkung ab Verkündung des Gesetzes beimißt. Eine derartige Auslegung setzt sich in Widerspruch zu seinem Wortlaut, der Systematik des Art 12 mit seinen detaillierten Regelungen und unterschiedlichen Terminen des Inkrafttretens sowie schließlich der erkennbaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers, der mit der durch Art 12 Abs. 8 in Kraft gesetzten Regelung des Art 1 Nr. 17 WFG nach den Materialien eine "Klarstellung" beabsichtigte.

Darüber hinaus ist auch kein Anwendungsfall für die durch Art 12 Abs. 8 WFG angeordnete Wirkung bereits ab 1. Januar 1992 ersichtlich, ohne daß sich hierdurch eine unzulässige echte Rückwirkung ergäbe.

Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf das zur Richtervorlage berufene Fachgericht nicht das gesetzgeberische Ziel der Norm selbst in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen, an die Stelle der Gesetzesvorschrift inhaltlich eine andere setzen oder den Regelungsinhalt erstmals schaffen (s allgemein BVerfG vom 9. Februar 1988, BVerfGE 78, 20, 24; zu den Möglichkeiten der Auslegung einer Inkrafttretensvorschrift S. BVerfG vom 7. Juli 1992, BVerfGE 87, 48, 60f.).

Damit verbietet sich auch eine Rechtsanwendung dergestalt, daß im Rahmen des § 43 SGB X die Rückwirkung der Neufassung des § 93 Abs. 5 SGB VI für unbeachtlich gehalten wird (s unter III ≪2≫).

(4) Zulässig war jedoch eine Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Neuregelung auch auf den Zeitraum vom Gesetzesbeschluß (am 9. Juli 1996; S. BT-Plenarprotokoll 13/118, S. 10645) bis zur Verkündung (durch BGBl. I Nr. 48/1996, ausgegeben am 27. September 1996) - nicht jedoch für die Zeit vor dem Gesetzesbeschluß (s hierzu oben unter ≪2≫). Der Senat folgt insoweit den Erwägungen des BVerfG in dem Urteil vom 14. Mai 1986 (BVerfGE 72, 200, 260ff.). Ab dem Tage des Gesetzesbeschlusses durch den Bundestag mußten die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen (Fallgruppe ≪a≫). Es war ihnen daher zuzumuten, seither ihr Verhalten auf deren Inhalt einzustellen. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, daß in jenem Zeitpunkt schon wegen der Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrates weder der Inhalt des künftigen Gesetzes feststand, noch, daß es überhaupt endgültig zustande kommen wird (BVerfG a.a.O. 262).

Stand aber aufgrund einer - jedenfalls verfassungsrechtlich zulässigen - Rechtsänderung ab 9. Juli 1996 in Fällen wie dem der Klägerin keine ungekürzte große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr zu, so entfiel damit nach § 100 Abs. 1 SGB VI ihr entsprechender Anspruch mit Wirkung ab 1. August 1996 (zur "unechten" Rückwirkung ab diesem Zeitpunkt S. unter V).

V.

Teilurteil:

Als rechtmäßig erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit er mit Wirkung ab 1. August 1996 die Bewilligung der großen Witwenrente der Klägerin wegen der Anrechnung ihres Anspruchs auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung teilweise aufhebt.

Soweit sich die Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI insbesondere durch seinen Satz 3 i.d.F. des WFG Wirkung ab dem Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses (am 9. Juli 1996; S. hierzu unter IV ≪4≫) beimißt, verstößt sie nicht gegen das GG; insoweit besteht kein Anlaß für eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs. 1 GG.

(1) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung als solche (ohne Berücksichtigung der Rückwirkungs-Problematik) bestehen jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall keine Bedenken (s hierzu unter IV ≪1≫).

(2) War aber der Gesetzgeber verfassungsrechtlich befugt, die Anrechnungsvorschriften des § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI auch auf Fallkonstellationen wie bei der Klägerin zu erstrecken, so war er auch nicht gehindert, dies durch einen Eingriff in bereits bestehende Leistungsansprüche - und nicht nur in Anwartschaften auf künftige Leistungen - mit Wirkung für die Zukunft (gerechnet ab dem endgültigen Gesetzesbeschluß des WFG) umzusetzen.

Einer derartigen "unechten Rückwirkung" ("tatbestandlichen Rückanknüpfung") steht Verfassungsrecht nicht entgegen.

