Zusammenfassung

 
Begriff

Die Benutzung von Gebäuden darf nur insoweit erfolgen, dass eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit sowie Leib und Gesundheit der Bewohner weitestgehend ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus den brandschutzrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen. Behördliche Sicherheitsbestimmungen können und dürfen von der Eigentümergemeinschaft nicht außer Kraft gesetzt werden. Die örtlichen Brandschutzbehörden führen meist turnusmäßig Kontrollen durch (Brandschau). Die dabei festgestellten Mängel hat die Eigentümergemeinschaft, als Betreiberin und Verantwortliche der Wohnanlage, dann auf eigene Kosten unverzüglich zu beseitigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

BGH, Urteil v. 16.12.2022, V ZR 263/21: Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

LG Bremen, Beschluss v. 4.3.2020, 4 S 198/19: Die Umsetzung eines Brandschutzkonzeptes zur Wiederherstellung des Brandschutzes ist eine Erhaltungsmaßnahme. Die Umsetzung eines Brandschutzkonzeptes dient dem Schutz des gesamten gemeinschaftlichen Eigentums, sodass eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen ist.

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 26.9.2019, 2-09 S 42/19: Die Wohnungseigentümer sind berechtigt, auch ohne Not und ohne Mängel an den Türen, einfache Keller- gegen Brandschutztüren austauschen zu lassen.

BGH, Urteil v. 23.6.2017, V ZR 102/16: Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs entsprechen regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung und können von einzelnen Wohnungseigentümern gemäß § 18 Abs. 2 WEG beansprucht werden. Eine abweichende Kostenregelung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist nicht zulässig, weil es im Interesse aller Wohnungseigentümer liegt, dass die brandschutzrechtlichen Anforderungen an die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung des Gebäudes eingehalten werden.

AG Karlsruhe, Urteil v. 15.7.2015, 9 C 299/14 WEG: Der Durchbruch durch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Wand zum Zwecke der Verbindung zweier nebeneinander liegender Wohnungen ist zulässig, wenn hierdurch weder Statik noch Brandschutz des Gebäudes beeinträchtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Durchbruch vorübergehend mit erheblichen Störungen der Wohnungseigentümer, unter anderem Lärm und Feuchtigkeit, verbunden ist.

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 12.5.2015, 2-13 S 127/12: Da Haustürschließanlagen existieren, die ein Verschließen des Hauseingangs zulassen und dennoch ein Öffnen durch flüchtende Bewohner ohne Schlüssel ermöglichen, entspricht es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, in den Nachtstunden die Haustür verschlossen zu halten. In Notsituationen kann sich die verschlossene Haustür für flüchtende Personen als tödliche Falle entpuppen. Ein derartiger Beschluss überschreitet das Ermessen der Wohnungseigentümer deutlich.

OVG Saarland, Beschluss v. 3.9.2014, 2 B 318/14: Ist aus Gründen des Brandschutzes bei einem sechsgeschossigen Gebäude ein zweiter Rettungsweg herzustellen, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch zu nehmen. Wird der Verwalter in Anspruch genommen, bedarf es daneben einer verbindlichen Inanspruchnahme der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Etwas anderes gilt, wenn eine Sofortmaßnahme (hier: die Errichtung eines Gerüstes) durchzuführen ist, bei der für "wie" und "ob" kein Ermessen besteht.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 20.3.2006, 20 W 430/04: Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht; dieses Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen. Eine ergänzende gerichtliche Regelung kommt nur dann in Betracht, wenn sie als für das Zusammenleben der Wohnungseigentümer unverzichtbar oder dringend geboten erscheint Zulässiger Inhalt ist also auch die Konkretisierung der den Wohnungseigentümern obliegenden Sorgfaltspflichten zur Sicherheitsvorsorge und Gefahrenverhütung, dazu gehören auch Feuerschutzregelungen. Darunter fallen auch Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes.

1 Brandschutz – wo fängt er an und wo hört er auf?

1.1 Grundlagen

Aus den Landesbauordnungen der Länder folgt als Generalklausel: Gebäude dürfen nur insoweit benutzt werden, als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sowie von Leib und Gesundheit der Bewohner, vermieden wird. Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Rauch und Feuer vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.[1]

Auf der Grundlage dieser Gen...

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