Leitsatz (amtlich)

Das Verschulden eines durch das Gericht ausgewählten Rechtsanwalts an der Versäumung der Nachholfrist zur Einlegung der Revision nach Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung dieses Anwalts geht nicht zu Lasten des Beteiligten.

 

Orientierungssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist auch die Nachholfrist (SGG § 67 Abs 2) eine Verfahrensfrist iS des SGG § 67 Abs 1, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung möglich ist (vergleiche BSG 1959-02-18 9 RV 278/56 = SozR Nr 20 zu § 67 SGG und BSG 1963-09-21 1 RA 326/61 = SozR Nr 37 zu § 67 SGG).

 

Normenkette

SGG § 67 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, Abs. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09.09.1976; Aktenzeichen L 16 Kr 62/75)

SG Detmold (Entscheidung vom 17.04.1975; Aktenzeichen S 10 Kr 266/73)

 

Tenor

1.

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. September 1976 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2.

Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt G, B S zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

 

Tatbestand

Der Kläger hatte bereits in dem Verfahren 3 RK 88/76 mit Schreiben vom 22. November 1976 privatschriftlich Revision eingelegt und beantragt, ihm das Armenrecht zu bewilligen und einen in Kassel ansässigen "Fachanwalt als Prozeßbevollmächtigten" beizuordnen. Der Senat hat dem Armenrechtsantrag durch Beschluß vom 26. Januar 1977 stattgegeben und aus der Liste der Rechtsanwälte, die sich für die Vertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) bereiterklärt haben - gemäß der Reihenfolge dieser Liste - Rechtsanwalt G v. L, dem Kläger beigeordnet. Der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung des Rechtsanwalts ist dem genannten Rechtsanwalt am 4. Februar 1977, dem Kläger persönlich am 3. Februar 1977 zugestellt worden. Der beigeordnete Rechtsanwalt ist untätig geblieben. Daraufhin hat der Senat durch Beschluß vom 31. März 1977 die Revision verworfen, weil sie nicht dem Formerfordernis des § 166 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entsprach und eine mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene formrichtige Revision auch nicht innerhalb der Nachholfrist des § 67 Abs 2 SGG eingegangen ist.

Mit Schreiben vom 10. August 1977 - eingegangen am 11. August 1977 - hat der Kläger eine neue Revision, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, durch Rechtsanwalt G eingelegt und am 31. August 1977 begründet. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung seines nunmehrigen Prozeßbevollmächtigten beantragt.

Er meint, das Verschulden des ihm im Verfahren 3 RK 88/76 beigeordneten Rechtsanwalts könne ihm nicht zugerechnet werden, weil er auf die Auswahl dieses Prozeßbevollmächtigten keinen Einfluß gehabt habe. Er habe auch keinen Einfluß nehmen können, weil er sich infolge längeren Krankenhausaufenthalts in einer hilflosen Lage befunden habe. Er habe sich deshalb darauf verlassen, daß ihm durch das Gericht ein Anwalt beigeordnet werde, der die erforderlichen Schritte unternehme.

 

Entscheidungsgründe

Die im Zusammenhang mit der Revision des Klägers vom 10. August 1977 gestellten Anträge sind begründet.

1.

Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags ist festzustellen, daß der Kläger sowohl die Frist des § 164 Abs 1 SGG - Revisionsfrist - als auch die des § 67 Abs 2 SGG - Frist zur Nachholung der Revisionseinlegung - versäumt hat. Daß ihn an der Versäumung der Revisionsfrist, die bereits im November 1976 ablief, kein Verschulden trifft folgt bereits aus der Bewilligung des Armenrechts, die durch Beschluß vom 26. Januar 1977 erfolgt ist. Hinderungsgrund war das Unvermögen, die Verfahrenskosten zu tragen und insbesondere die Kosten aufzubringen, die erforderlich waren, um einen Rechtsanwalt mit der Revisionseinlegung und -begründung zu beauftragen. Dieser Hinderungsgrund ist mit der Zustellung des Armenrechtsbeschlusses (4. Februar 1977) weggefallen. Von diesem Zeitpunkt an lief die Nachholfrist, innerhalb der - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag - die Revision formgerecht einzulegen war. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG in SozR § 67 SGG Nrn 20 und 37) ist auch die Nachholfrist eine Verfahrensfrist im Sinne des § 67 Abs 1 SGG, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung möglich ist (zur Frist des § 234 Abs 1 der Zivilprozeßordnung vgl BGH in VersR 1977, 626)

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Nachholfrist zur Einlegung der Revision sind gegeben.

