Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.01.2019; Aktenzeichen II ZR 364/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Dezember 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Az. 14 O 63/15 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 58.750 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Zustimmung des Beklagten zur Löschung einer Auflassungsvormerkung. Die früheren Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, D... B... und T... Ba..., beschlossen in einer Gesellschafterversammlung am 18. Dezember 2013 zum 31. Dezember 2013 die Liquidation der Gesellschaft. Beide Gesellschafter sollten allein vertretungsberechtigte Liquidatoren sein. Sie beabsichtigten in der Folgezeit, das Betriebsgrundstück, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt 3047 unter der Bezeichnung Flur 5, Flurstück 548, zu verkaufen. Ob darüber in der Gesellschafterversammlung am 18. Dezember 2013 ein Beschluss gefasst worden ist, ist streitig.

Der Geschäftsführer Ba... ließ über einen Makler und den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt W... Kaufvertragsverhandlungen mit dem Beklagten führen. Parallel zu diesen Verhandlungen zeigte sich der Liquidator B... an dem Erwerb des Grundstücks interessiert. Einem Verkauf an den Beklagten widersprach der Liquidator B... gegenüber dem Liquidator Ba.... Die Klägerin veräußerte das Grundstück, vertreten durch den Liquidator Ba..., mit Kaufvertrag vom 16. September 2014 zum Kaufpreis von 235.000 EUR an den Beklagten und bewilligte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die am 15. Oktober 2014 ins Grundbuch eingetragen wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Kaufvertrag sei wegen kollusiven Zusammenwirkens des Beklagten mit Herrn Ba... unwirksam. Sie behauptet, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass zur Veräußerung des Grundstücks im Innenverhältnis die Zustimmung des Geschäftsführers B... erforderlich gewesen sei, die nicht erteilt worden sei. Die Unwirksamkeit ergäbe sich analog § 179a AktG auch daraus, dass das Grundstück das gesamte Betriebsvermögen darstelle, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Die Veräußerung hätte der Zustimmung beider Gesellschafter bedurft.

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 179a AktG analog auch auf die in Liquidation befindliche GmbH angewendet werde. Der Kaufvertrag sei mithin ohne Zustimmung des zweiten Geschäftsführers unwirksam. Es handele sich bei dem Geschäftsgrundstück um den wesentlichen Vermögensgegenstand des Unternehmens, da die Fortführung der Geschäftstätigkeit ohne das Eigentum oder den Besitz am Grundstück nicht möglich sei. Daher komme es nicht entscheidend darauf an, in welcher Höhe die Grundschulden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch valutierten. Die erforderliche Zustimmung zu dem konkret abgeschlossenen Kaufvertrag habe nicht vorgelegen.

Gegen das am 8. Januar 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. Februar 2016 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. April 2016 am 6. April 2016 begründet hat.

Er trägt vor: Das Landgericht habe bei der Anwendung des § 179a AktG nicht berücksichtigt, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin bereits seit dem 31. Dezember 2013 eingestellt gewesen sei. Die Klägerin habe dies im Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 20. August 2014 auch bestätigt: Dort habe sie ausgeführt, dass es keine Kommunikation mehr zwischen den Liquidatoren gebe und dass die Nutzfahrzeuge, Kleinmaschinen und die Werkstatteinrichtung bereits veräußert worden seien. Der Liquidator B... habe die Halle vielmehr für eigene Zwecke genutzt. Die Klägerin habe auch vorgetragen, dass die Halle langfristig vermietet sei. Die Vermietung habe der Liquidator B... vorgenommen, ohne dies mit dem Liquidator Ba... abzustimmen. Er habe damit nur eigene Interessen verfolgt. Dies widerspreche einer Nutzung für den Geschäftsbetrieb.

Er habe von der Veräußerung des Grundstücks über einen Makler erfahren, der auch bei dem Besichtigungstermin anwesend gewesen sei, zusammen mit ihm, seinem Bruder und seinem Vater. Die Kaufpreisverhandlungen seien ebenfalls über den Makler geführt worden, von ihm habe er auch die Aufforderung erhalten, vor dem Hintergrund des Kaufinteresses des Liquidators B... das Angebot zu erhöhen. Zudem sei ihm das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18. Dezember 2013 vom Makler übergeben worden (Anla...

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