Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 5.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 19 O 15/19 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs abgeschlossen wurde.

Der in B... wohnhafte Kläger ist Beamter und bestellte am 3.07.2017 bei der ... GmbH & Co. KG in C... (Verkäufer) einen gebrauchten Pkw ... (Vorführfahrzeug; im folgenden Pkw) zu einem Kaufpreis von 39.000,00 EUR brutto. Unter dem 5.07.2017 schlossen die Parteien zur Darlehensnummer ... einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag in Höhe von 30.100,00 EUR. Das in monatlichen Raten zurück zu gewährende Darlehen diente im Umfang von 30.000,00 EUR der Finanzierung des Kaufpreises für den Pkw - 9.000,00 EUR zahlte der Kläger aus eigenen Mitteln - und im Umfang von 100,00 EUR der Finanzierung eines sogenannten "Garantie-Paket", mit welchem der Verkäufer für die Funktionsfähigkeit bestimmter in den Garantiebedingungen genannter Bauteile während der Garantiedauer einsteht. Im Weiteren wurde das Darlehen ausgezahlt und der Kläger leistete die monatlichen Raten. Mit Schreiben vom 13.06.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung; die Beklagte wies den Widerruf zurück. Daraufhin schaltete der Kläger seine Prozessbevollmächtigten ein, die gegenüber der Beklagten erfolglos geltend machten, der Widerruf sei wirksam, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation und weiterer Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 - 13 EGBGB nicht zu laufen begonnen habe.

Für den Sachverhalt im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. festzustellen, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 13.06.2018 die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 5.07.2017 mit der Darlehensnummer ... über ursprünglich 30.100,00 EUR zum Stichtag 1.07.2018 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen (mehr) herleiten kann,

für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit des vorstehenden Antrags,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.527,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.07.2018 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs ..., Fahrgestellnummer ..., zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. im Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2.514,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, die zur Sicherung des widerrufenen Darlehensvertrages aus Antrag zu 1. abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche rückabzutreten sieben Tage nach Rückgabe des Fahrzeugs gemäß Antrag zu 2.

Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) gerügt und beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise widerklagend,

1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs ..., Fahrgestellnummer ..., zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an sie im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.

2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum zwischen der Auszahlung der Darlehensmittel an den Verkäufer und der Rückgabe des vorbezeichneten Fahrzeugs und unmittelbar anschließender Saldierung der gegenseitigen Rückgewähransprüche Nutzungsersatz in Höhe von 2,95 % auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Hilfs-Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 5.11.2019 abgewiesen. Der Antrag zu 1. sei unzulässig und damit über die weiteren von dessen Erfolg abhängigen Anträge nicht zu entscheiden. Der für die negative Feststellungsklage gemäß Antrag zu 1. allein Betracht kommende Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO sei nicht gegeben. Die pauschale Anwendung der "Spiegelbildformel", wonach bei der negativen Feststellungsklage Erfüllungsort der streitigen Verpflichtung im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO der Ort ist, an dem der Kläger bei Bestehen des von ihm negierten Rechtsverhältnisses seine Leistung zu erfüllen hätte und seinerseits auf Leistung zu verklagen wäre, umgehe die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der Zivilprozessordnung. §§ 12, 13 ZPO brächten den der prozessualen Waffengleichheit dienenden Grundgedanken des Prozessrechts zum Ausdruck, dass eine Klage am Wohnsitz des Beklagten z...

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