Den Kläger persönlich trifft kein Verschulden an der Versäumung dieser Frist. Er konnte sich darauf verlassen, daß der von dem Gericht beigeordnete Rechtsanwalt das Erforderliche fristgerecht veranlassen werde. Auch das Verschulden dieses Rechtsanwalts an der Versäumung der Nachholfrist ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Zwar steht das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung von Verfahrensfristen dem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich (BSG in SozR § 67 Nrn 2, 7, 10, 16, 24). Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hatte aber gegenüber dem Kläger nicht die Stellung, die diese Schuldanrechnung rechtfertigt.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger dem beigeordneten Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilt hat. Die Beiordnung allein begründet kein Vertretungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Rechtsanwalt (BGHZ 60, 255, 258 f). Eine Schuldanrechnung scheidet in diesem Fall schon mangels eines Vertretungsverhältnisses (BGH in VersR 1973, 420, 421) aus.

Aber auch dann, wenn der Kläger dem damals beigeladenen Rechtsanwalt eine Vollmacht erteilt haben sollte, fehlt es in den Fällen der vorliegenden Art an dem die Schuldanrechnung rechtfertigenden Grund. Die Anrechnung des Verschuldens des Vertreters zu Lasten des Vertretenen ist nur dann gerechtfertigt, wenn es im Verantwortungsbereich des Vertretenen liegt, wer als Vertreter tätig ist. Wenn - wie hier - es dem Gericht überlassen worden ist, wer zum Vertreter bestellt wird, liegt die Auswahl nicht im Verantwortungsbereich des Vertretenen. Die Möglichkeit eines Antragstellers, um die Beiordnung eines bestimmten Anwalts nachzusuchen oder dem beigeordneten Rechtsanwalt die Vollmacht zu versagen, reicht nicht aus, die Auswahl dem Verantwortungsbereich des Vertretenen zuzuordnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es der Antragsteller aus verständlichen Gründen - hier wegen Krankenhausaufenthalts - unterläßt, einen Anwalt seines Vertrauens zu benennen.

Der Hinderungsgrund für die Wahrung der Nachholfrist ist nicht bereits weggefallen, als dem Kläger durch Beschluß des Senats vom 31. März 1977 bekannt wurde, daß der beigeordnete Rechtsanwalt die Nachholfrist für die Einlegung der Revision versäumt hatte. Denn der Kläger konnte damit rechnen, daß der beigeordnete Rechtsanwalt nach Zustellung dieses Beschlusses tätig würde. Der Senat geht davon aus, daß der Kläger bei der durch die unverständliche Untätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts hervorgerufenen unübersichtlichen verfahrensrechtlichen Lage nicht früher als geschehen einen Anwalt seines Vertrauens mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen konnte.

Da der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Revision innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung bereits begründet hat, brauchte nicht geprüft zu werden, ob und innerhalb welcher Frist die Revisionsbegründung noch nach Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist hätte wirksam erfolgen können (vgl dazu Beschluß des 1. Senats vom 20. Oktober 1977 - 1 BA 55/77 - wird in SozR 1500 § 164 Nr 7 veröffentlicht -).

2.

Da sich seit der Bewilligung des Armenrechts durch Beschluß vom 26. Januar 1977 die für diesen Beschluß maßgebenden Verhältnisse - finanzielles Unvermögen und hinreichende Erfolgsaussicht - nicht geändert haben, war auch für das vorliegende Verfahren das Armenrecht zu bewilligen. Die Verwerfung der privatschriftlichen Revision ändert nichts daran, daß die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn mit der Gewährung des Armenrechts wegen der Versäumung der Frist für die formgerechte Revision wird dieser Beschluß gegenstandslos (vgl BSG in SozR Nr 6 zu § 67 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660393

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