Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren kommt eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur dann in Betracht, wenn die Ehe zu keinen Nachteilen, insbesondere in der Erwerbsbiographie, eines Ehepartners geführt hat und es nach der Ehegestaltung zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen ist.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 5 (a.F.), § 1578 Abs. 1 S. 2 (a.F.)

 

Verfahrensgang

AG Perleberg (Urteil vom 10.03.2004; Aktenzeichen 16b F 51/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.09.2007; Aktenzeichen XII ZR 11/05)

 

Tenor

Die Berufung gegen das am 10.3.2004 verkündete Urteil des AG Perleberg wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.500 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der am ... 1960 geborene Antragsteller und die am ... 1960 geborene Antragsgegnerin haben am ... 1982 geheiratet. Aus der Ehe sind der am ... 1982 geborene Sohn S. und der am ... 1984 geborene Sohn C. hervorgegangen. Die Parteien leben seit Juli 2001 getrennt.

Durch das angefochtene Urteil hat das AG, nachdem es zuvor den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt hatte, die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von 1.116 EUR monatlich zu zahlen. Den weitergehenden Antrag, gerichtet auf monatlichen Unterhalt von 1.298 EUR, hat das AG abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit der Berufung. Er trägt vor:

Er habe erstinstanzlich eine Befristung des Unterhalts auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung beantragt. Hierauf sei das AG im angefochtenen Urteil nicht eingegangen. Dabei lägen sowohl die Voraussetzungen nach § 1573 Abs. 5 BGB als auch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.

Auch bei einer Ehe mit Kindern komme eine Befristung jedenfalls dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte ausnahmsweise keine beruflichen Nachteile oder nur kurzfristige Einkommenseinbußen erlitten habe. So liege es hier. Man habe ausgesprochen jung geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ausbildung der Antragsgegnerin als Bauzeichnerin und danach Diplom-Bauingenieurin bereits abgeschlossen gewesen, während er sich noch im Studium befunden habe, das er im Jahre 1983 beendet habe. Beide Parteien seien, wie in der damaligen DDR üblich, trotz der Kinder jeweils Vollzeittätigkeiten nachgegangen. Beide Kinder seien als typische "DDR-Kinder" mit Kinderkrippe, Kindergarten und Schule mit Hortbetreuung aufgewachsen. Die übrige Kinderbetreuung habe man sich ebenso wie die Haushaltsführung partnerschaftlich geteilt. Bis zur Wiedervereinigung seien kaum Unterschiede in Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Berufstätigkeit sowie den Einkünften vorhanden gewesen. Insbesondere habe die Antragsgegnerin keinerlei berufliche Nachteile durch die Ehe hinnehmen müssen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass man die Ehe vor dem rechtlichen Hintergrund des FGB der DDR geschlossen habe. Hätte er schon bei Eheschließung erkannt, später einmal wegen geänderter Rechtslage unterhaltspflichtig zu werden, so hätte er auf jeden Fall einen Ehevertrag geschlossen.

Der Antragsteller beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1.116 EUR lediglich befristet bis zum 31.3.2006 schulde.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Sie sei während der Ehe und trotz Kinderbetreuung nach Beendigung ihres Studiums regelmäßig einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Höhere Einkünfte des Antragstellers hätten schon vor der Wende die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Der Antragsteller sei bereits im Alter von 28 Jahren jüngster Geschäftsführer der DDR gewesen und habe ein außergewöhnlich hohes Einkommen bei einer Stärkefabrik in F. von ca. 1.000 Mark der DDR erzielt. Ihr eigenes monatliches Einkommen habe sich auf 690 Mark der DDR belaufen. Nachdem der Antragsteller Geschäftsführer der Stärkefabrik geworden sei, habe sie sich ausschließlich um Kinder und Haushalt gekümmert. Der Antragsteller habe hierfür überhaupt keine Zeit mehr gehabt.

Nach der Wende sei der Antragsteller fast nahtlos in der Stärkefabrik in D. als Geschäftsführer eingestellt worden. Ein hierbei erzieltes höheres Einkommen sei somit ehebedingt.

Der Antragsteller habe zeitweilig in M. gearbeitet und sei nur noch an den Wochenenden zu Frau und Kindern nach N. gekommen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Partei...

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