Eine zivilrechtliche Haftung des Verwalters kommt allenfalls in Betracht, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist und der Verwalter hierfür aufgrund eines schuldhaft begangenen Fehlers verantwortlich ist. Der Verwalter ist verpflichtet, Mängel festzustellen, bei festgestellten Mängeln die Wohnungseigentümer zu unterrichten und die Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeizuführen.[1]

Eine Haftung käme also in Betracht, wenn der Verwalter eine dieser Pflichten schuldhaft verletzt und hierdurch den eingetretenen Schaden verursacht hätte.[2]

Kommt der Verwalter in Verzug, Beschlüsse über Instandsetzungsmaßnahmen auszuführen oder die für ordnungsgemäße Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, haftet er gemäß § 280 Abs. 1 i. V. m. § 286 Abs. 1 BGB für den dadurch entstehenden Schaden. Unterlässt der Verwalter es z. B., auf die Zugänglichkeit und Passierbarkeit der Flucht- und Rettungswege hinzuwirken, könnte sich hierdurch gegebenenfalls beim Eintritt eines Schadens ein Anlass für eine Haftung ergeben.

 
Hinweis

Keine Direktansprüche geschädigter Wohnungseigentümer

Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und der Verwalter als ihr Ausführungsorgan fungiert, können durch Pflichtverletzungen des Verwalters geschädigte Wohnungseigentümer Ansprüche nur gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend machen. Der Verwaltervertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer, sodass Direktansprüche gegen den Verwalter nicht mehr bestehen. Freilich aber hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Fall der Fälle einen entsprechenden Regressanspruch gegen den Verwalter.[3]

Weiter könnte sich eine Haftung des Verwalters ergeben, wenn er die Versicherungen der Gemeinschaft über wesentliche Tatsachen zum Zustand des Gemeinschaftseigentums nicht informiert hätte. Als zuständiges Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ist er verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört auch die Anzeige von gefahrerhöhenden Umständen. Auch in derartigen Fällen kann er sich also gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer regresspflichtig machen.

[1] LG Düsseldorf, Beschluss v. 29.6.2006, 3 Wx 281/05; BayObLG, Beschluss v. 26.2.2004, 2 Z 266/03.
[3] BGH, Urteil v. 16.12.2022, V ZR 263/21.

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