Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 27.09.2006; Aktenzeichen 6 O 116/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. September 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 6 O 116/06 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin, die sich im Auftrag der Beklagten um die Vermarktung des im Eigentum der V... Grundstücksgesellschaft GmbH & Co. KG stehenden Bürogebäudes "A..." in der S...-Straße 54 a in B... bemüht hat, hat von der Beklagten die Zahlung einer vereinbarten Aufwandsentschädigung in Höhe von 25.000,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer verlangt, nachdem die Immobilie an einen nicht von ihr präsentierten Kaufinteressenten veräußert wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 67 f. d.A.).

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen im Umfang von 25.000,00 EUR stattgegeben. Auf die Entscheidungsgründe des am 27. September 2006 verkündeten Urteils wird Bezug genommen (Bl. 68 f. d.A.).

Gegen dieses ihr am 23. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 2. November 2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 8. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte begehrt unter Wiederholung und Vertiefung ihrer rechtlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen der vereinbarten Aufwandsentschädigung weiterhin die vollständige Klageabweisung. Sie behauptet im Berufungsrechtszug erstmals, schon in dem Gespräch am 2. August 2005 seien die 17,45 Mio. EUR als absolute Untergrenze für Kaufpreisangebote vereinbart worden, und betont, dass der Verkauf an einen Dritten ohne ihr - der Beklagten - Zutun erfolgt und schon deshalb die Aufwandsentschädigung nicht geschuldet sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der im August 2005 getroffenen Vereinbarung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR nicht zu. Die Voraussetzungen für die vereinbarte Aufwandsentschädigung liegen nicht vor.

Nach dem von der Klägerin unter dem 5. August 2005 schriftlich fixierten und mit Schreiben der Beklagten vom 30. August 2005 bestätigten Inhalt der Vereinbarung war Voraussetzung für die Zahlung der einmaligen Aufwandsentschädigung von 25.000,00 EUR zunächst die Präsentation zweier - nach der zutreffenden einschränkenden Auslegung durch das Landgericht als geeignet anzusehender - Kaufinteressenten durch die Klägerin. Daran fehlt es hier.

Die Präsentation des Interessenten A... S... aus F... bzw. der Gesellschaften, hinter denen dieser steht, erachtet selbst die Beklagte ausdrücklich als "ausreichend" (Seite 2 deren Schriftsatzes vom 9. März 2007). Die T... Immobilien GmbH kann allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als weiterer geeigneter Erwerbsinteressent im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Absprachen angesehen werden, nachdem diese ihr ursprünglich noch auf 17,25 Mio. EUR beziffertes Kaufangebot (vgl. Bl. 25 d.A.) auf 16,25 Mio. EUR (vgl. Bl. 147 d.A.) reduziert hatte.

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Auffassung der Ungeeignetheit dieser Kaufinteressentin schon mit der erstmals in II. Instanz vorgebrachten Behauptung zu stützen sucht, am 2. August 2005 sei zwischen den Parteien ein Kaufpreis für das Objekt von 17,45 Mio. EUR "als absolute Untergrenze" vereinbart worden, ist sie mit ihrem diesbezüglichen Vortrag und dem Beweisantritt präkludiert. Gründe, die gemäß § 531 Abs. 2 ZPO die Zulassung dieses neuen Vorbringens rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ebenso wenig lässt sich aus den Absprachen einer höheren Innenprovision für den Fall der Erzielung eines 17,45 Mio. EUR übersteigenden Kaufpreises zwingend schlussfolgern, dass geeignete Erwerbsinteressenten mindestens den im Maklervertrag genannten Kaufpreis hätten bieten müssen. Die vorgesehene Partizipation der Klägerin an einem höheren Kaufpreis sollte vielmehr ersichtlich einen zusätzlichen Anreiz für entsprechende Bemühungen bieten. Die Teilhabe an einem geringeren als dem im Maklervertrag bezeichneten Kaufpreis für das Vertragsobjekt war über die in Prozent des - letztlich erzielten - Preises ausgedrückte Maklerprovision ohnehin sicher gestellt. Die Behauptung, bei dem Kaufpreis von 17,45 Mio. EUR habe es sich um eine nicht zu unterschreitende Mindestgrenze gehandelt, wird also vom Inhalt der - d...

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