Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Entscheidung des Senats vom 23. Juli 1996 – 2 RU 25/96 – wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 23. Juli 1996 die gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1996 eingelegte Revision des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben und – sinngemäß – eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sowie das Recht auf faires Verfahren gerügt.

Grundsätzlich sind gegen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) weder Rechtsmittel noch Gegenvorstellungen statthaft. Eine Ausnahme hat das BSG unter Zustimmung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) angenommen für den Fall einer Verletzung von Grundrechten, die zur Aufhebung der Entscheidung des BSG durch das BVerfG führen müßte (BSG Beschluß vom 6. Oktober 1983 – 2 BU 167/83; BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16).

Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Soweit dem Vorbringen des Klägers in seiner Gegenvorstellung überhaupt etwas insoweit rechtlich Erhebliches entnommen werden kann, scheint dies dahin zu gehen, der Senat hätte ihn vorher auf die Absicht hinweisen müssen, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Es besteht jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit und des fairen Verfahrens kein Anlaß, einen durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger darauf hinzuweisen, daß eine im Urteil des LSG nicht zugelassene und dennoch schon mit der Nichtzulassungsbeschwerde und somit vor einer Entscheidung über die Zulassung der Revision durch den Senat eingelegte Revision nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und ständiger Rechtsprechung nicht nur des BSG unzulässig ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 1; BFH/NV 1994, 805). In dem Beschluß vom 23. Juli 1996 hat der Senat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, daß über die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht entschieden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173544

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