Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 27.09.2006; Aktenzeichen 52 O 19/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird die Sache unter Aufhebung des am 27.9.2006 verkündeten Teilurteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam und des dem Urteil zugrunde liegenden Verfahrens an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Transportvergütung in Höhe von 50.088,80 EUR in Anspruch genommen.

Die Zedentin hatte gemäß schriftlicher so genannter Sicherungszession vom 5.5.2003 dem Kläger sicherungshalber sämtliche Forderungen gegen Dritte abgetreten. Am 22.9.2004 wurde über das Vermögen der Zedentin ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter schloss mit dem Kläger mit der Vereinbarung vom 8./12.4.2005 einen Vergleich, wonach der Kläger die Forderungen der vormaligen Zedentin und jetzigen Schuldnerin gegen die Beklagte einziehen und mit eigenen Ansprüchen verrechnen darf.

Die Beklagte hat die fehlende Aktivlegitimation des Klägers geltend gemacht und die Einrede der Verjährung erhoben.

Hinsichtlich einer Reihe von Einzelansprüchen hat die Beklagte ferner eingewandt, es sei eine geringere Vergütung vereinbart gewesen, als vom Kläger geltend gemacht. Deshalb sei die Klage in Höhe von 3.962 EUR netto unbegründet.

Im Übrigen hat die Beklagte mit mehreren Gegenforderungen gegen die Klageforderung aufgerechnet. Diese Ansprüche in Höhe von insgesamt 50.088,80 EUR hat sie für den Fall, dass das Gericht die Aufrechnung für unzulässig erachten sollte, hilfsweise im Wege der Widerklage geltend gemacht.

Die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam hat am 27.9.2006 ein Teilurteil verkündet, mit dem der Klageforderung in Höhe von 46.126,80 EUR stattgegeben worden ist. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Ihm stünde Transportvergütung mindestens in der ausgeurteilten Höhe zu. Diese Ansprüche seien auch nicht verjährt, da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 31.8.2004 an den späteren Insolvenzverwalter der Schuldnerin ein Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben habe. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung sei ihr gemäß Ziffer 19 ADSp verwehrt.

Hinsichtlich der weitergehenden Klageforderung von 3.962 EUR sowie der hilfsweise geltend gemachten Widerklage hat das Landgericht gleichzeitig eine Beweisaufnahme angeordnet.

Das am 27.9.2006 verkündete Teilurteil ist der Beklagten am 28.9.2006 zugestellt worden. Die Beklagte hat gegen das Urteil am 10.10.2006 Berufung eingelegt, die sie nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 28.12.2006 am 27.12.2006 begründet hat.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, der Erlass des Teilurteils sei verfahrensfehlerhaft, weil die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehe. Des Weiteren könne sie entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts gegen die Klageforderung mit Gegenansprüchen aufrechnen, da Ziffer 19 ADSp abbedungen worden sei. Schließlich habe das Landgericht verkannt, dass die mit der Klageforderung geltend gemachten Zahlungsansprüche verjährt seien.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 27.9.2006 aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen,

hilfsweise,

die Klage unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Potsdam vom 27.9.2006 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und des Verfahrens und Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges.

Nach § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist. In diesem Falle bedarf es nicht einmal eines Antrages einer Partei auf Zurückverweisung. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Entscheidung liegen vor.

Das angefochtene Urteil ist ein Teilurteil, das entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen worden ist.

Nach § 301 Abs. 1 ZPO kann durch Teilurteil entschieden werden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

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