Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 25.10.2017; Aktenzeichen L 19 R 220/16)

SG Bayreuth (Entscheidung vom 21.03.2016; Aktenzeichen S 7 R 302/15)

 

Tenor

Der dem Rechtsanwalt K., H. aus der Bundeskasse zu leistende Kostenvorschuss wird gemäß §§ 47, 55 Abs 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf

709,24 € (i. B.: Siebenhundertneun Euro)

festgesetzt.

 

Gründe

Der Klägerin ist durch Beschluss vom 19.6.2018 für das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25.10.2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und der vorgenannte Rechtsanwalt beigeordnet worden.

Bisher entstandene (vorläufige) Prozessvertretungskosten iS des § 47 RVG:

Revisionsverfahren

a) erhöhte Mittelgebühr RVG Nr 3212 (+ 20 %)

576,00 €

b) Auslagenpauschale RVG Nr 7002

20,00 €

c) Mehrwertsteuer (19 %) RVG Nr 7008

113,24 €

709,24 €

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr kann im Rahmen der Vorschussleistung zunächst nur die (erhöhte) Mittelgebühr berücksichtigt werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat dargelegt, dass der Ansatz der Gebühr über der Mittelgebühr wegen des deutlich überdurchschnittlichen Akten- und Arbeitsaufwandes gerechtfertigt ist.

Eine Terminsgebühr kann gemäß § 47 RVG noch nicht berücksichtigt werden, da sie noch nicht entstanden ist.

Gegen diese Festsetzung kann Erinnerung beim Bundessozialgericht eingelegt werden (§ 56 RVG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Festsetzung kann mit der Erinnerung angefochten werden. Die Erinnerung ist beim Bundessozialgericht einzureichen und kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form erfolgen.

Anschriften:

bei Brief und Postkarte

bei Eilbrief, Telegramm, Paket und Päckchen

34114 Kassel

Graf-Bernadotte-Platz 5

34119 Kassel

Telefax-Nummer:

0561-3107475

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl I 3803) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12641642

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