Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Begründung. Rüge der materiell-rechtlichen Richtigkeit

 

Orientierungssatz

1. In der Beschwerdebegründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

2. Rügen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit eines angefochtenen Urteils sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs 2 S 3, § 160 Abs 2

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 31.07.1987; Aktenzeichen L 1 An 164/85)

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, nicht dargelegt worden sind.

Gemäß § 160 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensfehler kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht (LSG) ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

In der Beschwerdebegründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

Die Begründungsschrift des Klägers enthält keine Ausführungen, die als formgerechte Darlegung oder Bezeichnung der genannten Revisionszulassungsgründe gewertet werden könnte. Sie beinhaltet lediglich materiell-rechtliches Vorbringen über die staatsrechtliche und militärische Situation Ungarns im Jahre 1944 und deren versicherungsrechtliche Auswirkung auf den Kläger sowie hierauf gestützte Angriffe gegen die Entscheidung des LSG. Rechtsfragen, die der höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Rechtssache über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung geben würden, sind damit nicht aufgezeigt worden. Rügen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663223

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