Die Pflicht zur Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern besteht bei Neubauten in sämtlichen Bundesländern, in Bestandsgebäuden mit Ausnahme von Sachsen. In Sachsen ist allerdings eine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten ab 2024 in Planung. Im Übrigen sind sämtliche Nachrüstpflichten zwischenzeitlich ausgelaufen. Vereinzelt kann es Fälle geben, in denen die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern noch nicht erfüllt wurde. Wichtig für Verwalter ist dann, wer neben dem Einbau der Rauchwarnmelder auch für deren Wartung verantwortlich ist. Nach den Landesbauordnungen trifft die Einbauverpflichtung jeweils den Wohnungseigentümer.

Bezüglich der Wartung der Rauchwarnmelder ist zu unterscheiden, ob diese aufgrund Beschlusses der Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft angeschafft wurden oder von den jeweiligen Eigentümern. Im Regelfall werden sie von der Gemeinschaft angeschafft worden sein, sodass die Wartung ebenfalls der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Wurden sie hingegen von den jeweiligen Wohnungseigentümern angeschafft, so trifft auch diese oder ihre Mieter – je nach Landesbauordnung – die Pflicht zur Wartung der Rauchwarnmelder.

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