Der Senat kann im vorliegenden Zusammenhang offenlassen, ob Ansprüche auf Hinterbliebenenrente ebenso wie entsprechende Ansprüche auf Versichertenrente vom grundrechtlich gewährleisteten Eigentum oder Erbrecht (Art 14 Abs. 1 GG) umfaßt sind (s hierzu BVerfG vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, 299 m.w.N.); auch wenn man dies unterstellt, hätte dies den Gesetzgeber nicht an der Neuregelung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei gleichzeitigem Anspruch auf eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gehindert, soweit hierbei Fallkonstellationen wie die bei der Klägerin betroffen sind. Wird aber Art 14 Abs. 1 GG, wäre er anwendbar, nicht verletzt, so können die im Falle seiner Nichtanwendbarkeit einschlägigen Verfassungsnormen (insbesondere Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) zu keinem anderen Ergebnis führen. Diese gewähren jedenfalls keinen weitergehenden Schutz (vgl. BVerfG vom 1. Juli 1981, BVerfGE 58, 81, 121, wonach die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG sogar über den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz hinausgeht).

Im Rahmen des Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Gesetzgeber die Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen; er kann insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von Doppelleistungen ergreifen (vgl. BVerfG vom 14. Juni 1985, BVerfGE 70, 101, 110ff. sowie BVerfG vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 185, 189 ff; zu § 1278 RVO vgl. BVerfG - Dreierausschuß - vom 19. Juli 1984, SozR 2200 § 1278 Nr. 11). Diese können sich auch auf bereits bestehende Leistungsansprüche auswirken. Aus der Eigentumsgarantie kann eine Verpflichtung zur allgemeinen Besitzstandswahrung sozialer Rechte nicht abgeleitet werden. In ihnen ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt. Eine Unabänderlichkeit der bei Rentenbeginn bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfG vom 14. Juni 1985, BVerfGE 70, 101, 111).

Hält man Art 14 Abs. 1 GG für einschlägig, ist die Inhalts- und Schrankenbestimmung auch, wie vom BVerfG (z.B. Beschluß vom 1. Juli 1981, BVerfGE 58, 81, 121) in ständiger Rechtsprechung gefordert, in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip erfolgt.

Die Neuregelung führt zwar zu einer erheblichen Minderung der ohne sie bestehenden Rentenansprüche (im Falle der Klägerin: Minderung der Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen der Sozialversicherung um ca 40%). Im vorliegenden Zusammenhang - anders als zu der Frage der "echten" Rückwirkung - ist jedoch zu berücksichtigen, daß jedenfalls der Klägerin keine bereits laufenden Leistungen entzogen wurden, auf deren dauernden Bezug sie sich hätte einstellen können und die ihr eine verläßliche Grundlage für Vermögensdispositionen hätten bieten können (vgl. BVerfG vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 185, 192).

Diese individuelle Fallgestaltung ist auch im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich. Eine Vorlage nach Art 100 Abs. 1 GG ist nur dann zulässig, wenn sich die vorgelegte Norm auch auf den Kläger des Ausgangsverfahrens verfassungswidrig auswirkt (BSG vom 9. Mai 1995, SozR 3-5870 § 10 Nr. 6).

Der Klägerin war nie durch bindenden Bescheid der Beklagten oder durch ein rechtskräftiges Urteil die volle große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich neben ihrer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt worden. Im Gegenteil hätte ihr die Überleitung ihrer Rentenansprüche vom DDR-Recht auf das Recht des SGB VI selbst dann Vorteile gebracht, wenn § 93 Abs. 5 SGB VI i.d.F. des WFG bereits ab 1. Januar 1992 gegolten hätte: Nach DDR-Recht hätte ihr weiterhin nur eine Bergmannswitwenrente zugestanden; deren Betrag wäre auch bei Anrechnung der Unfall-Witwenrente auf die große Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung durch die sich hieraus ergebende Gesamt-Witwenversorgung nicht nur unwesentlich überstiegen worden.

Schließlich lag beim Versicherten auch keiner jener Fälle vor, bei denen das Ausbrechen einer bereits früher erlittenen Berufskrankheit im Zeitpunkt, als er bereits Altersrente bezog, zu einem Einkommensverlust (z.B. zum Verlust von Arbeitsentgeltansprüchen aus einer Nebenbeschäftigung) geführt hatte; der Ehemann der Klägerin hat eine entsprechende Tätigkeit nur bis 1986 ausgeübt, während die Berufskrankheit erstmals 1989 festgestellt wurde.

Gegenüber den so umschriebenen Interessen der Klägerin als einer Einzelnen, die von der (im hier geprüften Zusammenhang: "unechten") Rückwirkung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das WFG betroffen ist, überwogen die öffentlichen Interessen an der Neuregelung. Der Gesetzgeber durfte sozialpolitisch unerwünschte Doppelleistungen abbauen und bei der nunmehr angeordneten Anrechnung der Witwenrente aus der Unfallversicherung die angespannte Lage der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen (s BVerfG vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 185, 192f.).

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518209

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