Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Erhaltung baulicher Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Der gesetzliche Überwachungsauftrag bezieht sich somit auf alle baurechtlich relevanten Vorgänge, sodass die Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben an die bauliche Anlage in jedem Stadium überwacht wird.

Bei der Errichtung des Gebäudes wird – je nach landesrechtlicher Regelung – sowohl bei Erstellung des Rohbaus als auch bei der Fertigstellung des Gebäudes der Bauzustand durch die Bauaufsichtsbehörde besichtigt und die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften überprüft und bescheinigt.

Auch bei Gebäuden im Bestand ist eine Überwachung nicht ausgeschlossen. Regelmäßig wird aber nur eine Beseitigung der Gefahrensituation und nicht zwangsläufig eine Anpassung an das aktuell geltende Recht verlangt. Anders wäre es lediglich, wenn nur eine Maßnahme in Betracht kommt, die einer Anpassung an die Rechtslage entspricht.

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