Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 21.09.2006; Aktenzeichen 3 O 3/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. September 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 3 O 3/05 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.740,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.695,11 EUR seit dem 6. März 2003 und aus 4.044,89 EUR seit dem 1. September 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht mit seiner am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangenen Klage Aufwendungsersatzansprüche aus einer nach seiner Behauptung für den Beklagten treuhänderisch gehaltenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der 1... AG und der 1... Entwicklungs- und Produktionsgesellschaft mbH geltend. Er behauptet, im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses in den Jahren 2000 bis 2003 insgesamt 11.935,79 EUR, insbes. an Finanzierungskosten, verauslagt zu haben.

Der Beklagte ist der ihm am 1. September 2005 zugestellten Klage dem Grunde nach entgegen getreten und hat für die bis einschließlich 2001 entstandenen Kosten die Einrede der Verjährung erhoben. Darüber hinaus hat er widerklagend die Zahlung von 23.388,00 EUR mit der Behauptung verlangt, dieser Betrag sei in der - letztlich enttäuschten - Erwartung des späteren Abschlusses eines Treuhandvertrages mit dem Kläger für den Erwerb der Anteile, mithin ohne Rechtsgrund gezahlt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Treuhandvertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt sei nicht wirksam zustande gekommen, weil es - wie die zeitliche Entwicklung der Ereignisse und insbesondere zahlreiche Schriftstücke des Klägers selbst seit Mai 2000 zeigten - an der im Streitfall nach § 127 BGB vereinbarten Schriftform fehle. Auf die Widerklage ist der Kläger antragsgemäß verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Zahlung des Beklagten allein mit Blick auf den erwarteten späteren Abschluss des Treuhandvertrages erfolgt sei. Wegen des Nichteintritts dieses bezweckten Erfolges sei der Kläger zur Rückzahlung des erlangten Betrages verpflichtet. § 814 BGB sei nicht anwendbar. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 242 ff. d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 22. September 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus erster Instanz und betont insbesondere, dass das - inhaltlich sodann entsprechend den gesetzlichen Regelungen ausgestaltete -Treuhandverhältnis bereits durch das auch vom Beklagten unterzeichnete "Memorandum of Understanding" vom 17. April 2000, mithin selbst bei Vereinbarung einer Schriftform formwirksam, begründet worden sei. Im Übrigen sei eine etwa vereinbarte Schriftform des Treuhandvertrages im Zusammenhang mit der den Gegenstand der Widerklage bildenden Zahlung des Beklagten konkludent abbedungen worden. Schließlich stelle sich die Berufung des Beklagten auf einen Formmangel erstmals im Prozess als unzulässige Rechtsausübung dar. Jedenfalls aber müsse der Beklagte die der Klageforderung zu Grunde liegenden Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstatten.

Der Widerklageforderung tritt der Kläger weiterhin dem Grunde und der Höhe nach entgegen. Hierzu erhebt der Kläger nunmehr auch die Einrede der Verjährung. Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.935,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 7.890,82 EUR seit dem 6. März 2003 und von 4.044,89 EUR seit dem 31. Januar 2004 zu zahlen, sowie die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

A.

Zwar ist der vom Kläger in erster Linie reklamierte Treuhandvertrag der Parteien nicht wirksam zustande gekommen (dazu 1.). Dem Kläger steht jedoch zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag der hier geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch zu (dazu 2.), der allerdings im Hinblick auf die Einrede der Verjährung des Beklagten nur im Umfang der für die...

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