Verfügt eine Wohnung über keinen separaten Briefkasten, ist der Mieter zur Montage eines Briefkastens außerhalb der Wohnungstür berechtigt, wobei dem Vermieter die Auswahl eines geeigneten Platzes obliegt.

Dies gilt nicht, wenn eine Hausbriefkastenanlage vorhanden ist. In diesem Fall hätte der Mieter auch keinen Anspruch gegenüber der Post auf Zustellung in den Wohnungsbriefkasten.[1] Nach einem Urteil des LG Mannheim[2] ist nicht nur der Mieter zur Montage eines eigenen Briefkastens berechtigt, sondern der Vermieter auch verpflichtet, einen separaten Briefkasten zur Verfügung zu stellen.

Für den Mieter ergibt sich jedenfalls aus dem durch den Mietvertrag begründeten Dauerschuldverhältnis die Obliegenheit, geeignete Vorkehrungen für den Zugang mietvertraglich relevanter Erklärungen zu unterhalten, z. B. einen mit seinem Namen beschrifteten Briefkasten bereitzustellen; anderenfalls kann eine arglistige Zugangsvereitelung vorliegen mit der Folge, dass sich der Mieter so behandeln lassen muss, als sei die jeweilige Erklärung, z. B. Mieterhöhung, Kündigung, zugegangen.[3]

 
Hinweis

Aufkleber "Keine Werbung"

Der Mieter ist berechtigt, den Briefkasten mit einem Aufkleber "Keine Werbung" zu versehen.[4]

[1] OVG Berlin, ZMR 1972 S. 141.
[2] Urteil v. 11.3.1976, 4 S 145/75, WuM 1976 S. 231.
[4] AG München, Urteil v. 11.1.1989, 223 C 40534/88, WuM 1989 S. 231.

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