Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle der Entgeltregelung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der der Entgeltregelung in Nr. 17 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen zugrunde liegende Leistungsbegriff erfasst auch Tätigkeiten, zu deren kostenloser Ausführung die Sparkasse von Rechts wegen verpflichtet ist (Rz. 18). Daher stellt sich diese Bestimmung bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung als unangemessene Benachteiligung den Kunden der Sparkasse i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB dar (Rz. 16).

2. Außerdem verstößt die beanstandete Regelung auch gegen das in § 305c Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende Transparenzgebot (Rz. 27), da die Preisanpassungsklausel keine ausreichend genaue Angaben dazu enthält, unter welchen Umständen die einzelnen Entgelte einer Anpassung zugeführt werden, bzw. welche preisrelevanten Kostenelemente ihnen zugrunde liegen(Rz. 29).

 

Normenkette

BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1; SparkAGB 2005 Nr. 17 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 07.03.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.04.2009; Aktenzeichen XI ZR 78/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.3.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der unter Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen vorgesehenen Klausel zur "Festsetzung und Ausweis der Entgelte" gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Blatt 131-134 d.A.).

Das LG hat dem Antrag des Klägers mit Urteil vom 7.3.2007 entsprochen.

Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel sei davon auszugehen, dass diese gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoße, weil sie zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten führe. Die Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. So könne die Klausel dahingehend verstanden werden, dass der Beklagten für alle von ihr erbrachten Leistungen ein billigem Ermessen entsprechendes Entgelt zustünde, sofern nicht einzelvertraglich ausdrücklich anderes vorgesehen sei. Die Klausel enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass sie nicht für Leistungen gelten solle, zu denen die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet sei und für die sie daher kein Entgelt fordern dürfe.

Des Weiteren stelle sich die Klausel auch deshalb als unangemessene Benachteiligung dar, weil sie als Zinsanpassungsklausel heranzuziehen sei und nicht erkennen lasse, dass sie Verbraucherkreditverträge gem. §§ 493, 493 BGB nicht erfasse. Schließlich fehle es der beanstandeten Klausel an der zu fordernden Transparenz.

Das Urteil des LG ist der Beklagten am 12.3.2007 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 10.4.2007 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 14.6.2007 an diesem Tage begründet hat.

Mit der Berufung will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

Sie macht geltend, das LG habe die angefochtene Klausel unzutreffend gewürdigt.

Das LG habe zunächst verkannt, dass sich die Klausel nicht auf gesetzliche Verpflichtungen der Beklagten beziehe. Dies ergebe sich jedoch aus dem Zusammenhang der beanstandeten Regelung mit der unter Nr. 17 Abs. 1 AGB-Sparkassen vorgesehenen. Diese Bestimmung begründe eine Berechtigung der Beklagten, für ihre Leistungen Entgelte zu verlangen. Durch die Bezugnahme auf die Entgeltlichkeit allein von Leistungen ergebe sich, dass sich auch die Preisbestimmungs- und Preisänderungsklausel unter Nr. 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen nicht auf Aufwendungen beziehe, für die die Beklagte kein Entgelt fordern könne. Die Beklagte verweist auf den Leistungsbegriff, der § 241 Abs. 1 BGB und § 354 HGB zugrunde liege. Das LG habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass die Regelung der Nr. 17 Abs. 1 Satz 1 AGB-Sparkassen in Satz 2 dieser Bestimmung eine Ergänzung findet. Danach könne ein Entgelt ausdrücklich auch für solche Leistungen verlangt werden, die zusätzlich zu einer üblichen Grundleistung im Auftrag oder auf Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag für den Kunden erbracht werden. Schließlich habe das LG unberücksichtigt gelassen, dass die AGB-Sparkassen im Jahre 2002 hinsichtlich der Nr. 17 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH geändert worden seien. Der bis dahin vorhandene letzte Satz: "Gleiches gilt für Maßnahmen und Leistungen der Sparkassen, die auf Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden beruhen" sei gestrichen worden.

Entgegen der Auffassung des LG sei fern...

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